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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2014 E-1668/2014

7. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,289 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spanien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1668/2014

Urteil v o m 7 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spanien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).

E-1668/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer von Guinea über diverse Länder bis nach Marokko gereist sei; angekommen im spanischen Ceuta an der Strasse von Gibraltar seien am (…) 2013 seine Fingerabdrücke von der dortigen Polizei erfasst worden, dass er am 17. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 8. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu Protokoll gab, er würde in der Schweiz und nicht in Spanien Asyl erhalten wollen; ausserdem habe er in Ceuta niemanden gesehen, welcher dort um Asyl nachgesucht habe, weshalb er dies auch unterlassen habe, dass ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2013 in Ceuta aufgegriffen wurde und man ihn gleichentags daktyloskopisch erfasste, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der EVZ-Befragung auch das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, seine behauptete Minderjährigkeit werde angesichts des Fehlens von Identitätspapieren und der unklaren, unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen zu seinem angeblichen Alter und seinen Familienverhältnissen nicht glaubhaft gemacht, weshalb das BFM fortan von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 – gemäss einem Bericht von Dr. med. B._______(Ärztehaus [C._______]) desselben Datums – ärztlich untersucht wurde, wobei festgestellt wurde, der grundsätzlich gesunde Patient habe Blut im Mund gehabt, indes sei eine Tuberkulose auszuschliessen, dass das BFM am 20. Januar 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung, ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [nachfolgend Dublin-III-VO]), die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

E-1668/2014 dass mit Schreiben vom 14. März 2014 die Letzteren diesem Antrag zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2014 – eröffnet am 19. März 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien und deren Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2014 an das Bundesamt für Migration (Eingang beim BFM: 27. März 2014) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei implizit in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten; in formeller Hinsicht ersuchte er implizit um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeschrift sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dass diese Rechtsmittelschrift am 31. März 2014 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) ohne deren Couvert (bzw. ohne Poststempel) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten ebenfalls am 31. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und

E-1668/2014 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. März 2014 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen mithin am 26. März 2013 endete, und dass – nachdem das an das BFM adressierte Zustellcouvert sich nicht mehr bei den Akten befindet und aus den Akten einzig feststeht, dass die Eingabe am 27. März 2014 beim BFM eingegangen ist – von der fristgerechten Beschwerdeerhebung ausgegangen werden muss, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) geprüft hat,

E-1668/2014 dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet, vorliegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach wie vor – jedenfalls was die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates betrifft – die Normen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend Dublin-II-VO), Anwendung finden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO [respektive Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2013 in Ceuta (Spanien) von den Behörden aufgegriffen wurde (A3), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 8. Januar 2014 ausführte, er sei von Marokko herkommend nach Spanien gelangt, wo er sich mehr als drei Monate in einem Flüchtlingscamp aufgehalten habe; erst danach sei er weitergereist (A5 S. 6), dass das BFM den spanischen Behörden mit Schreiben vom 20. Januar 2014 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO übermittelte (A9), welchem am 14. März 2014 ausdrücklich zugestimmt wurde (A12),

E-1668/2014 dass in der Anfrage des BFM an die spanischen Behörden ausdrücklich auf die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, welche als nicht glaubhaft eingeschätzt werde, hingewiesen wurde, und dass aus der Antwort der spanischen Behörden hervorgeht, der Beschwerdeführer sei in Spanien als volljährig registriert worden, dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2014 vorbrachte, er habe damals in Spanien keine Hilfe – weder ein Bett noch Nahrung – erhalten, was ein grosses Problem gewesen sei, dass er folglich geltend machte, er habe keine Unterstützung durch die spanischen Behörden erhalten und habe unter prekären Bedingungen leben müssen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Spanien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. ge-

E-1668/2014 gen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Spanien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Spanien so schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Spanien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) verstösst, dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spanischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird, dass die Vermutung, wonach Spanien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. Urteil EGMR M.S.S., § 69 und 342 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Spanien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen auch keine weiteren Gründe – auch kein medizinisches Argument – erkennbar sind, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO, respektive Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt,

E-1668/2014 dass Spanien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde implizit gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1668/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-1668/2014 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2014 E-1668/2014 — Swissrulings