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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2023 E-1643/2023

30. März 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,045 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. März 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1643/2023

Urteil v o m 3 0 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Simona Andreoli, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2023 / N (…).

E-1643/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 3. November 2022 ergab, dass er am 20. Oktober 2022 bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 7. November 2022 erfolgte eine Personalienaufnahme (PA). D. Am 10. November 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 wurde ein medizinisches Datenblatt (mit Einträgen vom 8. November 2022 und 29. November 2022) eingereicht. F. Am 22. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) und zur Möglichkeit der Rückführung nach Kroatien sowie zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Kroatien nicht um Asyl nachgesucht. Er sei dort keinen ganzen Tag gewesen. Er sei misshandelt worden. Er habe viermal erfolglos versucht, nach Kroatien zu gelangen. Beim fünften Mal sei es sehr schlimm gewesen; die Polizisten hätten geschossen und ihn mit Hunden gejagt. Während der kurzen Zeit in Kroatien

E-1643/2023 sei er auf der Polizeiwache gewesen. Es sei kalt gewesen und er sei nicht gepflegt worden. Es gehe ihm psychisch nicht so gut, weil er oft an das Erlebte denken müsse. Er sei mit der Pflege in Kontakt. Er wünsche einen Psychologen, damit er keine weiteren Attacken erleide. Der Beschwerdeführer wurde an B._______ verwiesen. Er unterzeichnete seine Einwilligung zur Bekanntgabe von Gesundheitsdaten und Entbindung vom medizinischen Berufsgeheimnis. G. Am 22. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. H. Die kroatischen Behörden lehnten das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 5. Januar 2023 ab, da dieser in Belgien ein Visum beantragt habe. I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um psychologische Abklärung. Er habe Beschwerden im Brustbereich und es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Zudem beantragte er aufgrund der von ihm erlebten Misshandlungen durch die kroatischen Behörden den Selbsteintritt. J. Das SEM ersuchte mit Schreiben vom 25. Januar 2023 die kroatischen Behörden um neuerliche Prüfung ihres Übernahmeersuchen vom 22. Dezember 2022 (Remonstration). Dem Beschwerdeführer sei von Belgien kein Visum erteilt worden. In der Folge stimmten die kroatischen Behörden am 9. Februar 2023 dem Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. K. Am 23. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt (mit weiteren Einträgen vom 7. und 21. Februar 2023) ein. L. Mit Verfügung vom 16. März 2023 – eröffnet am 20. März 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.

E-1643/2023 Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. M. Mit Eingabe vom 20. März 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste, (…), vom 2. März 2023 zu den Akten. N. Mit Eingabe vom "März" 2023 (Poststempel: 23. März 2023) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde ein Bericht "Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Februar 2023 als Beweismittel eingereicht. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), P. Das Bundesverwaltungsgericht setzte gleichentags den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

E-1643/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich gesetzeswidrige Ermessensausübung sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E-1643/2023 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Diese ist vorab zu prüfen, da sie geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, es habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit den neuesten Berichterstattungen (zu Kroatien) auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe im Wesentlichen aus Textbausteinen und genüge den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht. Es werde lediglich auf die sogenannten Pushbacks Bezug genommen und das Fazit gezogen, dass nach aktuellen Erkenntnissen diese Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gemäss Dublin-III-VO in Verbindung gesetzt werden könne. Es sei im Rahmen des Dublin-Gesprächs nicht abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft (in Kroatien) über seine Rechte im Asylverfahren informiert worden sei. Die Vorinstanz habe sich nicht rechtsgenüglich mit den tatsächlichen Verhältnissen in Kroatien und seiner persönlichen Situation auseinandergesetzt. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme nicht hinreichend abgeklärt.

E-1643/2023 4.4 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Es ist dabei gestützt auf mehrmalig durchgeführte und umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft, der Konsultation von öffentlichen Quellen und persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Akteuren (Ministerien, UNHCR, lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomatischen Vertretungen, etc.) zum Schluss gelangt, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben. Dabei würden sie regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, sowie bei ihrer Ankunft ihr Recht informiert, einen Asylantrag zu stellen. Das SEM hat sodann geprüft, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde. Auch hat es in seiner Verfügung die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Argumente (unter anderem die schlechte Behandlung, das Abgeben von Schüssen, das Jagen mit Hunden, die schlechte Versorgungssituation), welche gegen seine Überstellung nach Kroatien sprechen könnten, gehört und in seinem Entscheid berücksichtigt. Dabei hat es hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. In diesem Zusammenhang liegt keine Gehörsverletzung vor. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Schliesslich hatte das SEM gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Anlass, von sich aus weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im ärztlichen Bericht vom 2. März 2023 (eingereicht am 20. März 2023) gestellten Diagnose einer depressiven Episode. 4.5 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 4.6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E-1643/2023 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten – und hier interessierenden – sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C- 583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E-1643/2023 6. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs nicht. Indes weise das kroatische System – entgegen der Abklärungen des SEM, die sich auf nicht offengelegte Quellen stützen würden – systemische Mängel auf und es könnten Kettenabschiebungen nicht ausgeschlossen werden. Dies werde durch eine Vielzahl von aktuellen Berichten dokumentiert. Auch würden die kroatischen Behörden gemäss verschiedenen Urteilen europäischer Gerichte das Recht, einen Asylantrag zu stellen, nicht respektieren und somit gegen den Grundsatz der Nichtrückweisung verstossen. Pushbacks könnten nicht ausgeschlossen werden. 7. 7.1 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 in Kroatien als asylsuchende Person registriert worden ist. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen nach Remonstration des SEM vom 25. Januar 2023 am 9. Februar 2023 zugestimmt. 7.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. 8. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E-1643/2023 8.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass diese generelle Annahme in ihrem Fall nicht zu-trifft (vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vom Beschwerdeführer geschilderten Erfahrungen mit Polizeibeamten während seines kurzen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche der Beschwerdeführer in Kroatien erlebt habe, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen im Zusammenhang zu stehen mit seiner illegalen Einreise nach Kroatien. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push Back-Praxis betroffen sind (vgl. dazu auch a.a.O. E. 9.4.4). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.

E-1643/2023 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer fordert zudem den Selbsteintritt der Schweiz. 8.3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen Gesundheitszustand. Er sei ein alleinstehender Mann mit massiven psychischen und physischen Problemen, mithin eine äusserst vulnerable Person. Damit macht er implizit geltend, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Beim Beschwerdeführer wurde im ärztlichen Bericht vom 2. März 2023 eine depressive

E-1643/2023 Episode diagnostiziert. Es wurden keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt. Es wurde das Ansetzen einer antidepressiven Medikation mit dem Beschwerdeführer besprochen und ein Kontrolltermin angesetzt. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Rücküberstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand, soweit dies aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen hervorgeht, vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Rücküberstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische

E-1643/2023 Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.3.5 Nach dem Gesagten ist die Rücküberstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8.4 8.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Überstellung nach Kroatien angeordnet. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E-1643/2023 11.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1643/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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