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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2009 E-1635/2009

17. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,607 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-1635/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1635/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______ und der Ethnie der C._______ zugehörig sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2008 verliess, per Schiff in ein ihm unbekanntes europäisches Land und von dort per Auto in die Schweiz gelangte, wo er am 13. Januar 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 26. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 19. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe rund (...) Jahre lang als Händler für (...) auf dem D._______-Markt in B._______ gearbeitet, dass er im Dezember 2007 bei der E._______ und bei der F._______ einen Kredit von insgesamt 15 Millionen Naira (damaliger Kurs: ca. Fr. 140'000.--) aufgenommen habe, um für das bevorstehende Weihnachtsgeschäft mehr Waren einkaufen zu können, dass er mit den gewährten Krediten in G._______ Waren eingekauft und dieselben auf dem Markt verkauft habe, wobei er einen grossen Umsatz erzielt habe, dass er die Einnahmen in seinem Geschäft auf dem Markt zurückgelassen habe, da die Bank abends schon geschlossen gewesen sei, dass er am folgenden Tag bei seiner Ankunft am Markt festgestellt habe, dass der Markt in der Nacht – wie er später erfahren habe, von der Regierung – niedergebrannt worden sei, dass hiernach die Bank sowie die Leute von der F._______ ihr Geld von ihm zurückverlangt hätten und er namentlich von Letzteren mit dem Tod bedroht worden sei, falls er den Kredit in Höhe von 5,5 Millionen Naira nicht zurückzahle, dass aus diesem Grund die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers geflüchtet seien, während er selber drei bis vier Monate als (...) gearbeitet habe, E-1635/2009 dass er eines Tages (...), weshalb er sich eine neue Arbeit habe suchen müssen, die er aber nicht gefunden habe, dass er ausserdem nicht länger habe zuhause bleiben können, weil seine Gläubiger nach ihm gesucht hätten respektive weil die Regierung an seinem Wohnort eine Express-Strasse habe bauen wollen, dass er infolge seiner Mittellosigkeit sowie der Suche nach ihm bis zur Ausreise bei Freunden gelebt habe, im September / Oktober 2008 nach (...) und (...) gereist und wiederum nach B._______ zurückgekehrt sei, dass er im Dezember desselben Jahres seinen Heimatstaat per Schiff Richtung Europa verlassen habe, dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 und am 19. Februar 2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter - Verfügung vom 10. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben und er nicht überzeugend habe darlegen können, wie es ihm habe gelingen können, ohne Identitätspapiere von Nigeria in die Schweiz zu gelangen, E-1635/2009 dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer über gültige Reise- beziehungsweise Identitätspapiere verfüge, diese jedoch den Asylbehörden bewusst vorenthalte, um einen möglichen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass bezeichnenderweise aufgrund der Aktenlage keine Hinweise vorlägen, welche Anstrengungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beschaffung von Ausweisdokumenten erkennen liessen, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Vorbringen – namentlich der Verlust seines Geschäfts, seine hieraus entstandenen Schulden sowie der Verlust seiner Mietwohnung – keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum Ausdruck bringen würden, dass infolge fehlender Asylrelevanz der Vorbringen deren Wahrheitsgehalt offengelassen werden könne, dass jedoch ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, zumal er die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt er seine Geldschuld hätte begleichen müssen, nicht schlüssig respektive nur ausweichend beantwortet habe, dass weiter sein monatelanger Verbleib in B._______ sowie seine freiwillige Rückkehr dorthin nach den Reisen nach (...) und (...) mit dem Verhalten einer mit dem Tode berohten Person nicht vereinbar seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Reisepapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren respektive auszusetzen, dass sich hieraus sinngemäss die Begehren ergeben, es sei die Verfügung des BFM vom 10. März 2009 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, E-1635/2009 dass die Akten am 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-1635/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – E-1635/2009 überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum Basel, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben (vgl. A1 S. 3 f.), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel erscheint, dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nigeria nach (...) und (...) sowie per Schiff an einen ihm unbekannten europäischen Hafen und alsdann per Auto in die Schweiz zu gelangen (A1 S. 5 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 26. Januar 2009 und der Anhörung vom 19. Februar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Nigeria zurückzuführen sind und mit ihnen keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht wird, E-1635/2009 dass den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu der geltend gemachten Todesdrohung durch die F._______ Anzeige bei der Polizei eingereicht hätte, obschon ihm die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur möglich und zumutbar gewesen wäre, dass zudem mit dem BFM festzustellen ist, dass die Vorbringen in wesentlichen Aspekten widersprüchlich sind, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass insbesondere mit der allgemeinen Logik des Handelns nicht vereinbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nach erfolgter Todesdrohung durch die F._______ im Februar 2008 (A6 S. 9) nicht nur während zehn weiterer Monate in B._______ aufgehalten, sondern nach seinen Reisen nach (...)und (...) im September / Oktober 2008 jeweils dorthin zurückgekehrt sein will (A6 S. 6), dass sich aufgrund der genannten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der ihnen offensichtlich fehlenden Asylrelevanz die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die äusserst knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), E-1635/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer die letzten (...) Jahre in B._______ gelebt hat (A1 S. 1), und er demgemäss nebst seiner Mutter auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, E-1635/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1635/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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