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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2015 E-1634/2014

11. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,007 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1634/2014

Urteil v o m 11 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).

E-1634/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Sie wurde vom BFM am 5. März 2012 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Das BFM teilte ihr am 29. Mai 2012 mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, und hörte sie am 20. Februar 2014 zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eine im Informations(IT)-bereich erfahrene äthiopische Unternehmerin. Bis in ihre Universitätszeit sei sie jahrelang in einer kleineren IT-Firma in B._______ tätig gewesen. Von 2003 bis 2012 habe sie sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) arbeitshalber aufgehalten. In den VAE sei sie von 2003 bis 2006/2007 bei der dortigen Niederlassung der amerikanischen Firma C._______in verantwortlicher Stellung als (…) tätig gewesen. Sie habe in den VAE stets Englisch gesprochen und korrespondiert, ausser bei Telefonaten mit Landsleuten. Als die Amerikaner beabsichtigt hätten, die Niederlassung in den VAE zu schliessen, habe sie diese den Amerikanern abgekauft und sie unter dem bisherigen Namen als neue Firmenbesitzerin weitergeführt, denn sie habe realisiert, dass vorteilhafte Geschäftsbeziehungen mit Äthiopien wegen des Firmendomizils in der (…) möglich seien. So habe sie enge Geschäftsbeziehungen zu äthiopischen Firmen und dem äthiopischen Staat aufgebaut. Bei ihren Geschäften habe sie bewusst auch Projekte in Konkurrenz zur ehemaligen Firma initiiert oder weiterverfolgt. Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin hätten von ihren Projekten erfahren und mit Unterstützung äthiopischer Sicherheitskräfte gezielt einzelne Personen aus ihrem Umfeld bedroht. Bundespolizisten hätten unter Waffengewalt Bekannte gezwungen, ihre Projekte zu boykottieren. Sie habe während ihrer Zeit als Geschäftsfrau öfters eine harte Haltung gegenüber den äthiopischen Behörden vertreten. Ihr sei dabei bewusst gewesen, dass Auffassungen, die gegen die Dispositionen von Militär oder Polizei verstossen, letztlich dazu führen könnten, dass sie eines Tages als Feindin der äthiopischen Regierung wahrgenommen werden könnte. Sie selber sei zwar bis anhin nicht direkt bedroht worden, aber habe feststellen müssen, dass ihre Kommunikationsmöglichkeiten (E- Mails, Telefon, Fax) von einem Mister D._______ gehackt worden seien. Diese Person sei gefährlich, denn sie sei verantwortlich dafür, dass Bekannte ihre Geschäfte hätten aufgeben müssen. Als der Druck auf sie zu

E-1634/2014 gross geworden sei, habe sie im Jahr 2011 den problematischen Teil der Geschäfte abgestossen. Über diesen wolle sie keine Details offenlegen, weil er kompliziert und mitunter mit Staatsinteressen – Geschäfte mit dem äthiopischen Verteidigungsministerium, Energie- und Solarprojekte, etc. – zu tun habe. Sie habe sich entschieden, sich einen "Break" in Europa zu gönnen. Etwas später habe sie die VAE in Richtung Europa verlassen. Am 23. Februar 2012 sei sie in der Schweiz eingetroffen. Sie könne nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren, weil sie erhebliche Nachteile befürchte. Die Beschwerdeführerin reichte dem BFM keine Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 – eröffnet am 3. März 2014 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte das BFM mit der Umsetzung. C. Mit Eingabe vom 27. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Allenfalls sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und gegebenenfalls die Anhörung zu wiederholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien eines sieben Seiten umfassenden, nicht unterzeichneten englischen Schreibens sowie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Gericht bestätigte am 31. März 2014 den Eingang der Beschwerde und lud am 17. September 2014 das BFM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen vom 27. März 2014 fest. F. Mit Replik vom 7. Oktober 2014 zeigte die im Rubrum angeführte Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme an, ersuchte um Gutheissung der in

E-1634/2014 der Beschwerde gestellten Begehren und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die im Rubrum angeführte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen, das sich zu ihren in der Replik geltend gemachten gravierenden psychischen Problemen äussert. H. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 traf der Bericht des (…ein bestimmtes auf Psychiatriefälle spezialisiertes Zentrum…) vom 21. November 2014 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt vorliegend die in Englisch verfasste Beschwerdebeilage entgegen, da sie genügend verständlich ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft im Asylbereich die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E.5]). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten

E-1634/2014 Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe die Geschichte ihrer Verfolgung nicht wortwörtlich übersetzt zu Protokoll geben können. Sie habe den Dolmetscher nicht wirklich verstanden und sich auch nicht problemlos in der jeweiligen Verhandlungssprache Englisch ausdrücken können. Zudem habe der Dolmetscher ihre Antworten nicht korrekt und nicht wörtlich übersetzt. Damit wirft sie der Vorinstanz sinngemäss unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- oder Nichtbeurteilung von eventuell erheblichen Sachverhaltselementen vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederholen) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Willkür als begründet erweisen. 2.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären. 2.3 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nachgekommen. So hat die Beschwerdeführerin in der BzP erklärt, es sei für sie kein Problem, in englischer Sprache angehört zu werden (SEM-Akten A4 S. 2, 4). Ihr Aussageverhalten lässt nicht erkennen, dass sie den Befragungen nicht hätte folgen oder nicht das hätte sagen können, was sie hat zu Protokoll geben wollen. Diese Feststellung

E-1634/2014 steht in Einklang mit ihrer eigenen Feststellung, wonach sie in der Anhörung alles habe erklären können (Beschwerde S. 2). Wohl konnten die angegebenen Vorkommnisse nicht immer in der wünschbaren Tiefe ergründet werden, was aber vorab auf ihr vages, ausweichendes und mitunter bewusst selektives Aussageverhalten zurückzuführen ist. Zwar sind in der rund viereinhalbstündigen Anhörung einige Situationen mit Verständnisproblemen zu verzeichnen, die indessen durch gezielte Nachfragen seitens des Befragers ausgeräumt werden konnten (beispielsweise SEM-Akten A 17 F41, F44, F138, F142). Die betreffenden Passagen weisen keineswegs auf ein bestehendes Dolmetscherproblem oder gar ein grundlegendes Verständnisproblem seitens der Beschwerdeführerin hin. Befrager und Dolmetscher haben ihr ausreichend Möglichkeiten zur vollständigen Darlegung oder Klarstellung ihrer Angaben geboten. Zudem gab sie in beiden Befragungen an, die eingesetzten Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akten A4 S. 9 und SEM-Akten A 17 S. 1). Sie hat nachträglich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle nach Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigt. Darüber hinaus geht aus ihren Angaben hervor, dass sie in den vielen Jahren ihres Aufenthalts in den VAE täglich in englischer Sprache kommuniziert hat. Weiter reichte die Beschwerdeführerin selbst ihre Beschwerdeeingabe auf Englisch ein. Vor diesem Hintergrund erweisen sich ihre nachträglichen Vorbehalte gegenüber Dolmetscher und Verhandlungssprache als aufgesetzt. Die für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltsteile sind mithin rechtsgenügend von der Vorinstanz festgestellt. Ansonsten hat die Rechtsvertretung die Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle zu Recht nicht in Frage gestellt. Mithin liegen kein Willkürtatbestand und keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor. Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Es besteht kein Grund für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz oder für eine Neuanhörung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-

E-1634/2014 bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. dazu Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die Asylangaben hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht Stand. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist aus mehreren Gründen nicht geeignet, das Gericht von der Existenz einer Verfolgungssituation zu überzeugen: Die Beschwerdeführerin – angeblich eine länderübergreifend tätige Geschäftsfrau – hat keine Beweismittel zu Identität, Heimat- und Herkunftsland, Wohndomizil, ihren schulischen und beruflichen Tätigkeiten eingereicht, obschon sie genügend Zeit hierfür gehabt hätte. Ihr äthiopischer Reisepass, der Führerschein und die von den VAE ausgestellte Identitätskarte sollen angeblich bei einer Person/Familie in Rom hinterlegt und durch ein Telefonat beschaffbar sein (SEM-Akten A4 S. 5f.; A17 S. 2). Obschon sie zur Beschaffung der angeführten Beweismittel angehalten wurde, stellte sie sich knapp zwei Jahre später auf den Standpunkt, nicht daran gedacht zu haben, dass die Beweismittel so entscheidend sein könnten (SEM-Akten A17 S. 2). Dieses fehlende Mitwirkungsinteresse an der Beschaffung von Beweismitteln steht in krassem Widerspruch zum erwartbaren Verhalten einer verfolgten Person, welche den Schutz eines Drittstaates dringend benötigen würde. Das Gericht teilt daher die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin bewusst versucht, ihre vollständige Identität und die Beweggründe für die Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsland zu verheimlichen. Mithin bestehen grösste Zweifel an der Authentizität der Verfolgungsgeschichte.

E-1634/2014 Die Beschwerdeführerin hat in der BzP keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Beweggründe angeben, weshalb sie ihr Land habe verlassen müssen. Sie hat geltend gemacht, die Option Europa für sich prüfen zu wollen, weil sie einmal einen Unterbruch benötige und eine neue Zukunft suche (vgl. SEM-Akten A4 F2.05 und F7.02). Erst in der rund zwei Jahre späteren Anhörung gab sie an, wegen Drohungen gegen Personen aus ihrem geschäftlichen Umfeld aus den VAE ausgereist zu sein, und nicht nach Äthiopien zurückkehren zu können, weil sich ihre früheren Auffassungen mit der offiziellen Haltung der äthiopischen Behörden nicht vertragen würden. Die Beschwerdeführerin hat nicht plausibel darlegen können, weshalb sie wesentliche Fluchtgründe erst im späteren Verlauf des Verfahrens und nicht schon zumindest ansatzweise in der BzP geltend gemacht hat. Sie müssen deshalb praxisgemäss als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11). Wie dem Bericht des Psychiatrischen Zentrums vom 21. November 2014 zu entnehmen ist, bestehen keine psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Sie verneinte gegenüber ihren behandelnden Ärzten, je persönliche Gewalterfahrungen gemacht zu haben. Diese Behauptungen decken sich mit ihren Aussagen in den vorinstanzlichen Befragungen (SEM-Akten A11 S. 5 F39 und S. 6 F51). Vielmehr erklärte sie dort, es seien Leute aus ihrem Umfeld Opfer von Behelligungen geworden, ohne dieser Behauptung nachvollziehbare substanzielle Ausführungen folgen zu lassen (vgl. SEM-Akten A17 S. 7ff.). Schliesslich war sie der Auffassung, nach dem Abstossen ihrer heiklen Projekte anfangs 2011 seien sie und ihr Umfeld nicht mehr bedroht worden. Diese Aussagen schliessen ihre persönliche Gefährdung aus. Der eklatante Mangel an Realkennzeichen, die Wissenslücken, Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Sachvorträgen dokumentieren, dass ihre angebliche Verfolgungssituation auf Konstrukten und nicht auf persönlichen Erlebnissen basiert. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen

E-1634/2014 Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/47 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das Gericht folgt der Vorinstanz in den diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Staatssekretariats verwiesen werden. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie in den obigen Erwägungen ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, in casu wohl gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Zwar bestehen Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin Äthiopierin sein könnte, weil sie das von sich behauptet und angeblich der amharischen Sprache mächtig sein soll. Indessen ist ihre Staatsangehörigkeit keineswegs gesichert. Vermutungsweise ist aber davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Äthiopien gilt, welches gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz als Herkunftsstaat in Frage kommen dürfte. Weiter ist den Feststellungen des spezialisierten Psychiatrischen Zentrums vom 21. November 2014 zu folgen, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) gestellt werden könne. Somit liegt auch aus gesundheitlicher Sicht nichts Erhebliches gegen einen Wegweisungsvollzug vor. 6.2 Es obliegt ihr, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E-1634/2014 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 gutgeheissen wurde. Trotz ihres Unterliegens sind ihr deshalb keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt, welches mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 gutgeheissen wurde. Das Honorar für die berufsmässige Vertretung ist nach dem notwendigen Zeitaufwand zu berechnen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat bis heute keine Honorarnote eingereicht, weswegen das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen auf Grund der Akten festzusetzen hat (vgl. dazu Art. 14 VGKE). Mit den Auslagen sowie den bei einer Festsetzung der Entschädigung zu beachtenden Kriterien ist von einem Betrag von Fr. 1200.– auszugehen. Die Rechtsbeiständin ist in diesem Umfang zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1634/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Bettina Schwarz, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1200.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-1634/2014 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2015 E-1634/2014 — Swissrulings