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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2010 E-1632/2010

10. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,258 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Volltext

Abtei lung V E-1632/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . M a i 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren), Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1632/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 29. Mai 2006 verliess und über Sudan sowie Libyen am 9. September 2006 nach Italien (Lampedusa) gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte, dass seinen Angaben zufolge dieses Asylgesuch nach einem Monat positiv entschieden wurde und er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass er Ende 2006 dennoch nach B._______ weiterreiste, wo er ebenfalls ein Asylgesuch stellte, das indessen abgelehnt wurde, und er in der Folge am 5. Juni 2007 wieder an Italien retourniert wurde, dass er am 2. Juni 2009 in die Schweiz einreiste und hier am 12. Juni 2009 ein weiteres Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 26. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der D._______ gewesen und deshalb mit den Behörden in Konflikt geraten, dass er immer gesucht worden sei, als er die Universität besucht habe, und nach seinem College-Abschluss verhaftet worden sei, weshalb er nicht mehr in Äthiopien leben könne, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus Äthiopien entschlossen habe, dass er in Italien nicht leben könne und dort keinen Arzt habe besuchen können, weshalb er schliesslich in die Schweiz weitergereist sei, dass er als gesundheitliches Problem geltend machte, sich im Gefängnis in Äthiopien mit Tuberkulose infiziert zu haben, und angab, die Nachwirkungen dieser Erkrankung sollten in der Schweiz operiert werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der EVZ-Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. Protokoll S. 12), E-1632/2010 dass der Beschwerdeführer dabei festhielt, er würde es vorziehen, nach Äthiopien zurückzukehren als nach Italien und sogar äthiopische Gefängnisse seien "besser als Italien" (vgl. Protokoll S. 12), dass gegen eine allfällige Wegweisung nach B._______ der Umstand spreche, dass er von dort bereits einmal nach Italien zurückgebracht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 9. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass sich Italien auf Anfrage hin bis zum 10. November 2009 nicht habe vernehmen lassen, weshalb davon auszugehen sei, dem Ersuchen (um Rückübernahme des Beschwerdeführers) sei stillschweigend zugestimmt worden, dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 10. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien nichts an der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuchs zu ändern vermöchten, und der Beschwerdeführer keine relevanten E-1632/2010 Gründe geltend mache, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM in seiner Verfügung vom 3. März 2010 zudem festhielt, eine allfällig dagegen erhobene Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16 März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung an die Vollzugsbehörden zum Verzicht auf Vollzugsmassnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zum Beleg seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten ärztliche Berichte des E._______ Kantonsspitals vom _______, _______, _______, _______ sowie _______ einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. März 2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt wurde, der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgeschoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 6. April 2010 einen aussagekräftigen Arztbericht einzureichen, der zumindest die sechs in den Erwägungen der Verfügung aufgelisteten Fragen beantworte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2010 um Fristverlängerung ersuchte, weil der behandelnde Chefarzt des Kantonsspitals bis Ende April 2010 in den Ferien weile, E-1632/2010 dass mit Zwischenverfügung vom 8. April 2010 die Frist zur Einreichung des angeforderten Arztberichtes (respektive der mit Verfügung vom 29. März 2010 gestellten sechs Fragen) einmalig bis zum 22. April 2010 verlängert wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2010 (Postaufgabe 22. April 2010) unter anderem vorbrachte, aufgrund weiterer ärztlicher Untersuchungen empfehle sich unterdessen die in der Beschwerde angekündigte Operation nun doch nicht mehr, sondern andere medizinische Vorkehrungen wären besser und er werde dazu noch die Meinung des zuständigen Arztes nachreichen, dass er (der Beschwerdeführer) weiterhin die Physiotherapie besuche und ihn der behandelnde Hausarzt für eine orthopädische Untersuchung angemeldet habe, dass schliesslich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2010 (Postaufgabe 24. April 2010) im Wesentlichen seine in der Eingabe vom 20. April 2010 vorgebrachten Angaben bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), E-1632/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz vom 9. September 2006 bis zum 2. Juni 2009 – mit einem Unterbruch von Ende 2006 bis Juni 2007 als er sich in B._______ befand – in Italien aufgehalten und dort bereits ein Asylgesuch gestellt hat, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers das in Italien gestellte Asylgesuch positiv beantwortet und ihm in diesem Staat eine inzwischen bereits einmal verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich E-1632/2010 im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass Italien den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen hat und die vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Durchsetzung seiner Rechte im Übrigen an die zuständigen italienischen Behörden oder an eine der vielen Hilfsorganisationen für Asylsuchende wenden könnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe vom 16. März 2010 im Wesentlichen geltend macht, er sei schwer krank, müsse operiert werden und er befinde sich seit drei Monaten in der Physiotherapie, die weiterhin angezeigt sei, dass er weiter vorbringt, die medizinischen Betreuungsmöglichkeiten in Italien seien prekär (wobei er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2009 im Verfahren E-6195/2009 verweist) und möglicherweise werde ihm dort die notwendige medizinische Betreuung nicht zukommen, was sein Leben gefährden würde, weshalb seine Wegweisung nach Italien unzulässig und unzumutbar sei, dass aufgrund der Akten, insbesondere gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte des E._______ Kantonsspitals, von einer in der Kindheit im Heimatland erlittenen Tuberkuloseerkrankung ausgegangen werden kann, welche jedoch mittlerweile inaktiv geworden sei (vgl. insbesondere Berichte vom _______ und _______), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. April 2010 seine Beschwerdevorbringen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme stark relativiert und erklärt hat, eine Operation sei nun doch nicht nötig und die Folgeprobleme jener Erkrankungen könnten und sollten durch andere medizinische Vorkehrungen beseitigt werden, dass er die dazu in der Eingabe vom 20. April 2010 angekündigten "Äusserungen" des zuständigen Arztes bisher nicht nachgereicht hat, E-1632/2010 dass das Beschwerdevorbringen, in Italien seien die medizinischen Betreuungsmöglichkeiten prekär und der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, die notwendige medizinische Hilfe nicht zu erhalten, nicht überzeugt und eher in der grundsätzlichen Abneigung des Beschwerdeführers gegenüber Italien begründet zu sein scheint, dass die aus den Beschwerdeakten ersichtlichen Gesundheitsbeschwerden zweifellos auch in Italien behandelt werden könnten und es dem Beschwerdeführer nötigenfalls auch diesbezüglich frei stehen würde, eine allfällige rechtswidrige Unterlassung einer nötigen medizinischen Behandlung bei den zuständigen italienischen Behörden geltend zu machen, dass im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich ist, inwiefern das in der Beschwerde zitierte Urteil im Verfahren E-6195/2009 – in dem die betreffende Beschwerde im Summarverfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden war – vorliegend behelflich sein sollte, da sich dieses zum vom Beschwerdeführer thematisierten Gesundheitswesen nicht äussert, dass auch konkrete Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers sich den Akten nicht entnehmen lassen, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des erneuten Asylgesuchs respektive zur Rückübernahme des Beschwerdeführers entgegenstehen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz- E-1632/2010 massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist und der Beschwerdeführer im Übrigen trotz Aufforderung auch keinen Nachweis für seine angebliche Bedürftigkeit zu den Akten gereicht (vgl. Zwischenverfügung vom 29. März 2010, S. 2), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1632/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

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