Abtei lung V E-1629/2007/frk {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 22. Februar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1629/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juli 2002 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 17. April 2003 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Die gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 22. Mai 2003 zog der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 5. Februar 2004 zurück, weil er in seinen Heimatstaat zurückkehren wollte. Am 15. Februar 2004 reiste der Beschwerdeführer freiwillig auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat zurück. B. Der Beschwerdeführer reiste erneut am 23. Juli 2006 zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind in die Schweiz ein und reichte am folgenden Tag ein Asylgesuch ein. Am 26. Juli 2006 wurde er im Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 18. Januar 2007 folgte eine ausführliche Befragung durch die zuständige kantonale Behörde. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz am Flughafen in Teheran festgenommen und nach zwei Tagen in ein Gefängnis verlegt worden, wo er in der Folge sechs Monate zugebracht habe. Dort habe man ihm vorgeworfen, illegale politische Tätigkeiten im Iran ausgeübt und damit gegen das islamische Strafrecht verstossen zu haben. Zudem habe man ihn beschuldigt, den Iran illegal verlassen und im Ausland in Verruf gebracht zu haben. Angehörige des Islamischen Revolutionsgerichts hätten ihn verhört, wobei er unter Folter zugegeben habe, vor seiner Ausreise aus dem Iran zwischen 1999 und 2001 an illegalen Studentenprotesten und anderen politischen Aktionen teilgenommen zu haben. Aus diesen Gründen sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, wobei er zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Im Rahmen eines Gnadengesuchs habe er um Reduktion des Strafmasses ersucht. Schliesslich sei er unter der Bedingung, mit den Behörden zu kooperieren und als Spitzel im Verband der 'kämpferischen Kleriker' tätig zu sein, vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Nach seiner Haftentlassung habe er verschiedene Tätigkeiten für die Gruppe der Kleriker (Zerschlagen von Versammlungen Oppositioneller, Propaganda) übernommen. Später hätte er Auslandeinsätze mit terroristischen Aktivitäten übernehmen müssen. Er sei jedoch vor- E-1629/2007 her zusammen mit seiner Familie ausgereist. Er engagiere sich seit seiner erneuten Einreise in der Schweiz exilpolitisch als Mitglied des Demokratischen Vereins der Flüchtlinge (DVF) und sei dort in der Arbeitsgruppe Infrastruktur zuständig für die Organisation und Durchführung von Demonstrationen und anderen Veranstaltungen. Er habe an zahlreichen Demonstrationen und politischen Aktionen des DVF teilgenommen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein Dossier betreffend seine politischen Aktivitäten von August 2006 bis Januar 2007 (Aktion des DVF vom 15. Januar 2007 in Zürich, Protestkundgebung vom 13. Januar 2007 in Zürich, Aktion des DVF vom 18. Dezember 2006 in Zürich, Demonstration vom 9. Dezember 2006 in Zürich, Protestkundgebung vom 21. November 2006 in Bern, Generalversammlung des DVF vom 16. September 2006 in Zürich, Diskussion des Präsidenten des DVF vom 9. September 2006 in Winterthur, Protestkundgebung vom 26. August 2006 in Bern) ein. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 - eröffnet am 23. Februar 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 2. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintreten auf das Asylgesuch. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-1629/2007 E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter dergut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 19. März 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Dossier zu seinen politischen Aktivitäten von Januar bis Februar 2007 und Fürsorgebestätigung vom 15. März 2007) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dossier zu seinen politischen Aktivitäten von März bis August 2007 ein und wies u.a. auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hin. I. Am 22. Oktober 2007 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu aufgefordert, eine detaillierte Kostennote einzureichen. J. Am 24. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden E-1629/2007 Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f., 1996 Nr. 5 S. 39, 1995 Nr. 14 S. 127 f., 1994 Nr. 23 S. 168, 1993 Nr. 36 S. 250 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die angegebenen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor seiner ersten Aus- E-1629/2007 reise aus dem Iran und die ihm daraus erwachsene Verfolgung seien bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden. Mit dem (damaligen) Beschwerdeverzicht und Wunsch nach einer Rückkehr in den Iran habe der Beschwerdeführer diese Einschätzung gestützt. Seine im Rahmen des zweiten Asylgesuchs erneuerten und erweiterten Ausführungen zu diesen bereits als unglaubhaft beurteilten politischen Aktivitäten müssten als nachgeschoben, konstruiert und daher unzutreffend gewürdigt werden. Weiter habe der Beschwerdeführer das Vorgehen der iranischen Justiz gegen ihn nicht nachvollziehbar schildern können. Die Ausführungen betreffend seine Festnahme und Verurteilung entsprächen nicht den Erkenntnissen des BFM zum üblichen Vorgehen der iranischen Justizbehörden. Er habe keine entsprechenden Gerichtsdokumente vorweisen können. Daher könne die vorgebrachte sechsmonatige Haft des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in den Iran nicht zutreffen. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, im Rahmen der DVF in umfangreichem Mass exilpolitisch tätig gewesen zu sein und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungsmassnahmen befürchte, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatlandes den heimischen Behörden respektive den iranischen Nachrichtendiensten nicht als regimefeindliche Person aufgefallen und bekannt gewesen sei. Asylsuchende aus dem Iran ohne spezifisches politisches Profil wie der Beschwerdeführer, die in der Schweiz an verschiedensten Kundgebungen teilgenommen und deren Fotografien oder regimekritische Beiträge auf Internetseiten oder in Publikationen von Exilorganisationen erscheinen würden, seien im Falle einer Rückkehr nicht in asylbeachtlicher Art und Weise gefährdet. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe dazu geltend, er sei nach seiner Rückkehr in den Iran unter dem Vorwurf, verschiedene politische Aktivitäten ausgeführt zu haben, festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert worden. Im Weiteren sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tätigkeit oppositioneller Gruppierungen im Exil von den iranischen Behörden genau überwacht würde und der Beschwerdeführer diesen infolge seines grossen politischen Engagements bekannt sei. Schliesslich sei auch die rechtliche Beurteilung des BFM mit Blick auf die Praxis der ARK nicht korrekt. So sei in EMARK 2006 Nr. 20 dargelegt worden, weshalb bei der Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen kein Spielraum für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bestehe. E-1629/2007 6. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hat. Demnach ist zu prüfen, ob sich aus den vom Beschwerdeführer geschilderten in der Zwischenzeit eingetretenen Vorkommnissen Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Die Beweisanforderungen sind dabei gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der ARK tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14, 2005 Nr. 2, S. 16 f., 2006 Nr. 20, S. 214 f.). Es muss somit auf Asylgesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine bezüglich der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung ergeben, die sich nicht zum Vornherein als haltlos erweisen. Vorliegend ist zu beachten, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar nicht zur Gewährung von Asyl führen, indessen die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, weshalb auch auf ein mit subjektiven Nachfluchtgründen begründetes Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur bei offensichtlichem Fehlen der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgestellt, die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien unglaubhaft, womit der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Heimatstaates den heimischen Behörden beziehungsweise den iranischen Nachrichtendiensten nicht als regimefeindliche Person aufgefallen und bekannt gewesen sei. Schliesslich seien Asylsuchende aus dem Iran ohne spezifisches politisches Profil wie der Beschwerdeführer, die in der Schweiz an Kundgebungen teilnehmen und deren Fotografien oder regimekritische Beiträge auf Internetseiten oder in Publikationen von Exilorganisationen erscheinen würden, im Falle einer Rückkehr nicht in asylrechtlicher Art und Weise gefährdet. Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte im Rahmen des DVF ausgeübte exilpolitische Aktivität für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes offensichtlich nicht relevant sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend einen zu hohen Beweismassstab angewendet hat. So hat der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet, welche er nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit einem umfassenden Dossier zu den exilpolitischen Tätigkeiten belegt hat. Ange- E-1629/2007 sichts der mit mehreren Beweismitteln dokumentierten Vorbringen fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214; 2005 Nr. 2). Bei Anwendung des tiefen Beweismassstabs ergibt sich vorliegend, dass durchaus Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bestehen, die in einem materiellen Verfahren zu prüfen sind. So sind nämlich oppositionelle Exilaktivitäten, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht und durch die eingereichten Beweismittel belegt werden, grundsätzlich geeignet, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Tatbestand im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zu erfüllen. Angesichts dieses Sachverhaltes erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Schweiz näher zu prüfen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). 8. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Hauptbegehrens gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 22. Februar 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 24. Oktober 2007 Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 3'007.95 auf, wobei diese Aufwen- E-1629/2007 dungen auch solche für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesamt beinhalten. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren (ab 23. Februar 2007) wird ein Aufwand von 7 ¼ Stunden (à Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 29.50 geltend gemacht, welche als angemessen qualifiziert werden können. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-1629/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 22. Februar 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, mit den Akten N_______ und E-1629/2007 - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 10