Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.04.2014 E-1621/2014

23. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,904 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1621/2014

Urteil v o m 2 3 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).

E-1621/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland an einem unbekannten Datum im Jahr 2008 und reiste von Sudan herkommend am 23. Mai 2011 mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. Anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle wurde er im Schnellzug Zürich-Genf angehalten. Im Rahmen der anschliessenden polizeilichen Befragung vom 23. Mai 2011 stellte er ein Asylgesuch, obschon sein eigentliches Reiseziel Amerika gewesen sei. Die summarische Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel fand am 6. Juni 2011 und die Anhörung zu den Asylgründen in Bern-Wabern am 30. Mai 2013 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen geltend, eritreischer Staatsbürger zu sein. Allerdings sei er in Äthiopien geboren und dort aufgewachsen; er verfüge über keinen eritreischen Identitätsausweis. Er sei ledig und kenne niemanden in der Schweiz. In der Anhörung vom 30. Mai 2013 bestätigte er seinen ledigen Status und ergänzte, niemanden zu kennen, der ihm einen Kontakt zur Familie vermitteln könnte. Er gab an, im Jahr 2000 seien alle seine Angehörigen – mit Ausnahme seines (...ein Verwandter...) und ihm selber – von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Er habe deshalb fortan mit dem (...ein Verwandter...) bei einem Sohn eines Freundes des Vaters in Äthiopien gelebt, namens B._______. Nachdem B._______ seinen (...ein Verwandter...) bedroht habe, da er ihn für die Schwangerschaft seiner Tochter und deren Tod anlässlich eines missglückten Abtreibungsversuchs verantwortlich gemacht habe, seien sie im Jahr 2008 gemeinsam zu ihren Familienangehörigen nach C._______ in Eritrea weggezogen, wo sie sich weiterhin ohne Ausweispapiere aufgehalten hätten. Zwei Jahre später sei er beim Versuch, aus Eritrea auszureisen, von den eritreischen Behörden festgenommen und (…) in einem Gefängnis festgehalten worden. Da er jung sei, hätten sie ihn laufen lassen. Nach einem Aufenthalt in Eritrea von insgesamt etwa zweieinhalb Jahren sei es ihm schliesslich gelungen, mit Hilfe eines Schleppers die Grenze zum Sudan zu überwinden. Von dort sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Er könne nicht nach Eritrea zurück, weil dort Krieg herrsche und er als Soldat eingesetzt würde. Die Angst vor B._______ sei ein zusätzlicher Auslöser seiner Ausreise aus Eritrea gewesen. Nach Äthiopien kehre er nicht zurück, weil dies nicht sein Heimatland sei.

E-1621/2014 Der Beschwerdeführer reichte dem BFM eine eritreische Identitätskarte, welche seinem Vater zustehe, und ein Schreiben der Eritrean National Salvation Front vom 2. September 2011 samt Foto ein. A.c Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 – eröffnet am 28. Februar 2014 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, setzte eine Ausreisefrist fest und beauftragte den Kanton Schwyz mit dem Wegweisungsvollzug. B. B.a Der Beschwerdeführer wandte sich am 5. März 2014 schriftlich ans BFM. Er beantragte, ihm seien die Sozialhilfe und alles andere, was er benötige, zu belassen. Das BFM leitete dieses Schreiben mit den Vorakten ans Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung weiter. B.b Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2014 mit, dass seine Eingabe, da sie sich in keiner Weise zur Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 und den darin verfügten Anordnungen äussere, keine Beschwerde gegen den besagten Entscheid darstelle. C. Mit Beschwerde vom 26. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Angelegenheit an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er hielt namentlich an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit fest, bezeichnete die Wegweisung sowohl nach Eritrea wie auch nach Äthiopien als unzumutbar und erwähnte, dass er in der Schweiz eine Freundin und mit ihr ein Kind habe, und mit ihnen zusammenbleiben möchte, zumal er schon seit drei Jahren in der Schweiz lebe. Er reichte mit der Beschwerde die folgenden Beweismittel ein: Kopien eines Schreibens des Sozialdienstes der Gemeinde (…) vom 20. März 2014, eines Geburtsregisterauszugs vom (…) 2014, eines eritreischen Taufscheins vom (…), eines Taufregisterauszugs vom (…) sowie der angefochtenen Verfügung.

E-1621/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Ausschluss des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt – einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. 2.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Asylangaben seien in wesentlichen Punkten der Begründung unglaubhaft, realitätswidrig und widersprüchlich ausgefallen. Die angegebene eritreische Herkunft sei nicht glaubhaft. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz folglich nicht zu prüfen. Die Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die

E-1621/2014 Verpflichtung, aus der Schweiz auszureisen. Beim Vollzug der Wegweisung sei von der äthiopischen Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Prüfung habe grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen, doch habe die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welcher auch für die Substanziierung besorgt sein muss. Somit sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen seines mutmasslichen Heimatlandes zu forschen. Der Beschwerdeführer habe daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung und des Nichtnachweisens seiner Herkunft und seiner Identität zu tragen. In Äthiopien herrsche weder eine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass für ihn eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bestehe. Aufgrund seiner dargelegten persönlichen Situation seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland sprechen könnten. Überdies verfüge er in seiner Heimat über ein soziales Netz. Ein Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 2.2 Zu der vom Beschwerdeführer eingereichten eritreischen Identitätskarte, gemäss Angaben des Beschwerdeführers derjenigen seines Vaters, äusserte sich das BFM nicht. In den Akten findet sich auch keine Übersetzung dieses Ausweises in lateinische Schriftzeichen. 3. 3.1 Der Auffassung des BFM hielt der Beschwerdeführer entgegen, er und sein (...ein Verwandter...) wären in Äthiopien von B._______ umgebracht worden, wenn sie dort geblieben wären. Trotz Furcht vor dem Militärdienstpflicht seien sie zu ihren Angehörigen in Eritrea gereist, welche sie mit Hilfe eines Priesters in C._______ gefunden hätten. Seine Ausreise aus Eritrea sei nicht legal gewesen: Sein (...ein Verwandter...), der bei der Behörde gearbeitet habe, habe ihm auf illegale Weise Dokumente besorgt. Nur aufgrund einer Bestechung der Wärter durch (...ein Verwandter...) sei er seinerzeit aus dem Gefängnis freigekommen. Die Bestochenen hätten in der Folge angegeben, er sei noch zu jung. Er habe als Mitglied seit 2007 die Eritrean National Salvation Front unterstützt und jeweils seine Mitgliederbeiträge bezahlt. Er habe ansonsten nichts unternommen, mithin nie aktiv an Veranstaltungen oder Demonstrationen der Bewegung teilgenommen. Mit Hilfe des eingereichten Identitätsausweises seines Vaters sei seine eritreische Nationalität nachgewiesen. An diesem

E-1621/2014 Umstand ändere der Vorhalt des BFM nichts, wonach solche Dokumente fälschbar seien. Ausserdem würden die Behauptungen des BFM zur äthiopischen und eritreischen Staatsbürgerschaft durch das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe widerlegt. Der Umstand seiner Geburt in Äthiopien und des dortigen Aufenthaltes reiche nicht aus, um ihn als äthiopischen Staatsbürger zu bezeichnen. Seine eigene Familie sei durch die Deportation nach Eritrea, wie viele andere eritreische Familien, auseinandergerissen worden. Er sei noch als Minderjähriger nach Eritrea ausgereist. Mithin sei er nicht äthiopischer Staatsbürger. 3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei unzumutbar, da er bei seiner Rückkehr verhaftet würde. Er habe sich dort während zweier Jahre nur zu Hause aufgehalten, weil er keine Papiere gehabt habe, und sei in einem Gefängnis gesessen. Damit seien die Voraussetzungen der Praxis an die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea erfüllt, auch wenn dort noch Familienangehörige lebten. 3.3 Gegen den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien spreche, dass sich dort keine Verwandten befänden und B._______ sich an ihm rächen wolle. Er verfüge nicht über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Er sei beruflich nicht ausgebildet und wüsste nicht, welche Arbeit er dort aufnehmen sollte. Er dürfte in Existenznöte geraten, da ein Eritreer ohne den Rückhalt einer Familie in Äthiopien keine (Überlebens-)Chancen habe. Die Rückkehr nach Äthiopien sei mithin ebenfalls unzumutbar. 3.4 Im Übrigen sei die Asylbewerberin D._______(N […]) seine Freundin, Partnerin und Frau, und er habe mit ihr eine am (…) 2012 geborene gemeinsame Tochter. Er möchte nach drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz ein neues Leben mit ihr beginnen. Seine Tochter habe das Recht, mit dem leiblichen Vater aufzuwachsen. Er habe seine Vaterschaft der Gemeinde mitgeteilt. Das BFM habe es unterlassen, die Tatsache in seiner Verfügung zu erwähnen, obwohl eine Angestellte der Gemeinde das BFM schriftlich über seine Vaterschaft orientiert habe. 4. 4.1 In den Vorakten befindet sich kein Schreiben einer Angestellten der Gemeinde E._______ betreffend eine Vaterschaft des Beschwerdeführers, und auch das Original des Schreibens der Gemeinde (…) ans BFM vom 20. März 2014 ist im vorinstanzlichen Dossier nicht zu finden. Letzteres Schriftstück lag der Beschwerdeschrift in Kopie bei. Aus der eingereichten Kopie des Geburtsscheins des Zivilstandsamts D._______ vom

E-1621/2014 (…) 2014 geht hervor, dass der Kindsvater der am (…) 2012 geborenen Tochter unbekannt sei und die Mutter eine eritreische Staatsbürgerin sei, die in Äthiopien geboren sei und über deren Heimatort in Eritrea keine gesicherten Angaben vorlägen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Situation davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 26. Februar 2014 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist, zumal die familiäre Verbindung mit einer in der Schweiz lebenden Partnerin und einem gemeinsamen Kind sowohl unter völkerrechtlichen Aspekten als auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als bedeutsam erweisen kann. Diese Lücke in der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist allerdings keine Folge einer unsachgemässen oder unsorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts durch das BFM. Vielmehr ist sie Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers, der das Amt in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht über seine persönliche Situation in der Schweiz nicht aufgeklärt hat. So ist in diesem Kontext festzustellen, dass er noch in der Anhörung vom 30. Mai 2013 – mithin zu einem Zeitpunkt, als die in der Schweiz geborene Tochter über (…) alt war – gegenüber dem BFM nur bestätigte, dass er ledig sei, ohne aber über seine persönlichen Verhältnisse Aufschluss zu geben. Auch aus dem Umstand, dass der Geburtsschein keinen Namen eines Kindesvaters anführt, ist zu schliessen, dass er und die Kindsmutter gegenüber dem Zivilstandsamt nicht transparent sein wollten. Daran ändert die Mitteilung einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes (…) an das BFM vom 20. März 2014 und ihre Bezugnahme auf eine Information der Kindsmutter vom Dezember 2012 nichts. Die Umstände einer in der Schweiz gelebten Partnerschaft und das Bestehen einer Vaterschaft können im vorliegenden Asylverfahren von Bedeutung sein. Sie erfordern eine neue Lagebeurteilung, die allenfalls vertiefter Abklärungen beim Kindsvater und der Kindsmutter bedarf. Eine Überprüfung der familiären Verhältnisse, der Aufenthaltsberechtigung der einzelnen Personen und der allenfalls aus dem Recht auf Familieneinheit und dem Kindswohl fliessenden Ansprüche kann unter Umständen Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft, die Asylerteilung oder die Wegweisung haben. 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-

E-1621/2014 chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Die erforderlichen Abklärungen sind möglicherweise relativ aufwändig und umfangreich, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und – nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision – die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung nicht mehr überprüfen kann. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Das BFM wird im Hinblick auf die Ermittlung beziehungsweise Verifizierung der Identität des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die beim BFM eingereichte angebliche Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers ohne Übersetzung und Zuordnung zu einer bestimmten Person in den Vorakten liegt, und dass mit der Beschwerde Fotokopien seines äthiopischen Taufscheins und seiner Geburtsurkunde eingereicht wurden, allerdings ohne Erklärung über den Verbleib der Originale. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. Der Beschwerdeführer befindet sich ab Urteilszeitpunkt wieder im erstinstanzlichen Asylverfahrens, während dessen Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann. 6. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

E-1621/2014 6.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Trotz Obsiegens kann allerdings eine Partei kostenpflichtig werden, wenn sie das Verfahren (oder einzelne Verfahrensschritte) durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). Diese Ausnahmeregelung ist im vorliegenden Fall anzuwenden, da der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren durch die Unterlassung, das BFM entsprechend zu informieren, beziehungsweise durch Missachtung seiner Mitwirkungspflicht verursacht hat: Er hat während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens über seine Familienverhältnisse – das heisst über seine mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz lebende Freundin beziehungsweise Lebenspartnerin – geschwiegen (vgl. E. 4.2) und hat durch dieses Verschweigen das Beschwerdeverfahren (und die Kassation der angefochtenen Verfügung) erst notwendig gemacht. Aus diesem Grund sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gleichzeitig ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da seine Prozessführung aus den genannten Gründen als mutwillig zu bezeichnen ist. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Abgesehen davon, dass dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ohnehin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wäre angesichts der obengenannten Gründe diese Kann-Bestimmung im verweigernden Sinne anzuwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1621/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-1621/2014 — Bundesverwaltungsgericht 23.04.2014 E-1621/2014 — Swissrulings