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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2007 E-1612/2007

27. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,953 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 23. Februar 2007 in Sachen Nichteint...

Volltext

Abtei lung V E-1612/2007 koh/bos {T 0/2} Urteil vom 27. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Dubey, Richter Weber Gerichtsschreiberin Bodenmann

_______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Februar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Juli 2006 - unter Verwendung eines Reisepasses einer ihm nicht weiter bekannten Person - seinen Heimatstaat auf dem Luftweg verlassen habe und unter Umgehung der Grenzkontrollen über Frankreich am 27. Juli 2006 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 25. August 2006 und der am 31. Januar 2007 durchgeführten Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme von Akpulu, Imostate, dass er von 2001 bis Juni 2006 in X._______ gelebt und als Klimageräteverkäufer gearbeitet habe, wobei er auf Anraten seines Freundes H.E. mit elektrischen Kabeln Handel betrieben habe, dass er am 27. Februar 2006 eine grössere Menge Kabel eingekauft habe, worauf er zwei Tage später von der Polizei verhaftet worden sei, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass die erworbenen Kabel von der der Bundesregierung Nigerias angehörenden Firma N. gestohlen worden seien, dass er in der Folge auf dem Polizeiposten in X._______ festgehalten und anschliessend vier Monate lang im Gefängnis W. in Y._______ inhaftiert worden sei, dass am 20. Juni 2006 Unruhen in X._______ aufgeflammt seien und das Gefängnis gestürmt worden sei, worauf der Beschwerdeführer habe flüchten können, dass der Beschwerdeführer in der Folge an seinen Wohnort in X._______ zurückgekehrt sei und mit finanzieller Unterstützung seiner Nachbarn habe nach Lagos weiterreisen können, dass der Beschwerdeführer nach einem weiteren einmonatigen Aufenthalt bei seinem Onkel in Lagos sein Heimatland verlassen habe, dass der Beschwerdeführer ansonsten nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sich nie politisch aktiv betätigt habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und er einer schriftlichen Aufforderung vom 27. Juli 2006 zur Papierabgabe innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der summarischen Befragung im Transitzentrum - nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, er habe in Nigeria niemals Identitätspapiere, sondern lediglich einen Taufschein besessen, dass gemäss Verfügung des Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 2. Februar 2007 gestützt auf Art. 13e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) gegen den Beschwerdeführer eine unbefristete Ausgrenzung aus dem gesamten Gebiet des Kantons Basel- Stadt verfügt worden ist, nachdem sich dieser im Drogenbereich aufgehalten habe,

3 dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2007 - eröffnet am 26. Februar 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen, dass bei der im Falle von Papierlosigkeit vorzunehmenden Prüfung, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder zusätzliche Abklärungen bezüglich Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs nötig seien, der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass seine Schilderungen zu seinem Umzug nach X._______, zu seinem letzten Besuch im Heimatdorf und die Datierung der angeblich ausreiseauslösenden Ereignisse im Jahr 2006 massive Widersprüche enthalten würden, dass der Beschwerdeführer auch bei der Bezeichnung des Gefängnisses, in welchem er vier Monate lang inhaftiert gewesen sein wolle, divergierende Angaben gemacht habe, dass ferner seine Ausführungen zu dem für die Ausreise aus Nigeria benutzten Reisepass der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden, zumal der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, auf welche Identität dieses Reisepapier ausgestellt gewesen sei, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zur Erstürmung des Gefängnisses in X._______ den gesicherten Kenntnissen des BFM widersprechen würden, zumal seine diesbezüglichen Angaben faktenwidrig seien, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, zum Gegenstand der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, zu seinem Gefängnisaufenthalt und zur Erstürmung des Gefängnisses genauere Angaben zu machen, welche man von einer Person, die solches erlebt habe, erwarten könne, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Nigeria sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2007 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit einer - an das BFM gerichteten und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten - englischsprachigen Eingabe vom 28. Februar 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragt, wobei er auf seine Bedürftigkeit hinweist und sinngemäss um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,

4 dass er zur Begründung namentlich vorbringt, seine Befragung habe in einem feindlichen respektive unfreundlichen Rahmen ("hostile and unfriendly environment") stattgefunden, dass er ferner in Unkenntnis des schweizerischen Asylverfahrens und in einem müden, desorientierten Zustand befragt worden sei, dass er ferner wegen eines geringfügigen Vorfalles ("minor offense") in Basel verhaftet worden sei, dass er ferner als Geschäftsmann ("legitimate businessman") und in Eile sein Heimatland habe verlassen müssen, wobei sein Onkel für ihn den für die Reise verwendeten Reisepass beschafft habe, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen des BFM in Nigeria konkret gefährdet sei und er davon ausgehe, im Falle einer Rückkehr mit einer lebenslangen Strafe konfrontiert zu werden, beziehungsweise getötet zu werden, dass er weiter alles unternommen habe, um seine Identitätskarte erhältlich zu machen, und er nach Erhalt dieselbe einreichen werde, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 14. März 2007 ergänzend unter anderem ausführte, dem Beschwerdeführer sei nach seiner Einreise in die Schweiz bis zur Befragung im Transitzentrum hinreichend Zeit zur Erholung zur Verfügung gestanden, weshalb sein Einwand, er sei bei der Erstbefragung müde und desorientiert gewesen, nicht gehört werden könne, dass zudem keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen würden, dass sich der Beschwerdeführer um die Beschaffung von identitätsnachweisenden Dokumenten bemüht habe, weshalb das Bundesamt an seinen Erwägungen vollumfänglich festhalte, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. März 2007 die Vernehmlassung des BFM vom 14. März 2007 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu schriftlich zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2007 (Poststempel) ausführt, die Beschaffung von Identitätspapieren sei verzögert worden, namentlich durch den Umstand, dass sein in Nigeria lebender Onkel einen Fahrzeugunfall erlitten habe und seine Familie in Nigeria umgezogen sei, wodurch die Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten nicht möglich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2007 ein Dokument ("Ceritficate of Birth"), ausgestellt am 28. Juli 1986, nachgereicht hat,

5 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32 bis 34 AsylG die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers zwar in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasst ist, dass indessen der Inhalt dieser Eingabe gut verständlich ist und der Wille des Beschwerdeführers aus seiner Eingabe klar hervorgeht, weshalb es vorliegend namentlich aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt ist, auf die Einreichung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,

6 dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise davon ausgeht, er habe für seine Reise aus dem Heimatland nach Europa authentische Identitäts- und Reisepapiere besitzen müssen und entsprechend auch verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die diesbezüglichen pauschalen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen, dass auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument ("Certificate of Birth") an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermag, zumal dieses Dokument den gesetzlichen Anforderungen an ein Reise- oder Identitätsdokument offensichtlich nicht genügt, da es keine Fotographie enthält und damit die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Beschwerdeführer überdies keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind (vgl. zur Haltlosigkeit die nachstehenden Ausführungen) und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die für die vorliegende Konstellation nach wie vor zutreffende Praxis der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c/aa, S. 109 f.), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Masse in Frage gestellt ist, dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführten Argumenten und den Akten die für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhafte Erkenntnis zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer nämlich in wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung krass widersprüchliche, diametral abweichende und zudem unsubstanziierte Angaben gemacht hat, dass er namentlich bezüglich des Zeitpunktes, wann seine Schwierigkeiten begonnen haben sollen, widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem er einerseits angab, er habe erst 2006 im Zusammenhang mit seinem Erwerb von gestohlenen Elektrokabel Schwierigkeiten bekommen und vorher keine Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt (vgl. A1, S. 4 respektive 5), andererseits in der kantonalen Anhörung mehrmals angab, sein "Problem" sei 1996 entstanden (vgl. A12, S. 5), wobei er diese Angaben im Verlaufe derselben Befragung auf das Jahr 2005 korrigierte (vgl. A12, S. 7), dass unter diesen Umständen festgestellt werden muss, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des angeblich ausreiseauslösenden Ereignisses massiv widersprochen hat, dass sich der Beschwerdeführer ferner unterschiedlich geäussert hat im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Gefängnisses in X._______, in welchem er eine viermonatige Haft erlitten haben will (vgl. A1, S. 4 beziehungsweise A12, S. 11),

7 dass ferner auch die Schilderungen des Verhaltens des Beschwerdeführers nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis als widersprüchlich und der allgemeinen Logik des Handelns widersprechend und somit als realitätsfremd bezeichnet werden müssen, dass der Beschwerdeführer namentlich im Verlaufe der kantonalen Anhörung die Tageszeit seiner Flucht mit 10 Uhr morgens angibt, jedoch innerhalb der gleichen Anhörung ausführt, er sei mit einem Nachtbus zum Onkel nach Lagos geflohen (vgl. A12, S. 7, 15 und 18), dass auch die von ihm geschilderte Ausreise aus Nigeria mit einem Reisepass einer ihm fremden Person der allgemeinen Erfahrung widerspricht, zumal er jederzeit hätte damit rechnen müssen, auf die im Reisepass festgehaltene Identität angesprochen zu werden, dass das erörterte Aussageverhalten auch nicht mit einer negativen, beziehungsweise unfreundlichen Atmosphäre anlässlich der Anhörungen plausibel erklärt werden kann, dass vielmehr festzuhalten ist, dass diese in der Beschwerde erhobene Behauptung in den Akten keinerlei Stütze findet und auch die anlässlich der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keinerlei Bemerkungen in dieser Richtung angebracht hat, dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation ersichtlich sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem Beweissmassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen, dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, da der Beschwerdeführer - sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss Rechtsprechung der früheren ARK die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3., S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1., S. 369) und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag (EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.3., S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b, S. 149) - keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen würden, dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweismass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. die diesbezüglich weiterhin geltende Praxis gemäss EMARK 2001 Nr. 21),

8 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine irgendwie geartete Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass diese Erkenntnisse in der Beschwerde denn auch nicht substanziell mit konkreten Vorbringen bestritten werden, dass der Wegweisungsvollzug in das vom Beschwerdeführer angegebene Heimatland Nigeria gemäss bisheriger und weiterhin geltender Praxis als generell zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 27) und aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte für individuelle Vollzugshindernisse hervorgehen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N _______) - _______Kantons _______, ad _______ Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand am:

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