Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.04.2015 E-1611/2014

14. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,395 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 /

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1611/2014

Urteil v o m 1 4 . April 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).

E-1611/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2011 über seinen Rechtsvertreter in der Schweiz schriftlich um Asyl nach. Er beantragte Eintreten auf das Asylgesuch und Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Eritrea aus dem Militärdienst desertiert und über den Sudan nach Libyen geflohen, wo er sich eineinhalb bis zwei Jahre aufgehalten habe. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Libyen sei er in den Südsudan geflohen. Er habe zwei Brüder in der Schweiz, die als Flüchtlinge Asyl und Aufenthaltsbewilligung hätten. Im Südsudan habe er weder Bekannte noch Verwandte und er habe keine kulturelle oder sprachliche Verbindung zu diesem Land. Zudem habe er weder eine Arbeit und noch eine Arbeitserlaubnis. A.b Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 verweigerte das BFM die Einreisebewilligung und lehnte das Asylgesuch ab. B. Am 26. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. C. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Das Gericht bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen amtlichen Anwalt. Gleichzeitig lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. D. Am 11. April 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung, und am 25. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

E-1611/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin dessen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-1611/2014 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder wenn für die nähere Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um Aufnahme in einem Drittstaat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission

E-1611/2014 [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]; BVGE 2011/10 E. 5.1). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil D-103/2014, a.a.O., E. 5.3). Auch bei der Frage nach der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat (aArt. 52 Abs. AsylG) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfen kann Urteil D-103/2014, a.a.O., E. 7.3).

E-1611/2014 5. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich seiner Gefährdung in Eritrea vor, er sei als Minderjähriger in Asmara inhaftiert worden, als Strafe für die Flucht seines älteren Bruders. Nach zwei Monaten in Haft sei er in den Nationaldienst eingezogen worden. Nachdem er den obligatorischen Grunddienst geleistet gehabt habe, sei er in eine andere Einheit umgeteilt worden. In dieser Zeit sei er von seinen Vorgesetzten für die Flucht von zwei seiner Freunde verantwortlich gemacht worden. Deshalb sei er 2009 aus dem Nationaldienst geflohen und habe Eritrea illegal verlassen. Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an dieser Einschätzung des SEM zu zweifeln. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz und vor dem Gericht lassen im Licht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010, unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3) den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wäre. 6. Damit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat – namentlich im Südsudan, wo er sich seit Mitte 2011 aufhält – um Aufnahme zu bemühen. 6.1 Der Beschwerdeführer führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, er habe im Südsudan weder Bekannte noch Verwandte, und er habe auch keine kulturelle oder sprachliche Verbindung zu diesem Land. Er habe auch weder eine Arbeit noch eine Arbeitserlaubnis. Er lebe in Juba, wo er manchmal Arbeit habe, es aber aufgrund der Sicherheitslage meistens sehr schwierig sei, eine Arbeit zu bekommen. Der Südsudan sei nicht stabil, es gebe immer wieder gewalttätige Ausbrüche, in denen viele Personen und auch Flüchtlinge getötet würden. 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Südsudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sei, auch wenn er mit einer schwierigen ökonomischen und sozialen Lebenssituation konfrontiert sei. Die südsudanesische Regierung habe bisher

E-1611/2014 kein System zum Schutz der Flüchtlinge aufgebaut, erlaube den Flüchtlingen aber, sich im Südsudan niederzulassen. Es seien keine Fälle von Refoulement aus dem Südsudan nach Eritrea bekannt. Zudem habe das UNHCR im Südsudan mehrere Field Units, Field Offices und Sub-Offices und es gebe in der Nähe von Juba ein Flüchtlingslager. Zwar habe der Beschwerdeführer in der Schweiz zwei Brüder, denen Asyl gewährt worden sei. Dieser Anknüpfungspunkt sei aber nicht derart gewichtig, dass es gerade die Schweiz sein müsste, die dem Beschwerdeführer Schutz gewährt. Er brauche deshalb den subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihm zuzumuten, vorderhand im Südsudan zu verbleiben. 6.3 In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, Flüchtlinge im Südsudan gehörten zu einer besonders verletzlichen Gruppe, da sie von der Regierung keine materielle Unterstützung erhielten. Es sei für sie zudem im Vergleich zu intern vertriebenen Personen, die ebenfalls in einem Flüchtlingslager aufgenommen worden seien, aufgrund ihres fehlenden Beziehungsnetzes viel schwieriger, sich eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen. Deshalb seien sie verhältnismässig stärker auf Hilfsgüter von humanitären Hilfswerken angewiesen. Die Versorgungsmöglichkeiten in den Lagern würden immer knapper. Deshalb könne die Zumutbarkeit seines Verbleibs nicht allein mit dem Hinweis auf bestehende Flüchtlingslager behauptet werden. Er habe weder Hilfe noch Schutz vom UNHCR erhalten, obwohl er das UNHCR um Hilfe beim Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, Unterhalt und Schutz ersucht habe. Das UNHCR konzentriere sich aufgrund des Bürgerkriegs auf die Hilfe an intern vertriebenen Personen und gebe wenig oder keine Unterstützung an Flüchtlinge. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs befinde sich der Südsudan in einer Situation allgemeiner Gewalt, immer wieder würden gewalttätige Auseinandersetzungen ausbrechen. Hinzu kämen die Versorgungsknappheit und insbesondere Lebensmittelengpässe. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs Mitte 2013 in Juba sei es zu massiven gewalttägigen Auseinandersetzungen gekommen, die bisher (das heisst bis Mitte März 2013) bis zu 10'000 Tote gefordert hätten. Obwohl sich die Situation wieder ein bisschen beruhigt habe, drohten die Kämpfe jederzeit wieder auszubrechen. Auch das UNHCR beschreibe die Lage im Südsudan weiterhin als instabil und sehe sich mit grossen Schwierigkeiten für humanitäre Interventionen konfrontiert. Anfang März 2014 habe es im Südsudan 705'800 intern vertriebene Personen gegeben. Deshalb sei die Grundversorgung im Lande erschwert und viele Leute seien dem hohen Risiko einer Nahrungsmittelknappheit ausgesetzt.

E-1611/2014 6.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, im Südsudan gebe es andere eritreische Flüchtlinge, die sich in einer ähnlichen Lebenslage befänden. Zudem habe sich die Lage in Juba stabilisiert. 6.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er sei allein in Juba und lebe von der Hand in den Mund. Er fühle sich nicht sicher und habe Angst um sein Leben. Die Lage im Südsudan habe sich in keiner Weise stabilisiert, sondern es hätten auch in der Umgebung von Juba Kampfhandlungen stattgefunden. Eine Deeskalation des Konflikts sei nicht wahrscheinlich. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Eritrea zurückkehren kann (E. 6). Es stellt sich mithin die Frage, ob es dem Beschwerdeführer objektiv zugemutet werden kann, sich im Südsudan um Aufnahme zu bemühen. Entgegen den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung geht es dabei nicht darum, ob der Beschwerdeführer "vorderhand" im Südsudan bleiben kann, sondern darum, ob es ihm zumutbar ist, sich längerfristig dort niederzulassen. 7.2 Der Südsudan ist erst seit seiner Unabhängigkeit von der Republik Sudan am 9. Juli 2011 ein eigenständiger Staat. Am 15. Dezember 2013 brach in der südsudanesischen Hauptstadt Juba ein Bürgerkrieg aus, der sich schnell auf andere Gebiete des Landes ausbreitete. Dabei stehen sich die Regierungspartei SPLM (Sudan People's Liberation Movement) von Präsident Salva Kiir und Verbündete seines ehemaligen Vizepräsidenten Riek Machar gegenüber. Auf beiden Seiten kämpfen irreguläre Milizen. Der Konflikt, bei welchem es vorab um politische Macht und Ressourcen geht, enthält eine ethnische Komponente, da Salva Kiir der ethnischen Gruppe der Dinka angehört und Riek Machar den Nuer. Im Jahr 2014 wurden zwischen den Konfliktparteien fünf Waffenstillstandsabkommen ausgehandelt, die alle innerhalb von Tagen gebrochen wurden. Unterdessen scheint sich die Lage ein wenig beruhigt zu haben, trotzdem kommt es immer wieder zu Kämpfen. Die Zahl der Todesopfer, die der Bürgerkrieg im Südsudan bisher gefordert hat, wird auf 50'000 geschätzt, hinzu kommen fast zwei Millionen Menschen, die durch den Konflikt von ihrem Wohnort vertrieben wurden. Von diesen leben rund eineinhalb Millionen als intern Vertriebene im Südsudan, davon wiederum 100'000 in Vertriebenenlagern der UNO. Hinzu kommen über 250'000 ausländische Flüchtlinge im Südsudan (International Crisis Group, Sudan and South Sudan's Merging Conflicts, 29. Januar 2015, S. i; UNHCR, South Sudan Situation, UNHCR Regional Update,

E-1611/2014 53, 2. bis 6. März 2015; M. HAEFLIGER, Trauriger Jahrestag im Südsudan, Neue Zürcher Zeitung, 15. Dezember 2015, S. 4). Die UNO geht davon aus, dass auf Ende März 2015 über vier Millionen Menschen im Südsudan unterstützt werden müssen und zweieinhalb Millionen von hoher Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (OCHA South Sudan, South Sudan: Crisis, Situation Report No. 78, 12. März 2015). Gemäss UNHCR wird die Versorgung mit Nahrungsmitteln und anderen notwendigen Artikeln durch die Unsicherheit und die logistischen Schwierigkeiten erschwert (UNHCR Global Appeal 2015 Update, South Sudan, November 2014). 7.3 7.3.1 Diese Ausführungen zeigen, dass der Südsudan aufgrund der gewalttägigen Auseinandersetzungen äusserst instabil und die humanitäre Situation sowohl für die einheimische Bevölkerung als auch für Flüchtlinge sehr schwierig ist. Hinzu kommt, dass der Südsudan zwar seit dem 5. Juni 2012 über ein Flüchtlingsgesetz verfügt, jedoch die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet hat. Gegen die objektive Zumutbarkeit eines längerfristigen Verbleibs des Beschwerdeführers im Südsudan sprechen damit nicht nur die unsichere Sicherheitslage und die humanitären Versorgungsprobleme, sondern auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich im Südsudan kaum als Flüchtling registrieren lassen und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten kann. Trotz des bestehenden Flüchtlingsgesetzes und der Präsenz von UNHCR im Südsudan liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Informationen vor, dass Flüchtlinge im Südsudan eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit haben. Die Angabe des Beschwerdeführers, er könne im Südsudan nicht legal arbeiten und es sei aufgrund der Sicherheitslage schwierig, Arbeit zu finden, dürfte den Tatsachen entsprechen. Aufgrund des internen militanten Konfliktes, der das noch junge Land seit eineinhalb Jahren erschüttert und für den keine baldige Lösung erkennbar ist, erscheint es naheliegend, dass weder für das UNHCR noch für die südsudanesische Regierung ausländische Flüchtlinge Priorität haben. Dieser Umstand lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vom UNHCR trotz Kontaktaufnahme keine Unterstützung erhalten, glaubhaft erscheinen. 7.3.2 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich schon seit etwa dreieinhalb Jahren in Südsudan aufhält, lässt seinen weiteren Aufenthalt nicht ohne Weiteres zumutbar erscheinen. Nachdem sich die dortige Situation mit dem Ausbruch des Bürgerkriegs Ende 2013 stark verschlechtert hat, kann aus der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes nicht auf die Zumutbarkeit eines weiteren Aufenthaltes geschlossen werden. Insgesamt

E-1611/2014 erscheint es damit erstellt, dass er dort langfristig keinen Schutz finden kann und dass ihm der Verbleib im Südsudan – wenn er denn geschützt sein sollte – nicht zumutbar ist. 7.3.3 Zudem ist in die Betrachtung einzuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Südsudan weder Verwandte, noch engere Bekannte hat. 7.3.4 In der Schweiz hingegen leben zwei seiner Brüder, welche hier aufgrund ihres Asylstatus, welcher ihnen vor fünf Jahren zugesprochen worden ist, ein gesichertes Aufenthaltsrecht haben. Damit ist eine Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, und die Eingliederungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheinen als intakt. Anzufügen bleibt, dass es ihm auch nicht zumutbar ist, sich zurück in den Sudan zu begeben, da er dort weder Verwandte noch nahe Bekannte hat. 7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, sich im Südsudan um Aufnahme zu bemühen, und es aufgrund seiner in der Schweiz dauerhaft lebenden beiden Brüder sowie aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass die Schweiz ihm Schutz gewährt. 8. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise zu bewilligen. Nach seiner Einreise hat das BFM ein ordentliches Asylverfahren zu eröffnen und seine Asylgründe umfassend zu prüfen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlich bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 25. April 2014 eine Kostennote über Fr. 2030.– ein (10 Stunden à Fr. 200.– plus Fr. 30.– Spesenpauschale). Dies erscheint angemessen. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist demnach auf pauschal Fr. 2030.– festzusetzen und das SEM anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.

E-1611/2014 (Dispositiv nächste Seite)

E-1611/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach seiner Einreise ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2030.– für den amtlich bestellten Rechtsbeistand auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

E-1611/2014 — Bundesverwaltungsgericht 14.04.2015 E-1611/2014 — Swissrulings