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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2009 E-1609/2009

24. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,941 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-1609/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Nigeria, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafen); Verfügung des BFM vom 6. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1609/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2009 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2009 – eröffnet am 7. März 2009 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich-Kloten am 20. Februar 2009 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, in welchem Rahmen er geltend machte, entgegen seinen Angaben auf dem Personalblatt sei er nicht im Jahre (...) sondern im Jahre (...) geboren und dementsprechend minderjährig, dass nach telefonischer Rücksprache mit der (...) Zentralstelle für Minderjährige "Mineurs non-accompagnés" (MNA) die Erstbefragung ohne Anwesenheit einer Vertreterin des MNA fortgeführt wurde, dass am 27. Februar 2009, im Beisein einer Vertreterin eines anerkannten Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks, die Anhörung durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______, wo er seinen Lebensunterhalt als (...) verdient habe, dass nach dem Tod seiner Mutter und seiner beiden Schwestern sein Vater im Jahre 2008 ebenfalls gestorben sei, woraufhin er zu einem Freund seines Vaters gezogen sei, dass er nach dessen Tod am 1. Januar 2009 nach A._______ gezogen sei und sich dort bis zu seiner Ausreise in B._______, unter einer Brücke bei Obdachlosen, aufgehalten habe, dass nachts jeweils bewaffnete Räuber unter die Brücke gekommen seien, sie weggejagt hätten und sie als Opfer ihrer Teufels-Rituale hätten benutzen wollen, E-1609/2009 dass er oft zu Gott gebetet habe, in der Hoffnung, dieser möge ihn erhören und ihm zur Flucht verhelfen, dass die Gebete des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 erhört worden seien, da er einen grossen, wohlhabenden weissen Mann getroffen habe, der mit ihm Erbarmen gehabt und ihm versprochen habe, ihn in sein Heimatland mitzunehmen, dass der Beschwerdeführer wie versprochen am 15. Februar 2009 von diesem weissen Mann abgeholt und zum Flughafen gefahren worden sei, wo sie zusammen ein Flugzeug bestiegen hätten, dass er vor diesem Hintergrund und mit Hilfe des weissen Mannes ohne Identitäts- oder Reisepapiere A._______ am 15. Februar 2009 verlassen habe und über die Türkei nach Zürich geflogen sei, dass er die Kontrollstellen problemlos habe passieren können, obwohl er selbst weder Identitäts- noch Reisedokumente auf sich getragen habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass Abklärungen der Flughafenpolizei Zürich-Kloten ergeben haben, dass ein Herr Y._______, welcher im Besitze einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung ist, am 15. Februar 2009 in A._______ einen Flugschein gekauft hat, um via Istanbul nach Zürich zu reisen, dass der in der Schweiz lebende Herr Y._______ seine Aufenthaltsbewilligung am (...) als verloren gemeldet hat und am (...) wie üblich an seinem Arbeitsort hier in der Schweiz erschienen ist, dass laut Vermutungen der Flughafenpolizei der Beschwerdeführer mit dieser vermissten Aufenthaltsbewilligung und einem auf denselben Namen lautenden Reisepass von A._______ via Istanbul in die Schweiz gereist ist, dass dem Beschwerdeführer während der Befragung vom 20. Februar 2009 dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass die (...) Zentralstelle für Minderjährige "Mineurs non-accompagnés" (MNA) dem BFM am 24. Februar 2009 schriftlich mitteilte, E-1609/2009 dass sie aufgrund des Sachverhalts und nach Rücksprache mit dem im Flughafen-Transit vertretenen Roten Kreuz den Gesuchsteller als volljährig und selbstständig einschätze und aus diesem Grunde dieses Mandat nicht übernehme, dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, zumal er seine widersprüchlichen Aussagen zu seinem Alter in keiner Weise überzeugend habe erklären können, dass der Erklärungsversuch, er habe seinen Jahrgang nicht mehr gewusst, weil er anlässlich der Erstbefragung verwirrt gewesen sei, unglaubhaft sei, da auch bei einer allfälligen vorübergehenden Verwirrtheit ein so wichtiges Datum wie das Geburtsdatum nicht vergessen werden könne, dass ferner schwer nachvollziehbar sei, dass eine (...)-jährige Person ohne Begleitung und ohne Identitätsdokumente von A._______ via Istanbul nach Europa gelangen könne, dass auch das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht einer minderjährigen Person entspreche, dass die vorliegend dargelegte Verfolgungsgeschichte zweifelhaft sei, zumal er anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht habe, Räuber hätten ihn von der Brücke in B._______ weggejagt, im Rahmen der Bundesanhörung diese bedeutenden Vorkommnisse hingegen mit keinem Wort mehr erwähnt habe, dass es der Logik des Handelns widerspreche und nicht glaubhaft sei, dass ein Unbekannter für eine ihm fremde Person innert zwei Tagen eine Reise nach Europa ohne Gegenleistung organisiert und finanziert haben soll, dass auch sein Unwissen zu den Vermutungen der Flughafenpolizei bezüglich der missbräuchlichen Verwendung einer vermissten schwei- E-1609/2009 zerischen Aufenthaltsbewilligung und des dazu passenden Reisepasses wenig zu überzeugen vermöge, insbesondere weil er in Istanbul problemlos die Sicherheitskontrollen habe passieren können, dass Teufels- oder Geheimkulte in Nigeria verboten seien und deren Übergriffe grundsätzlich strafrechtliche Ermittlung seitens der nigerianischen Behörden auslösen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden, dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zulässig und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 – Poststempel – gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Minderjährige sei aus dem Transit zu entlassen und in die Schweiz einreisen zu lassen, in der Folge seien unter Beisein eines Minderjährigenvertreters die Befragungen zu wiederholen und die Frage der Asylgewährung beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme neu zu prüfen, ferner sei zu diesem Zweck das Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2009 – Poststempel – ein Dokument in Fotokopie, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bescheinigend, zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, E-1609/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 3), dass der Beschwerdeführer während der Befragung zur Person am 20. Februar 2009 zu Protokoll gab, entgegen seinen Angaben auf dem Personalienblatt sei er am (...) geboren und damit minderjährig, dass daher für den Beschwerdeführer vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons (...) während der Befragung vom 20. Februar 2009 eine Vertrauensperson ernannt wurde, womit den oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen genügend Rechnung getragen wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 E-1609/2009 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nämlich der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten am 17. Februar 2009 im Personalienblatt schriftlich angab, am (...) geboren worden zu sein, dass er in der nachfolgenden Kurzbefragung vom 20. Februar 2009 demgegenüber angab, er sei entgegen seinen Angaben im Personalienblatt nicht im Jahr (...) geboren, sondern im Jahr (...) und somit minderjährig, dass er während der Anhörung nach einem Kalender fragte und sich daraufhin korrigierte, indem er angab, (...) Jahre alt zu sein (vgl. (A1 S. 2 f.), E-1609/2009 dass gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten will (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; 2001 Nr. 22 und 23; 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], ansonsten die asylsuchende Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente geht, die für oder gegen eine asylsuchende Person sprechen, dass aufgrund der klar widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter sowie aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes ernsthafte Zweifel an seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit und damit auch an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters bestehen, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der Verfügung verwiesen werden kann, dass die Entgegnung in der Beschwerde, der unterzeichnete Rechtsanwalt habe die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bloss an dessen typisch kindlichen Äusseren, sondern insbesondere auch an dessen Stimme, welche jegliche Anzeichen eines Stimmbruchs vermissen lasse, erkannt, muss aufgrund der obigen Ausführungen als blosse Schutzbehauptung gewertet werden, dass demzufolge auch der Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers von Amtes wegen abgewiesen wird, dass schliesslich auch die nachgereichte Fotokopie, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bescheinigend, nichts an der unglaubhaft gebliebenen Minderjährigkeit zu ändern vermag, zumal die eingereichte Fotokopie einen wenig authentischen Eindruck erweckt und die angebliche Minderjährigkeit umso weniger zu belegen vermag, als es sich dabei um eine nicht verifizierbare Fotokopie handelt, E-1609/2009 dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass er anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2009 (S. 3) im Übrigen zugab, er sei im Jahre (...) geboren, dass es sich somit erübrigt, auf die - basierend auf der Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemachten - Darlegungen und Rügen in der Beschwerdeschrift, wonach die Asylbehörden das Übereinkommen über die Zuständigkeiten der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, SR 0.211.231.01) verletzt hätten, weil dem Beschwerdeführer kein Vormund im Sinne von Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291] i.V.m. Art. 20 Bst. b IPRG und Art. 368 ZGB beigeordnet worden sei, einzugehen, zumal diesen Ausführungen die Grundlage entzogen ist, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung vollumfänglich zu verweisen ist – zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu den konkreten Unglaubhaftigkeitselementen seiner Verfolgungsvorbringen nicht Stellung nimmt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass bei dieser Sachlage keine Gründe bestehen für eine wiederholte Befragung des Beschwerdeführers respektive eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-1609/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der allgemeinen Lage in Nigeria vollumfänglich auf die eingehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sich die politische und wirtschaftliche Situation in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert hat, womit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint, E-1609/2009 dass der junge Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, fast sein ganzes Leben in Nigeria verbracht hat, demgemäss dort auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, zumal er eigenen Angaben zufolge (...) gearbeitet habe, und zudem mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit einem Monat im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten aufhält – bestens vertraut ist, dass die allgemein wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwierig ist, allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der E-1609/2009 unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1609/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; per Telefax) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren, zu den Akten Ref. Nr. N (...) (per express, in Kopie; vorab per Telefax) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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