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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 E-1604/2018

17. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,264 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1604/2018

Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren angeblich am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Michèle Künzi, (…) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (…).

E-1604/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge in der Nacht vom (…) auf den (…) und gelangte am 28. April 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Eine am 1. Mai 2015 beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersbestimmung nach Greulich und Pyle ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von (…) Jahren oder mehr. C. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 28. Mai 2015 (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A6/14) führte der Beschwerdeführer aus, er sei eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Zoba C._______. Auf die Bemerkung der Vorinstanz hin, er scheine älter als (…) Jahre alt zu sein, sein Äusseres und sein Verhalten liessen darauf schliessen, dass er bereits erwachsen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei kein Problem, man könne dies ja untersuchen lassen. Beim rechtlichen Gehör zur Knochenaltersanalyse stellte er seinen Taufschein in Aussicht. Der Beschwerdeführer wurde für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig erfasst und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fiktiv auf den 1. Januar des 18. Altersjahres ([…]) festgelegt. D. Am 3. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A19/16). Er reichte eine Taufurkunde und eine Kopie der Identitätskarte seines Onkels zu den Akten. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er habe die Schule sechs Jahre lang besucht. In der Freizeit habe er die Ziegen seiner Familie betreut. Seine Tante habe im Dorf ein (…) betrieben. Sein Vater sei fast ständig im Nationaldienst gewesen. Seine Mutter habe jeweils seinen Sold abgeholt. Eines Tages sei ihr die Auszahlung verweigert worden. Man habe ihr erklärt, sein Vater sei verschwunden. Kurze Zeit später hätten Polizisten seine Mutter von zuhause mitgenommen. Danach habe er sich noch eine Zeit lang zuhause aufgehalten und sei dann aus Angst davor, wegen seines verschwundenen Vaters selber auch mitgenommen zu werden, aus Eritrea geflüchtet.

E-1604/2018 E. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Dokumente zu seiner Identität einzureichen und verschiedene Fragen zum Aufenthalt seines Vaters sowie seiner Mutter und zu ihrer Haft zu beantworten. Mit Eingabe vom 5. November 2017 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen. F. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 28. April 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, einen Sendungsverlauf der Post, die Kopie der Vollmacht vom 13. März 2018, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin einreichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut und bestellte dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Die Vorinstanz lud sie ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

E-1604/2018 I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom 24. April 2018 die Gutheissung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Kostennote seiner Rechtsbeiständin und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern samt deutscher Übersetzung und den dazugehörenden Briefumschlag im Original aus Eritrea ein. Die Kopien habe er von einer Person namens D._______ erhalten. L. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen in der Schweiz einreichen. Er habe bereits 2015 den Kurs «Leben in der Schweiz» absolviert. Danach habe er mit einem Pensum von fünfzig Prozent bei E._______ gearbeitet. Seit Anfang 2019 habe er eine unbefristete Arbeitsstelle bei F._______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1604/2018 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Die am 1. Mai 2015 durchgeführte Knochenaltersbestimmung habe ein Skelettalter von (…) Jahren oder mehr ergeben. Zudem habe er ungereimte Angaben zu seinem Alter gemacht. An der BzP habe er anfänglich angegeben, bei der Ausreise am (…) 2014 (…) Jahre alt gewesen zu sein. Auf Nachfrage hin habe er behauptet, nun (…) zu sein. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, bei der Ausreise (…) oder (…) Jahre alt gewesen zu sein. Zuvor habe er angegeben, die Schule im Alter von (…) Jahren verlassen zu haben. An der Anhörung wiederum habe er ausgesagt, (…) gewesen zu sein, als er mit der Schule aufgehört habe. Dem eingereichten Taufschein komme schon deshalb keine ausreichende Beweiskraft zu, weil er kein Foto enthalte. Überdies falle auf, dass der Stempelabdruck auf die orthodoxe Kirche als Ausstellerin hinweise. Er selber habe aber angegeben, der römisch-katholi-

E-1604/2018 schen Kirche anzugehören. Des Weiteren habe er trotz mehrmaliger Aufforderung keine weiteren Identitätsdokumente eingereicht. Er habe sich an der BzP mit der Änderung seines Geburtsdatums auf den (…) einverstanden erklärt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner unstimmigen Aussagen weder die geltend gemachten Ausreisegründe noch eine illegale Ausreise glaubhaft machen können. Er sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe stets den (…) als sein Geburtsdatum angegeben. Er könne nicht rechnen und seine unbeholfenen Aussagen zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise würden eindeutig für seine damalige Minderjährigkeit sprechen. Der Hilfswerkvertreter habe gleich zu Beginn der Anhörung vergeblich beantragt, ihn als minderjährig einzustufen. Es falle auf, dass die Anhörung äusserst kurz ausgefallen und sogar die Pausen gekürzt worden seien. Der Hilfswerkvertreter habe selber sechsundzwanzig Fragen zwecks Feststellung des Sachverhalts stellen müssen. Er sei zum Schluss gekommen, dass eine ergänzende Anhörung die richtige Vorgehensweise wäre. Auch dieser Antrag sei abgelehnt worden. Es stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht genügend nachgekommen sei. Der Beweiswert des Altersgutachtens sei gering. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Analyse beinahe (…) Jahre alt gewesen. Die Abweichung zwischen dem angegebenen Alter und dem Ergebnis der Handknochenanalyse liege somit in der normalen sowie möglichen Bandbreite und hätte nicht zu einer Altersanpassung zu seinem Nachteil führen dürfen. Er habe bereits auf dem Personalienblatt eingetragen, dass er der orthodoxen Kirche angehöre. In der bei der Anhörung eingereichten Taufurkunde stehe der (…) als sein Geburtsdatum. Dieses Dokument müsse immerhin als Indiz für seine Minderjährigkeit berücksichtigt werden, auch wenn die Taufurkunde kein rechtsgenügliches Identitätsdokument sei. Der Beschwerdeführer hätte zu Beginn des Verfahrens als unbegleitete minderjährige Person behandelt und ihm hätte eine Vertrauensperson beigeordnet werden müssen. Durch diese Unterlassung sei der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und sein rechtliches Gehör verletzt worden. Somit liege ein Kassationsgrund vor.

E-1604/2018 Der Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer als eritreischer Staatsbürger in Eritrea sozialisiert worden sei. Er befinde sich im dienstpflichtigen Alter und habe vor seiner Ausreise noch keinen Militärdienst geleistet. Angesichts des Alters bei der Ausreise sei höchst unwahrscheinlich, dass er aus dem Militärdienst entlassen respektive davon befreit worden sei. Er müsse somit bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer Haftstrafe und der Einziehung in den Nationaldienst rechnen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 EMRK dar. Sollte das Gericht völkerrechtliche Vollzugshindernisse trotz drohender Haft und Einziehung in den Nationaldienst verneinen, wäre der Beschwerdeführer aus humanitären Gründen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Erschwerend komme hinzu, dass sein Status nicht geregelt und keine Diasporasteuer entrichtet worden sei. Auch die Unterzeichnung des Reuebriefes würde ihn nicht vor einer unmenschlichen Strafe schützen, zumal es sich um ein Schuldeingeständnis handle. 4.3 In der Vernehmlassung wurde ausgeführt, eine sekretariatsinterne Prüfung der eingereichten Taufurkunde habe ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handeln dürfte. Das Dokument weise gravierende drucktechnische und farbliche Mängel respektive Abweichungen auf. Des Weiteren sei aufgrund des Profils des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Eritrea einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes und damit einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK ausgesetzt werden könnte. Zudem sei gemäss gerichtlicher Einschätzung wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller rückkehrenden Personen auszugehen und auch darauf hinzuweisen, dass ein Teil von ihnen ihr Verhältnis zum eritreischen Staat durch Bezahlung der Steuer von zwei Prozent und der Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Taufurkunde sei zwar kein rechtsgenügliches Ausweisdokument. Dem Vorwurf der Totalfälschung sei indessen entgegenzuhalten, dass das Dokument im Original eingereicht worden sei und der Stempel sowie die Angaben nicht von anderen Taufurkunden im Original abweichen würden. Es sei nicht ersichtlich, welche farblichen respektive drucktechnischen Mängel die Vorinstanz moniere. Zwecks Verifizierung der Angaben könnte der Pfarrer der Kirche von (…) in B._______ kontaktiert werden. Dieser könnte mit Hilfe der aufgedruckten Seriennummer (…) in seinem Kirchenbuch nachschlagen, wo der Beschwerdeführer

E-1604/2018 aufgelistet sei. Die am Tag der Taufe seiner Mutter übergebene Taufurkunde sei mit Hilfe der in B._______ wohnhaften Tante mütterlicherseits in die Schweiz gelangt. Der eritreische Nationaldienst falle, dies entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung, nicht unter eine der Ausnahmen von Art. 4 Abs. 3 EMRK, sondern sei als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe seinen Dienst noch nicht geleistet, weil er vor seiner Ausreise minderjährig gewesen sei. Er müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea in jedem Fall Dienst leisten. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie den Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens nicht als unbegleitete minderjährige Person behandelt und ihm keine Vertrauensperson beigeordnet habe, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und sein rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Das Ergebnis einer radiologischen Knochenaltersanalyse weist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur einen beschränkten Beweiswert auf, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt. In einem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet jedoch ein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise Volljährigkeit. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer bei der BzP das rechtliche Gehör zur durchgeführten Handknochenanalyse gewährt. Angesichts der Tatsache, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt hat – gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann ein Identitätspapier nur ein amtliches Dokument mit Fotografie sein, welches

E-1604/2018 zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde – das Altersgutachten ihm ein Alter von (…) Jahren oder mehr bescheinigt, und auch aufgrund seiner unstimmigen Aussagen zu seinem Alter ist die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die zu den Akten gereichten Dokumente (Taufurkunde, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, Kopie der Identitätskarte des Onkels) sind mangels Beweiswerts nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Dabei kann offengelassen werden, ob es sich bei der Taufurkunde tatsächlich um eine Totalfälschung handelt. Das Argument, die unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers seien darauf zurückzuführen, dass er offensichtlich nicht richtig rechnen könne, findet in den Akten keine Stütze. Hinzu kommt, dass er mindestens sechs Jahre lang die Schule besucht habe. Der Beweisantrag, der Pfarrer der Kirche von (…) in B._______ könnte zwecks Verifizierung der Angaben kontaktiert werden, ist abzuweisen, zumal es für den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, den Pfarrer von sich aus zu kontaktieren. Mangels stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner zu Recht festgestellten Volljährigkeit nicht auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen. Es besteht folglich keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig oder zumindest unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 7.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 – 13.4).

E-1604/2018 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht. 8.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder

E-1604/2018 unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 8.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 8.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe nicht glaubhaft gemacht hat, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, er käme im Zusammenhang mit dem angeblichen Verschwinden seines Vaters in den Fokus der eritreischen Behörden. Die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

E-1604/2018 8.7 8.7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.7.2 Gemäss Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits zitierten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.7.4 In individueller Hinsicht führte die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er sei jung, gesund und verfüge in Eritrea über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, womit eine gesicherte Wohnsituation und eine Existenzgrundlage vorhanden seien. Seine Tante lebe in

E-1604/2018 B._______ und habe dort (…). Überdies habe er bei der Anhörung ausgesagt, mit Ausnahme einer in G._______ lebenden weiteren Tante lebten alle Onkel und Tanten in H._______. Seine Beziehung zu H._______ sei vermutlich intensiver, als er erklärt habe, zumal auf dem Personalienbogen H._______ als sein Geburtsort eingetragen worden sei. Des Weiteren habe er erklärt, seine in G._______ lebende Tante habe einen Teil seiner Reise finanziert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie ihn im Bedarfsfall bei seiner Reintegration in Eritrea unterstützen werde. Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 8.7.5 Die in der Eingabe vom 27. Juni 2019 geltend gemachten und mit mehreren Dokumenten belegten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sind zu begrüssen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine weit fortgeschrittene Integration nach Gesetz und Praxis höchstens indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die betreffende Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zu dieser vorab für Kinder und Jugendliche entwickelten Praxis insbes. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Für das Vorliegen einer derartigen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten jedoch keine Hinweise. 8.7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-1604/2018 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich aus dem mit Eingabe vom 27. Juni 2019 eingereichten Einzelarbeitsvertrag für (…) im Stundenlohn keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Da dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der aktualisierten Kostennote vom 16. Juli 2018 ausgewiesene Zeitaufwand von 10.5 Stunden ist dem vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der Eingabe vom 27. Juni 2019 angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 180.– ist jedoch entsprechend dem Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter (vgl. Zwischenverfügung vom 22. März 2018) auf Fr. 150.– zu reduzieren. Das amtliche Honorar für die Aufwendungen der amtlich bestellten Rechtsbeiständin beläuft sich somit auf Fr. 1’696.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag). Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da grundsätzlich nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden und besondere Verhältnisse im Sinne des Reglements nicht ersichtlich sind (Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’696.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1604/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’696.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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