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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2010 E-1596/2010

1. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,596 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-1596/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1596/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der angeblich minderjährige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Nigeria am 30. November 2009 verliess und am 8. Februar 2010 in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er dort unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Ausweispapiere zu den Akten zu reichen, dass am 12. Februar 2010 durch einen Spezialarzt für Hämatologie und Onkologie eine radiologische Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle durchgeführt wurde, bei welcher das Knochenalter und auch das wahrscheinliche chronologische Alter auf 19 Jahre oder mehr bestimmt wurde, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt wurde und am 4. März 2010 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 und 41 Abs. 1 des des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand, dass er hinsichtlich seiner Person angab, dem Volk der Igbo anzugehören und aus B._______, Delta State, zu stammen, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe, dass er erst sechzehnjährig und Vollwaise sei und auch seine einzige Schwester vor fünf Jahren gestorben sei, dass er bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen sei, dessen berufliche Tätigkeit jedoch nicht kenne, dass er sein Asylgesuch damit begründete, in seiner Kindheit vergewaltigt worden zu sein und nun selbst ein Kind vergewaltigt zu haben, dass er deswegen von der Polizei und der Dorfbevölkerung gesucht worden sei und die Flucht habe ergreifen müssen, E-1596/2010 dass er bisher noch nie ein Ausweispapier besessen habe und die Ausreise ohne Ausweispapiere absolviert habe, wobei er nie kontrolliert worden sei, dass er im Heimatland niemanden kontaktieren könne, der ihm in dieser Sache helfen könne, und er überdies keine Telefonnummern besitze, dass die Aufforderung zur Papierbeschaffung anlässlich der Befragung im Transitzentrum nochmals wiederholt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Ausreise anführte, auf dem Landweg nach Marokko gereist zu sein und dort ein Schiff bestiegen zu haben, welches ihn an einen unbekannten Ort geführt habe, in welchem französisch gesprochen worden sei, dass er während der ganzen Reise nie kontrolliert worden sei und auch problemlos per Bahn in die Schweiz gelangt sei, dass er weder sicher wisse, wo in Marokko er sich aufgehalten habe, noch wie lange die Schiffsreise gedauert habe, beziehungsweise auf Nachfrage, dass er sich während 17 Tagen in Casablanca aufgehalten habe und dann zirka 25 Tage auf einem Schiff gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Transitzentrum das rechtliche Gehör zu den Zweifeln des BFM an seiner Minderjährigkeit gewährt wurde, dass er dabei an seiner bisherigen Altersangabe festhielt und ausführte, diese stütze sich auf die Angabe seiner verstorbenen Schwester, dass ihm mitgeteilt wurde, aufgrund der gesamten Umstände (Fehlen jeglicher Papiere, Altersangaben gestützt auf die Aussagen der vor Jahren verstorbenen Schwester, Bartwuchs und Falten, Resultat der Knochenaltersbestimmung, unstimmige Angaben zur Ausreise, ungenaue Angaben zu den Familienangehörigen) sei die Minderjährigkeit nicht glaubhaft, weshalb das BFM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, dass das BFM mit Entscheid vom 11. März 2010, eröffnet gleichentags, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das E-1596/2010 Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit überwiegend in Niederländisch verfasster Beschwerde vom 15. März 2010 (Datum der Eingabe und des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine in einer Amtssprache abgefasste und den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hinsichtlich Antrag und Begründung genügende Beschwerde nachzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2010 eine auf Deutsch verfasste Beschwerde einreichte, welcher ein Schutzersuchen wegen strafrechtlicher Verfolgung seiner Person im Heimatland zu entnehmen ist, und in welcher er sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und, nach Eingang der Verbesserung, formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des E-1596/2010 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), E-1596/2010 dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im EVZ Vallorbe anlässlich der Asylgesuchstellung am 8. Februar 2010 sowie anlässlich der Befragung vom 18. Februar 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 4. März 2010 keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat, dass er das Fehlen von Identitätsausweisen damit begründete, nie solche benötigt und folglich auch keine beantragt zu haben, dass er an anderer Stelle angab, seine Schwester, welche Prostituierte gewesen und zwischenzeitlich an AIDS verstorben sei, habe diese stets auf sich getragen, dass er weiter die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwecks Beschaffung persönlicher Papiere mit der Begründung verneinte, im Heimatland niemanden kontaktieren zu können, dass das BFM diese Aussagen als wenig plausibel wertete, dass es die Erklärungen, weshalb der Beschwerdeführer seinen Fluchthelfer, welcher als Taxifahrer tätig sei, telefonisch nicht erreichen könne (Verlust des alten Telefons, Kauf einen neuen Telefons ohne SIM-Karte, später keine Zeit, sich über die neue Nummer zu informieren), als weiteres Indiz dafür wertete, dass der Beschwerdeführer offenbar zu keinerlei Bemühungen zur Vorlage von Ausweispapieren bereit sei, dass es als zusätzliches Indiz die erfahrungswidrigen Angaben zur Einreise in den Schengen-Raum ohne jegliche Papiere und Kontrollen qualifizierte, dass es weiter festhielt, die Aussagen zum Reiseweg seien undetailliert und unstimmig ausgefallen, habe sich der Beschwerdeführer doch hinsichtlich seiner Aufenthalte in den Transitländern widersprochen und angegeben nicht zu wissen, in welchem Land er von Bord gegangen sei, dass das Verhalten insgesamt darauf schliessen lasse, dass der Beschwerdeführer nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg und seine wahre Identität zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, E-1596/2010 dass das BFM zusammenfassend zum Schluss kam, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Unmöglichkeit der Abgabe von Reiseoder Identitätspapieren vor, dass es weiter die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zog, dass es zwar unter Hinweis auf die in Entscheidungen und Mitteilung der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK), konkret EMARK 2000 Nr. 19, publizierte Praxis feststellte, eine Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter liege noch innerhalb des Normalbereich, womit die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse allein nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass die behauptete Minderjährigkeit jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprächen, vorzunehmen sei, dass das BFM aufgrund der Gesamtheit der Aussagen zum Reiseweg, zur Nichtabgabe von Reisepapieren sowie zu den Familienangehörigen und letztlich in Würdigung des Erscheinungsbildes schloss, die behauptete Minderjährigkeit entspreche ebenfalls nicht den Tatsachen und der Beschwerdeführer sei vielmehr bereits seit einiger Zeit volljährig, dass das BFM dem Beschwerdeführer zur Annahme der Volljährigkeit das rechtliche Gehör gewährte und er bezüglich seines angegebenen Geburtsdatums anführte, dieses habe ihm seine Schwester genannt, dass das BFM hinsichtlich dieser Stellungnahme bemerkte, sie vermöge die Erkenntnisse des BFM nicht umzustossen, dass das BFM weiter erwog, bei Papierlosigkeit sei sodann zu prüfen, ob aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne, oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig seien, dass das BFM diese Fragen verneinte und feststellte, der Beschwerdeführer habe sich in der Darstellung seines Fluchtgrundes widersprochen, E-1596/2010 dass er bei der ersten Befragung nämlich einerseits angegeben habe, ein Mädchen vergewaltigt zu haben, währenddem er bei der späteren Anhörung von der Vergewaltigung eines Jungen gesprochen habe, dass er sich auch unterschiedlich darüber geäussert habe, dass das Kind durch seinen Vater explizit in seine Obhut gegeben worden sei, beziehungsweise, dass der Vater dem Kind befohlen habe, im Materialraum der Autowaschanlage auf ihn zu warten, dass der Fluchtgrund ungeachtet der Glaubhaftigkeit überdies als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu bezeichnen wäre, da der Beschwerdeführer ein schweres Verbrechen begangen habe und diesbezügliche Untersuchungs- und Strafmassnahmen dem legitimen Anspruch des Staates entsprechen würden, deliktisches Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen, dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass folglich auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erachtet und vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nur zu einem Punkt der Verfügung, nämlich dem Widerspruch hinsichtlich des Geschlechts seines Vergewaltigungsopfers, Stellung nimmt, indem er diesbezüglich eine falsche Protokollierung anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten behauptet, dass dieser Einwand nicht zu verfangen vermag, hat der Beschwerdeführer die Verständigung anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten in Igbo doch als gut bezeichnet (vgl. das entsprechende Protokoll S. 12), und sind dem Protokoll allgemein keine offensichtlichen Verständigungsprobleme zu entnehmen, dass mit dem BFM weiter festzustellen ist, dass der angebliche Fluchtgrund, mithin eine Strafverfolgung wegen sexuellen Missbrauchs E-1596/2010 eines Kindes, ungeachtet der Glaubhaftigkeit, nicht den Anforderungen von Art. 3 AsylG entspricht, dass das BFM ebenfalls zutreffend erwog, es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-1596/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden und über Jahre in einer (...) tätigen Beschwerdeführers schliessen lassen, dass aufgrund der vagen Aussagen zum Ableben der Kernfamilie vom Bestehen eines nahen Beziehungsnetzes im Heimatland auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere, sollte er nicht schon in deren Besitz sein, mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. E-1596/2010 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1596/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand Seite 12

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