Abtei lung V E-1596/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Nigeria, alias B._______, Simbabwe, alias C._______, Simbabwe, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1596/2009 in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. Juni 2008 verliess und am 21. Juni 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Juli 2008 und der direkten Anhörung vom 17. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei minderjährig und Staatsangehöriger von Simbabwe mit letztem Wohnsitz in Kariba (Provinz Mashonaland West), E-1596/2009 dass er seit seinem vierten Lebensjahr bei einem weissen Farmer, D._______, gelebt und in dessen Betrieb gearbeitet habe, dass seine Eltern und seine Schwester entführt worden seien, als er neun Jahre alt gewesen sei, dass die weissen Farmer mit der Regierung Probleme gehabt hätten, weshalb sie sich gemeinsam mit der Opposition aufgelehnt hätten, dass es nach dem Sieg der Opposition anlässlich der Wahlen vom März 2008 zu Unruhen gekommen sei und viele Personen entführt, verletzt oder getötet worden seien, dass auch er attackiert und dabei am Rücken verletzt worden sei, weil D._______ die Opposition unterstützt habe, dass er und der Docteur sowie dessen vier Sicherheitsleute zu Hause von bewaffneten Eindringlingen angegriffen worden seien, sie jedoch durch den Hintereingang hätten fliehen können, dass sie Kariba verlassen und sich mit dem Auto zunächst nach Bulawayo begeben hätten, bevor sie nach elf oder zwölf Tagen über Beitbridge (Grenzstadt in der Provinz Matabeleland Süd, Anm. BVGer) nach Südafrika ausgereist seien, dass sie rund fünf Tage in einer ihm unbekannten Stadt verbracht hätten, bevor sie Südafrika mit einer ihm nicht bekannten Fluggesellschaft auf dem Luftweg verlassen hätten, dass D._______ ihm nach der Ankunft in einem ihm unbekannten Land ein Ticket gekauft und ihn in einen Zug Richtung Schweiz gesetzt habe, dass der Docteur die Reise finanziert und bei den Kontrollen die Papiere vorgewiesen habe, dass er nie irgendwelche Identitätspapiere gehabt habe und sich auch keine Dokumente beschaffen könne, da ein Grossteil der Bewohner seines Dorfes entführt oder umgebracht worden sei, dass er - abgesehen von den geschilderten Übergriffen - nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, E-1596/2009 dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Simbabwe getötet zu werden, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 zu seiner angeblichen Minderjährigkeit angehört und ihm anschliessend eröffnet wurde, er werde aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen im weiteren Verfahren als Erwachsener behandelt, weshalb ihm für das weitere Verfahren keine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass er am 28. Oktober 2008 vom Untersuchungsrichteramt des Kantons E._______ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) verurteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2009 in der Strafanstalt F._______ in Vorbereitungshaft befindet, dass er am 5. Februar 2009 - zwecks Erstellung eines Herkunftsgutachtens - von einem Sprachexperten der Sektion LINGUA (BFM) befragt wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 17. Februar 2009 Gelegenheit geboten wurde, sich bis zum 27. Februar 2009 zum Herkunftsgutachten vom 11. Februar 2009 zu äussern, dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG mit Verfügung vom 5. März 2009 - eröffnet am 6. März 2009 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Sprachexperte habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Wort seiner angeblichen Stammessprache Shona spreche und anlässlich des telefonischen Interviews nicht in der Lage gewesen sei, Fragen zu seinem Umfeld oder zum Alltagsleben in Simbabwe zu beantworten, dass der Experte aufgrund des telefonischen Interviews und der vom Beschwerdeführer gesprochenen Variante des Englischen festgestellt E-1596/2009 habe, dass der Beschwerdeführer eindeutig nigerianisches Englisch spreche, dass die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Simbabwe mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne und der Lebenslauf und die Asylgründe desselben jeglicher Grundlage entbehren würden, dass der Beschwerdeführer die Behörden nachweislich über seine Identität getäuscht habe und somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass weder die in Nigeria vorherrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden und dieser ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien weitere Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG zu tätigen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es seien jegliche Vollzugshandlungen auszusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1596/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, E-1596/2009 dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte einer Herkunftsanalyse unterzog und ihm mit Schreiben vom 17. Februar 2009 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte, dass der BFM-Experte zur Erkenntnis gelangte, der Beschwerdeführer spreche die nigerianische Variante des westafrikanischen Englischen und nicht des simbabwischen Englischen beziehungsweise des Englischen im südlichen Afrika allgemein, dass der Beschwerdeführer kein einziges Wort aus einer indigenen simbabwischen Sprache kenne, obschon er angeblich als Aufseher auf einer Farm in Simbabwe gearbeitet habe, und er auch keine Angaben zu Alltagsgegenständen machen könne, dass in der Sprachprobe eine Merkmalskombination festzustellen sei, die nur dem nigerianischen Englischen zugeordnet werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2009 bezüglich der Feststellungen des Sprachexperten einwendet, dieser habe ausschliesslich in Kamerun und Nigeria studiert, sich jedoch nie in Simbabwe aufgehalten, und er sei deshalb infolge E-1596/2009 fehlender Kenntnisse über Simbabwe nicht kompetent, seine Herkunft zu bestimmen, dass die Behauptung des Sprachexperten somit nicht zu berücksichtigen und das BFM anzuweisen sei, seine Flüchtlingseigenschaft vertieft zu prüfen, dass indessen der Sprachexperte gemäss Angaben des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg (D) über einen Magistertitel im Bereich Sprachwissenschaft mit Spezialisierung auf das Englische in Westafrika verfügt und auch an einem universitären Forschungsprojekt zum westafrikanischen Englischen mitgearbeitet hat, dass somit davon auszugehen ist, dieser Experte verfüge über fundierte Kenntnisse des westafrikanischen Englischen, dass der Sprachexperte den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsanalyse eindeutig der Herkunftsregion Westafrika zugeordnet hat, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer, welcher eigenen Aussagen zufolge zeitlebens in Simbabwe gelebt haben will, sich in seinem angeblichen Heimatstaat das westafrikanische Englische angeeignet hat, dass der Beschwerdeführer sodann im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens verschiedene tatsachenwidrige Angaben zu seinem angeblichen Heimatstaat gemacht hat, dass er beispielsweise anlässlich der direkten Anhörung aussagte, Shehuna (phonetisch) sei die Haupstadt der Provinz Mashonaland West (vgl. Protokoll der direkten Anhörung, S. 5), dass der Beschwerdeführer sodann den Zeitpunkt und die Dauer der Regenzeit in Simbabwe nicht angeben konnte (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 3, und Protokoll der direkten Anhörung, S. 6), dass er auch nicht in der Lage war, den vollständigen Namen der Oppositionspartei in Simbabwe zu nennen, obschon der Wahlsieg derselben im März 2008 und die darauffolgenden Unruhen ihn angeblich zur Flucht aus Simbabwe gezwungen haben (vgl. Protokoll der Erst- E-1596/2009 befragung, S. 6), und er auch nicht wusste, wie der Präsident des Moement for Democratic Change (MDC) heisst (vgl. a.a.O.), dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass es sich somit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese am Ergebnis nichts ändern können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat Nigeria E-1596/2009 keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1596/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Strafanstalt Zug, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons G._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 11