Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1592/2019
Urteil v o m 1 3 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2019 / N (…).
E-1592/2019 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ethnischer Tibeter, die Volksrepublik China am 25. Mai 2017 in Richtung Nepal. Am 22. August 2017 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. September 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. B. Am 21. September 2017 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM im Hinblick auf eine Analyse seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und seines linguistischen Profils ein Telefoninterview durch. Der Experte kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis B._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. C. Am 18. September 2018 erfolgte die Bundesanhörung. Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Kreis B._______, E._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei während zweier Jahre zur Schule gegangen. Danach sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen. Seine Schwester, eine Nonne, sei an einer Demonstration festgenommen worden und seit 2012 in Haft. Ihre Haftstrafe sei nach fünf Jahren um weitere zwei Jahre verlängert worden. Deshalb habe er entschlossen, etwas für sie zu unternehmen. Er habe am (…) am Abend acht "Plakate" mit Slogans für die Sache Tibets, versehen mit seinem Namen, beschriftet und sieben Plakate an die Wände eines chinesischen Regierungsgebäudes in seinem Dorf geklebt. Noch am gleichen Abend habe er sich nach F._______ begeben, wo er sich fünf Tage aufgehalten habe. Sein Bruder habe ihn darüber informiert, dass der Dorfvorsteher sich nach ihm erkundigt habe und seine Ausreise aus dem Heimatstaat organisiert. Er sei nach Nepal ausgereist, wo er sich einige Wochen aufgehalten habe. Danach sei er über unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Im Rahmen der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Lingua-Analyse gewährt.
E-1592/2019 D. Mit Verfügung vom 15. März 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren ersuchte er darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. April 2019 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-1592/2019 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
E-1592/2019 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E-1592/2019 6. 6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zunächst verwies es im Detail auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse, aus welcher sich Folgendes ergibt: Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers habe ergeben, dass er einige Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion nachweisen könne. Aber seine Schilderungen hätten auch einige und Unstimmigkeiten aufgewiesen, die vor dem von ihm angegebenen biografischen Hintergrund, nicht zu erklären seien. So habe er nichts von der Existenz eines von der sachverständigen Person erwähnten Nachbardorfes gewusst und habe falsche administrative Einheiten genannt. Ausserdem habe er angegeben, dass die Schuhe beim Betreten einer religiösen Stätte ausgezogen werden würden. Dieses Verhalten sei in Tibet unüblich, aber in den Nachbarländern üblich. Weiter habe er "Ölkuchen" mit einem anderen Begriff als bei ihm lokal üblich sei bezeichnet. Der Beschwerdeführer sei am Anfang des Gesprächs explizit gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Seine Sprache entspreche auf phonetisch / phonologischer, lexikalischer und morphologischer / morphosyntaktischer Ebene weitgehend dem als Referenzvarietät herangezogenen F._______-Tibetischen. In allen untersuchten Bereichen weise seine Sprache auch zahlreiche Abweichungen vom F._______-Tibetischen auf, die sich nicht allesamt durch den angegebenen, etwas über zweimonatigen Aufenthalt im Exil erklären lassen würden. Insbesondere die abweichenden Merkmale auf der Ebene der Morphologie / Morphosyntax, welche im Sprecher tiefer verankert und folglich stabiler seien, würden nicht den Erwartungen entsprechen und klar auf eine stärkere soziale Prägung ausserhalb Tibets hindeute, als vom Beschwerdeführer angegeben. Zudem würden sich einige für das Innertibetische unidiomatische Gebrauchsweisen auf der Ebene der Pragmatik finden. Schliesslich sprächen auch seine geringen Chinesischkenntnisse gegen die Behauptung, 27 Jahre im Tibet verbracht zu haben. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen Evaluation sowie der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben nicht wie angegeben im Gebiet B._______, das der Stadt F._______ unterstellt ist, sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
E-1592/2019 Die Vorinstanz führte weiter aus, im Rahmen der Anhörung sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. Auf die landeskundlich kulturellen Wissenslücken angesprochen, habe er geantwortet, dass er mit den administrativen Einheiten durcheinandergekommen sei. Auf die Frage zu den religiösen Stätten habe er geantwortet, dass er falsch verstanden worden sei, die Schuhe vielmehr vor dem Altar ausgezogen würden. Zur Bezeichnung des Ölkuchens habe er ausgeführt, dass für diesen verschiedene Bezeichnungen existieren würden. Auf die Feststellung, dass er ungenügend Chinesisch spreche, habe er erwidert, auf dem Feld gearbeitet und deshalb keine Möglichkeit zum Erlernen der chinesischen Sprache gehabt zu haben. Die Unstimmigkeiten zwischen seiner Sprache und dem heimatlichen Dialekt habe er damit begründet, dass seine Sprache vom Bruder beeinflusst worden sei, der in F._______ gelebt habe. Vor dem Hintergrund seiner Biografie und seines Alters seien diese Lücken und Unstimmigkeiten weder erklärbar noch aufgelöst worden. Auch die Beschreibung seiner Ausreisegründe, namentlich der angeblichen politischen Aktion, wie er Plakate aufgehängt habe, sei vage und oberflächlich ausgefallen und lasse darauf schliessen, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Ferner habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb er sich für diese Art des Protests habe motivieren können. Bezeichnenderweise habe er bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens auch keine Ausweispapiere zum Beleg seiner geltend gemachten Identität zu den Akten gereicht. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei im Rahmen des LINGUA-Interviews auf verschiedene Themen angesprochen worden. Die sachverständige Person sei zum Schluss gelangt, dass er über ein gutes Wissen verfüge. Er sei aufgefordert worden, in seinem Dialekt zu sprechen, und habe dies getan. Die Interviewerin habe F._______- Dialekt gesprochen und diesen als Referenzdialekt verwendet. Er sei aber aus G._______ und nicht aus F._______. Er erkenne F._______-Dialekt und verstehe diesen, er spreche ihn aber nicht. Er habe den Eindruck, dass er während der LINGUA-Analyse sowie in der Bundesanhörung falsch verstanden worden sei und dass deshalb vereinfachte beziehungsweise einseitige Schlussfolgerungen erfolgt seien. Er beantrage daher die CD des Gesprächs hören zu dürfen. Auch habe er keine Einsicht in die Unterlagen vom Telefoninterview vom 21. September 2017 erhalten. Weiter habe er seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse korrekt und hinreichend substanziiert zu Protokoll gegeben. Die Fragen zu den geographischen Regionen habe er korrekt beantwortet. Er sei nur alle ein bis zwei Jahre zum
E-1592/2019 Pilgern nach F._______ gereist. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, dass er ein Nachbardorf seines Heimatortes nicht erkannt habe. Die Expertin habe von H._______ gesprochen, welches nur wenige Minuten entfernt gewesen sei und ihm gut bekannt sei. Hingegen liege der Ort "I._______" anderthalb Stunden mit dem Auto entfernt von seinem Heimatdorf. Er könne kein Chinesisch, weil er nur zwei Jahre die Schule besucht habe und danach ein bäuerliches Leben geführt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei es ihm nicht möglich, Ausweispapiere einzureichen. Aber er habe in der Zwischenzeit eine Bestätigung seines Heimatdorfes erhalten. Im Weiteren habe er die Fluchtgründe nachvollziehbar geschildert, was das SEM, welches angebliche Ungereimtheiten aufliste, verkenne. Zwar sei korrekt, dass er vor dieser Aktion nicht politisch aktiv gewesen sei. Aber ihm sei die Situation des Tibets schon lange bewusst. Als junger Mann habe er von unzähligen Ungerechtigkeiten der Chinesen gegenüber den Tibetern erfahren. Als seine Schwester nach einer Protestaktion festgenommen worden sei und ihre Haftstrafe nach fünf Jahren um weitere zwei Jahre verlängert worden sei, habe er etwas unternehmen müssen. Die anschliessende Flucht habe auf einer voll beladenen Ladefläche eines Lastwagens und einer nächtlichen Wanderung bestanden, er sei vollkommen übermüdet gewesen, weshalb er keine substanziellen Details nennen könne. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er die Mitwirkungspflicht nicht verletzt. 7. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Beim Bundesverwaltungsgericht reichte er eine Kopie eines Schreibens ein, bei
E-1592/2019 welchem es sich um ein Empfehlungsschreiben seiner Heimatgemeinde handeln soll. Über die Umstände der Ausstellung und den Erhalt dieses Schreibens hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Diesem kommt im Hinblick auf den Nachweis seiner Identität kein Beweiswert zu. 7.3 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund war das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, seine Herkunft und den Sozialisierungsraum festzustellen. Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass es eine LINGUA-Analyse durchführte. 7.4 Das Gutachten als solches wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht offengelegt. Indessen wurde ihm anlässlich seiner Anhörung vom 18. September 2018 das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt und der wesentliche Inhalt der Untersuchungen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Im Weiteren informierte ihn die Sachbearbeiterin über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es ihn ausdrücklich über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören (A22/19 F90 ff.). Der Beschwerdeführer hat von diesem Recht bis anhin offenbar nicht Gebrauch gemacht. Es bleibt ihm aber weiterhin unbenommen, sich die Aufzeichnung des Gesprächs mit den von der Vorinstanz für unzutreffend gehaltenen Aussagen anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich jedenfalls nicht vor. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus dem Kreis B._______ nicht glaubhaft erscheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 8.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhalt-
E-1592/2019 liche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 8.3 Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Gebiet B._______ sozialisiert sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. 8.4 Die fachliche Eignung der sachverständigen Person steht vorliegend nicht in Frage. Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 21. September 2017 ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon seines effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diese Einschätzung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht in Zweifel zu ziehen vermochte. Auch auf Beschwerdeebene wird dem sodann nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung des Standpunkts, den der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Evaluation seines Alltagswissens eingenommen hat. Diese Bedenken wurden aber in der angefochtenen Verfügung schon berücksichtigt. Dem Fazit der sachverständigen Person, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis B._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu. 8.5 Im Zusammenhang der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind aber nicht nur die Herkunftsangaben, sondern auch die Schilderungen der Fluchtursache. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend
E-1592/2019 verschiedene gewichtige Ungereimtheiten festgestellt, denen der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nichts Substanziiertes entgegenhält. Dem Beschwerdeführer gelang es insbesondere nicht, seine Motivation für das angebliche politische Engagement plausibel zu machen. So will er – bis dahin gänzlich unpolitisch – den Entschluss für eine Plakataktion gefasst haben, nachdem seine ältere Schwester vom Besuch seiner seit Jahren inhaftierten Schwester (ehemals Nonne) gekommen sei und von den schlechten Verhältnissen berichtet habe. Dass er dies zum Anlass dafür nimmt, bereits am nächsten Tag eine Plakataktion im Dorf zu starten, in dem Bewusstsein, danach unmittelbar aus dem Dorf und dem Heimatstaat zu fliehen, scheint nicht plausibel. Die Aktion soll sodann darin bestanden haben, dass er auf mehrere A4 grosse Blätter drei kritische Sätze sowie seinen Namen geschrieben hat. Den Namen habe er bewusst platziert, um keine Generalverdacht auf sämtliche Dorfbewohner zu lenken. Hingegen scheint er um die ebenfalls im Dorf lebende eigene Familie nicht besorgt gewesen zu sein. Diese scheint nach dem Vortrag des Beschwerdeführers sodann bisher auch keinen Problemen ausgesetzt gewesen zu sein. Die angeblich durchgeführte Plakataktion vermochte der Beschwerdeführer nur sehr detailarm und ohne jegliche Realkennzeichen zu schildern (vgl. A22/19 F53 ff). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die wohlbegründete Verfügung der Vorinstanz zu verweisen. Ebenso unsubstanziiert erweisen sich seine Schilderungen zur angeblichen Flucht von F._______ nach Nepal (vgl. A22/19 F 77 ff.). Bis zum heutigen Tag hat der Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht, welche geeignet wären, seine Identität zu belegen. Seine Erklärung, wonach er seine Identitätskarte dem Schlepper in Nepal ausgehändigt habe, da er gewusst habe, dass er sie nicht mehr brauchen werde, ist nicht nachvollziehbar und weist darauf hin, dass er seine Identität zu verschleiern versucht (vgl. A22/19 F23 ff.). Auch kann der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Empfehlungsschreiben (in Kopie) seiner angeblichen Heimatsgemeinde, die das Datum vom 29. März 2019 trägt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist jedoch anzumerken, dass das angeblich von der Gemeinde ausgestellte Schreiben auch seiner Darstellung widersprechen dürfte, dass er vom Dorfvorsteher gesucht werde (vgl. A22/19 F86 ff.). 8.6 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussageprotokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die ausführlich und zutreffend begründete Einschätzung der Vorinstanz. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet
E-1592/2019 wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 10. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen (vgl. Verfügung S. 5). Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 11. 11.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 11.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
E-1592/2019 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11.3 Auf die Anträge, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen und eine bereits erfolgte Weitergabe offenzulegen, ist nicht einzutreten. Eine Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Heimatstaat China fällt ohnehin ausser Betracht, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin formell ausgeschlossen hat. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1592/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou