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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2012 E-1582/2012

28. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,470 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. März 2012 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1582/2012

Urteil v o m 2 8 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Jonas Tschan.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. März 2012 / N (…).

E-1582/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom (…) im Wesentlichen vorbrachten, er habe sein Heimatland vor zirka anderthalb Jahren verlassen und sei zunächst in den Iran gefahren, danach in die Türkei und von dort nach Griechenland gegangen, wo er neun Monate geblieben sei, schliesslich nach Österreich gereist und nach fünf Monaten in die Schweiz gelangt, dass das BFM am 28. Februar 2012 die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) ersuchten, welchem diese am 6. März 2012 entsprachen, dass nämlich gemäss Mitteilung der österreichischen Behörden vom 27. Februar 2012 Ungarn von Österreich um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde, welches Ersuchen die ungarischen Behörden am 28. September 2011 im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO guthiessen, dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2012 – eröffnet am 16. März 2012 – nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Ungarn sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-

E-1582/2012 Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin II-VO – bis am 6. September 2012 zu erfolgen habe, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die angefochtene Verfügung bezüglich der Zuständigkeitsregelung aufzuheben und es sei anstelle der Zuständigkeit Ungarns die Zuständigkeit Österreichs anzuerkennen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

E-1582/2012 dass um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 26. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-

E-1582/2012 instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Behörde gemäss Art. 12 VwVG gehalten ist, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz), dass dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Sachverhaltskontrolle obliegt, was bedeutet, dass vorinstanzliche Fehler in der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes eigenständig gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt, sei dort nicht registriert worden, ein entsprechender Eurodac-Treffer fehle, dass vorliegend die Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Beschwerdeführers zwar feststeht, dass jedoch aus den Akten – wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht gerügt wird – in keiner Weise belegt ist, der Beschwerdeführer habe sich in Ungarn aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt, dass damit auch die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens nicht feststeht, dass eine Heilung dieses Verfahrensfehlers durch das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdeebene unangemessen erscheint (vgl. BGE 126 II 123), dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. März 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage der prozessuale Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig wird,

E-1582/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem im Rechtsmittelverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer geringe Kosten entstanden sein dürften, so dass von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1582/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons C._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand:

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