Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-158/2015
Urteil v o m 2 5 . April 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Volksrepublik China), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals: Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (…).
E-158/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein angebliches Heimatland China am 6. Juli 2014 und reiste nach Nepal, wo er sich in der Folge rund vier Monate lang aufhielt. Von Nepal aus sei der Beschwerdeführer auf dem Luftweg und unter Verwendung eines gefälschten nepalesischen Reisepasses über ihm unbekannte Länder am 10. November 2014 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. November 2014 fand eine erste Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Der Beschwerdeführer trug im Rahmen seiner BzP-Befragung im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz Ütsang, Tibet, geboren und habe bis zur Ausreise am 6. Juli 2014 mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern dort gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen und könne daher nicht gut lesen. Als er 18-jährig gewesen sei, habe er in Tibet eine Identitätskarte ausstellen lassen. Diese habe er bis nach Nepal bei sich gehabt, habe sie dann aber dem Schlepper in Nepal abgeben müssen. Im Rahmen der BzP wurden dem Beschwerdeführer mehrere Herkunftsund Länderfragen zum Tibet gestellt (insbesondere: Name des Gouverneurs von Tibet, Fragen zu den Uniformen der chinesischen Polizisten und Fahrzeugschildern in Tibet, Kenntnisse der chinesischen Sprache). Seine diesbezüglichen Antworten wurden protokolliert. Zur Begründung seines Asylgesuches trug er vor, er habe im Heimatdorf einen Freund gehabt, welcher zwischen Tibet und Nepal Handel betrieben habe. Von diesem Händler habe er etwa im Mai 2014 zehn Bilder des Dalai Lama erhalten. Mit seinem Freund F._______ aus dem Nachbardorf habe er am Vorabend des Geburtstags des Dalai Lama, am 5. Juli 2014, diese Bilder unter die Leute gebracht; jeder habe fünf Bilder in seinem jeweiligen Dorf verteilt. Er selbst habe die Bilder an seine Nachbarn verteilt, sein Freund F._______ habe ein Bild einer Person in seinem Dorf gegeben, welche Verbindungen zur chinesischen Regierung unterhalten habe. Diese – dem Beschwerdeführer unbekannte – Person habe F._______ bei der Polizei verraten. In der Folge sei dieser noch in der gleichen Nacht verhaf-
E-158/2015 tet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe hiervon zunächst nichts mitbekommen. Seine Mutter sei am Folgetag zum Koster gegangen und habe dort die Mutter von F._______ getroffen, welche ihr von den Vorfällen berichtet habe. Seine Mutter habe ihm dann die Verhaftung von F._______ mitgeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer ihr berichtet habe, dass er die Bilder des Dalai Lama dem Freund F._______ zum Verteilen ausgehändigt habe, habe seine Mutter ihm zur Ausreise geraten und zu deren Finanzierung ihren Schmuck ausgehändigt. Er sei sofort abgereist. Im Weiteren trug er vor, er sei am „Sumchututren-Tag“ im Jahr 2008 wegen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen und fünf Tage lang inhaftiert worden. B. Am 5. Dezember 2014 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei trug er ergänzend vor, seine Familie habe in Tibet als Nomaden gelebt; sie hätten Schafe, Ziegen, Yaks und Pferde gehabt, von der Milch und der Wolle gelebt und damit Waren getauscht. Er habe sich als Hirte immer mit den Tieren auf der Weide beschäftigt, seine Mutter und seine Ehefrau hätten eingekauft. Er sei nur etwa dreimal im Jahr nach Hause gegangen, wo seine Frau gewohnt habe. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu den geographischen und topographischen Begebenheiten seiner geltend gemachten Herkunftsregion und zu seinem Alltag in Tibet befragt. Im Weiteren trug er vor, er habe zehn Bilder des Dalai Lama besessen und diese etwa zwei Monate lang besessen. Am 5. Juli 2014 habe er in seinem Heimatdorf diese Dalai Lama Bilder verteilt. Sein Freund habe gleichzeitig im Nachbardorf (…) entsprechende Bilder unter die Leute gebracht. Seine Mutter habe am nächsten Tag bei ihrem Besuch des Klosters (…) von der Festnahme seines Freundes erfahren. Er habe bereits einmal Probleme mit den Behörden gehabt. Am 10. März 2008, am Gedenktag des Volksaufstandes, habe er in einer Gruppe von rund 20 Personen demonstriert, weil die olympischen Spiele stattgefunden hätten und in Tibet keine Freiheiten und Menschenrechte existierten. Er sei bei seiner damaligen Verhaftung mit Schlagstöcken und während der 5-tägigen Haft weiterhin misshandelt worden. Wegen der bereits im Jahr 2008 erfolgten Inhaftierung habe er befürchtet, dass sein Freund bei seiner Verhaftung im Juli 2014 wegen der Dalai Lama Bilder seinen Namen verraten könnte, und seine eigene Festnahme befürchtet.
E-158/2015 C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 – gleichentags eröffnet – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde in den Erwägungen des BFM ausdrücklich ausgeschlossen. Das Bundesamt begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2015 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die BFM-Verfügung vom 12. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung vorzunehmen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen, unabhängigen Tibet- Sachverständigen durchzuführen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und entsprechend wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter seien die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. E. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde festgestellt, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen (Art. 55 VwVG) die aufschiebende Wirkung zu, weshalb der diesbezügliche Antrag gegenstandslos sei. Im Weiteren hielt das Gericht der Vollständigkeit halber fest, dass das BFM mutmasslich aufgrund eines Kanzleiversehens unterlassen habe, die Feststellung, wonach vorliegend ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei, im Dispositiv aufzunehmen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
E-158/2015 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. In der Vernehmlassung vom 28. August 2015 verwies das SEM auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig wurde der Vernehmlassung ein mit dem Vermerk „vertraulich – nicht zur Edition“ gekennzeichnetes Dokument „Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen“ vom 28./31. August 2015 beigelegt. G. Mit Replikeingabe vom 18. September 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM vom 28. August 2015 Stellung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Beweismittel nach (ein Dokument des Tibetan Centre for Human Rights and Democracy [TCHRD]: „Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ [Auszug], ein Internetauszug der Washington Post: „China’s latest restriction for Tibetans: no passports“, Max Fischer, updated: 23. Januar 2013, sowie ein Arbeitszeugnis des Migrationsamts, (…) vom 14. September 2016).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-158/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. Die von ihm geltend gemachte Herkunft müsse aus verschiedenen Gründen bezweifelt werden. So habe er keinerlei Identitätsdokumente eingereicht. Seine Erklärung, dem Schlepper in Nepal die Identitätskarte ausgehändigt zu haben, sei als Standardvorbringen von Gesuchstellern zu werten, die nicht gewillt seien, Ausweispapiere einzureichen, um die Identität
E-158/2015 zu verschleiern. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er im Heimatland nicht einmal über eine Kontaktadresse verfüge. Zudem seien seine geographischen Kenntnisse bezüglich seiner angeblichen Herkunftsregion dürftig. Obwohl es in der Gemeinde C._______ zahlreiche Ortschaften beziehungsweise Dörfer gebe, habe er nur vier Dörfer nennen können, wobei weder sein angebliches Heimatdorf noch die von ihm genannten Ortschaften auf der gut kartografierten Karte auszumachen seien. Auf die Frage, welche Ortschaften in der Nähe von C._______ lägen, habe er unzutreffend angegeben, dass es in der Nähe ausser seinem eigenen Dorf und den drei von ihm genannten keine weiteren Ortschaften gebe (Akte A9, Frage 51 ff.). Auch habe er nur vier Gemeinden nennen können, die sich im geltend gemachten Bezirk D._______ befinden würden, wobei es keine Gemeinde namens (…) gebe, wie er behauptet habe. Der Beschwerdeführer habe zwar einige grössere Flüsse in seiner Region nennen können, habe jedoch behauptet, dass es in der Region keine Seen gebe, was nicht zutreffend sei. Er habe zudem angegeben, der Fluss (…) sei der nächste zu seinem Heimatdorf und die Entfernung betrage etwa drei Reitstunden; er habe diesen Fluss jedoch noch nie gesehen (A9, Frage 86). Diese Darlegung lasse sich jedoch nicht damit vereinbaren, dass der Fluss (…) ganz in der Nähe von C._______ fliesse und er zudem behauptet habe, dass er für den Weg von seinem Dorf nach C._______ lediglich eineinhalb Stunden mit dem Pferd benötige (A9, Frage 44). Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass er ausser dem Berg (…) keine weiteren Berge in seiner Region kenne (A9, Fragen 68-76), obwohl es in seiner Region eine Vielzahl von Bergen gebe und diese für Tibeter sowohl für die geografische Orientierung sowie historisch gesehen immens wichtig seien. Obwohl der von ihm genannte Berg nur eineinhalb Stunden Fussmarsch von seinem Dorf entfernt sei, habe er keine Ortschaften nennen können, welche beim Berg (…) angesiedelt seien (A9, Frage 75). Seine mangelnden geografischen Kenntnisse würden keineswegs einer in der besagten Region einheimischen Person mit seinem Profil entsprechen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht korrekt wiedergeben können, wie die Nummernschilder der Autos in seiner Region aussehen würden und habe fälschlicherweise angegeben, dass deren Beschriftung chinesisch oder tibetisch sei, je nachdem, ob der Besitzer Chinese oder Tibeter sei (A5, S. 8). Er habe zwar zum Nomadenleben ausführlichere Angaben gemacht. Die von ihm zu Protokoll gegebenen Preisangaben zum Verkauf von Butter seien jedoch nicht realistisch. Es sei zudem völlig unrealistisch, dass ein Yak am Tag 12 Gyama bzw. zweimal ein Gefäss von rund 15 mal
E-158/2015 20 cm Milch gebe, wie er behauptet habe (A9, Fragen 17 ff. und 25). Seine Schilderungen seien über schemenhafte Darlegungen nicht gross hinausgegangen, so dass sich der Verdacht aufdränge, dass er einige Kenntnisse gelernt respektive anderswo in Erfahrung gebracht habe, um den Anschein zu erwecken, dass er aus dieser Gegend stamme (A9, Fragen 35-43). Überdies seien seine dürftigen Chinesischkenntnisse für einen chinesischen Staatsbürger höchst ungewöhnlich. Auch seine Aussagen zur angeblichen illegalen Ausreise nach Nepal hielten einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. Seine überstürzte Ausreise sei realitätsfremd und es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass es ihm möglich gewesen sei, innert so kurzer Zeit die Ausreise zu organisieren. Seine Angaben zum weiteren Reiseweg von Nepal bis in die Schweiz seien ausgesprochen vage ausgefallen. Es sei daher davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Auch seine Asylvorbringen hinterliessen als Standardvorbringen zahlreicher Tibeter den Eindruck, dass sie nicht auf tatsächlich Erlebtem basierten. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, was ihn dazu bewogen habe, Bilder des Dalai Lama an die Bewohner seines Dorfes zu verteilen. Seine Schilderungen, er habe die Bilder bereits zwei Monate vorher besessen und gedacht, er würde diese am Geburtstag des Dalai Lama verteilen, vermöchten angesichts des Risikos, welches mit dem Besitz und der Verteilung der Bilder einhergegangen seien, nicht zu überzeugen (A9, Frage 116). Äusserst plakativ wirke seine Darstellung, dass seine Mutter am Tag nach der Verhaftung seines Freundes zufällig dessen Mutter beim Kloster angetroffen und dabei von dessen Verhaftung erfahren habe. Zudem seien seine Angaben, wann er von Zuhause nach Nepal aufgebrochen sei, in der BzP und der Anhörung unterschiedlich ausgefallen (A5, S. 8 und 9; A9, Frage 123). Seine Angaben zur angeblichen Festnahme im März 2008 seien pauschal und somit ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen. Beispielsweise habe er in der BzP die später vorgetragenen Misshandlungen mit keinem Wort erwähnt, weshalb diese als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu würdigen seien. Obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden seine mangelhaften Länder- und Regionalkenntnisse, seine
E-158/2015 mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache und die unglaubhaften Vorbringen betreffend Asylgründe und Ausreise nahelegen, dass er nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei. Es könne nicht geglaubt werden, dass er die chinesische Staatszugehörigkeit besitze und illegal von China ausgereist sei. Die von der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil EMARK (Entscheide und Mitteilungen der ARK) 2005 Nr. 1 festgelegte Praxis zu China und Tibetern sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E- 2981/2012 vom 20. Mai 2014 (publiziert in BVGE 2014/12) präzisiert worden. Für eine Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei indessen auszuschliessen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzutun. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Er habe keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittland geliefert. Daher sei der Schluss zu ziehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht werde. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, es sei vorliegend nie ein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden. Der vorinstanzliche Entscheid stütze sich alleine auf die Protokolle der BzP und der Anhörung. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf die Schlussfolgerungen des BFM, wonach seine Angaben teilweise
E-158/2015 tatsachenwidrig und realitätsfremd ausgefallen seien, basierten. Wie er bereits geschildert habe, habe er seine Identitätskarte seinem Fluchtbegleiter abgeben müssen. Seine Familie sei im Besitz des Familienbüchleins, welches er benötigt habe, um die Identitätskarte zu erhalten. Er könne seine Familie nicht kontaktieren. Wenn die chinesische Polizei erfahre, dass er in der Schweiz sei, werde seine Familie Probleme erhalten, weil er als Landesverräter gelte. Er habe die ihm bekannten Dörfer zu Protokoll gegeben. Das BFM habe ihm mitgeteilt, dass sich sein Heimatdorf B._______ auf keiner Karte finden lasse. Mit der chinesischen Besetzung Tibets und der fortschreitenden Sinisierung seien teilweise auch Ortschaften umbenannt worden. Möglicherweise hiessen die von ihm angegebenen Ortschaften auf Chinesisch anders als auf Tibetisch. Er sei nur zweimal in C._______ gewesen, weshalb er angegeben habe, dass es in der Nähe seines Heimatdorfes keine Seen gebe und er sich auch nicht auf Anhieb an den Fluss (…) habe erinnern können. Auf Grund des gleichnamigen Klosters (…) sei auch der drei Reitstunden von B._______ entfernte Fluss bekannt. Er habe bei der Anhörung vier Berge genannt; sein Dorf sei der nächste und direkteste Weg zum Berg (…). Seine Angaben zu den Verkehrsschildern in Tibet seien keine Behauptung gewesen, sondern vielmehr eine Vermutung. Er habe ferner ausführlich sein Nomadenleben geschildert, was auch das BFM festgehalten habe. Das BFM habe nicht auf nachvollziehbare Weise begründet, weshalb die Preisangaben, die er zu Protokoll gegeben habe, unrealistisch seien. Da seine Familie als Nomaden leben würde, gebe es auch keine feste Adresse, die er angeben könne. Er sei in den Augen der chinesischen Behörden ein Staatsfeind, weshalb er seine Familie in Tibet nur unter grösster Gefahr kontaktieren könne. Er habe an der politischen Aktion teilgenommen, weil die Tibeter in Tibet selten ein Bild des Dalai Lama erhielten. Es treffe nicht zu, dass er in der BzP angegeben habe, dass er abends von Zuhause weggegangen sei, wie das BFM ihm vorhalte. In der BzP sei er nur gefragt worden, ob er demonstriert habe. Deshalb habe er dort die erlittenen Misshandlungen nicht erwähnt. Er habe nie die Schule besucht und er habe in seinem näheren Umfeld nur mit Tibetern zu tun gehabt, weshalb er kein Chinesisch gelernt habe. Weil er auch die englische Sprache nicht beherrsche, habe er die Flugreise und die Ankunftsdestinationen nicht lesen können. Zudem sei er bei der Ausreise in einer Ausnahmesituation gestanden, weshalb er sich nicht an alle Details habe erinnern können. Er habe immer in Tibet gelebt und habe die chinesische Staatsbürgerschaft durch Geburt erworben. Durch seine illegale Ausreise habe er subjektive Nachfluchtgründe geschaffen.
E-158/2015 Zur Stützung seiner Vorbringen wies der Beschwerdeführer auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hin. 4.3 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2015 zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt fest, es werde ein Dokument „Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen“ in einer separaten Beilage abgelegt. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über rudimentäres Länderwissen bezüglich seiner Region und habe einige Flüsse und Berge nennen und einige Angaben über das Nomadenleben machen können. Diese Kenntnisse müssten aber nicht unbedingt auf eine Sozialisation in der von ihm angegebenen Region zurückgeführt werden, sondern könnten auch ausserhalb Tibets erworben worden sein. Gesamthaft gesehen seien seine Kenntnisse zu lückenhaft. Von einem einheimischen Tibeter mit dem Profil des Beschwerdeführers müsse ein fundierteres Wissen bezüglich seiner Region erwartet werden können. Es sei auf Grund der dürftigen Angaben zur Herkunftsregion offenkundig, dass er sich dort nicht auskenne und nicht sein ganzes Leben dort verbracht haben könne. Obwohl sein Dorf gemäss eigenen Angaben zu C._______ gehöre, wisse er nicht, dass bei C._______ der namhafte Fluss (…) fliesse. Es sei davon auszugehen, dass eine einheimische Person dies wisse, zumal C._______ nur wenige Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt sein solle. Dass er nur zwei Mal in C._______ gewesen sei und sich deshalb nicht an den Fluss erinnere, wie in der Beschwerde erklärt werde, vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere sollte er die Gemeinden in seinem Kreis D._______ kennen. Er habe jedoch nur die Gemeinde (…) zutreffend genannt. Seine Behauptung, dass die zu C._______ gehörenden Ortschaften auf Chinesisch anders lauten würden als auf Tibetisch, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einmal über Grundkenntnisse der chinesischen Sprache verfüge, widerspreche dem Profil einer Person, die das ganze Leben in Tibet verbracht habe. Zudem habe er Wissenslücken in den Teilbereichen Familienbüchlein und Autokennzeichen aufgewiesen. 4.4 Der Beschwerdeführer trug in seiner Replik vom 18. September 2015 vor, es könne nicht erwartet werden, dass er jede geographische und geologische Einheit auswendig kenne; im Tibet sei das Bewusstsein dafür ein anderes als in der Schweiz. Er habe ein einfaches Leben geführt und sei nie viel herumgereist. Zudem sei die Tatsache, dass er kein Chinesisch
E-158/2015 könne, nicht ausschlaggebend. Viele Tibeter, die in abgeschiedenen Regionen lebten, könnten kein Chinesisch. Zudem sei die Schule im Gegensatz zu den offiziellen Quellen der chinesischen Regierung in Tibet nicht obligatorisch; nicht einmal ein Drittel der tibetischen Kinder hätten die Möglichkeit, die neun obligatorischen Schuljahre zu durchlaufen, wie aus einem entsprechenden Bericht des Tibetan Centre for Human Rights and Democracy (TCHRD) hervorgehe. Er sei nicht im Besitz eines Ausweispapieres, weil er dieses dem Schlepper habe abgeben müssen. Es sei auch nicht möglich, Ausweispapiere aus dem Exil zu beschaffen, wie aus einem Bericht der Washington Post hervorgehe. Er sei lernwillig und bereit, Deutsch zu lernen und zu arbeiten. Er habe in der Lernwerkstatt im Zentrum (…) einen Schneiderkurs belegt. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Entscheid BVGE 2015/10 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM seit einiger Zeit zur Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
E-158/2015 5.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). 5.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). 5.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2). 6. 6.1 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 5.2.2) auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" vom 28./31. August 2015 ins Recht, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen
E-158/2015 Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Mithin wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10 vom 6. Mai 2015 grundsätzlich, das heisst in formeller Hinsicht erfüllt, weshalb die von der Vorinstanz durchgeführte Herkunftsabklärung, einschliesslich des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der freien Beweiswürdigung durch das Gericht untersteht (vgl. oben E. 5.2.4). 6.2 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10 vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP rudimentär Gelegenheit geboten, zu seinen fehlenden Chinesischkenntnissen und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schulunterreicht Stellung zu nehmen (vgl. A5, Ziffer 1.17.04). In der einlässlichen Anhörung vom 5. Dezember 2014 wurden die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache und der fehlende Schulbesuch nicht mehr thematisiert. Der Beschwerdeführer wurde einzig gefragt, ob er die chinesische Bezeichnung für „Mobiltelefon“ kenne (vgl. A9, Frage 96). 6.3 Bezüglich des Grossteils der Angaben betreffend seine Herkunft – so beispielsweise bezüglich seiner Ausführungen zum Familienbüchlein (vgl. A9, Fragen 8 ff.), zum Nomadenalltag (vgl. A9, Fragen 13 ff), zu den geografischen und topologischen Begebenheiten seiner Herkunftsgegend (Zuordnung seines Heimatdorfes B._______, Nachbardörfer, Wegdistanzen, Flüsse, Berge, Seen und Kloster in der Umgebung [vgl. A9, Fragen 44-89]), zu den Veränderungen in seiner Heimatgegend, namentlich der Stromversorgung (vgl. A9, Fragen 90 ff.) und zu den Autokennzeichen in Tibet (vgl. A5, Ziffer 6.01) – wurde er demgegenüber nicht konkret darauf hingewiesen, welche seiner Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen würden; die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext nur vage und unbestimmt (vgl. A5, Ziffer 7.03 und 8.01; A9, Frage 148). Mithin hatte er im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht die Möglichkeit, zu einigen der vom BFM respektive dem SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensablaufs auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hinter-
E-158/2015 grundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3). 6.4 Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend – trotz Nachreichen der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlassungsstufe – den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Gericht – wie nachfolgend erörtert – in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich. 6.4.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung des Länderwissens des Beschwerdeführers fällt auf, dass die Vorinstanz zur Beurteilung seiner Antworten einerseits auf Informationen aus Wikipedia, andererseits auch auf Ergebnisse von in anderen Fällen durchgeführten Abklärungen im Rahmen von Lingua-Analysen und Lingua-Alltagswissensevaluationen abstellt, was problematisch erscheint (vgl. ausführlich Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.1). Die übrigen vom BFM zwecks Lokalisierung der vom Beschwerdeführer in Beschreibung seiner Herkunftsregion angegebenen Orte verwendeten Quellen beschränken sich im Wesentlichen auf einen im Handel erhältlichen Reiseführer (www.cfguide.com) respektive auf eine einzige kartographische Quelle (www.tibetmap.org). Dies mag zwar für einige auch dem Gericht bekannte Orte und zur Überprüfung derselben als ausreichend erscheinen. Indessen sind sie bezüglich der weiteren Orte als ungenügend zu bezeichnen, zumal die Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung feststellte, dass sie einige der vom Beschwerdeführer genannten Orte auf keiner der konsultierten Karten habe finden können.
E-158/2015 Eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten alleine mittels des genannten Kartenmaterials kann im Tibet-Kontext aus verschiedenen Gründen schwierig sein. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und Berge häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen und allenfalls gar einen weiteren Namen in einer anderen Sprache, sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Sprachen vermerkt. Sollte der von einer asylsuchenden Person genannte Name nicht mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen, bleibt die gewünschte Lokalisierung in der Regel erfolglos. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchenden Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein. Für eine seriöse Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten dürfte mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkundigen Person unumgänglich sein. In jedem Fall ist nach dem Gesagten aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erwähnten Ortschaften auf "tibetmap.org" sowie im genannten Reiseführer für Tibet nicht finden konnte, noch nicht erstellt, dass es diese Orte nicht gibt respektive sich diese nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers befinden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer einige Orte nachträglich erlernt haben soll, nichts zu ändern, zumal dieser Einwand impliziert, dass die Namen der Dörfer zutreffen. In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer – im Rahmen der Beantwortung der ihm gestellten Frage nach Veränderungen in Tibet – auf die Stromversorgung in seiner behaupteten Herkunftsgegend und auf die erfolgte Installation von Sonnenergieanlagen zu sprechen kam (vgl. A9, Fragen 90-93), kaum – im Sinne von Standardfragen – auf vorgängig erlerntes Wissen schliessen lässt. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass einige vom Beschwerdeführer genannten Dörfer (Tibetisch: „shang“) im Kreis D._______ [(…)] und […] [(…)]) – entgegen der anderslautenden Feststellung des SEM – auf den von der Vorinstanz selbst verwendeten Karten (www.tibetmap.org/2886o150 respektive www.tibetmap.org/2887o150) eingetragen sind (vgl. zum Begriff „shang“: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten, 02.12.2015, sowie MARTON ANDREW, China's Spatial Economic Development, 2000, S. 213).
E-158/2015 6.4.2 Ferner fällt auf, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellt, vorliegend auf einer dünnen Quellenlage basieren, wird im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zu jedem einzelnen Thema doch nur eine einzige Quelle zitiert. Dies scheint mit Blick auf die für die Beschaffung von COI geltenden Standards insofern problematisch, als dabei im Wesentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 m.w.H.). Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 aufgezeigt worden ist, kann das Resultat einer Recherche beim Abstellen auf einzelne wenige Quellen anders ausfallen, als bei einer Konsultation einer möglichst grossen Bandbreite an Hintergrundinformation, wobei dies anhand der Fragen, ob in der Volksrepublik China sozialisierte Tibeter über Chinesischkenntnisse verfügen und die obligatorische Schulzeit absolvieren, unter Hinweis auf unterschiedliche Quellen ausführlich dargelegt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.2). Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Verfahren zutreffend, zumal die Vorinstanz vorliegend im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" betreffend den Beschwerdeführer davon ausging, dass Chinesisch im tibetischen Alltag oft gebraucht werde und deshalb rudimentäre Kenntnisse dieser Sprache für einen in Tibet sozialisierten Tibeter Voraussetzung sei, ohne dass hierfür überhaupt eine Quelle angeführt wurde. Die Vorinstanz untermauerte auch ihre Einschätzung betreffend die Schulpflicht in China mit einer einzigen Quellenangabe, welche dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Aufsatz des Tibetan Centre betreffend wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den im Urteil E-5846/2014 E. 6.3.2 zitierten anderslautenden Quellen gegenübersteht. 6.4.3 Zudem hat die Vorinstanz einige im Rahmen der Befragungen zu Protokoll gegebenen Angaben des Beschwerdeführers, so beispielsweise betreffend Angaben zum Familienbüchlein, zum Nomadenalltag, zu einzelnen topographischen Begebenheiten wie Flüsse und Berge in der Region (vgl. Akte A9, Fragen 8-12, Fragen 13-43, Fragen 62 ff. und 66 ff.) bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangabe zu wenig berücksichtigt oder gerade in Bezug auf das Familienbüchlein in pauschaler Form als
E-158/2015 falsch bezeichnet, wobei dies auch gestützt auf die im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" aufgeführten Quellen nicht ohne weiteres überprüft werden kann. 6.4.4 Schliesslich ist mit Blick auf das auf Vernehmlassungsstufe eingereichte Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Vorinstanz einen Teil der gestellten Fragen korrekt beantworten konnte. Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen. So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz überdies nur einen Teil des geprüften Wissens tatsächlich evaluiert hat. Beispielsweise fanden die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Viehhaltung (Yaks, Ziegen und Schafe) oder zur Milch-, Fleisch- und Fellverwertung (vgl. Akten A9, Fragen 13 ff., 22 ff. und 32 ff.) keine hinreichende Würdigung und keinen Eingang in die Beurteilung seines Länder- und Alltagswissens. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus Tibet gemacht hat, sondern vielmehr in Teilbereichen sehr einlässliche Ausführungen zu Protokoll gab, wäre bei der Gesamtwürdigung und Evaluation eine gebührende Berücksichtigung seiner noch nicht beurteilten Angaben von Interesse. 6.4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – neben der Gehörsverletzung (vgl. oben, E. 6.2) – auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig respektive richtig abgeklärt, selbst wenn sie der ersten Mindestanforderung im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE 2015/10 wenigstens in formeller Hinsicht nachgekommen ist. 7. Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorange-
E-158/2015 henden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2015/10) – ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. 8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 12. Dezember 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-158/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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