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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2015 E-1565/2015

18. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,675 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1565/2015

Urteil v o m 1 8 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl ohne Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (…).

E-1565/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 12. Dezember 2013 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 3. Februar 2015 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Sudan geboren, später habe sie in Eritrea gelebt und dieses Land illegal verlassen. Ihr Mann sei im Militärdienst gewesen und habe ihr eines Tages gesagt, dass sie Eritrea verlassen und in den Sudan reisen würden. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 10. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren oder es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die

E-1565/2015 unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an

E-1565/2015 das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nur oberflächlich auseinander und es gelingt ihr nicht, aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin oberflächlich, stereotyp und widersprüchlich sind. Es gelingt ihr beispielsweise nicht, Details zum Militärdienst ihres Mannes oder Erlebnisse und Details zur angeblich zweiwöchigen Gefangenschaft im Container zu machen (SEM- Akte, A 5 S. 10; SEM-Akte, A 17 S. 8) und sie will gemäss Erstbefragung von dieser Gefangenschaft für eine Woche in ein Spital gebracht worden sein, bevor sie von dort floh (SEM-Akte, A 5 S. 10). Gemäss Zweitbefragung hingegen will sie im Anschluss an diese Gefangenschaft direkt geflohen sein (SEM-Akte, A 17 S. 9). Es ergeben sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – auch keine Anhaltspunkte, inwiefern die Vorinstanz zu wenig gefragt haben sollte und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben könnte. Im Gegenteil: Die Vorinstanz befragte ausführlich, wurden doch in der Erstbefragung zu den Gesuchsgründen nach den ersten beiden Fragen 16 weitere Fragen gestellt, bevor dann gefragt wurde, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr sprechen könnten, was verneint wurde (SEM-Akte, A 5 S. 10– 11). Dasselbe Bild zeichnet sich bei den Fragen zum Reiseweg ab, zu dem einleitend zwei Fragen gestellt wurden, woran die Frage nach dem Fluchtweg von Asmara bis in die Schweiz angeschlossen wurde. Dies mit der zusätzlichen Aufforderung, die Route, die Transportmittel und Orte zu nennen. Weil die Antwort ausschliesslich mit "Von Asmara ritt ich mit einem Kamel bis nach Gulij" beantwortet wurde, wurden bereits in der Erstbefragung hierzu weitere 38 Fragen gestellt (SEM-Akte, A 5 S. 8–9). Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, sie habe "auf alle gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet" (Beschwerdeschrift S. 3), womit sie indirekt bestätigt, dass ihr vertiefte oder genauere Antworten nicht möglich sind. An diesem Schluss vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen Lage in Eritrea oder die langen Zitate und die Schlussfolgerung

E-1565/2015 hieraus, es würden sich ihre Antworten mit den Lageberichten von anerkannten Menschenrechtsorganisationen decken (Beschwerdeschrift S. 4), nichts zu ändern und es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Ebenso wenig gelingt es der Beschwerdeführerin, subjektive Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zwar trifft zu, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sowohl von Gesetzes wegen als auch nach der zitierten Rechtsprechung bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss. Mit dem blossen Behaupten, sie habe ihre "illegale Flucht aus Eritrea unter Angabe des Fluchtweges, der Fortbewegungsmittel, der Daten und der Reisedauer genau beschrieben" (Beschwerdeschrift S. 5), zeigt sie nicht auf, inwiefern auf eine illegale Ausreise geschlossen werden könnte. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Ausführungen zu ihrer Reise äusserst unsubstantiiert und unglaubhaft ausgefallen sind (SEM-Akte, A 5 S. 8 und S. 10; SEM-Akte, A 17 S. 8–9 und S. 12–13). Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie eine illegale Ausreise für nicht erstellt erachtet und deshalb subjektive Nachfluchtgründe ebenfalls verneint. Sie hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-1565/2015 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1565/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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