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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2012 E-1565/2012

21. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,667 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1565/2012

Urteil v o m 2 1 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), und ihr Kind B._______, geboren (…), Serbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N (…).

E-1565/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die der Ethnie der Roma zugehörige Beschwerdeführerin Serbien eigenen Angaben zufolge am 17. Januar 2012 verliess und am 18. Januar 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte, dass am 1. Februar 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und sie am 16. Februar 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie vorbrachte, sie sei von den Eltern als (…) beschimpft und weggejagt worden, weil sie nicht wisse, wer der Vater des Kindes sei, das sie nach ihrer erlittenen Vergewaltigung geboren habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – eröffnet am 21. Februar 2012 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, das Vorbringen der erlittenen Vergewaltigung müsse als nachgeschoben beurteilt und könne nicht geglaubt werden dass die Beschwerdeführerin dazu undifferenzierte und unplausibel Aussagen gemacht habe und nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, wo und von wie vielen Männern sie missbraucht worden sei, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) keine Anwendung finde und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen würden,

E-1565/2012 dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2012 (Poststempel vom 21. März 2012) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um die aufschiebende Wirkung (ihrer Beschwerde) ersuchte, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 26. März 2012 feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und unter der Androhung des Nichteintretens einen Kostenvorschuss innert Frist einverlangte, welcher in der Folge rechtzeitig bezahlt wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und diese der Beschwerdeführerin am 17. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde,

und zieht in Erwägung, dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-1565/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass es im Gegensatz zum strikten Beweis genügt, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.), dass die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie bereits vorinstanzlich festgestellt, offensichtlich nicht glaubhaft sind, dass zwar der Umstand, dass eine Vergewaltigung nicht gleich zu Beginn der Ausführungen vorgebracht wird, nicht gegen die Glaubhaftigkeit eines solchen Vorbringens spricht, dass aber die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Vergewaltigung sehr allgemein ausgefallen sind und kaum spezifi-

E-1565/2012 sche Details enthalten, welche darauf schliessen liessen, sie habe das Vorgebrachte tatsächlich erlebt, und es aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich erscheint, das zu Protokoll gegebene Geschehen entspreche den Tatsachen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,

E-1565/2012 dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar die Roma in Serbien unter erschwerten Bedingungen leben, aber soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma nach gefestigter Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass einer zusammen mit ihrer Mutter erfolgenden Rückkehr des Kindes nach Serbien unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege steht (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6), dass angesichts der vorstehenden Erwägungen und insbesondere der Vermutung, die Vorbringen würden nicht den Tatsachen entsprechen, nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin geriete bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat überdies möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführerin somit nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1565/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an das C._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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