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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2015 E-1562/2015

30. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,327 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1562/2015

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).

E-1562/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer die Volksrepublik China am 11. September 2014 in Richtung Nepal verlassen, wo er die folgenden Monate zugebracht habe. Am 22. Dezember 2014 sei er aus Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes ausgereist. Nach dem Wechsel des Flugzeugs, einem weiteren Flug, einer Eisenbahnund Autofahrt sei er schliesslich am 23. Dezember 2014 in der Schweiz eingetroffen. Gleichentags reichte er sein Asylgesuch ein. Am 12. Januar 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Vorinstanz hörte ihn am 28. Januar 2015 zu den Asylgründen an. Er reichte keine Beweismittel ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus dem Dorf B._______ der Gemeinde C._______, Kreis/Bezirk D._______, Präfektur E._______, Region Kham, Provinz Sichuan, Volksrepublik China, zu stammen. Er habe sein ganzes Leben dort verbracht. Er spreche Tibetisch sowie die Dialekte von (…), aber kein Chinesisch. Tibetisch könne er ein wenig schreiben und lesen, er habe jedoch nie eine Schul- und Berufsausbildung durchlaufen. Seiner Familie habe er in der Land- und Viehwirtschaft geholfen. Er sei zuweilen mit Freunden zum Berg F._______ gewandert. Einen Reisepass habe er nie besessen. Am 2. September 2014 habe er mit einem Freund im Dorf ein Foto des Dalai Lama aufgestellt. Sie hätten vor fünfzehn bis zwanzig anwesenden Dorfbewohnern ein Loblied auf den Dalai Lama gesungen, einige Pro-Tibet-Parolen gerufen, sich vor dem Bild des Dalai Lama niedergeworfen und für tibetische Verbrennungsopfer gebetet. Die ganze Aktion habe rund 15 bis 20 Minuten gedauert. Anschliessend seien er und G._______ nach Hause zurückgekehrt. Am selben Abend sei der Vater des G._______ erschienen und habe berichtet, dass G._______ von den chinesischen Behörden abgeführt worden sei. In der Folge sei er zu einem Freund in Lhasa gebracht worden. Dort sei die Ausreise vorbereitet worden. Er habe vor Antritt der Reise sämtliche Dokumente, namentlich die Identitätskarte, vernichten müssen. Dann habe er die nepalesisch-chinesische Grenze im Raum Dram mit Hilfe weiterer Personen zu Fuss überwunden. In Nepal habe ein Gast des Teehauses, in welchem er ausgeholfen habe, von seinem Schicksal erfahren. Dieser habe ihm die Weiterreise nach Europa organisiert und finanziert.

E-1562/2015 B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 – eröffnet am 18. Februar 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 10. März 2015 (Datum der Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen und es sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 2. März 2015, Kopien der Protokolle vom 23. Dezember 2014 und 28. Januar 2015 und der angefochtenen Verfügung eingereicht. D. Mit Schreiben vom 19. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung

E-1562/2015 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist somit gegenstandslos. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer behauptet, es hätten sich Fehler bei der Übersetzung und bei der Protokollierung eingeschlichen. Er habe im Rahmen des Anhörungsprotokolls (SEM-Akten A8) zur Frage F18 (H._______) geantwortet. Im Protokoll finde er lediglich den Begriff (I._______). Er habe auch die ihm bekannten Ortschaften und Klöster erwähnt. Zudem habe er die ihm vorgelegten Fotos erkannt. Ausserdem habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass seine protokollierten Antworten zufriedenstellend ausgefallen seien und er keinen Grund für Beanstandungen geliefert habe. Damit wirft er der Vorinstanz sinngemäss unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- oder Nichtbeurteilung von erheblichen Sachverhaltselementen vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederholen) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder allenfalls der Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung als begründet erweisen. Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller bei

E-1562/2015 der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären. Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachgekommen. So lässt dessen Aussageverhalten nicht erkennen, dass er der Anhörung nicht hätte folgen können, oder er nicht das hätte sagen wollen, was im Protokoll steht. Diese Feststellung steht in Einklang mit seinen Aussagen, wonach er die Frage F18 eigentlich nicht beantworten könne, weil er die Antwort darauf nicht wisse (vgl. BzP F19 und Anmerkung nach Rückübersetzung auf BzP S. 21), dass er keine Zusatzbemerkungen zum Protokoll habe (vgl. BzP F 203 und F205) und in der Anhörung alles habe erklären können (BzP F 207). Wohl konnten die angegebenen Vorkommnisse nicht immer in der wünschbaren Tiefe ergründet werden, was aber offensichtlich auf sein vages, mitunter pauschales und selektives Aussageverhalten zurückzuführen ist. Auch findet seine Bemerkung, wonach seine Kenntnisse das SEM zufriedengestellt hätten, keine Bestätigung (vgl. Beschwerde S. 5). In der Anhörung sind keine Situationen mit gravierenden Verständnisproblemen zu erkennen. Befrager und Dolmetscher haben ihm offensichtlich ausreichend Möglichkeit zur vollständigen Darlegung oder Klarstellung seiner Angaben geboten. Zudem gab der Beschwerdeführer an, den Tibetisch sprechenden Dolmetscher gut zu verstehen (SEM-Akten A8 S. 1). Der Beschwerdeführer hat denn auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Die in der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat keine Einwände zu Protokoll gegeben. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Vorbehalte gegenüber Dolmetscher, ev. Befrager und Protollführer und die hierzu in der Beschwerde angeführten Erklärungen als aufgesetzt. Die für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltsteile sind damit rechtsgenügend von der Vorinstanz festgestellt worden. Zusammenfassend besteht damit kein formeller Grund für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz oder für eine Neuanhörung.

E-1562/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt aber das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt. 4. 4.1 Die Vorinstanz äussert in ihrer angefochtenen Verfügung erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und seinen Fluchtgründen. Sie kommt zum Schluss, die Vorbringen des Be-

E-1562/2015 schwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. So seien die Angaben zur Herkunftsregion, dem Alltag in Tibet, den Asylgründen und zum Reiseweg überwiegend unsubstanziiert ausgefallen. Ihm sei Elementares nicht geläufig, wie ortsübliche Begriffe aus der Landwirtschaft, zentrale Gegebenheiten und Verbindungsachsen des Bezirks sowie Bezeichnungen unmittelbar angrenzender Bezirke, Name und geographische Situation des Flusses beim der sehr nah am Wohnort gelegenen Stadt, Sehenswürdigkeiten und Kulturelles, etc. Die einzelnen Hinweise des Beschwerdeführers, die lediglich als Aspekte eines teilweisen Alltagswissens aufzufassen seien und die lediglich ein lokal beschränktes Länderwissen vermitteln könnten, könnten von diesem nicht vertiefender ausgeführt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht von eigenen Erlebnissen, sondern aus Angelerntem berichtet habe. Es sei mithin von einer Kluft zwischen seinen Kenntnissen und den lokalen konkreten Lebensumständen auszugehen. Darüber hinaus fielen seine äusserst rudimentären Chinesischkenntnisse ins Gewicht; er könne damit seinen Alltag in China schwerlich gemeistert haben. Es könne auch nicht sein, dass das Verhalten der Eltern gegenüber der obligatorischen Schulpflicht keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Lebensfremd muteten die Behauptungen an, wonach er beim nahen Gemeindehauptort nie selber zum Einkaufen gegangen sei oder sich dort nur sehr selten, letztmals fünf Jahre vor der Ausreise, habe blicken lassen. Ebenso die in ihrer Gesamtheit pauschale und unspezifische Reiseschilderung, die keine genügenden Realkennzeichen aufweise, dokumentiere klar, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen könnten. Ausserdem sei nicht plausibel, dass ihm eine wildfremde Person die Reise von Nepal nach Europa organisiert und finanziert habe. Insgesamt sei somit nicht davon auszugehen, dass er in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es handle sich bei ihm nicht um einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen das Gericht nicht von einer bestehenden Verfolgungssituation in der chinesischen Provinz Sichuan zu überzeugen. Die Angaben des Beschwerdeführers weisen eindeutig auf grössere Wissenslücken im lokalen und regionalen Bereich des Alltagslebens hin, basieren vorwiegend auf Gemeinplätzen und zeugen namentlich von einer grossen Lebensfremde. In den Angaben

E-1562/2015 ist ein eklatanter Mangel an Realkennzeichen festzustellen. So weiss er beispielsweise nichts Vertiefendes über die eigene Wohnregion und die nahe Grossstadt zu berichten. Er kann die regionalen Gepflogenheiten, Nahrungsmittel, Begriffe und Lebensumstände im nahen Gemeindehauptort, den Namen und die dortige Lage des Flusses sowie dessen Verlauf nicht konkret beschreiben, obschon er in dieser Region seit 1992, mithin über eine Zeitdauer von mehreren Jahrzehnten, gelebt haben soll. Er kann mit den benachbarten Dzongs nichts anfangen. Im Gegenzug führte er jedoch den Namen einer seiner Ansicht nach von (…) Mönchen bewohnten religiösen Stätte "Kloster J._______" (gemeint: das D._______ ) und eines Tempels oder Klosters K._______ "auf einem Berg ohne Namen" an, in dem lediglich noch ein einziger Mönch hause. Letzteres ist für das Gericht trotz einer Liste religiöser Einrichtungen aus jener Gegend nicht verifizierbar. Zum Kloster J._______ wusste er auf Nachfrage nur Spärliches zu berichten, obschon er selber dort gewesen sei (vgl. SEM-Akten A6 S. 8). Weiter überzeugt die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung seiner Papierlosigkeit, wonach ihm nach der Ausreise zwei Mönche in Nepal sämtliche Identitätshinweise vernichtet hätten, weil es zu viele Spione in Nepal gebe (vgl. Beschwerde S. 5) nicht, hatte er doch im Rahmen der Anhörung und der BzP noch behauptet, die einschlägigen Unterlagen seien ihm bereits in Dram, also in Tibet, durch einen Nachbarn vernichtet worden (vgl. SEM-Akten A6 S. 9 und 10, BzP S. 7). Solche Ungenauigkeiten und Widersprüche lassen nur den Schluss zu, dass er nicht von eigenen Erlebnissen berichtet. Es liessen sich hierzu weitere Beispiele anfügen. Namentlich ist auch die Schilderung der Reisemodalitäten realitätswidrig ausgefallen. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er sich nach der Ankunft in der Schweiz wegen der Flucht in einem traumatisierten Zustand befunden habe (Beschwerde, S. 6), weil er Heimat und Familie habe zurücklassen müssen, verdient in seinem Fall kein Vertrauen. In diesem Kontext können seine Vorbringen nur als Ausreden verstanden werden, die über seine Untätigkeit und das Desinteresse an einer Beschaffung von Beweismitteln zur Identität und Herkunft hinweg täuschen sollen. Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. Die Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft und Ausreisemodalitäten des Beschwerdeführers sind unglaubhaft. 4.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann

E-1562/2015 eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat er selber zu verantworten. Bei Personen (mutmasslich) tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag er weder seine Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft, noch eine legale oder illegale Ausreise aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 4.4 Insgesamt hat er somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gelten deshalb als unbekannt. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-

E-1562/2015 chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Für das Vorenthalten von Informationen und das offenkundige Fehlen jeglicher Bemühungen, originale Ausweispapiere und Beweismittel aus der chinesischen Provinz Sichuan zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzug nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht dem Gericht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-

E-1562/2015 gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht stattzugeben, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1562/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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