Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.03.2014 E-1561/2013

5. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,573 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1561/2013

Urteil v o m 5 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, geboren _______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (…).

E-1561/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – ersuchte am 16. November 2009 in der Schweiz um Asyl. Er wurde vom BFM am 19. November 2009 summarisch befragt und am 4. Dezember 2009 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei im Distrikt Jaffna geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss seiner elfjährigen Schulzeit habe er keinen Beruf erlernt, er habe jedoch in der Landwirtschaft seinem Vaters geholfen. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, am (…) 2008 hätten die srilankische Armee (SLA) und die Eelam People's Democratic Party (EPDP) ihn und seine Familie im Rahmen einer Grossrazzia zu einem Sportplatz befohlen. Darauf sei er mit verbundenen Augen an einen weiteren Ort geführt worden. Dort sei er von einem "Kopfnicker" als Sympathisant der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) identifiziert worden. Er sei verhört und zwei Tage später auf einem Feld ausgesetzt worden. In der Folge habe er sich bei einer Tante versteckt gehalten. Am (…) 2008 sei er von Unbekannten zu Hause gesucht worden, worauf er sich vorerst zu einem anderen Verwandten und einen Monat später zu weiter entfernten Verwandten nach B._______ begeben habe. Die SLA und das CID (Criminal Investigation Departement) hätten ihn immer wieder zu Hause gesucht. Auch in B._______ hätten Armeeangehörige nach ihm an seinem Versteck gesucht. Sie hätten ihn jedoch nicht gefunden, da er sich im Estrich des Hauses versteckt habe. Am 10. November 2009 habe er B._______ verlassen und sei nach Colombo gereist. Am 11. November 2009 habe er sein Heimatland mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg verlassen. Ein Onkel habe seine Ausreise organisiert. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 – eröffnet am 21. Februar 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erkannte das Bundesamt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd, zudem in wesentlichen Punkten zu wenig detailliert und differenziert dargelegt und würden den Eindruck erwecken, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Die Vorbringen würden deshalb den Anfor-

E-1561/2013 derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Unter Verweis auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten und zudem technisch möglich sowie praktisch durchführbar. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2013 – handelnd durch seine damalige Rechtsvertretung – Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf eine Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person der Rechtsvertretung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 teilte die damalige Rechtsvertretung mit, dass ihr Mandat beendet sei und sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens

E-1561/2013 des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asyl i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. 2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Die Rüge erweist sich im Urteilszeitpunkt – aus nachfolgend aufgezeigten Gründen – als berechtigt. 2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle srilankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die srilankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht

E-1561/2013 damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 19. Februar 2013 zugrunde liegt, zumindest unter den neu eingetretenen Umständen offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 3.2 Nachdem der – zwar nicht mehr vertretene – Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über

E-1561/2013 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1561/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger

Versand:

E-1561/2013 — Bundesverwaltungsgericht 05.03.2014 E-1561/2013 — Swissrulings