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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2012 E-1561/2012

30. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,808 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1561/2012

Urteil v o m 3 0 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Mazedonien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführende,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2012 / N (…).

E-1561/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma mazedonischer Staatsangehörigkeit aus Skopje – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 5. November 2011 verliessen und mit einem Reisebus am 6. November 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie am 10. November 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der summarischen Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 17. November 2011 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 9. März 2012 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2007 Schwarzarbeit in einer (…) gemacht und dabei oft Streit mit seinem Arbeitgeber gehabt, dass er bei einem solchen Streit im November 2007 durch eine Maschine verletzt worden und deshalb hospitalisiert worden sei, dass sein Arbeitgeber die Spitalkosten übernommen und ihm für den Fall, dass er erzähle, der Unfall habe sich anderswo als bei der Arbeit ereignet, Geld versprochen habe, dass der Beschwerdeführer jedoch nach seinem Spitalaustritt von seinem Arbeitgeber ohne Entschädigung entlassen worden sei, weshalb er gegen ihn Anzeige erstattet habe, dass im Jahre 2008 ein Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber eröffnet und dieser verurteilt worden sei und der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer eine Entschädigung hätte auszahlen müssen, was er jedoch nicht getan habe, dass der Arbeitgeber bei ihm zu Hause erschienen sei und ihn mit Hilfe von zwei Gehilfen zusammengeschlagen habe, worauf der Beschwerdeführer erneut Anzeige gegen ihn erhoben habe und ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, dass der Arbeitgeber den Beschwerdeführer zum Zurückziehen der Anzeige aufgefordert und ihn erneut zusammengeschlagen und wiederholt bedroht habe, dass die Beschwerdeführerin zudem im sechsten Monat schwanger ihr Kind verloren habe, da sie sich so gefürchtet habe,

E-1561/2012 dass sich die Beschwerdeführenden aus Angst vor weiteren Problemen mit dem früheren Arbeitgeber, dessen Bruder Polizeiinspektor gewesen sei, zur Ausreise entschlossen hätten, dass zudem Arztberichte betreffend den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers als Beweismittel eingereicht wurden, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2012 – eröffnet am 15. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, Mazedonien sei mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Juli 2003 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass ihnen gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid damit begründete, es handle sich bei der Gefahr von Seiten des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers um eine Verfolgung seitens Dritter und die Beschwerdeführenden könnten sich an die mazedonischen Behörden wenden, dass der mazedonische Staat willig und fähig sei, seine Bürger vor illegalen Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt an die mazedonische Polizei gewandt habe, welche tätig geworden sei und Gerichtsverfahren gegen den mutmasslichen Verfolger eingeleitet habe, dass zudem Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, habe er doch zu den laufenden Gerichtsverfahren keine genauen

E-1561/2012 Angaben machen können, was angesichts der geltend gemachten Angst vor zukünftiger Verfolgung durch diese Person nicht glaubhaft sei, dass er zudem widersprüchliche Aussagen gemacht habe, indem er zuerst angegeben habe, seine schwangere Frau habe ihr Kind verloren, als sie an der D._______ gewohnt hätten, währenddem er bei der Anhörung vorgebracht habe, dieser Vorfall habe in der Wohnung an der E._______ Strasse stattgefunden, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. März 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht beantragten, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-

E-1561/2012 rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-1561/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum verfolgungssicheren Staat erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Mazedonien daher zu Recht als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, mithin keine Hinweise auf Verfolgung bestehen würden, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108),

E-1561/2012 dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (zum Ganzen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, die Aussagen des Beschwerdeführers seien falsch verstanden worden und es habe noch kein Urteil gegeben, dass diesem Einwand nicht gefolgt werden kann, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nämlich zu Protokoll gegeben, er sei zur Gerichtsverhandlung vorgeladen worden und habe dort eine Entschädigung von seinem Arbeitgeber verlangt (vgl. A12, S. 4), dass er zudem auf entsprechende Fragen des Befragers angab, das Gericht habe den Arbeitgeber im Jahre 2008 verurteilt und zur Bezahlung einer Entschädigung aufgefordert, wobei der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei (vgl. A12, S. 5), dass den diesbezüglichen Protokollstellen nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer wäre anlässlich der Anhörung verängstigt oder verwirrt gewesen und habe sich nicht an Details erinnern können, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid folglich zutreffend ausgeführt hat, der mazedonische Staat sei willig und fähig, seine Bürger vor illegalen Übergriffen seitens Dritter zu schützen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der weiteren Übergriffe zudem ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, er habe gegen seinen früheren Arbeitgeber Anzeige erstattet und dieser sei von den Behörden einem erneuten Gerichtsverfahren zugeführt worden, wobei der Arbeitgeber je-

E-1561/2012 weils nicht an den Gerichtstermin erschienen und schliesslich zusammen mit der Polizei vor Gericht gekommen sei (vgl. A12, S. 6), dass ferner den Ausführungen des BFM beizupflichten ist, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, hinsichtlich des laufenden Gerichtsverfahrens Angaben zu machen (vgl. a.a.O. S. 6), obwohl dies von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass somit dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach man beim Gericht zwar die Anklagepunkte des Beschwerdeführers auf Körperverletzung und die Forderung nach finanzieller Entschädigung zur Kenntnis genommen habe, jedoch diesbezüglich nichts weiter unternommen worden sei, nicht gefolgt werden kann, dass daraus auch nicht geschlossen werden kann, der mazedonische Staat schütze Angehörige der Minderheiten, insbesondere Roma, nur unzureichend, dass an dieser Einschätzung auch der Verlust des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag, dass es sich schliesslich erübrigt, auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen näher einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen können, dass das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,

E-1561/2012 wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe – die Beschwerdeführenden sind jung, soweit aktenkundig gesund, verfügen über eine abgeschlossene Schulbildung sowie Berufserfahrungen (Beschwerdeführer) und haben in Mazedonien ein soziales Beziehungsnetz (vgl. Akten A5, S. A7, S. 5) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

E-1561/2012 dass auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – sie gab anlässlich der Anhörung vom 9. März 2012 an, im 5. Monat schwanger zu sein – nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, dass damit der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1561/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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