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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2012 E-1548/2010

31. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,408 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1548/2010

Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Conthessina Theis, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N (…).

E-1548/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige aus E._______ (Departement [F._______]) – mit an die Schweizerische Botschaft in Kolumbien gerichtetem, in spanischer Sprache abgefasstem und vom 22. März 2008 datierendem Schreiben (am 31. März bei der Botschaft eingegangen) unter Beilage mehrerer Beweismittel für sich und weitere (in separaten Verfahren geführte) Angehörige sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchten, dass mit Schreiben von März 2008 (am 11. April 2008 bei der Botschaft eingegangen) ein Fragenkatalog der Botschaft ("Cuestionario sobre solicitud de asilo"), dessen Übermittlung indessen nicht aktenkundig ist, beantwortet wurde, dass die Auslandvertretung die Akten mit Übermittlungsschreiben vom 17. April 2008 zuständigkeitshalber an das BFM überwies, dass die seinerzeitigen Vorbringen mit weiteren Eingaben vom 4. Juni 2008, vom 13. April 2009 und vom 4. September 2009 ergänzt und dieselben seitens der Botschaft mit Schreiben vom 23. Juni 2008, vom 4. August 2009 und vom 25. September 2009 an das BFM übermittelt wurden, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachte, im September 2005 seien aussagegemäss den "Autodefensas Unidas de Colombia" (AUC; auch: Aguilas Negras [Schwarze Adler]) zugehörige – Männer ins Haus des Vaters ihrer Tochter eingedrungen, hätten dieselbe dort festgehalten und die Beschwerdeführerin angerufen, um Schutzgeld zu verlangen und ihr die Ermordung des Vaters der Tochter anzudrohen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den geforderten Betrag zu bezahlen, worauf der Vater ihrer Tochter am 25. November 2005 von zwei Männern getötet worden sei, dass sie ab August 2007 Drohschreiben erhalten habe, deren Verfasser Anspruch auf Schmerzensgeld erhoben hätten, welches sie vom kolumbianischen Staat nach der vorstehend beschriebenen Ermordung ihres früheren Partners erhalten haben solle,

E-1548/2010 dass sie im September 2007 wiederholt angerufen und mit dem Tod ihres aktuellen Partners bedroht worden sei, für den Fall, dass sie nicht weitere Geldzahlungen leiste, worauf sie bei der Fiscalía (Staatsanwaltschaft) Anzeige erstattet habe, dass entgegen der Zusicherung des Inspektors, er werde bei der Polizei für die Beschwerdeführerin um Schutz ersuchen, nichts dergleichen geschehen sei und sich die gegen sie gerichteten Drohungen intensiviert hätten, dass ihr am 4. Januar 2008 erneut ein AUC-Mitglied telefonisch die Ermordung ihres Partners angekündigt habe, worauf die Familie verschiedene Vorsichtsmassnahme getroffen, insbesondere auch mehrmals den Aufenthaltsort gewechselt habe, dass sie sich zuweilen auch ausserhalb des Departements F._______ aufgehalten und die Kinder ihr Studium unterbrochen hätten, dass sie, nachdem ihr der kolumbianische Staat am 15. Mai 2008 ein Schmerzensgeld für den verstorbenen Vater ihrer Tochter ausgerichtet habe, am 31. Mai 2008 von zwei unbekannten Personen heimgesucht, geschlagen, um 1'500'000 kolumbianische Pesos beraubt und mit weiteren Drohungen konfrontiert worden sei, dass sie die Unbekannten in Missachtung von deren Anordnung bei der Polizei angezeigt habe, diese in der Folge jedoch weder Untersuchungsmassnahmen noch Hilfeleistungen eingeleitet habe, dass die Kinder Anfang 2009 ihr Studium wieder aufgenommen hätten, sich die Familie jedoch bereits im April desselben Jahres zum erneuten Umzug gezwungen gesehen habe, da ihre Mitglieder mittels Flugblätter bedroht worden seien, dass den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche sowie Verweigerung der Einreisebewilligung gewährt wurde, dass ihr dieses Schreiben am 7. November 2009 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde, gemäss Aktenlage jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingegangen ist,

E-1548/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 (eröffnet am 26. Februar 2010) den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden seien nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen, da sie über eine innerstaatliche Schutzalternative verfügten, dass sie zwar mehrmals den Aufenthalts- respektive Wohnort gewechselt und auch angegeben hätten, sich zuweilen auch ausserhalb des Departements F._______ aufgehalten zu haben, jedoch sämtliche dem BFM gemeldeten Wohnungswechsel wie insbesondere auch der letzte Umzug im Jahr 2009 innerhalb der Stadt E._______ stattgefunden hätten, dass sich hieraus Zweifel am geltend gemachten Ausmass der Gefahrensituation ergäben, zumal der Beginn der Verfolgung auf das Jahr 2005 zurückgehe und es sich bei E._______ nicht um eine anonyme Grossstadt handle, dass die Beschwerdeführenden zudem keine besonders nahe Beziehungen zur Schweiz geltend machten, dass es ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten, dass demnach ihre Asylgesuche auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könnten, dass die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá ein vom 26. Februar 2010 datierendes, am 4. März 2010 bei der Botschaft eingegangenes spanischsprachiges Schreiben zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, worin sie sinngemäss um Schutzgewährung für sich und ihre Angehörigen ersuchte, dass diese von der Botschaft als "Beschwerdeverbesserung" bezeichnete und am 8. März 2009 (recte: 2010) an das Bundesverwaltungsgericht

E-1548/2010 übermittelte Eingabe als gegen die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 gerichtete Beschwerde entgegengenommen wird, dass die Auslandvertretung dem BFM mit Übermittlungsschreiben vom 20. Juni 2011 und vom 5. Januar 2012 jeweils eine ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin vom Mai 2011 und vom 7. Dezember 2011 übermittelte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe und die weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst sind,

E-1548/2010 ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen aber auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, da der Inhalt der in Spanisch gehaltenen Beschwerdeeingabe verständlich ist, dass somit auf die – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend unter dem sinngemässen Hinweis, der Sachverhalt sei schon aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidreif erstellt, auf die Durchführung einer Befragung verzichtete, dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der entscheidwesentliche Sachverhalt – angesichts der detaillierten schriftlichen Darlegung und der umfangreichen Dokumentierung der Asylgründe – soweit

E-1548/2010 erstellt ist, dass die relevanten Elemente vorliegen, womit die Vorgehensweise des BFM insoweit nicht zu beanstanden ist, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche sowie Verweigerung der Einreisebewilligung gewährt hat (vgl. Empfangsbestätigung vom 7. November 2009), woran die ausgebliebene Stellungnahme seitens der Beschwerdeführenden nichts zu ändern vermag, dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob das Bundesamt die Asylgesuche in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass entsprechend der – seitens des BFM unbestrittenen – Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht davon ausgegangen werden kann, dass der kolumbianische Staat willens und in der Lage sei, ihnen Schutz vor Bedrohungen durch paramilitärische Gruppierungen zu gewähren (vgl. statt vieler: Bericht des Human Rights Council vom 12. September 2011: " […] Those who take up leadership roles in the search for justice are frequently targeted by the guerrillas, neo-paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity. […]"),

E-1548/2010 dass dem Schutzwillen der Behörden insbesondere der Umstand entgegensteht, dass die Paramilitärs von den kolumbianischen Streitkräften teilweise offenbar geduldet wenn nicht gar unterstützt werden, dass das BFM zwar zu Recht festgestellt hat, dass sämtliche konkret genannten Wohnungswechsel der Beschwerdeführenden innerhalb von E._______, einer Stadt mit lediglich (…) Einwohnern, stattgefunden hätten, dass ausserregionale Wohnsitznahmen nicht substanziiert dargetan wurden und insbesondere auch der aktuelle Wohnort G._______ (vgl. Eingabe vom 7. Dezember 2011) noch innerhalb des Departements F._______ liegt, dass die Beschwerdeführenden sich nach dem Gesagten vorwerfen lassen müssen, die Möglichkeiten einer landesinternen Aufenthaltsalternative nicht ausgeschöpft zu haben, dass die Vorinstanz die Machtverhältnisse in Kolumbien aber insoweit verkennt, als angesichts der geltend gemachten Verfolgungsintensität nicht leichthin davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden könnten innerhalb des Landes vor Nachstellungen der Paramilitärs Schutz finden, indem sie ihren Wohnsitz in einen entfernter liegenden Landesteil verlegen, dass diese Feststellung durch den Umstand verstärkt wird, dass die Beschwerdeführenden mittlerweile offenbar auch von der Guerillagruppe FARC ("Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia") identifiziert worden sind (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 3), dass jedoch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, bei den volljährigen Beschwerdeführenden handle es sich um bekannte Persönlichkeiten, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätten, dass nämlich ihre politischen Aktivitäten aussagegemäss auf Gemeindeebene (vgl. etwa S. 1 der Rechtsmitteleingabe: "[…] hemos sido lideres comunitarios […]") stattgefunden haben, dass sie – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen, http://de.wikipedia.org/wiki/Guerilla http://de.wikipedia.org/wiki/FARC

E-1548/2010 dass es ihnen zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG sowie EMARK 2004 Nr. 20 E. 4 S. 131 f.), dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in deren Ergänzung vom 7. Dezember 2011 an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM den Beschwerdeführenden unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1548/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die Schweizerische Vertretung in Bogotà und an das BFM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

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