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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 E-1545/2009

16. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,394 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-1545/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1545/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. Dezember 2008 verliess und am 21. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 8. Januar 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass das BFM am 15. Januar 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im im Wesentlichen geltend machte, er sei Christ und stamme aus Amufie, Enugu State, wo er bis 2005 gewohnt habe, dass er Amufie wegen eines Problems mit der Dorfbevölkerung habe verlassen müssen und sich deswegen nach Jos), Plateau State, begeben habe, dass er in Jos an einem Marktstand Kleider verkauft habe, dass sich wütende Moslems nach Gemeinderatswahlen versammelt hätten und zum Markt marschiert seien, wo sie Leute geschlagen sowie Marktstände und Läden zerstört hätten, dass auch der Stand des Beschwerdeführers zerstört worden sei, dass sich der Beschwerdeführer derart geärgert habe, dass er unmittelbar danach Benzin gekauft und die gegenüber dem Markt liegende Jumaa-Moschee in Brand gesteckt habe, dass er erkannt worden sei, darauf nach Hause gerannt sei und über den Hinterhof habe fliehen können, dass er danach bei einem Kollegen im Nahe gelegenen Toro gewohnt habe, dass er von diesem Kollegen erfahren habe, dass beim Brand der Moschee viele Leute umgekommen seien und dass sein Vater, welcher sich bei der Flucht des Beschwerdeführers in dessen Wohnung aufge- E-1545/2009 halten habe, von den Moslems, die den Beschwerdeführer verfolgt hätten, umgebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer seither gesucht werde, dass er danach mit dem Bus nach Port Hartcourt gereist sei, wo er in ein Schiff gestiegen sei, welches ihn, ohne dass er etwas dafür hätte bezahlen müssen, in die Schweiz gebracht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009 – eröffnet am 5. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass seine Antworten bezüglich Dokumenten und Reiseweg stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise ergeben würden, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft um die Beschaffung von Papieren bemüht habe, dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer über die behaupteten Ereignisse vom November berichtet habe, wenig lebhaft und nicht substanziiert sei, dass er auch die Art und Weise, wie der den Verfolgern entkommen sei, nur oberflächlich habe schildern können, E-1545/2009 dass er sich zudem nicht an das genaue Datum erinnern könne, an welchem er die Moschee angezündet habe und dazu lediglich angegeben habe, dass es zwischen dem 25. und 30. November 2008 gewesen sei, obwohl die Unruhen zwischen Moslems und Christen in Jos gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM erst am 28. November 2008 begonnen hätten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aus Jos geflüchtet und das Heimatland vom über 1000 Kilometer entfernten Port Hartcourt am 1. Dezember 2008 mit dem Schiff verlassen habe, ohne dass er dafür etwas habe bezahlen müssen, realitätsfremd seien, dass seine Vorbringen insgesamt wenig konkret und substanziiert seien sowie den Eindruck vermittelten, er habe das Geschilderte nicht selber erlebt, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten, dass sodann das Vorbringen, wonach er im Jahre 2005 aufgrund eines Problems mit den Dorfbewohnern von Amufie nach Jos umgezogen sei, wo er deswegen keine Probleme mehr gehabt habe, weder zeitlich noch sachlich in einem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise vom 1. Dezember 2008 stehe und daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht Stand halte, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer mit beim BFM eingereichter Eingabe vom 9. März 2009 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, diese sei aufzuheben und sein Gesuch nochmals zu prüfen, dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-1545/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), E-1545/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-1545/2009 dass diesbezüglich mithin auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich einer konkreten und substanziierten Stellungnahme enthält, dass der Beschwerdeführer weder mit der blossen Wiederholung des Vorbringens, wonach er ausser einem nicht auftreibbaren Taufschein keine Papiere besessen habe, noch mit dem Hinweis, dass die von ihm geschilderte Reise der Wahrheit entspreche, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die von der Vorinstanz gestützt auf unsubstanziierte, wenig konkrete sowie realitätsfremde Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist, dass er insbesondere nicht in der Lage war, das genaue Datum anzugeben, an welchem sein Marktstand zerstört worden sei und er die Moschee in Brand gesetzt habe, dass weiter auch seine Schilderungen zur Ausreise und deren Umstände nicht geglaubt werden können, zumal es fern jeglicher Realität erscheint, dass er nach seiner angeblichen überstürzten Flucht vom Marktplatz innert kürzester Zeit und ohne jegliche Probleme und Reisepapiere die aufwändige und kostspielige Reise nach Europa beziehungsweise in die Schweiz hätte organisieren können, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten in seiner knapp gehaltenen Beschwerde nichts Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern sich im Wesentlichen mit der Behauptung begnügt, nichts sei unmöglich, und geltend macht, die von ihm geschilderten Vorbringen würden der Wahrheit entsprechen, dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen E-1545/2009 werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungs- und Ausreisegründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-1545/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Nigeria keine Gefährdung im Sinne einer Situation allgemeiner Gewalt besteht, dass der Beschwerdeführer jung sowie gemäss Akten gesund ist, während sechs Jahren die Schule besucht hat und über Erfahrung als Kleiderverkäufer auf dem Markt verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, E-1545/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1545/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt (in Kopie; mit den Akten N_______) - das B._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 11

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