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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2019 E-1541/2019

27. August 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,153 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019,

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1541/2019

Urteil v o m 2 7 . August 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), alle Eritrea, Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019.

E-1541/2019 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte hier am 27. Mai 2015 ein Asylgesuch. B. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylgesuchs angegeben, mit B._______ verheiratet zu sein und mit ihr drei gemeinsame Kinder zu haben (C._______, D._______ und E._______). Gleichzeitig unterhalte er eine Beziehung mit einer Asylsuchenden in der Schweiz (F._______ [N {…}]; nachfolgend F._______) und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder. Der Beschwerdeführer wurde – unter Hinweis auf seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten – ersucht, mitzuteilen, für welche der beiden Partnerinnen er sich entschieden habe. Mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich für ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau B._______ entscheide und zur Kenntnis nehme, dass diese Entscheidung Einfluss auf ein allfälliges Gesuch um Familienasyl haben werde. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] fest und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. II. D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung zugunsten seiner B._______ und die gemeinsamen Kinder C._______, D._______ und E._______ . Zur Begründung führte er aus, seine Ehefrau und die Kinder hätten im Dezember 2018 nach Äthiopien ausreisen können und würden sich derzeit in G._______ aufhalten. In den ersten Jahren nach

E-1541/2019 der 2006 erfolgten Heirat mit B._______ sei er in H._______ stationiert gewesen und habe jeden Abend bei seiner Familie verbracht. Während seiner Stationierung in I._______ sei er jeweils an den Wochenenden zu seiner Familie zurückgekehrt. Mit F._______, die er in I._______ kennengelernt habe, führe er keine Liebesbeziehung. Sie würden sich aber beide um ihre gemeinsamen Kinder kümmern. Es sei für ihn immer klar gewesen, dass er mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle. Sie hätten sich nie getrennt und seien seit seiner Flucht aus Eritrea stets in Kontakt zueinander gestanden. Einen Eheschein könne er nicht beibringen, da er diesen den Militärbehörden habe abgeben müssen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotoaufnahmen der Taufscheine der Kinder C._______, D._______ und E._______, die Kopie einer Registrationsbestätigung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend seine Ehefrau und die Kinder in Kopie sowie zwei Familienfotos ein. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 (eröffnet am 28. Februar 2019) stellte das SEM fest, B._______ sowie C._______, D._______ und E._______ werde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, und wies das Gesuch um Familienzusammenführung ab. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben, das Gesuch um Familienasyl sei gutzuheissen und es sei seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung von B._______ in Kopie sowie Fotos seiner Ehefrau und Kinder und Aufzeichnungen telefonischer Kontakte zwischen diesen und ihm zu den Akten.

E-1541/2019 G. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. April 2019 auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und stellte fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorderhand verzichtet. Schliesslich wurde festgestellt, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich durch die Vorinstanz Akteneinsicht gewährt worden sei, wodurch das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden sei. Es stehe ihm frei, die Begründung seines Rechtsmittels innert der Frist für das Einreichen des Belegs der Mittelosigkeit zu ergänzen. H. Mit Eingabe vom 17. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste J._______ vom 9. April 2019 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und stellte fest, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und ihren Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Honorarnote zu den Akten.

E-1541/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1541/2019 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, besondere Umstände, die im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einem Einbezug von Ehegatten und minderjährigen Kindern entgegenstehen würden, würden unter Anderem vorliegen, wenn die in der Schweiz wohnhafte Person einen gewollten Bruch mit den im Heimatstaat wohnhaften Angehörigen vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei noch in Eritrea eine Beziehung mit einer anderen Frau (F._______) eingegangen, welche Eritrea einige Monate nach ihm verlassen und ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Sie hätten ihre Beziehung im Sudan und der Schweiz weitergeführt und hätten zwei gemeinsame Kinder. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer mit F._______ und ihren Kindern während gut drei Jahren (2015 bis 2018) in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Seither würden sie getrennt, aber nach wie vor sehr nahe voneinander wohnen. Aus diesen Feststellungen ergebe sich, dass er schon in Eritrea einen Bruch mit seiner ursprünglichen Familie vorgenommen habe und mit F._______ und ihren Kindern eine neue Familiengemeinschaft eingegangen sei. Das Argument, die Beziehung zu F._______ sei keine Liebesbeziehung, sei unbehelflich, da die Gründe für die Aufnahme einer neuen Beziehung unerheblich seien. Es liege somit ein besonderer Grund vor, der der Gewährung des Familienasyls entgegenstehe, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen sei. 3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, besondere Umstände, die einem Einbezug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen würden, seien nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Es handle sich dabei um eine restriktiv handzuhabende Ausnahmeklausel. Er habe von 2006 bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und ihren Kindern zusammengelebt und sie seien durch seine Desertion und anschliessende Flucht aus Eritrea unfreiwillig getrennt worden. Sie hätten mittels Videoanrufen und SMS eine persönliche und emotionale Verbindung aufrechterhalten. Dies werde im eingereichten Schreiben seiner Ehefrau bestätigt, in welchem diese weiter erkläre, sie habe von seiner Affäre gewusst, ihm diese aber verziehen. Er habe sich in vielerlei Hinsicht um das Wohl seiner Familie gekümmert, namentlich indem er die Angehörigen finanziell unterstützt habe. Ihr konstanter Kontakt gehe auch aus den Befragungsprotokollen hervor. Er habe immer eine in emotionaler und affektiver Hinsicht enge Beziehung mit seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen Kindern gepflegt und stehe auch heute in intensivem Kontakt mit ihnen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde eine vor der

E-1541/2019 Flucht tatsächlich gelebte Beziehung zwischen Eltern und Kindern weder durch eine spätere Geburt von (Halb-)Geschwistern noch durch eine allenfalls längerdauernde fluchtbedingte Trennung gemindert. Die Darstellung der Vorinstanz, er sei mit F._______, die er im Jahr 2013 im Rahmen seiner Tätigkeit als (…) in I._______ kennengelernt habe, eine neue Beziehung eingegangen, sei nicht richtig. Ihr erstes gemeinsames Kind sei das Resultat eines Seitensprungs gewesen. Er habe nicht mit F._______ zusammengewohnt und habe sie nicht über seine Ausreise informiert. Sie seien zu verschiedenen Zeitpunkten und aus unterschiedlichen Gründen aus Eritrea ausgereist und hätten sich zufälligerweise im Sudan wieder getroffen. Daraus, dass er der Kindsmutter bei der Geburt ihres Kindes zur Seite gestanden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass sie eine Beziehung führen würden. Das zweite gemeinsame Kind sei darauf zurückzuführen, dass sie ab und zu eine Nacht zusammen verbracht hätten. Er habe vom 2. September 2015 bis 22. Oktober 2018 mit F._______ und ihren gemeinsamen Kindern zusammengelebt um seine väterlichen Pflichten bestmöglich wahrzunehmen und sich um seine Töchter zu kümmern. Die Beziehung zu F._______ sei aber nur vorübergehend. Aus dem zeitweiligen Zusammenleben mit seiner Freundin aus Gründen des Kindeswohls lasse sich kein Bruch mit seiner ursprünglichen Familie ableiten. Die Vorinstanz habe im Weiteren nicht berücksichtigt, dass er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, er wolle im Zukunft mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammenleben und habe nicht die Absicht, die Mutter seiner in der Schweiz befindlichen Kinder zu heiraten. Zudem habe er auf Aufforderung der Vorinstanz hin am 26. Juni 2017 eine Erklärung abgegeben, wonach er sich für ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau entscheide. Es mute seltsam an, dass das SEM von ihm diese Entscheidung im Hinblick auf ein allfälliges zukünftiges Familienasylgesuch verlangt habe, das entsprechende Gesuch aber ungeachtet seines ausdrücklich erklärten Willens abgewiesen habe. Dass er zu F._______ lediglich eine freundschaftliche, nicht aber eine emotionale Beziehung pflege, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl ein zu berücksichtigender Aspekt. Es bestehe zwischen ihm und F._______, keine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 51 AsylG. Ein solche würde eine Beziehung voraussetzen, die eng, stabil und eheähnlich auf eine längere Zeit gelebt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

E-1541/2019 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammen zu leben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheids massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen – respektive von zuvor noch gar nicht gelebten – familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen. Von einer konkludenten Beendigung der Beziehung zum zurückgebliebenen Partner respektive Partnerin ist namentlich auszugehen, wenn der Flüchtling mit einer neuen Partnerin respektive einem neuen Partner eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/6 E. 5.1, BVGE 2015/29 E. 3, BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insbesondere E. 5.4.2, mit weiteren Hinweisen).

E-1541/2019 5. 5.1 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lebte er nach der Heirat mit B._______ im Jahre 2006 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea mit dieser und ihren Kindern zusammen. Auch während seiner Stationierung in I._______ hielt er sich angeblich jeweils an den Wochenenden bei diesen auf (vgl. Eingabe vom 11. Februar 2019 S. 2). Indessen unterhielt er bereits in Eritrea mit F._______ eine intime Beziehung, welcher deren erstes Kind entstammt. Diese Darstellung wurde durch F._______ im Wesentlichen bestätigt, welche namentlich zu Protokoll gab, sie habe in Eritrea nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer gelebt (vgl. N (…), Protokoll Anhörung A19 S. 7 F66). Aufgrund dieser Umstände besteht Grund zur Annahme, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2015 eine gelebte Familiengemeinschaft zwischen ihm und B._______ sowie ihren gemeinsamen Kindern bestand, welche durch die Flucht getrennt wurde. 5.2 Indessen gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass vorliegend besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben sind, welche gegen eine Familienvereinigung sprechen. 5.2.1 Zwar betonte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung, er plane, in Zukunft mit seiner Ehefrau zusammenzuleben (vgl. Protokoll Anhörung A16 S. 6 F50) und sprach sich in seiner Erklärung vom 26. Juni 2017 für ein gemeinsames Familienleben mit dieser aus. Indessen ist festzustellen, dass seine Lebensumstände nicht im Einklang mit diesen Willensäusserungen stehen. Er und F._______ haben sich gemäss Aktenlage nach getrennter Ausreise im Sudan wieder getroffen, sind von dort zusammen in die Schweiz weitergereist und haben hier am 27. Mai 2015 gemeinsam um Asyl nachgesucht. Dabei hatte der Beschwerdeführer F._______ zunächst als seine Ehefrau bezeichnet, was er allerdings bei der ersten Befragung von sich aus berichtigte (vgl. Protokoll A3/13 S. 3 und Personalienblatt A1/2). 5.2.2 Seither hatten F._______ und der Beschwerdeführer gemäss den Adress-einträgen im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) bis auf den Zeitraum 22. Oktober 2018 bis 1. Juli 2019 stets einen gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz. Die Adressangaben auf dem Familiennachzugsgesuch vom 11. Februar 2019 sowie der Fürsorgebestätigung vom 9. April 2019 deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer und F._______ auch in jenem Zeitraum an derselben Adresse wohnhaft waren. Schliesslich hat F._______ zwei Kinder zur Welt gebracht, deren Vater unbestrittenermassen der Beschwerdeführer ist (vgl. Mitteilung einer Kindesanerkennung

E-1541/2019 vom 1. Juni 2017). Unter diesen Umständen ist vor einer seit über vier Jahren faktisch bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und F._______ auszugehen, welche er auch nach Abgabe der Erklärung gegenüber dem SEM zugunsten einer Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und nach der Einreichung des Familiennachzugsgesuches vom 11. Februar 2019 weitergeführt hat. Demnach kann entgegen der Darstellung in der Beschwerdeeingabe nicht von einem bloss "zeitweiligen Zusammenleben" die Rede sein. Die Beteuerung, es handle sich um eine nur vorübergehende, freundschaftliche Beziehung nicht aber um eine Liebesbeziehung vermag ebenso wenig zu überzeugen, wie die Erklärung, er lebe mit F._______ und ihren Kindern nur zum Zweck der Wahrnehmung der elterlichen Pflichten zusammen, zumal die Beteiligung an der Betreuung und Erziehung der Kinder nicht zwingend eine gemeinsame Wohnung erfordert. Darüber hinaus fällt auf, dass das Familiennachzugsgesuch erst rund eineinhalb Jahre nachdem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden war, gestellt wurde, er sich also nicht baldmöglichst um einen Nachzug seiner Angehörigen bemüht hat. 5.2.3 Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner (zunächst) in Eritrea verbliebenen Ehefrau B._______ und ihren Kindern wenngleich nicht ausdrücklich, so doch durch das Eingehen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit F._______ und der Gründung einer neuen Familie konkludent beendet hat. 5.2.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die schriftliche Erklärung von B._______ hat nur geringe Aussagekraft, wurde sie doch augenscheinlich zum Zweck der Bewilligung der Einreise verfasst und enthält keine konkreten Angaben zu den Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nach dessen Flucht. Das Protokoll ihrer telefonischen Kontakte umfasst nur den Zeitraum vom 17. Februar 2019 bis 17. März 2019. Demnach liegen keine Belege für die Darstellung des Beschwerdeführers vor, er sei nach seiner Ausreise im Jahr 2015 stets in Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern gestanden. 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt und der in Äthiopien befindlichen Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz verweigert hat.

E-1541/2019 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither entscheidrelevant verändert hätten, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1541/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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