Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1537/2011 Urteil v om 2 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (…).
E1537/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo, mit Schreiben vom 5. November 2008 bei der Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 6. November 2008) um Asyl nachsuchte, dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 13. November 2008 zur Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008 seine ergänzenden Angaben zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe 2000 aufgrund der Bürgerkriegslage nach C._______ sowie D._______ umziehen müssen, 2002 habe die sri lankische Armee das Familieneigentum teilweise beschädigt, Ende 2004 habe er sein Universitätsstudium abgeschlossen und am 1. September 2005 in D._______ eine Stelle bei der Organisation E._______ angetreten, dass er am 10. August 2006 an einer Protestdemonstration gegen die wachsende Gewalt an K._______ teilgenommen habe, und nach dieser Kundgebung Drohungen und Restriktionen gegen Nichtregierungsorganisationen zugenommen hätten, dass er am (…) 2006 seine Arbeitsstelle gekündigt habe, nach F._______ umgezogen sei und an dort an der Universität ein Nachdiplomstudium angefangen habe, dass er neben seinem Studium vom (…) 2008 bis am (…) 2008 eine befristete Stelle bei der G._______ innegehabt habe und deshalb unter der Woche in Colombo gelebt habe, dass er bei der G._______ im Programm H._______ gearbeitet habe, das von der Regierung sowie einigen Medien kritisiert worden sei, dass der Beschwerdeführer am (…) 2008 in seiner Pension in F._______ von Angehörigen der srilankischen Polizei sowie vom Criminal Investigation Department (CID) zu anderen Personen befragt und dabei sein Zimmer durchsucht worden sei,
E1537/2011 dass er danach auf dem Polizeiposten von F._______ zwei Tage lang festgehalten, am (…) 2008 zur L._______ verbracht, nach Abschluss der Untersuchungen vom Magistrate's Court von I._______ von Schuld und Strafe freigesprochen und am (…) 2008 bedingungslos freigelassen worden sei, dass er seit seiner Haft um seine Sicherheit fürchte, sich isoliert fühle, von vielen Leuten als Krimineller oder als Unerwünschter angesehen werde, sein Studium in F._______ habe aufgeben müssen, sich auch in Colombo bei M._______ nicht sicher fühle und sich sowohl im Oktober 2008 anlässlich eines Besuchs bei seiner Familie in D._______ als auch in Colombo durch Kontrollen belästigt sehe, dass der Beschwerdeführer vom 4. August 2008 bis am 30. November 2008 wiederum bei der G._______ gearbeitet und am 15. Dezember 2008 schliesslich eine Stelle beim J._______ angetreten habe, dass er an dieser Stelle indessen als Tamile sowie wegen seiner früheren Haft bisweilen ungerecht behandelt werde oder unnötige Sicherheitskotrollen zu erdulden habe, er aufgrund seiner persönlichen Situation keine Zukunft in Sri Lanka mehr sehe und deshalb die Schweiz um Schutz ersuche und auch sein Bruder, seine Schwester sowie seine Mutter Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien, dass er zum Beleg seiner Vorbringen mehrere Dokumente zu den Akten reichte, dass die Botschaft dem BFM mit Begleitnotiz vom 15. Dezember 2008 die Akten zum Entscheid überwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2008 an die Botschaft mitteilt, er sei im J._______ befördert worden, indessen gleichzeitig verschiedene Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem CID sowie mit seiner früheren Tätigkeiten bei der G._______ vorbringt, dass die Botschaft ihn mit Antwortschreiben vom 15. Dezember 2008 – mit Begleitschreiben vom 5. Januar 2009 an das BFM weitergeleitet – auf die Vielzahl erhaltener Asylgesuche sowie auf die damit verbundenen Kapazitätsengpässe hinweist und ihn auffordert, sich nur im Falle neuer ernsthafter Bedrohungen an die Botschaft zu wenden,
E1537/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 – mit Begleitschreiben vom 23. Oktober 2009 an das BFM weitergeleitet – auf seine prekäre Situation am Arbeitsplatz sowie auf Schwierigkeiten seiner Schwester und Mutter aus dem Jahre 2007 hinweist, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Botschaft mit Verfügung vom 17. August 2010 mitteilte, der Sachverhalt werde aufgrund der gesamten Akten als erstellt erachtet, weshalb sich eine Befragung durch die Botschaft erübrige, und es sei beabsichtigt, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, wozu er sich innert einer Frist von 30 Tagen äussern könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2010 ausführlich Stellung bezog, und inhaltlich erneut auf Sicherheitsprobleme, Diskriminierungen an seiner Arbeitsstelle und auf den Umstand hinwies, dass er seine MasterArbeit nicht habe fertigstellen können, dass die Erinnerung an seine unnötige Haft und die folgenden Ereignisse ihn auch in seiner beruflichen Karriere behindern würden, dass auch seine Schwester unter ungebührlicher Behandlung leide und Schwierigkeiten habe, eine Arbeitsstelle zu erhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2011 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, die am 4. Juni 2008 erfolgte Inhaftierung vermöge keine Einreisebewilligung respektive Asylgewährung zu begründen und die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei objektiv gesehen als nicht begründet im Sinn des Asylgesetzes einzustufen, zumal er am (…) 2008 von allen Vorwürfen freigesprochen und bedingungslos freigelassen worden sei, dass die unliebsamen Nachwirkungen jener Haft respektive Nachteile – unter anderem Behinderung des Studiums, Diskriminierungen am Arbeitsplatz, unnötige Sicherheitsabklärungen – nicht derart schwerwiegend seien, dass dem Beschwerdeführer ein Leben in Sri Lanka verunmöglicht werde, zumal seine Stelle beim J._______ kein Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden an seiner Person aufzeigen würden, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht einreiserelevant seien und er kein Gefährdungsprofil
E1537/2011 aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung des srilankischen Staates schliessen liesse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2011 (Eingangsstempel: 10. März 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls zu bewilligen, dass er die angefochtene Verfügung im Zusammenhang der allgemeinen Situation in Sri Lanka verstehen könne, sich jedoch seine persönliche Lage von derjenigen anderer Personen unterscheide, dass er im Folgenden die bereits in den vorhergehenden und an das BFM gerichteten Eingaben geltend gemachten Probleme wiederholt, die mit seinem Arbeitsplatz, mit seinem verhinderten Studienabschluss, mit den Erinnerungen an seine damalige ungerechtfertigte Haft und mit den Schwierigkeiten seiner Mutter und Schwester zusammenhängen, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 18. März 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Ergänzungsschreiben vom 14. Juli 2011 (Eingangsstempel: 15. Juli 2011) darauf hinweist, mittlerweile seien drei Jahre seit dem einschneidenden Ereignis seiner unfairen Verhaftung vergangen, dass er weiter ausführlich auf seine gegenwärtige unbefriedigende Situation am Arbeitsplatz zurückkommt und geltend macht, er sei in grosser Gefahr, dass Sri Lanka zwar als frei gelte und es eine für jedermann zugängliche Justiz gebe, er aber immer noch mit ernsthaften Problemen zu kämpfen habe, die auf eine unnötige und unfaire Verhaftung zurückgingen, dass er weder Gesetze noch Ruhe und Ordnung Sri Lankas verletze und die militärischen und polizeilichen Kontrollmassnahmen gegen Tamile staatliche Diskriminierungsmittel seien, dass der Einzelrichter das Verfahren im Sommer 2011 von der Instruktionsrichterin übernahm,
E1537/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E1537/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
E1537/2011 Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine prozessualen Rügen erhob, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe sowie in deren Ergänzung im Wesentlichen nochmals seine bereits in erster Instanz geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne neue und entscheidende Gesichtspunkte einzubringen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, den Vorbringen des Beschwerdeführers kämen keine Einreiserelevanz zu und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden und praxiskonformen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aus den Akten in Bezug auf eine akute asyl und einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers keine Angaben oder Hinweise ersichtlich sind, der im Zentrum seiner Vorbringen stehende einmonatige Freiheitsentzug von 2008 offensichtlich im Rahmen der allgemeinen Terrorismusabwehr zu sehen ist und sich der Beschwerdeführer dabei keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Misshandlungen ausgesetzt sah, dass der erwähnte und im Ergebnis dem Beschwerdeführer als unberechtigt und unfair erscheinende Freiheitsentzug sowie die auf die Freilassung folgenden Behelligungen durch behördliche Kontrollen sowie Beobachtungsmassnahmen mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität keine Verfolgungsqualität aufweisen,
E1537/2011 dass diese genannten Nachteile im Licht der damaligen Endphase des Bürgerkriegs in Sri Lanka zu sehen sind und sich seit der Niederlage der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) am 19. Mai 2009 die Situation in Sri Lanka in Richtung einer allgemeinen Normalisierung verändert hat, dass die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen offen bleiben kann, der bei einer staatlichen Behörde angestellt ist, was vorliegend grundsätzlich gegen die Annahme einer staatlichen Verfolgung spricht, dass der Beschwerdeführer in asylrechtlicher Hinsicht auch aus den angeblichen Problemen seiner Angehörigen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er auch nicht geltend macht, von einer so genannten Anschluss oder Reflexverfolgung betroffen zu sein, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass schliesslich der Beschwerdeführer in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E1537/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: