Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1530/2016
Urteil v o m 1 6 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).
E-1530/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 3. Februar 2014. Am 24. September 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. September 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 22. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, in B._______ habe es immer wieder Razzien gegeben, um Personen für den Militärdienst einzuziehen. Deshalb habe er Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 – eröffnet am 16. Februar 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 10. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2016 sei in den Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Unterzeichnende sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-1530/2016 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Der Asylpunkt und die Wegweisung wurden von ihm nicht angefochten. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
E-1530/2016 aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die angeblich illegale Ausreise könne der Beschwerdeführer nicht in der geschilderten Form erlebt haben. Seine Schilderungen seien sehr knapp und den eigentlichen Grenzübertritt führe er bloss summarisch aus. In seinen Aussagen würden sich keine Realkennzeichen finden, sie würden keinen Detailreichtum aufweisen und es fehle überhaupt an individualisierten Aussagen. Er habe somit keine Schilderung der Ausreise vorgenommen, welche von einer Person erwartet werden könne, die tatsächlich einen solchen Marsch gemacht habe. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28
E-1530/2016 4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe davon aus, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und vor seiner Ausreise dort gelebt habe. Hinweise für eine legale Ausreise gebe es keine. Von einer legalen Ausreise könne deshalb nicht ausgegangen werden, weshalb nur ein logischer Schluss bleibe, nämlich dass er das Land illegal verlassen habe. Seine Flucht und deren Beschreibung würden ausreichend Realkennzeichen und weitere geforderte Indizien aufweisen. Seine Vorbringen, wie er die Grenze überquert habe, seien als sehr plausibel einzustufen. Aufgrund seines zurückhaltenden Naturells habe er Mühe, sich ausführlich und detailliert zu äussern. Seine Ausführungen zu seiner Ausreise seien – seiner persönlichen Erzählweise entsprechend – vollständig, aber nicht ausschweifend. Mühelos habe er alle Fragen beantworten können. Zusammenfassend seien seine Schilderungen von der Vorinstanz zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft worden. 4.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Zutreffend stellt sie fest, dass seine Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise knapp und bloss summarisch ausgefallen sind. So gibt der Befrager dem Beschwerdeführer mit einer offenen Frage die Möglichkeit, sich zu seiner Ausreise frei zu äussern. Der Beschwerdeführer schildert darauf lediglich, er sei von B._______ via C._______ und D._______ nach E._______ gelangt und habe bei einem Verwandten eines Freundes übernachtet. Am Morgen seien sie zu Fuss aufgebrochen und hätten weitere Ortschaften passiert, bis sie am selben Tag in Äthiopien angekommen seien (SEM-Akten, A16/14 F65). Der Beschwerdeführer schildert somit reine Handlungsabläufe. Realkennzeichen sind in seiner Schilderung keine ersichtlich. Dies ist auch dem Befrager aufgefallen, weshalb er den Beschwerdeführer mehrmals auffordert, ausführlicher und detailliert zu beschreiben. Trotz Aufforderung antwortet der Beschwerdeführer weiterhin einsilbig und oberflächlich (SEM-Akten, A16/14 F76 ff.). Auch in den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich weder Realkennzeichen noch substantiierte Ausführungen zu den Umständen der Ausreise. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, habe er seine Ausreise nicht so schildern können, wie dies von einer Person, die diesen Marsch tatsächlich so unternommen hätte, gemacht werden könne. Dies lässt sich auch nicht mit dem angeblich zurückhaltenden Naturell des Beschwerdeführers erklären. Von ausführlichen und detaillierten Schilderungen, wie es der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, kann vorliegend nicht gesprochen werden.
E-1530/2016 4.5 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 4.1) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreiseumstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 4.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1530/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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