Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1512/2011 Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…) (eigenen Angaben zufolge geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Christian Hoffs, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
E-1512/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge China etwa im September 2010 und gelangte auf dem Landweg über unbekannte Länder am 5. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie noch am Einreisetag um Asyl nachsuchte. Da sie bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, wurde sie – verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten – aufgefordert, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente nachzureichen (vgl. A3/1). Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Das BFM liess aufgrund der Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Minderjährigkeit am 10. Januar 2011 von einem Facharzt eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen. Das Handskelett der Beschwerdeführerin wies gemäss dem medizinischen Bericht ein Knochenalter von 18 Jahren oder mehr auf (abgeschlossenes Knochenwachstum). Hierzu wurde ihr am 3. Februar 2011 das rechtliche Gehör gewährt. C. Am 12. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin im [EVZ] summarisch sowie am 3. Februar 2011 vom BFM eingehend zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Die ausführliche Anhörung des BFM zu den Asylgründen fand durch ein reines Frauenteam und in Anwesenheit einer Vertrauensperson statt. Anlässlich ihrer Befragungen trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei in C._______, China, zur Welt gekommen. Die Mutter sei (…) und der Vater Chinese gewesen. Da die Mutter schwer erkrankt sei, sei die Familie – 20 Tage nach der Geburt der Beschwerdeführerin – in (…) gezogen. Die Mutter sei kurz darauf verstorben, worauf die Beschwerdeführerin alleine mit ihrem Vater in (…) gelebt habe. Sie sei [im Schulalter] dort eingeschult worden und habe [einige] Jahre lang den Unterricht besucht, bevor sie mit dem Vater an ihrem Geburtstag am (…) 2006 nach C._______ zurückgekehrt sei. Während ihrer Schulzeit hätten die anderen Kinder sie verspottet, weil sie das Kind eines Chinesen sei. Nach dem Besuch eines (…) in C._______ sei ihr Vater von fünf bis
E-1512/2011 sechs Männern zusammengeschlagen und später liegengelassen worden, während man die Beschwerdeführerin verschleppt habe. In der Folge sei sie etwa vier Jahre lang in einem kleinen Zimmer festgehalten und von zuerst sieben, danach von acht Männern fünf bis sechs Mal täglich vergewaltigt und geschlagen worden. Als sie demonstriert habe, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, sei sie zudem geschlagen worden. Überdies sei sie – in einem geschlossenen Fahrzeug – abermals in ein anderes Gebäude gebracht worden, wo sie verschiedenen Männern sexuelle Dienste habe erbringen müssen. Während ihrer Gefangenschaft habe sie zwei Kinder geboren und eine Fehlgeburt erlitten. Das erste Kind habe man sofort nach der Geburt weggebracht, deshalb kenne sie das Geschlecht dieses Kindes nicht. Als sie geweint und nach dem Kind verlangt habe, habe man sie mit einem Vorschlaghammer (…) geschlagen – sie habe hiervon auch eine Narbe davon getragen – und gesagt: "So, jetzt kannst du zu deinem Kind rennen". Das zweite Kind, [Geschlecht des Kindes], habe sie etwa zwei Monate lang bei sich behalten dürfen, bevor man ihr auch dieses Kind weggenommen habe. Sie habe sehr oft an Selbstmord gedacht, schliesslich aber gehofft, man würde ihr eines Tages ihre Kinder zurückbringen. Nach ihrer Fehlgeburt habe man sie derart heftig geschlagen, dass sie das Bewusstsein verloren habe; danach wisse sie nicht mehr, was geschehen sei. Im Übrigen kenne sie ihr Geburtsalter von den Aussagen ihres Vaters. Danach habe sie, seit sie in der Schule sei, ihr Alter gezählt. Ihr sei es jedoch gleich, ob sie 18 Jahre alt sei oder nicht; sie wolle im Grunde kein Kind mehr sein. Zudem sei sie anders als die anderen Kinder. D. Gemäss der von Amtes wegen eingeleiteten ärztlichen Untersuchung respektive dem Arztbericht von Dr. med. D._______, Ärztin für allgemeine Medizin, vom (…) Januar 2011 leide die Beschwerdeführerin an [Entzündung] und weise zudem Schmerzen im [Körperpartien] auf. Der durchgeführte Aids-Test sei negativ ausgefallen (vgl. A16/1). E. Das BFM trat mit Verfügung vom 1. März 2011 – gleichentags eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2011 ein und ordnete deren Wegweisung und den Vollzug an, wobei sie die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu
E-1512/2011 verlassen habe. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 8. März 2011 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Sodann wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar über keine finanziellen Mittel verfüge, jedoch keine Fürsorgebestätigung beigebracht werden könne, da sie sich im (…) aufhalte, welches derartige Bescheinigungen nicht ausstelle. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der Vorbringen wurde der Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 3. Februar 2011 zu den Akten gereicht. Diesem ist zu entnehmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft und überzeugend seien. Aufgrund der Erinnerung an ein seelisch einschneidendes Erlebnis erscheine es zudem plausibel, dass sie Vieles nicht mehr präsent habe. Ferner habe sie während der Befragung starke Emotionen gezeigt, welche auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen schliessen lassen würden. Im Übrigen hätten die vermeintlichen Widersprüche aufgeklärt werden können. Aufgrund des stark traumatisierten Eindrucks werde eine psychologische Abklärung respektive Betreuung von Amtes wegen angeregt. Schliesslich wirke die Beschwerdeführerin minderjährig. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. März 2011 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. Mit Verfügung vom 11. März 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E-1512/2011 I. Mit Telefaxeingabe vom 14. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-1512/2011 3. 3.1. Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 3.2. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern hat. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
E-1512/2011 5. 5.1. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- und Identitätspapieren innerhalb der eingeräumten 48 Stunden vorliegen. Dass die Beschwerdeführerin niemals Dokumente besessen habe, erscheine nicht glaubhaft, da sie in (…) die Schule besucht habe und daher zumindest im Besitze einer Geburtsurkunde habe sein müssen sowie mehrmals die (…)-chinesische und ebenfalls die schweizerische Grenze überquert habe und hierfür ein Identitätsdokument notwendig sei. Auch ihre Angaben in Bezug auf die Reisemodalitäten würden unglaubhaft anmuten, zumal sie in der Anhörung erklärt habe, sie sei an dem Ort, an welchem man sie gefangen gehalten habe, ohnmächtig geworden und sei daraufhin in einem Lastwagen wieder erwacht; indessen habe sie in der Erstbefragung ausgeführt, sie habe sich nach dem Ohnmachtsanfall noch einige Wochen an einem ihr unbekannten Ort in China aufgehalten, bevor sie ausgereist sei. Überdies habe sie anlässlich der Erstbefragung angegeben, die Fahrzeit habe 24 Stunden betragen; wohingegen sie in der Anhörung erklärt habe, die Fahrt habe zwei oder drei Tage gedauert. Die unglaubwürdigen und widersprüchlichen Aussagen würden zum Schluss führen, dass die Beschwerdeführerin anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt sei. Aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden Dokumenten stehe zudem die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Des Weiteren betrage das chronologische Alter der Beschwerdeführerin gemäss Knochenaltersanalyse 18 Jahre oder mehr. Nachdem sie angegeben habe, am (…) geboren zu sein, liege die Abweichung – gemäss der von der ARK eingeführten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis – innerhalb des Toleranzbereichs von drei Jahren, womit eine Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse alleine nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei. Angesichts der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten und den offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige Person handle. Dafür würden auch ihre im Verlauf der Anhörung getätigten Aussagen sprechen, gemäss welchen es ihr einerlei sei, ob sie bereits 18 Jahre alt sei oder älter, zumal sie kein Kind mehr sein wolle. Ausserdem kenne sie ihr Geburtsdatum nur vom Hörensagen. Im Übrigen habe sie – im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs
E-1512/2011 – keine weiteren Anmerkungen hierzu angebracht. Ferner erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, da die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Reisemodalitäten und Asylvorbringen die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft erscheinen lassen würden. So habe sie im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise sowie zur Reisezeit gemacht (vgl. A7/19 S. 11, A17/25 S. 14, 21). Realitätsfern sei auch die Angabe, sie wisse nicht, wie sie aus jenem Haus, in welchem sie jahrelang missbraucht worden sei, weggekommen sei und wer ihr geholfen habe (vgl. A7/19 S. 12). Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin an der Erstbefragung und an der Anhörung erkannte die Vorinstanz auch in den Angaben betreffend die Geschehnisse am Tag der Entführung beziehungsweise den Grund des Streits zwischen dem Vater und den Männern (vgl. A7/19 S. 3, 10, A17/25 S. 10). Hinzukomme ausserdem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Männer, welche sie sexuell behelligt hätten, nur vage und detailarm habe beschreiben können, obwohl sie täglich und über längere Zeit mit den Aggressoren in Kontakt gestanden sei. Ebenso nebulös seien ihre Aussagen in Bezug auf den Vater, sie habe insbesondere nur seinen Vornamen nennen können und widersprüchliche Angaben betreffend seine Nationalität beziehungsweise ihr soziales Umfeld gemacht. 5.2. Demgegenüber wurde in der Beschwerdeeingabe entgegengehalten, der Logik des BFM könne nicht gefolgt werden, indem es die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie selbst habe ausgesagt, dass sie kein Kind mehr sein wolle beziehungsweise es ihr egal sei, ob sie 18 Jahre alt sei oder nicht, in Abrede stelle; diese Aussagen seien im Rahmen der Anhörung im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Abklärungsergebnisse der Knochenanalyse getätigt worden. Für die Beschwerdeführerin sei letztlich nicht von Bedeutung, wie alt sie sei, sondern dass sie "anders als die anderen Kinder" sei. Dieser Wunsch, endlich erwachsen zu sein, sei für eine pubertierende Jugendliche – insbesondere mit ihrem Hintergrund – typisch und spreche mehr für als gegen sie. Ferner werde ihr die Aussage, sie habe aufgrund der ihr widerfahrenen Erlebnisse jegliches Zeitgefühl verloren, zum Vorwurf gemacht, um die Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen zu erschüttern. Zudem vermöchten die Details in den
E-1512/2011 Protokollen (namentlich A zu F 123: steile Holztreppe) respektive ihre Aussagen (vgl. A zu F 164) den Vorwurf des BFM, ihre Vorbringen seien realitätsfremd und würden sich in detailarmen Schilderungen erschöpfen, zu widerlegen. Schliesslich sei den Akten – trotz geltend gemachter Vergewaltigung und mehrfachen Schwangerschaften – keine vom BFM in die Wege geleitete frauenärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin zu entnehmen. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe zum Schluss, dass die abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Wesentlichen als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Sie ist aufgrund ihres Verhaltens – in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht – nicht bereit gewesen, ihre Reise- und Identitätspapiere vorzulegen, um auf diese Weise ihre wahre Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verunmöglichen. Folglich geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin sei auf eine andere als die von ihr geschilderte Art und Weise in die Schweiz gelangt. 6.2. Des Weiteren vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen zur geltend gemachten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Das BFM führte aus, mittels der Knochenaltersbestimmung alleine könne die Minderjährigkeit nicht widerlegt werden, da sie im vorliegenden Fall im Rahmen der Standardabweichung verbleibe (vgl. EMARK 2000 Nr. 19). Dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfswerksvertretung und die Vertrauensperson minderjährig wirke, vermöge indessen ebenso wenig die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen. Zudem werde der Beweiswert der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätsdokumenten reduziert, wenn sie offensichtlich unzutreffende Angaben zu ihrem Reiseweg mache. Die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin wurde demzufolge nicht glaubhaft gemacht. Im vorliegenden Fall trägt die Beschwerdeführerin das Risiko der
E-1512/2011 Nichterweislichkeit einer Behauptung (vgl. zur Beweislast in diesem Zusammenhang EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Mithin bleibt zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil BVGE 2007/8 fest, dass der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Kann auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht ist, ist auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – oder von Wegweisungsvollzugshindernissen – einzutreten. Es ist ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist respektive zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation – in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht – ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne sind daher so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) sachliche Abklärungen notwendig werden; aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden, vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft offenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann. Sollte der Bedarf an weiteren Abklärungen bestehen, führt dies zu einem ordentlichen Verfahren.
E-1512/2011 6.3.2. Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Erstbefragung, der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersbestimmung, der direkten Anhörung, des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 3. Februar 2011 sowie den Angaben der Vertrauensperson (vgl. A17/25 S. 19, 23) darstellt, im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, denn die Hinweise auf Verfolgung sind nicht bereits in einer summarischen Prüfung als unglaubhaft erkennbar. Insbesondere hinterlassen die Aussagen der Beschwerdeführerin keinen offensichtlich realitätsfernen sowie unsubstanziierten Eindruck, sondern sind vielmehr in einzelnen Aspekten sehr ausführlich (vgl. insbesondere A17/25 S.18 f.). Zudem erscheinen die in der Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten als nicht derart schwerwiegend, als dass aufgrund dieser Äusserungen eine offensichtliche Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bereits aufgrund einer summarischen Prüfung verneint werden muss. Namentlich beziehen sich die erörterten Widersprüche in weiten Teilen lediglich erneut auf die – in der Tat nicht glaubhaften – Umstände der Ausreise beziehungsweise der Reisemodalitäten und nur in zweiter Linie auf die geltend gemachten Verfolgungserlebnisse. Sodann sei festgehalten, dass das BFM einen Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Nationalität ihres Vaters – sie spreche einerseits von einem "Chinesen", andererseits wiederum von einem "Innermongolen" – erkennt, welcher nicht nachvollziehbar ist, nachdem die Innere Mongolei – als autonomes Gebiet – zur Volksrepublik China gehört. Dass die Beschwerdeführerin ferner zu den Vorfällen am Tag ihrer Entführung unglaubhafte Aussagen gemacht habe, überzeugt als Argument deshalb nicht, weil dies sich zu einem Zeitpunkt abspielte, als die Beschwerdeführerin noch sehr jung war und mittlerweile Jahre zurückliegt. Überdies vermag das BFM in diesem Kontext keine massgeblichen Widersprüche aufzuzeigen; vielmehr konnte die Beschwerdeführerin den Kern der damaligen Ereignisse durchaus übereinstimmend schildern. Im Übrigen hielt die Hilfswerksvertreterin fest, dass die Beschwerdeführerin einen gesamthaft glaubhaften Eindruck hinterlasse sowie den Anschein erwecke, stark traumatisiert zu sein und aus diesem Grund eine psychologische Abklärung von Amtes wegen beantragt werde (vgl. A17/25 S. 23 sowie Unterschriftenblatt). Folglich erscheint ein Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht gerechtfertigt. Die Vorbringen
E-1512/2011 der Beschwerdeführerin – sie sei jahrelang, noch im jungen Alter, sexuell missbraucht worden, habe zwei Kinder bekommen sowie eine Fehlgeburt erlitten – hätten in weiteren Abklärungen näher untersucht werden können. Insbesondere hätte sich eine von Amtes wegen veranlasste frauenärztliche sowie psychologische respektive psychiatrische Untersuchung aufgedrängt respektive sind solche Abklärungen auch gegenwärtig noch aktuell. Die ärztliche Untersuchung von Dr. D._______ vom (…) Januar 2011 ist lediglich in äusserst rudimentärer Form aktenkundig (vgl. A16/1). Daraus geht hervor, dass der HIV-Test negativ ausgefallen sei. Der Passus "St. N. Vergewaltigung in China?" ist mit einem Fragezeichen versehen; ob diesbezüglich Abklärungen getroffen wurden, wird nicht ersichtlich. Die Beurteilung, wie sie das BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat, kann nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren ergehen. Somit verstösst ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall gegen Bundesrecht. 6.4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. März 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Weiter ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Es ist ihr in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzu-sprechen. 7.3. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 14. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 95.– (Fr. 75.– Dolmetscherkosten betreffend) geltend macht. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
E-1512/2011 Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) somit eine Parteientschädigung von Fr. 1`195.– (inkl. Auslagen) zulasten des BFM zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1512/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 1. März 2011 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1`195.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: