Abtei lung V E-1510/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . März 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am 20. Januar 1993, Nigeria, c/o _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM 10. März 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1510/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 31. Januar 2010 ein Asylgesuch stellte und im Rahmen dieses Verfahrens sein Geburtsdatum mit 20. Januar 1993 angab, dass das BFM am 4. Februar 2010 eine radiologische Untersuchung des Handknochenalters des Beschwerdeführers durchführen liess, die ein chronologisches Alter von _______ Jahren und mehr ergab, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom 8. Februar 2010 sowie vom 25. Februar 2010 geltend machte, er sei aus Nigeria ausgereist, weil er dort als Räuber und Entführer von der Polizei gesucht werde und ihm eine lebenslange Haft oder gar die Todesstrafe drohe, dass das BFM dem Beschwerdeführer auch zur Altersfrage und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2010 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, aus verschiedenen sich aus den Akten ergebenden Umständen – so des pflichtwidrigen Vorenthaltens von Ausweisdokumenten, der unglaubhaften Angaben zum Reiseweg sowie seines Aussehens – müsse die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, der offensichtlich seine wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen versuche, als unglaubhaft qualifiziert werden, dass das BFM weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass die Asylvorbringen ebenfalls völlig unglaubhaft seien und überdies flüchtlingsrechtlich nicht relevant wären, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der E-1510/2010 Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Bereich des Asylverfahrens endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.33]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Akten keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit bestehen, weshalb er, ungeachtet der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu E-1510/2010 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zu Ungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten angesichts der zweifelhaften Altersangabe des Beschwerdeführers, der offensichtlich nicht überzeugenden und widersprüchlichen Angaben zu den Identitätsdokumenten sowie anderen Personalausweisen, der lebensfremden und stereotypen Schilderung der angeblichen Reiseumstände, der unsubstanziierten Darstellung seiner familiären Umstände sowie der widersprüchlichen, konstruiert wirkenden und kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Darlegungen zu den Ausreisegründen der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, zumal auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts E-1510/2010 vorgebracht wurde, das die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Erwägungen überhaupt keine Argumente entgegensetzt, sondern bloss der angeblichen Unmöglichkeit Ausdruck verleiht, sich um einen Ausweis oder Pass zu bemühen, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zu den Identitätspapieren – wie bereits erwähnt – als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, E-1510/2010 dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Asylgesuch unglaubhaft sind und im Übrigen mangels einer Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrechtlich auch nicht relevant wären (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.), was von ihm inhaltlich ebenfalls nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer im Übrigen seinen Lebensunterhalt mit Rauben und Entführungen bestritten und in Rahmen seiner Berufsausübung "unzählige" Menschen erschossen haben will (vgl. Protokoll der Summarbefragung S. 3: "Wer kein Geld hat wird erschossen"), dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht asylwürdig wäre (vgl. Art. 53 AsylG), würden seine abstrusen Asylvorbringen der Wahrheit entsprechen, dass er in der Eingabe lediglich und unsubstanziiert angibt, seine Aussagen entsprächen der Wahrheit und er könne wegen drohender Gefahr an Leib und Leben nicht nach Nigeria zurückkehren, was nach dem Gesagten nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-1510/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und über eine gewisse Ausbildung verfügenden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland auch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, E-1510/2010 dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Wünsche nach Schulbesuch und Ausbildung zwar nachvollziehbar, für das vorliegende Verfahren aber nicht relevant sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1510/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9