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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2015 E-1494/2014

14. Dezember 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,420 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1494/2014

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (…).

E-1494/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Albanien am 29. Juni 2012 zusammen mit seinem Cousin B._______ (N […], E-1500/2014). Am 3. Juli 2012 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 19. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Dabei machte er geltend, er sei (…) Jahre alt und habe das Heimatland wegen einer drohenden Blutrache verlassen. Einmal habe er einen anonymen Brief erhalten, in welchem ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Passiert sei indes nichts. Dennoch habe sein Vater die Polizei informiert. Da sie ihre Feinde nicht kennen würden, könne die Angelegenheit nicht mit einer Versöhnung geregelt werden. A.b Am 15. August 2012 wurde beim Beschwerdeführer im Auftrag der Vorinstanz eine Knochenaltersanalyse durchgeführt. Die Untersuchung ergab ein Alter von 18 Jahren. A.c Am 21. August 2012 meldete die Vorinstanz dem kantonalen Migrationsamt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beigeordnet. A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die auf Aktenstück A17/1 aufgeführten Beweismittel 1 bis 12 zu den Akten. B. Am 8. November 2012 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein der Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stehe mit der Familie C._______ in einer Blutrache, welche auf Landstreitigkeiten zurückgehe. 1997 habe sein Cousin D._______ Menschen getötet. Diese Tat habe jedoch keinen Bezug zur Blutrache. Hingegen könnte die Ermordung seines Cousins E._______ im Jahre 2006 im Zusammenhang mit den Landstreitigkeiten stehen. Er selbst sei zweimal auf der Strasse, vermutungsweise von Angehörigen der Familie C._______, geschlagen worden. Einmal sei die Polizei dazugekommen, indes hätten die Schläger fliehen können. Die Polizei habe ihm angeboten, erste Hilfe zu leisten oder ihn nach Hause zu fahren. Neben den Drohbriefen, welche er zerrissen habe, habe er auch anonyme SMS erhalten.

E-1494/2014 C. Am 29. Mai 2013 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 6. November 2013 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage sowie -antwort vom 3. August 2013, unter Abdeckung der geheim zu haltenden Passagen, zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21. November 2013. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 20. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualtier sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, sein Verfahren sei mit demjenigen seines Cousins B._______ zu koordinieren. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten inklusive Kostenvorschuss sei zu verzichten und die Unterzeichnete sei ihm als unentgeltliche Rechtsanwältin beizuordnen. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Susanne Gnekow als amtliche Beiständin ein. Sodann verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, das Verfahren des Beschwerdeführers werde mit demjenigen seines Cousins koordiniert. G. Am 1. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheinigungen zu den Akten.

E-1494/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG grundsätzlich Asyl. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Es sei davon auszugehen, dass ein gewisser Konflikt zwischen den Familien F._______ und C._______ bestehe. Indes sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine weitergehende und darüber

E-1494/2014 hinaus reichende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Es würden konkrete Hinweise fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen liessen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben, dass zwischen den Familien F._______ und C._______ möglicherweise ein Eigentumskonflikt bestehe, welcher indes nicht als Blutrache bezeichnet werden könne. Die scheinbar stattgefundenen Versöhnungsversuche seien unklar und die angeführten Drohungen zu vage, als dass sie der Realität entsprechen würden. Insbesondere sei niemand in der Lage gewesen, einen einzigen Namen der Familie anzugeben, von der Gefahr ausgehe. Ferner würden weitere männliche Familienmitglieder in G._______ leben. Bei der Bestätigung von Gjin Marku vom 19. Juli 2012, der Polizeibestätigung vom 24. März 2012 und der Bestätigung der Gemeinde H._______ vom 18. Juli 2012 handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Weiter habe sich der Beschwerdeführer zu seiner Gefährdungssituation widersprüchlich und vage geäussert. Anlässlich der BzP habe er im Gegensatz zur Anhörung einzig einen Drohbrief und weder die beiden Schlägereien noch anonyme SMS angeführt. Ebenfalls unvereinbar habe er sich darüber geäussert, ob es während der langjährigen Streitigkeiten bereits Versöhnungsversuche gegeben habe. Zudem habe er die Existenz des Komitees erst erwähnt, als er auf das entsprechende Dokument angesprochen worden sei. Bezeichnenderweise hätten denn die Familienangehörigen gegenüber der Schweizer Botschaft auch ausgesagt, es handle sich bloss um eine Vermutung, dass die Familie C._______ hinter den Drohungen und der Ermordung von E._______ stehe. Aus der Botschaftsabklärung gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen in einem Quartier, in dem Angehörige der Familie C._______ wohnen würden, Fussball gespielt habe. Auch würden mehrere männliche Familienangehörige des Beschwerdeführers, namentlich sein Vater und einer seiner Brüder, in G._______ leben. Vor diesem Hintergrund sei der Bestätigung der Gemeinde H._______ vom 18. Juli 2012 jegliche Beweiskraft abzusprechen, dies umso mehr, als solche Dokumente in Albanien leicht käuflich erworben werden könnten. Es habe somit keine Veranlassung bestanden, die Bestätigung offiziell überprüfen zu lassen. Daran vermöge auch die Bestätigung von Gjin Marku, Präsident des Nationalen Versöhnungskomitee Albaniens (CNR), nichts zu ändern. Es sei of-

E-1494/2014 fiziell bekannt, dass Gjin Marku in Missachtung seiner Funktion gegen Entgelt gefälschte Bestätigungen ausgestellt habe. Auch wenn nicht alle vom Versöhnungskomitee ausgestellten Bestätigungen gefälscht seien, müsse beim vorliegenden Dokument von einer Fälschung respektive einem Gefälligkeitsschreiben ausgegangen werden. Folglich könne der Beschwerdeführer auch aus dem E-Mail von Gjin Marku nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen arbeite das Versöhnungskomitee nicht mit dem albanischen Staat zusammen, wie dies im Empfehlungsschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gleichstellung vom 29. September 2009 festgehalten werde, weshalb auch diesem Dokument kein Beweiswert zukomme. Sodann sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer aus dem Schicksal von D._______ eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation ableiten wolle, zumal er ausgesagte habe, die Tat von D._______ stehe nicht in Verbindung mit der Blutrache wegen der Landstreitigkeiten. Bei dieser Sachlage könne die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der albanischen Behörden offen bleiben. Einzig sei festzuhalten, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat anerkannt habe. Schliesslich seien keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die (befürchteten) Vergeltungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolge, mithin seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers objektiv nicht begründet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Untersuchungsgrundsatz). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2008/43 E. 7.5.6, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Ob die eingereichten Dokumente im Rahmen einer offiziellen Abklärung hätten überprüft werden müssen, stellt nicht eine Frage der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung dar, sondern eine solche der Beweiswürdigung (dazu nachstehend). Sodann hat die Vorinstanz, entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht, keine grundsätzliche Pflicht, eingereichte Beweismittel offiziell überprüfen zu lassen. Im Rahmen der

E-1494/2014 antizipierten Beweiswürdigung kann sie darauf verzichten, wenn eine solche aufgrund klarer Unstimmigkeiten in den Aussagen offensichtlich nicht geeignet ist, zu einem anderen Entscheid zu führen. Weitergehend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, inwiefern der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts ist daher abzuweisen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, es würden konkrete Indizien fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. 5.2.2 Zunächst wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die Botschaftsabklärung bleibe den Nachweis schuldig, dass die Befragten umfänglich über den Zweck der Befragung und den Hintergrund der Befrager informiert worden seien. Ebenfalls bleibe sie den Nachweis schuldig, dass die Befragten ihre Antworten verstanden hätten und letztere auch tatsächlich ihren Äusserungen entsprechen würden. Es gehe daher nicht an, diese Aussagen denjenigen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und daraus auf Unglaubhaftigkeitselemente zu schliessen. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, was die Befrager konkret kommunizierten, wird doch bei solchen Abklärungen regelmässig kein Protokoll erstellt. Solches ist auch gesetzlich nicht vorgesehen. Insoweit kann im Vorgehen der schweizerischen Botschaft keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden. Weiter besteht für das Gericht keine Veranlassung, die Vorgehensweise der Botschaft und die Korrektheit ihrer Abklärungen in Frage zu ziehen. Allein aus dem Umstand, dass die Befragten nach der Befragung beunruhigt waren, vermag der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.3 Zur Klärung seiner widersprüchlichen und vagen Aussagen verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst auf seine Minderjährigkeit. Indes darf auch von einem Minderjährigen erwartet werden, dass er die Gründe, weshalb er sein Heimatland verlassen hat, in sich stimmig und substantiiert darzutun vermag, hat er dabei doch im Wesentlichen über selbst Erlebtes zu berichten. Sodann ist vorliegend festzustellen, dass die Vertrauensperson anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers anwesend war und weder einen Einwand erhoben hat noch eine Bemerkung

E-1494/2014 anbringen liess. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus der Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wäre der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Erstbefragung tatsächlich verwirrt und völlig verängstigt gewesen, wäre dies vom Befrager entsprechend vermerkt worden. Solches ist dem Protokoll indes nicht zu entnehmen. Auch lassen sich dem Dialog zwischen dem Befrager und dem Beschwerdeführer keine Hinweise dafür entnehmen, dass Letzterer in irgendeiner Weise durcheinander oder verängstigt gewesen wäre. Dass er von seiner Familie sodann nie richtig über die Fehde informiert worden sei, ist dem Beschwerdeführer selbst anzulasten. Von einem Asylsuchenden, der wegen einer derart schwerwiegenden Streitigkeit seine Familie und die Heimat verlässt, darf ohne Weiteres erwartet werden, dass er gewisse Kenntnisse über die Hintergründe des angeführten Konfliktes und der sich für ihn daraus ergebenden Gefährdungslage hat. Inwiefern dies vor dem länderspezifischen Hintergrund nicht realitätsfremd sein soll, ist seitens des Gerichts nicht nachvollziehbar und wird in der Eingabe auch nicht näher ausgeführt. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes, die verwirrenden Aussagen des Beschwerdeführers seien Hinweis auf eine typisch länderspezifische Verfolgung und kein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräumen. 5.2.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel zu Unrecht in antizipierter Würdigung als irrelevant bewertet. Im Rahmen einer offiziellen Abklärung hätte festgestellt werden müssen, ob die eingereichten Dokumente die asylrelevante Gefährdung belegen oder Gefälligkeitsschreiben seien. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Beweismittel antizipiert (vorweggenommen) gewürdigt hat. Vielmehr hat sie sich in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Beweiswürdigung zu den einzelnen Dokumenten hinreichend geäussert. Namentlich hat sie festgehalten, aufgrund der unstimmigen Aussagen sei der Bestätigung der Gemeinde H._______ vom 18. Juli 2012 jegliche Beweiskraft abzusprechen. Zudem sei bekannt, dass solche Dokumente in Albanien leicht käuflich erworben werden könnten. Betreffend die Bestätigung von Gjin Marku vom 19. Juli 2012 hat die Vorinstanz festgestellt, dass gegen diesen ein Prozess eingeleitet worden sei, da er in Missachtung seiner Funktion als Präsident des Nationalen Versöhnungskomitees und gegen Entgelt gefälschte Bestätigungen ausgestellt habe. Weiter führte sie aus, auch wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle Bestätigungen des Nationalen Versöhnungskomitees gefälscht seien, sei vorliegend

E-1494/2014 von einer Fälschung beziehungsweise einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Dieser vorinstanzliche Schluss ist in Würdigung der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der nicht authentischen Bestätigung ohne Weiteres zulässig, zumal der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges vorbringt, was diesen in Frage ziehen könnte. Was das als weiteren Beleg dienende, von Gjin Marku an die Rechtsvertreterin gesendete E-Mail vom 22. November 2013 betrifft, so ist allgemein bekannt, dass ein E-Mail beim Beantworten und Weiterleiten jedes Mal beliebig veränderbar ist. Insoweit ist der Beweiswert eines E- Mails als gering einzustufen. Vorliegend hat denn auch der Beschwerdeführer nur das Antwortmail von Gjin Marku an seine Rechtsanwältin und nicht auch die Anfrage derselben als Beweismittel eingereicht. Darüber hinaus ist das Antwortmail sehr allgemein formuliert. Insgesamt bestand bei dieser Sachlage keine Veranlassung zur weiteren Überprüfung der vorgenannten Beweismittel. 5.2.5 Weitergehend nimmt der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht Stellung, wiederholt den aktenkundigen Sachverhalt und hält an dessen Richtigkeit fest. Damit legt er indes nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen nichts zu ändern. Zudem besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, I._______ als Auskunftsperson zu befragen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.

E-1494/2014 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Albanien ist weder von Krieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Sodann handelt es sich bei Albanien um ein sogenanntes "Safe Country", mithin gilt eine Rückführung als generell zumutbar. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende, Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist jung (zwischenzeitlich volljährig) und gesund. Seine Eltern, zwei Brüder, der Grossvater sowie Tanten, Onkels und Cousins leben nach wie vor in Albanien, mithin verfügt er bei einer Rückkehr über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Sodann hat er neun Jahre die Schule besucht. Auch wenn die Arbeitsmarktsituation in Albanien nicht einfach ist, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden beziehungsweise eine eigene Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs

E-1494/2014 spricht (BVGE 2014/26 E.7.6 mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2014 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit gleicher Verfügung hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Susanne Gnekow als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Rechtsmitteleingabe eine provisorische Kostennote (20. März 2014) in der Höhe von Fr. 1'310.– eingereicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von sieben Stunden sowie Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 50.– aus. Für die Eingabe vom 1. Juli 2014 kann eine weitere Stunde veranschlagt werden. Total ergibt sich damit ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden. Indes ist die vorliegende Beschwerdeschrift über weite Teile hinweg identisch mit der Rechtsmitteleingabe betreffend den Cousin B._______. Ebenso ist das Schreiben vom 1. Juli 2014 gleichlautend. Es rechtfertigt sich daher, den gesamten zeitlichen Aufwand von acht Stunden um zweieinhalb auf fünfeinhalb Stunden zu kürzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 180.– und der Ausgabenpauschale von Fr. 50.– ergibt dies ein amtliches Honorar von to-

E-1494/2014 tal Fr. 1'040.–. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1494/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'040.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Barbara Balmelli

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