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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2026 E-1493/2026

24. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,846 Wörter·~29 min·11

Zusammenfassung

Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1493/2026

Urteil v o m 2 4 . März 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz (Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026.

E-1493/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Dabei gab er auf dem Personalienblatt (SEM-Akten […] [A]12/2) an, er sei am (…) 2007 (Vorderseite) respektive am (…) 2009 (Rückseite) geboren und somit minderjährig. A.b Mit Eingabe vom 20. November 2025 reichte er eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. B. B.a Am 10. Dezember 2025 fand – in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung – die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer sein Alter betreffend im Wesentlichen geltend, er sei am (…) 2009 geboren. Er kenne sein Alter aufgrund seiner Tazkira, die ihm in der Schule ausgestellt worden sei, als er 7 Jahre alt gewesen sei. Auf seiner Tazkira stehe das afghanische Datum, dieses habe er umgerechnet. In Bezug auf die zwei unterschiedlichen Angaben auf dem Personalienblatt sein Geburtsjahr betreffend erklärte er, er habe zunächst die erste Seite ausgefüllt, da er sich aber nicht so gut ausgekannt habe, habe ihm schliesslich ein anderer Asylsuchender dabei geholfen.

Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund von Zweifeln an dem von ihm geltend gemachten Alter zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf einer solchen ärztlichen Untersuchung erklärt. C. In einem vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) HOCH Health B._______ des Kantonsspitals C._______ in Auftrag gegebenen rechtsmedizinischen Altersgutachten vom 23. Dezember 2025 wurde festgestellt, für den Beschwerdeführer ergebe sich ein durchschnittliches Alter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren. Das von ihm angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten erscheine daher möglich.

E-1493/2026 D. D.a Das SEM hörte ihn am 19. Januar 2026 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an. D.b Anlässlich der Anhörung informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass es aufgrund der Aktenlage an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit zweifle und beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2007 anzupassen. E. E.a Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 reichte seine Rechtsvertretung eine Eingabe zur beabsichtigten Altersanpassung des UMA ein. E.b Dabei wurde im Wesentlichen und mit eingehender Begründung geltend gemacht, das Gutachten bestätige ausdrücklich, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, entsprechend einem chronologischen Alter von 16.8 Jahren, zutreffen könne. Die Vorinstanz stütze sich auf ein Durchschnittsalter, obwohl das Gutachten ein Mindestalter von (…) Jahren ausweise und bestätige, dass das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum plausibel sei. Eine Anpassung auf ein willkürlich gewähltes Datum sei gemäss Rechtsprechung nur zulässig, wenn dieses Datum klar wahrscheinlicher sei als die bisherige Angabe. Da im vorliegenden Fall weder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Volljährigkeit nachgewiesen noch die Ergebnisse des Gutachtens korrekt gewürdigt worden seien, sei von der geplanten Altersanhebung abzusehen. F. Am 23. Januar 2026 nahm das SEM die besagte Datenänderung im ZEMIS vor. Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. G.a Am 26. Januar 2026 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. G.b Gleichentags reichte seine Rechtsvertretung eine entsprechende Stellungnahme ein, wobei auf die Ausführungen in der Eingabe vom 23. Januar 2026 verwiesen und auf weitere Anmerkungen verzichtet wurde. H. Mit Entscheid vom 28. Januar 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1)

E-1493/2026 lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme ab Datum der Verfügung an (Dispositivziffer 4 und 5). Ferner wies sie ihn dem Kanton D._______ zu, welcher zugleich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 6) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). Gleichzeitig verfügte das SEM, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2007 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Altersanpassung werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 8). I. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, es sei die Dispositivziffer 8 der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2009 abzuändern; eventualiter sei die Dispositivziffer 8 der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (…) 2009 zu erfassen sowie dem Beschwerdeführer unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

J. Mit Schreiben vom 3. März 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-1493/2026 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 8). Die übrigen Dispositivziffern der Verfügung vom 28. Februar 2026 sind in Rechtskraft erwachsen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da ihre Begründetheit eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 5.2 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E-1493/2026 5.3 Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 5.4 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 den Untersuchungsgrundsatz verletzt. So stütze sich das SEM bei der Altersanpassung weitgehend auf das forensische Gutachten, ohne die darin enthaltene Aussage zur Plausibilität des Geburtsdatums (…) 2009 gebührend zu würdigen. Es habe es unterlassen, alternative oder zusätzliche Beweismittel ernsthaft zu prüfen, obschon die Altersfrage für die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers von existenzieller Bedeutung sei. Zudem sei die Begründungspflicht dadurch verletzt worden, dass die Altersanpassung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz weder sachgerecht begründet noch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes ausreichend abgeklärt worden sei. Das SEM habe sich nicht mit der Aussagekraft des medizinischen Altersgutachtens im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt – insbesondere mit der darin ausdrücklich festgehaltenen Unsicherheit hinsichtlich der Volljährigkeit. Darüber hinaus seien die eingereichte Kopie der Tazkira sowie die konsistenten Aussagen zu seiner Biografie nicht ausreichend gewürdigt worden, obwohl diese Umstände zentral für die Altersbeurteilung gewesen wären. Im Übrigen sei das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten Altersanpassung unzureichend gewährt worden. Zwar habe die Rechtsvertretung das Gutachten vor der Anhörung erhalten, die Altersanpassung sei jedoch im Rahmen des Asylentscheids ohne separate ZEMIS-Verfügung erfolgt und ohne, dass der Beschwerdeführer vorgängig zu einer konkreten begründeten Altersfeststellung schriftlich habe Stellung nehmen können. 5.5 Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb sie das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers als wahrscheinlicher qualifiziert als das von ihm behauptete. Der Vorwurf, das SEM habe sich in

E-1493/2026 der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf das Altersgutachten abgestützt und es dabei unterlassen, alternative oder zusätzliche Beweismittel ernsthaft zu prüfen, ist unberechtigt, wurden doch auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätsdokument und seine biografischen Angaben in der Verfügung explizit erwähnt und gewürdigt. Sodann verweist das SEM in der angefochtenen Verfügung explizit auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und erwähnt, dass die medizinische Altersabklärung nur eines unter anderen Indizien ist, die Hinweise auf die Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers liefern. Schliesslich war dem Beschwerdeführer auch eine sachgerechte Anfechtung möglich. Inwieweit weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen wären, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt. 5.6 Zum ebenfalls erhobenen Vorwurf, die Altersanpassung sei im Rahmen des Asylentscheids ohne separate ZEMIS Verfügung erfolgt und ohne, dass der Beschwerdeführer vorgängig zu einer konkreten, begründeten Altersfeststellung schriftlich habe Stellung nehmen können, ist zunächst festzuhalten, dass der Erlass einer solchen Verfügung zusammen mit einem Nichteintretens- oder Asyl- und Wegweisungsentscheid an sich nicht zu beanstanden ist und der Praxis entspricht (Urteile des BVGer E-3630/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.2 m.w.H. und D-3934/2021 vom 15. September 2021 E. 2.1.3: vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 2). Angesichts des zeitnahen Entscheids des SEM im Anschluss an die Anpassung des ZEMIS-Eintrages ist die erhobene Rüge nicht stichhaltig. Sodann wurde dem Beschwerdeführer das Altersgutachten am 9. Januar 2026 und somit vor der Anhörung am 19. Januar 2026 respektive vor der ZEMIS-Anpassung vom 23. Januar 2026 ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich vorgängig zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS zu äussern. Auf seine entsprechende Stellungnahme vom 21. Januar 2026 ist das SEM in der anschliessend eröffneten Verfügung eingegangen (angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 6 f.). 5.7 Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass die Berichtigung von ZEMIS- Daten als datenschutzrechtliches Verfahren dem VwVG unterliegt und nicht den besonderen Verfahrensregeln des Asylgesetzes, weshalb seitens der Vorinstanz die ZEMIS-Anpassung mit einer eigenen 30-tägigen Beschwerdefrist – gemäss Art. 50 VwVG – erforderlich gewesen wäre. Daraus ergibt sich vorliegend jedoch keine entscheidrelevante Rechts-

E-1493/2026 verletzung, da der Beschwerdeführer innert Frist eine hinreichend begründete Beschwerde eingereicht hat und ihm daraus kein Nachteil erwachsen ist. 5.8 Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren aufgrund der uneingeschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichts (E. 3 vorne) keine eigenständige Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Abgesehen davon stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, per se weder Willkür noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung (vgl. E. 8 ff. unten). 5.9 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3). 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2

E-1493/2026 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Die mit dem Berichtigungsverfahren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 6.3 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 6.4 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Personalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H. und E. 4.2.3).

E-1493/2026 7. 7.1 Das SEM führte in seiner Verfügung bezüglich des Alters des Beschwerdeführers aus, eine behauptete Minderjährigkeit müsse zumindest glaubhaft gemacht werden, wobei eine Gesamtwürdigung aller für oder gegen ihn sprechenden Elemente vorzunehmen sei. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 23. Dezember 2025 habe ein durchschnittliches Lebensalter von 18-21 Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben, was mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum zwar vereinbar sei. In der Gesamtwürdigung der Indizien ergebe sich jedoch das Bild, dass er bereits erwachsen sei. Neben den Ergebnissen der Untersuchung seien es nämlich seine Aussagen zum Alter und zum genauen Geburtsdatum, die gegen eine Minderjährigkeit sprächen. Er habe keinerlei rechtsgenügliche Dokumente eingereicht und auch keine e-Tazkira. Die durch ihn eingereichte Papier-Tazkira in Kopie sei grundsätzlich auch käuflich erwerbbar und weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Zudem habe er nicht stringente Aussagen dahingehend gemacht, seit wann er sein Alter und Geburtsdatum kenne. Sein äusseres Erscheinungsbild und sein Verhalten würden ebenfalls darauf hindeuten, dass er nicht minderjährig sei. Dies möge zwar grundsätzlich nur ein schwaches Indiz sein. Im vorliegenden Fall, in dem das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum und Alter dem durchschnittlichen Lebensalter im Altersgutachten widerspreche, sei es jedoch ein weiteres Indiz, welches gegen seine behauptete Minderjährigkeit spreche. Die in der Eingabe der Rechtsvertretung vom 21. Januar 2026 formulierten Einwände vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Rechtsvertretung habe insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers und die Aussagen des Befragers in der schriftlichen Eingabe klar falsch wiedergegeben. So habe er tatsächlich Folgendes gesagt: «Die Maschine hätte bestätigt, dass ich (…) bin, das hat meine RV gesagt». Der Befrager habe ihm darauf geantwortet: «Das stimmt aber nicht, das Altersgutachten hat ergeben, dass Sie mindestens (…) Jahre alt sind, das Durchschnittsalter liegt aber höher, bei 18 bis 21». Die schriftliche Aussage der Rechtsvertretung, wonach der Befrager damals gesagt habe, dass für die Festsetzung des Alters das Durchschnittsalter anstatt des Mindestalters entscheidend sei, stimme deshalb nicht. Zu keinem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass sein Alter aufgrund der Ergebnisse der Altersabklärung angepasst werden würde. Das vom SEM eingetragene Alter respektive Geburtsdatum erscheine unter den gegebenen Umständen als das Wahrscheinlichste.

E-1493/2026 7.2 In der Beschwerde wurde dem unter Hinweis auf die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung entgegengehalten, dass bei der Würdigung medizinischer Altersgutachten namentlich das ermittelte Mindestalter und die jeweiligen Altersspannen der einzelnen Untersuchungssäulen massgeblich seien. Das forensische Gutachten komme zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein durchschnittliches Lebensalter von 18–21 Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren vorliege, und es halte ausdrücklich fest, dass das angegebene Geburtsdatum vom (…) 2009 zutreffen könne. Damit liege gerade keine Konstellation vor, in der das Mindestalter über 18 Jahren liege oder in welcher die Altersspannen der entscheidenden Säulen für eine Volljährigkeit sprächen. Hinzu komme, dass die Schlüsselbeinbefunde im vorliegenden Gutachten aufgrund anatomischer Normvarianten (Fischmaulkonfiguration, mehrere Knochenkerne) nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden konnten. Die zentrale Säule für eine verlässliche Beurteilung der Volljährigkeit entfalle somit. Das Gutachten stütze sich letztlich auf eine Handknochenanalyse mit Mindestalter (…) Jahren sowie eine dentale Untersuchung mit einem durchschnittlichen Zahnalter von rund 21 Jahren, ohne dass für die Weisheitszahnmineralisation ein Mindestalter angegeben werden könne. In dieser Konstellation sei die Beweiskraft des Gutachtens rechtsprechungsgemäss begrenzt und könne eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht beweisen. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach «es viel wahrscheinlicher» sei, dass der Beschwerdeführer zwischen 18 und 21 Jahre alt sei, weil die Häufung der Probanden in diesem Segment am grössten sei, verkenne den erkenntnistheoretischen Gehalt der verwendeten Referenzstudien. Diese würden statistische Verteilungen abbilden, erlaubten aber keine individualisierte Feststellung eines bestimmten Alters ausserhalb der Mindest- bzw. Maximalgrenzen. Die Orientierung am Durchschnittsalter entspreche damit gerade jener «schematisierenden» Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinen Leitentscheiden zur Altersdiagnostik kritisiere und verworfen habe. Neben dem medizinischen Gutachten seien die Aussagen des Beschwerdeführers und die vorgelegte Tazkira zu würdigen. Die Erstbefragung zeige, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum und Alter konsistent mit seinem Bildungs- und Lebenslauf verbinde und seine Altersangaben in sich stimmig seien. Die vom SEM beanstandeten Unstimmigkeiten (Frage, seit wann der Beschwerdeführer sein Alter kenne; Doppelerfassung auf dem Personalienblatt) würden sich problemlos aus den Umständen erklären: Der Beschwerdeführer sei gering alphabetisiert und habe beim Ausfüllen des Personalienblatts auf die Hilfe eines anderen Asylsuchenden

E-1493/2026 zurückgreifen müssen. Dass er zwischen der Tazkira als Quelle für sein Geburtsdatum und dem Zeitpunkt, seitdem ihm sein Alter in westlicher Jahreszählung bewusst sei, unterscheide, sei vor dem sozio-kulturellen Hintergrund sowie seiner Bildungsbiographie nachvollziehbar und kein Indiz für bewusste Falschangaben. In der Anhörung nach Art. 29 AsyIG sei der Beschwerdeführer bei seinen Angaben geblieben und habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach seiner eigenen Berechnung in «eineinhalb Monaten (…) Jahre alt» werde. Die Bezugnahme auf das Tazkira-Geburtsjahr und die aus der afghanischen Datumsangabe abgeleitete westliche Jahreszahl sei wiederum kohärent mit den Erklärungen in der Erstbefragung. Die eingereichte Kopie der Tazkira erfülle aus Sicht des SEM zwar nicht die Anforderungen an ein rechtsgenügliches Identitätsdokument. Unter Gesamtwürdigung aller vorhandenen Indizien überwögen jedoch die Elemente, die für die Richtigkeit des Geburtsdatums (…) 2009 sprächen. Demgegenüber stütze sich das SEM für die Festlegung des (…) 2007 im Wesentlichen auf einen Durchschnittswert des Gutachtens und den äusseren Eindruck, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine tragfähige Grundlage für eine Datenänderung im ZEMIS darstelle. Entsprechend sei das Geburtsdatum (…) 2009 als wahrscheinlicher anzusehen als das vom SEM festgesetzte Datum (…) 2007. 8. 8.1 Vorliegend obliegt es dem SEM zu beweisen, dass das von ihm in der Verfügung vom 28. Januar 2026 festgelegte Geburtsdatum vom (…) 2007 korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…] 2009) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als der (…) 2007 (vgl. E. 6.4 oben). 8.2 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum, nicht die Frage nach der Voll- oder Minderjährigkeit (Urteil des BVGer D- 7481/2025 vom 7. Januar 2026 E. 6.1). Dennoch ist – soweit in der Beschwerde auf den Grundsatz «in dubio pro minore» verwiesen wird – darauf hinzuweisen, dass die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, dem Datenschutzrecht fremd ist (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 sowie Urteil des BVGer E-4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.1). Zudem bildet das äussere Erscheinungsbild einer Person in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung (vgl. Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.6 m.w.H.). Es kann deshalb im

E-1493/2026 Lichte der übrigen Aktenlage und der nachfolgenden Erwägungen im vorliegenden Fall offenbleiben, ob das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz angeführt – tatsächlich gegen seine Minderjährigkeit spricht. 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten gereicht. Der eingereichten Fotokopie einer Tazkira kann nur geringer Beweiswert beigemessen werden, zumal es sich bei der Tazkira – mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale – an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2 und BVGE 2019 I/6 E. 6.2). 8.3.2 Doch selbst bei Echtheitsunterstellung der Kopie der Tazkira ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Tazkira kein genaues Geburtsdatum enthält (vgl. SEM-Akte 20/1). Ihr Inhalt belässt einen erheblichen Spielraum, grenzt sie sein Geburtsdatum lediglich ungefähr auf das Jahr 2009 / 2010 ein. Selbst diese Aussage ist zudem insofern zu relativieren, als dass das in der Tazkira festgehaltene Alter laut Übersetzung lediglich «gemäss Erscheinungsbild» zum Zeitpunkt der Ausstellung festgestellt wurde. Demnach entsprach die äussere Erscheinung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 / 2016 jener eines (…)-Jährigen (Übersetzung der Tazkira, SEM-Akten 20/1). Das in der Tazkira festgehaltene Geburtsjahr beruht somit nur auf einer (Alters-)Schätzung des ausstellenden Beamten. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (im Beispiel kann der Inhaber der Tazkira bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das sechste Altersjahr vollendet haben). Insbesondere zumal er angab, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira (im Jahr 2015) (…) Jahre alt gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte 18/12, 1.06 und 1.17.04). Entsprechend vermag er auch aus der «korrekten Berechnung» seines Alters (vgl. SEM-Akten 25/9, F64 und Beschwerde, S. 8) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Kopie der Tazkira kann damit sein Geburtsdatum nicht beweisen. Sie stellt lediglich ein sehr schwaches Indiz für sein Alter dar. 8.4 Die Vorinstanz kann das exakte Geburtsdatum ebenso wenig belegen. Sie stützt ihren Entscheid insbesondere auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und auf das Gutachten zur Altersabklärung des IRM C._______ vom 23. Dezember 2025.

E-1493/2026 8.5 Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht mit dem nötigen Beweisgrad feststellen und im ZEMIS eintragen, weshalb im Folgenden im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln ist. 9. 9.1 Zunächst ist auf das Gutachten zur Altersabklärung des IRM C._______ vom 23. Dezember 2025 einzugehen. 9.2 Einen Beweis für das chronologische Alter einer asylsuchenden Person stellt die forensische Altersschätzung nicht dar. Dennoch kann das Ergebnis mitberücksichtigt werden, ist doch im datenschutzrechtlichen Zusammenhang das Geburtsdatum nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3; Urteil des BVGer F-7982/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.3 m.w.H). 9.3 9.3.1 Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten entspricht die abgeschlossene knöcherne Entwicklung der Hand nach THIEMANN, NITZ und SCHMELING im vorliegenden Fall einem mittleren skelettalen Alter von (…) Jahren (18.2 ± 0.7). In der Standardliteratur nach GREULICH und PYLE ist dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von (…) Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handentwicklung ist abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnissen von TISÈ entspricht dies einem Mindestalter von (…) Jahren. Daraus ergab sich die Indikation zur Durchführung einer Untersuchung der Zähne (E. 9.3.2 unten) und einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine (E. 9.3.3 unten). 9.3.2 9.3.2.1 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fand sich in Regio 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von G nach DEMIRJIAN. Daraus ergeben sich Entwicklungsstadien, welche nach OLZE auf ein Durchschnittsalter von (…) (21.3 ± 2.0, 21.3 ± 2.1) schliessen lassen. Für das Mineralisationsstadium G der Weisheitszähne ist nach KNELL et al. kein Mindestalter angegeben. 9.3.2.2 Hinsichtlich des Einflusses der ethnischen Zugehörigkeit wird ausgeführt, dass die benutzten Referenzstudien grundsätzlich auch auf

E-1493/2026 andere ethnische Gruppen anwendbar seien (vgl. SEM-Akte 22/6, S. 4 f.). Auf der Grundlage der aktuellen internationalen Fachliteratur ergäben sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung. Lediglich bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne seien signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet worden. Zum zeitlichen Verlauf der Handverknöcherung aller ethnischen Hauptgruppen zeige die ethnische Zugehörigkeit keinen nennenswerten Einfluss auf die Verknöcherungsgeschwindigkeit. Ein möglicher Einfluss sei hingegen durch die medizinische und ökonomische Modernisierung einer Population gegeben. Da es bei geringem Modernisierungsstand jedoch zu einer Altersunterschätzung komme, wirke sich dieser Effekt nicht nachteilig für die Betroffenen aus. Nach Kenntnis der Gutachter gebe es zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstudien zu einer männlichen, afghanischen Population. Insgesamt seien aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung ersichtlich. 9.3.3 Die inneren Schlüsselbeinanteile wiesen in der computertomographischen Untersuchung beidseitig anatomische Normvarianten (Fischmaulkonfiguration und mehrere Knochenkerne) auf. Daher konnten die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustbeingelenke nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. 9.3.4 In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergab sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 19. Dezember 2025 ein durchschnittliches Lebensalter von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren. Gemäss Gutachten könnte im Zeitpunkt der Untersuchung das geltend gemachte chronologische Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten zutreffen (vgl. SEM-Akte 22/6, S. 5). 9.4 Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, das Gutachten spreche eindeutig für seine Angaben, ist festzuhalten, dass er in seiner Argumentation übersieht, dass das Mindestalter nur deshalb als das aus wissenschaftlicher Sicht geringstmögliche Alter anzusehen ist, weil es der abgeschlossenen Handskelettentwicklung der jüngsten Person unter allen Personen der untersuchten Population entspricht. Demgegenüber waren alle anderen Personen mit abgeschlossener Handskelettentwicklung älter. Das Mindestalter ist daher als ein geringfügig schwächerer Hinweis auf sein tatsächliches Alter zu sehen als das Durchschnittsalter, auch wenn selbstverständlich das vom Beschwerdeführer angegebene Alter ebenfalls aus

E-1493/2026 wissenschaftlicher Sicht zutreffen könnte. Die abgeschlossene Entwicklung des Handskeletts des Beschwerdeführers weist auf ein mittleres skelettales Alter von (…) bzw. (…) Jahren hin (nach THIEMANN/NITZ/SCHME- LING bzw. GREULICH und PYLE). Anhand der Schätzung des Zahnalters ist von einem höheren Durchschnittsalter von (…) Jahren (nach OLZE) auszugehen, wobei als mittleres skelettales Alter bzw. Durchschnittsalter das durchschnittliche Lebensalter aller Personen der untersuchten Population gilt, für die das angegebene Merkmal zutrifft. 9.5 Für sich allein betrachtet ist daher die im Gutachten ermittelte Altersspanne von 18–21 im Vergleich zum Mindestalter als ein verlässlicheres Indiz für das einzutragende Datum zu werten, auch wenn es sich dabei nur um ein schwaches Indiz handelt. Die Vorinstanz hat daraus das Geburtsdatum ([…] 2007) abgeleitet. 9.6 Das Ergebnis des Altersgutachtens kann somit weder als hinreichend belastbares Indiz für die Richtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers noch als solches für das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum bewertet werden. Dementsprechend kommt bei einer Gesamtwürdigung der Beweislage respektive – nachdem vorliegend keine Beweismittel hinsichtlich des Alters vorgelegt wurden (E. 8.3 oben) – den Aussagen des Beschwerdeführers besonderes Gewicht zu (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2068/2024 und E-2050/2024 vom 12. Juli 2024 E. 5.6 m.w.H.). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat auf dem Personalienblatt unbestrittenermassen unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht (geboren am […] 2007 beziehungsweise […] 2009) und sich dort (auf der Vorderseite) demzufolge zunächst als volljährig ausgegeben. An der EB UMA begründete er dies ohne weitergehende Erklärung mit «Das habe ich ausgefüllt, also die erste Seite. Weil ich mich nicht so gut ausgekannt habe, haben sie mir einen anderen Gesuchsteller geholt, der mir geholfen hat, das alles auszufüllen» (vgl. SEM-Akten 18/12, 1.06). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer gering alphabetisiert sei und deshalb beim Ausfüllen des Personalienblatts auf die Hilfe eines anderen Asylsuchenden habe zurückgreifen müssen, überzeugt nicht. Einerseits war er wohl problemlos in der Lage, die erste Seite eigenständig auszufüllen; andererseits lassen sich seiner Erklärung an der EB UMA, wonach er sich «nicht so gut ausgekannt» habe, keine Hinweise auf mangelnde Alphabetisierung als Grund für die benötigte Hilfe entnehmen, zumal er dies im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend

E-1493/2026 gemacht hat. Sodann handelt es sich bei den Angaben auf dem Personalienblatt – welches nota bene mit Übersetzung in Paschtu vorlag – um einfache Daten, deren Verständnis keine ausserordentlichen schriftsprachlichen Kompetenzen voraussetzt und insbesondere das Geburtsdatum respektive sein Alter – gemäss eigenen Aussagen – eine ihm bekannte Angabe ist. 10.2 Ungelöst blieb auch die Unstimmigkeit hinsichtlich seiner Aussagen zum Geburtsdatum sowie zu den Altersangaben. Zunächst führte er aus, dass er sein Alter bereits vor der Ausstellung der Tazkira gekannt habe, dann sagte er, er kenne das Alter seit zwei, drei Jahren, und weiter sagte er, dass er sein Alter seit der Ausstellung seiner Tazkira kenne (vgl. SEM- Akte 18/12, 1.06). In derselben Zitierstelle wurde er beispielsweise gefragt «Woher kennen Sie ihr exaktes Geburtsdatum?» oder «Seit wann kennen Sie ihr Alter?». Trotz mehrfacher Nachfrage und der (teils) offenen Fragestellung war der Beschwerdeführer entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage, den Sachverhalt ausführlich und konsistent zu beschreiben. Aus dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer zwischen der Tazkira als Quelle für sein Geburtsdatum und dem Zeitpunkt, seitdem ihm sein Alter in westlicher Jahreszählung bewusst sei, unterscheide, was kein Indiz für bewusste Falschangaben sei, vermag er deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch das Argument, wonach seine Aussagen vor dem sozio-kulturellen Hintergrund sowie seiner Bildungsbiographie grundsätzlich nachvollziehbar seien, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere in Betrachtung seiner zusammenhängenden biografischen Angaben zur Schulbildung und zur Arbeitstätigkeit gibt es keinen Grund, weshalb er im Gespräch mit der Vorinstanz seine Aussagen zum Alter respektive Geburtsdatum nicht nachvollziehbar hätte darlegen können. 10.3 Nach dem Gesagten entbehren damit die Angaben respektive Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Alter beziehungsweise Geburtsdatum der nötigen Stringenz und Plausibilität. Unter dem Aspekt des Beweiswerts ist deshalb festzuhalten, dass sowohl die persönlichen Angaben als auch die Tazkira nicht hinreichend geeignet sind, den genügenden Beweis für die Richtigkeit des einen oder anderen Geburtsdatums zu erbringen. Daran ändert die im Gutachten erwähnte Möglichkeit, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei, nichts (Urteil des BVGer D-6867/2024 vom 20. Juni 2025, E. 7.5).

E-1493/2026 10.4 In Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt sich, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren – in Anbetracht des vorliegend anwendbaren Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen vermögen. Nach dem Gesagten erscheint jedoch das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers lautend auf den (…) 2007 wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte ([…] 2009), auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers basiert und wahrscheinlich nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (…) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und Urteil des BVGer D-1803/2024 vom 14. Juni 2024 E. 7). 10.5 Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (…) 2007 (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit den Eintrag im ZEMIS betreffend – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Verfahrensanträge betreffend die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren ex ante nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des in der Durchgangsstation D._______ wohnhaften Beschwerdeführers auszugehen ist.

E-1493/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2007) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und die zuständige kantonale Behörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer

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E-1493/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

E-1493/2026 — Bundesverwaltungsgericht 24.03.2026 E-1493/2026 — Swissrulings