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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2020 E-1493/2019

13. Mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,403 Wörter·~27 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1493/2019

Urteil v o m 1 3 . M a i 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019.

E-1493/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im (…) 2015 illegal und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Ägypten und Italien am 15. August 2016 in die Schweiz. Am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 18. August 2016 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/12; nachfolgend: A6) und die Anhörung zu den Asylgründen am 19. Oktober 2017 statt (Protokoll in den SEM-Akten A20/23; nachfolgend: A20). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nebst der Schule aus finanziellen Gründen viel gearbeitet. Da er deswegen das achte Schuljahr hätte wiederholen müssen, habe er 2012 die Schule abgebrochen. In der Folge habe er im (…) 2013 das erste Mal versucht, illegal aus Eritrea auszureisen. Allerdings sei er nahe der Grenze von Soldaten entdeckt und im Gefängnis von B._______ inhaftiert worden. Da er damals minderjährig gewesen sei beziehungsweise er und auch seine Mutter gegenüber den Behörden dies geltend gemacht hätten, sei er nach einem Monat wieder aus der Haft entlassen worden. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis habe er bei den Behörden in B._______ eine Identitätskarte erhalten. Probleme habe er deswegen keine gehabt, da das Gefängnis und die Büros der Verwaltung keinen Konnex hätten. Bei einem erneuten Ausreiseversuch anfangs 2015 sei er in D._______ festgenommen worden. Die Soldaten hätten auf ihn eingeschlagen und ihn in ein Gefängnis gebracht. Von dort sei er nach B._______ in die Haftanstalt des Staatsschutzes Enda Silya gefahren worden, wo er ungefähr während eines Monats in einem Raum mit etwa 20 anderen Personen eingesperrt und geschlagen worden sei. Danach sei er für kurze Zeit im Gefängnis E._______ inhaftiert gewesen. Im (…) 2015 sei er ins Gefängnis in F._______ gebracht worden. Danach sei er in G._______ im Gefängnis H._______, in einem Raum mit 30 anderen Personen, inhaftiert gewesen. Sie hätten schwere Steine auf dem Kopf transportieren müssen und seien geschlagen worden. Schliesslich sei er mit anderen Häftlingen zum Stützpunkt für die militärische Ausbildung gebracht worden, welcher sich ebenfalls in G._______ befinde.

E-1493/2019 Da er in der militärischen Ausbildung immer wieder mit Schlägen bestraft worden sei, etwa nachdem anderen Soldaten die Desertion gelungen sei, sei er mit sieben anderen Personen im (…) 2015 geflüchtet, indem sie über die Umzäunung des militärischen Stützpunktes gesprungen seien. Mit drei von ihnen sei er ab I._______ nach B._______ weitergegangen und habe sich dort bei Freunden versteckt. Er habe sich nur ab und zu nach Hause begeben. Nachdem im Juli 2015 für ihn ein Aufgebot für den Militärdienst zugestellt worden sei und er sich nicht präsentiert habe, sei seine Mutter für eine Woche inhaftiert und dann wieder freigelassen worden. Zumal er Angst gehabt habe von den Behörden entdeckt und erneut inhaftiert zu werden, respektive weil er nicht mehr hätte arbeiten und für seine Familie sorgen können, wenn er hätte Militärdienst leisten müssen, habe er sich zur Flucht aus Eritrea entschlossen und sei im (…) 2015 mit einem Freund illegal ausgereist. A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei als Soldat verstorben, als er selbst noch ein Kind gewesen sei, er habe als Patriot gegolten. Ab der vierten Klasse bis im April 2015, als die Regierung den (…) verboten habe, habe er in der (…) und als (…) gearbeitet. Ausserdem sei er als (…) sowie (…) bei der (…) und (…) tätig gewesen. Seine Mutter lebe nach wie vor in B._______. Sie besitze Land und Vieh. Seine Schwester J._______ wohne mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in K._______ (Provinz L._______). Ausserdem lebten diverse seiner Tanten und Onkel mütterlicherseits in M._______ (Provinz L._______). Sein Bruder N._______ und ein Onkel mütterlicherseits hielten sich in O._______ auf. A.d Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: seine Identitätskarte, seine Einwohnerkarte, die Identitätskarte seiner Mutter und die Militärdienst-Urkunde seines Vaters. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 – eröffnet am 28. Februar 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 15. August 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

E-1493/2019 C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 25. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise als unzumutbar zu erkennen, und er sei vorläufig aufzunehmen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. D. Am 29. März 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 stellte sie fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung ab, eine summarische Aktenprüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen, und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Vorschuss an die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

E-1493/2019 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genügend. 4.1.1 Zunächst erwägt sie unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zum geltend gemachten ersten Ausreiseversuch 2013, der Beschwerdeführer habe sich bereits bei der BzP in Ungereimtheiten verstrickt. So habe er zunächst angegeben, er sei freigelassen worden, weil er noch minderjährig gewesen sei. Als er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er gemäss seinem angegebenen Geburtsdatum im Haftzeitpunkt nicht mehr minderjährig gewesen sei, habe er entgegnet, er habe im Gefängnis ein Formular zu seiner Identität ausfüllen müssen und dabei nur behauptet, minderjährig zu sein. Weil auch seine Mutter dem Gefängnis gesagt habe, er sei minderjährig, sei er entlassen worden. Danach sei er gefragt worden, welches Geburtsdatum er im Gefängnis angegeben habe, woraufhin er geantwortet habe, dort gesagt zu haben, er sei 1999 geboren und 17 Jahre alt. Nachdem er darauf hingewiesen worden sei, dass er, wäre er 1999

E-1493/2019 geboren, im Jahr 2013 nicht 17 Jahre alt gewesen sein könne, habe er sich korrigiert und fortan behauptet, er habe das Geburtsjahr nicht auf das Formular geschrieben. Wenig nachvollziehbar sei zudem, dass er es unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Haft gewagt habe, eine Identitätskarte mit seinem richtigen Geburtsdatum zu beantragen, und dass er diese auch problemlos erhalten habe. Hinzu komme, dass seine Identitätskarte gemäss der eingereichten Kopie bereits am 12. April 2013 ausgestellt worden sei. Damit stehe seine Angabe, er habe die Identitätskarte nach seiner Haft erhalten, wiederum in Widerspruch zu seiner Aussage, er sei im 11. Monat 2013 festgenommen worden. Hinsichtlich der Vorbringen zum zweiten Ausreiseversuch, zu den darauffolgenden Inhaftierungen, der militärischen Ausbildung und der Flucht respektive Desertion hält das SEM fest, es sei zunächst auffällig, dass der Beschwerdeführer bei der BzP lediglich erwähnt habe, er sei nach der Festnahme für ungefähr einen Monat ins Gefängnis von B._______ gebracht worden und habe danach in G._______ eine Ausbildung absolvieren müssen, von wo aus er nach zwei Wochen geflohen sei. In der Anhörung habe er im Gegensatz dazu angegeben, er sei vom Staatsschutz Enda Silya ins E._______-Gefängnis, ungefähr im (…) 2015 ins Gefängnis nach F._______, anschliessend ins Gefängnis H._______ in G._______ und erst mehrere Monate später zum Training ins Militärlager G._______ gebracht worden, von wo aus er im (…) 2015 habe fliehen können. Es erstaune, dass er die mehrmonatige Haftdauer in F._______ und H._______ in der BzP überhaupt nicht erwähnt habe, zumal er diese Zeiten als sehr belastend beschrieben habe. Im Weiteren habe er anlässlich der BzP einerseits angegeben, im zweiten Monat 2015 festgenommen worden zu sein. Andererseits habe er in der Anhörung geschildert, er sei an Neujahr 2015 bereits im E._______-Gefängnis inhaftiert gewesen. Diesen Widerspruch habe er im Rahmen der Anhörung nicht auflösen können. Angesichts der eindeutigen Formulierung im Protokoll der BzP könne ein Missverständnis ausgeschlossen werden, zumal ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt worden sei und er die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Zudem habe er bei der BzP berichtet, er sei als (…) tätig gewesen, bis die Regierung (…) verboten habe. Er sei deshalb seit dem vierten Monat 2015 arbeitslos gewesen und habe bis zu seiner Ausreise keine neue Stelle

E-1493/2019 mehr gefunden. Diese Aussage stehe zeitlich im Widerspruch zu seiner Behauptung, er sei erst im (…) 2015 aus G._______ geflüchtet. Zu den geltend gemachten Ereignissen nach der Flucht aus G._______ und bis zur Ausreise führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, nachdem er sich nicht beim Militär gemeldet habe, sei seine Mutter mitgenommen worden, da er nicht zu Hause gewesen sei. In der Anhörung hingegen, habe er geschildert, seine Mutter sei mit dem Schreiben zur Verwaltung gegangen, wo sie sogleich festgenommen worden sei. Auch seien seine Angaben oberflächlich ausgefallen, insbesondere zum Inhalt des Schreibens. Seine Aussage, die Verwaltung habe das Schreiben auch an die Polizei weitergegeben, habe er ferner nicht näher begründen können. Es sei auch erstaunlich, dass er sich unmittelbar vor seiner Ausreise bei der Verwaltung eine Einwohnerkarte habe ausstellen lassen, zumal ein Behördengang angesichts der geltend gemachten intensiven Suche nach ihm ein erhebliches Risiko dargestellt habe. Schliesslich verwundere es, dass er sowohl von der Verwaltung als auch von der Polizei und Enda Silya gesucht, jedoch in den Monaten bis zu seiner Ausreise nicht gefasst worden sei, obwohl die Behörden sogar genaue Informationen darüber gehabt hätten, zu welchen Uhrzeiten er sich zu Hause aufgehalten habe. 4.1.2 Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hält das SEM zunächst mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fest, die blosse Möglichkeit, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, begründe keine Asylrelevanz. Zudem sei eine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgungssituation des Beschwerdeführers – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – auch nicht aufgrund seiner geltend gemachten illegalen Ausreise, anzunehmen, zumal keine zusätzlichen Faktoren ersichtlich seien, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. 4.1.3 Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führt die Vorinstanz unter anderem aus, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Prüfung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, sei

E-1493/2019 aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich; es könne deswegen auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt werden könnten. So sei beispielsweise nicht auszuschliessen, dass er vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Allerdings stehe selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den Nationaldienst aufgrund der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung der Zulässigkeit dem Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht entgegen. Ausserdem seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, insbesondere der geltend gemachten Desertion fest, weshalb er Anspruch auf Asyl habe. Zumindest aber erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise und der aufgrund zahlreicher Realzeichen sehr wohl glaubhaften Haft vor der Flucht. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich insbesondere auch aufgrund einer Stigmatisierung seitens seiner Familie als unzulässig und unzumutbar. Auf einzelne Einwände wird in den folgenden Erwägungen eingegangen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen, werden als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weil sich

E-1493/2019 der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt auch nach eingehender Prüfung der Akten fest, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, zutrifft. Es kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 4.1) verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 6.2.1 Was den angeblichen ersten Ausreiseversuch 2013 betrifft verweist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf Missverständnisse bei der Protokollierung seiner Angaben rund um die Minderjährigkeit, die damals Grund für seine baldige Entlassung gewesen sei. Solche sind aber nicht ersichtlich; vielmehr gab er zu Beginn der BzP an, er verstehe den Dolmetscher perfekt (vgl. A6 Bst. h S. 2) und bestätigte am Ende der BzP mit seiner Unterschrift, dass die protokollierten Angaben seinen Vorbringen entsprächen, wobei ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. ebd. S. 9). Er vermag deshalb die vom SEM zu Recht festgestellten massiven Unstimmigkeiten rund um den Grund seiner Entlassung aus der ersten Haft nicht zu entkräften. Dies gelingt ihm offensichtlich auch nicht mit der lapidaren Aussage, er wisse nicht genau, wie seine Mutter das Gefängnis von seiner Minderjährigkeit überzeugt habe.

E-1493/2019 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Antrag für seine Identitätskarte bereits vor der Haft 2013 gestellt, weshalb nicht gegen ihn spreche, dass er diese nach seiner Haft problemlos erhalten habe, ist als nachgeschoben, und damit unglaubhaft, zu qualifizieren. Denn obwohl das SEM ihn bereits bei der BzP fragte, wie es möglich gewesen sei, dass er nach der Haftentlassung eine Identitätskarte beantragt und auch erhalten habe, erwähnte er damals mit keinem Wort, dass er den Antrag bereits vor der Inhaftierung gestellt habe. Stattdessen gab er lediglich pauschal an, zwischen dem Gefängnis und den Büros zur Ausgabe der Identitätsdokumente bestehe keine Verbindung. Zwar macht der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhörung eine Desertion aus der militärischen Ausbildung in G._______ geltend. In der BzP gab er an, er sei nach der Festnahme beim zweiten Ausreiseversuch ins Gefängnis von B._______ gebracht worden, wo er ungefähr während einem Monat geblieben sei. Danach sei er nach G._______ zur Ausbildung gebracht worden. Nach zwei Wochen sei er von dort geflohen und nach B._______ zurückgekehrt (vgl. A6 Ziff. 2.01). Dies lässt sich nicht mit seinen Angaben an der Anhörung vereinbaren, weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Angesichts der systematischen und chronologischen Aufzählung dieser verschiedenen Orte bei der BzP und dessen, dass er dort von sich aus auch erwähnte, wo er sich nach der angeblichen Desertion aufgehalten habe, erhellt nicht, weshalb er – wie in der Beschwerde geltend gemacht – keine Zeit gehabt haben sollte, bereits bei der BzP auch zumindest kurz die Haft in F._______ und H._______ zu erwähnen. Das SEM hält zu Recht fest, er habe die vorgebrachten Inhaftierungen in F._______ und H._______ nachgeschoben, zumal er die dortigen Verhältnisse als sehr schwierig geschildert habe, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er sie von Anfang an nenne. Auch gab der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll, die Haft in H._______ sei die längste gewesen (vgl. A20 F71). Ferner gab der Beschwerdeführer in der BzP einerseits an, er habe seine Identitätskarte im dritten oder vierten Monat 2015 verloren (vgl. A6 Ziff. 4.03), und andererseits brachte er in der Anhörung vor, er sei zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen (vgl. A20 F64). Hätte der Beschwerdeführer die Identitätskarte tatsächlich während seiner Inhaftierung verloren, wäre erst recht zu erwarten gewesen, dass er diese Inhaftierung, in Erinnerung gerufen durch die Angaben zum Verbleib der Identitätskarte, bei der BzP bereits erwähnt hätte.

E-1493/2019 Ins Gewicht fällt auch die vom SEM genannte Unstimmigkeit, die sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Arbeitstätigkeiten einerseits und den geltend gemachten Inhaftierungen andererseits ergeben. Der Beschwerdeführer schilderte in der BzP klar, er sei wegen des von der Regierung erlassenen (…) seit dem vierten Monat 2015 bis zu seiner Ausreise im (…) Monat 2015 arbeitslos gewesen (vgl. A6 Ziff. 1.17.05). Dies ist nicht nur schlecht vereinbar mit den späteren Angaben, während dieser Zeit sei er in Haft respektive in militärischer Ausbildung gewesen, sondern es ist auch umgekehrt nicht erklärbar, weshalb er bei der Anhörung auf die Frage, ob er seine Tätigkeit als (…) bis zu seiner Ausreise ausgeführt habe, lediglich antwortete, er habe nicht mehr in Ruhe arbeiten können, da er gesucht worden sei (vgl. A20 F59 f.), und weder das (…) noch seine Arbeitslosigkeit erwähnte. Die schwierigen Fluchtumstände vermögen diese deutlichen Widersprüche nicht zu erklären (vgl. A20 F109), zumal angesichts der unmissverständlichen Vorbringen anlässlich der BzP (vgl. A6 Ziff. 1.17.05). Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit dem pauschalen Einwand in seiner Beschwerde, die Behörden in Eritrea handelten willkürlich, nicht, zu begründen, weshalb er sich am (…) 2015, und somit unmittelbar vor seiner angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea, eine Einwohnerkarte habe ausstellen lassen können (vgl. A20 F 118 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er das – vom SEM zu Recht in diesem Zusammenhang erwähnte – Risiko hätte in Kauf nehmen sollen, wäre er tatsächlich gesucht worden. Der Anhörung ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Verwaltung registriert gewesen sei und sie gewusst habe, wo er wohne und was bei ihm los sei (vgl. ebd. F99 ff.). Es erstaunt deshalb umso mehr, dass er die Einwohnerkarte auch problemlos erhalten habe, zumal angesichts der angeblichen Desertion. Der problemlose Erhalt der Einwohnerkarte spricht im vorliegenden Fall deshalb klar gegen ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Interesse am Beschwerdeführer vor seiner Ausreise. 6.2.2 Zwar enthalten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch Details und Realkennzeichen. Sein diesbezüglicher Einwand in der Beschwerde ist nicht unbegründet. Dies betrifft durchaus auch seine Schilderungen zu den Umständen der Haft, der militärischen Ausbildung sowie der Vorbereitung der Flucht, und damit zentrale Asylgründe (vgl. u.a. A20 F62 ff.). Die bereits aufgezeigten Unstimmigkeiten wiegen aber schwer, insbesondere was die Unvereinbarkeit der Angabe des Beschwerdeführers, er sei nach dem zweiten Ausreiseversuch monatelang in Haft gewesen vor seiner Zuteilung zur militärischen Ausbildung, aus welcher er im (…) 2015 desertiert

E-1493/2019 sei, gegenüber den klaren Angaben an der BzP, wonach diese Haft inklusive der militärischen Ausbildung höchstens bis im Frühjahr 2015 gedauert haben könnte. Diese Widersprüche können mit dem Hinweis, er habe stets gesagt, zeitliche Angaben nicht exakt wiedergeben zu können, nicht erklärt werden. Eine Abwägung führt deshalb zum Schluss, dass zwar nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in Eritrea bereits in Haft gewesen ist und/oder eine militärische Ausbildung absolviert hat, wobei er auch mit prekären Umständen konfrontiert war und Übergriffe erlebt hat, zumal er auch Narben aufweist. In diesem Zusammenhang ist die Vermutung des SEM, der Beschwerdeführer habe möglicherweise seine militärische Ausbildung abgeschlossen und sei entlassen oder aber suspendiert worden, plausibel, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben hauptsächlich für den Lebensunterhalt seiner Mutter, die ehemalige Freiheitskämpferin sei, gesorgt habe (vgl. u.a. A20 F38 sowie Koordinationsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [publiziert in BVGE 2018 VI 4] E. 5.3 m.H.). Insgesamt bestehen jedenfalls überwiegend Zweifel an seiner Sachdarstellung und das SEM hat zu Recht geschlossen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Weitere Einwände in der Beschwerde vermögen nichts anderes zu bewirken. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe keine Asylgründe glaubhaft gemacht. Die Anforderungen von Art. 7 AsylG hat er insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierungen nicht erfüllt, weshalb, entgegen seinem Einwand in der Beschwerde, in der Haft kein zusätzlicher Faktor zur illegalen Ausreise zu sehen ist, die entsprechend der bundesveraltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gereichen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Auch sonst ergibt sich diesbezüglich nichts aus den Akten. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1493/2019 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.2 Wie bereits festgehalten wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde. Die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-

E-1493/2019 sungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2018 VI 4 E. 6.1 geklärt worden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und grundsätzlich bejaht. Das SEM hat zu Recht festgehalten, es fehle beim Beschwerdeführer bereits an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Risikos einer Verletzung des Sklavereiverbots, einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots oder des Verbots der unmenschlichen Behandlung (vgl. den soeben erwähnten BVGE 2018 VI 4 E. 6.1.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Auf die entsprechende Begründung in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden (vgl. E. 4.1.3). Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Ein „real risk“ im Sinne der Praxis des EGMR (vgl. u.a. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) vermag der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht glaubhaft zu machen für den Fall, dass von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.1.8 m.H.). Die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig unzulässig erscheinen wie der Einwand in der Beschwerde, seine Familie würde ihn bei einer Rückkehr nicht willkommen heissen und er wäre stigmatisiert. 8.2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.1.7).

E-1493/2019 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In BVGE 2018 VI 4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3–6.2.5). Wie bereits erwähnt, ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, eine Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor, wenn er auch im Bereich des Möglichen liegt. Aber selbst der Eintritt dieser Möglichkeit führt bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung. 8.3.2 Auch in der allgemeinen Lage in Eritrea oder in den individuellen Umständen des Beschwerdeführers ist keine konkrete Gefährdung im Sinne der massgeblichen Bestimmung anzunehmen. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 17.2). Seit Ergehen dieses Urteils haben sich zwar in Eritrea weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung: Trotz Friedensabkommen in Eritrea

E-1493/2019 – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018, <https://www.nzz.ch/schweiz/trotz-friedensabkommen-in-eritrea-asylpraxis-bei-eritreern-aendert-sich-vorerst-nicht-ld.1402508> abgerufen am 2. April 2020); diese ändern aber vorläufig an der Einschätzung nichts. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)-jährigen, alleinstehenden Mann. Seine Mutter sei nach wie vor an seinem Herkunftsort wohnhaft, und er habe eine Schwester sowie weitere Verwandte in Eritrea. Aus den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Familie den Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – nach einer Rückkehr stigmatisieren sollte. Selbst wenn sie sich aber von ihm abwenden würde, wäre nicht von seiner existenziellen Gefährdung auszugehen, zumal er auch früher in verschiedensten Bereichen gearbeitet und für sich und seine Mutter gesorgt hat (vgl. E. A.c). Allfällige psychische Beschwerden in Form von Gedankenkreisen, wie im Rahmen der Anhörung geltend gemacht (vgl. A20 F116), stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen und auch sonst ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerer wiegende gesundheitliche Beeinträchtigung aus den Akten. Zusammenfassend liegen keine Umstände vor, aufgrund derer bei einer Rückkehr von einer Existenzbedrohung im Sinne einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden müsste. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-1493/2019 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 15. April 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E-1493/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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E-1493/2019 — Bundesverwaltungsgericht 13.05.2020 E-1493/2019 — Swissrulings