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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2017 E-1488/2017

14. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,055 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1488/2017

Urteil v o m 1 4 . März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2017 / N (…).

E-1488/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – gelangte am 17. Januar 2017 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er wurde in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. A.b Am 20. Januar 2017 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im Verfahrenszentrum Zürich. A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 10. Mai 2013 in Schweden um Asyl nachgesucht hatte. A.d Am 23. Januar 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. Zudem führte es am 27. Januar 2017 im Beisein der Rechtsvertreterin ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör gewährt zu einer möglichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung seines Asylgesuchs. A.e In Beantwortung eines Informationsersuchens des SEM vom 19. Januar 2017 teilten die schwedischen Behörden am 24. Februar 2017 mit, der Beschwerdeführer habe in Schweden am 10. Mai 2013 um Asyl nachgesucht, dabei jedoch keine Dokumente vorweisen können, die seine Identität und sein Alter belegen könnten. Eine medizinische Untersuchung habe jedoch ein Alter von 19 Jahren ergeben, weshalb er für das weitere Verfahren als Erwachsener behandelt worden sei. Am 19. Februar 2014 sei sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung nach Afghanistan angeordnet worden. Der Entscheid sei am 4. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen. Weil der Beschwerdeführer jedoch untergetaucht sei, habe seine Wegweisung nicht vollzogen werden können. A.f Am 27. Februar 2017 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs.1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:

E-1488/2017 Dublin-III-VO). Diese stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. März 2017 zu. A.g Am 6. März 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung den Entwurf einer Verfügung zu, gemäss welchem auf sein Asylgesuch unter Anordnung der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Schweden nicht einzutreten sei. Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 6. März 2017 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Entwurf einverstanden und bat darum, bei einem allfälligen Transfer auf Zwangsmassnahmen zu verzichten. B. Mit Verfügung vom 7. März 2017 – eröffnet am 8. März 2017 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Schweden) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Schreiben vom 8. März 2017 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet. D. Mit Eingabe vom 9. März 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 7. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Prozessual ersuchte er um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung (einschliesslich eines Vollzugsstopps), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E-1488/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testphasenbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-1488/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K 4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E-1488/2017 3.5 Ein Abgleich der Personendaten des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 10. Mai 2013 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte. Das vorliegend zu behandelnde Gesuch vom 17. Januar 2017 ist folglich sein zweites Asylgesuch in einem Dublin-Mitgliedstaat. Es handelt sich somit vorliegend um eine take back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.) Zu Recht stellt der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht in Frage, dass Schweden aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich für seine Wiederaufnahme zuständig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuständigkeit der schwedischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin- III-VO untergegangen wäre, zumal nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer seit der negativen Beurteilung seines Asylgesuchs in Schweden in seine Heimat zurückgekehrt ist.

Vorliegend macht der Beschwerdeführer sinngemäss einzig geltend, es lägen wesentliche Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden systemische Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Dieser nicht näher begründete Einwand verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend hinweist, ist Schweden Signatarstaat der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) und der EMRK, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Durchführung von Asylverfahren nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4522/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Schwedisch spricht, steht einer Rücküberstellung nach Schweden entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht entgegen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind.

E-1488/2017 3.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Schwedens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 4. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsstopp sind mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch – unbesehen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – nicht stattzugeben ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1488/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

Versand:

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