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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 E-1485/2015

29. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,946 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1485/2015

Urteil v o m 2 9 . M a i 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Eritrea), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals: Bundesamt für Migration; BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (…).

E-1485/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr angebliches Heimatland im Februar 2014 (vgl. Akte A3, Ziffer 2.02) respektive Februar 2012 (vgl. A3, Ziffer 5.02) und reiste in den Sudan. Im Juni 2012 sei sie von Khartum in die Türkei und anschliessend nach Griechenland weitergereist, wo sie sich sechs Monate lang aufgehalten habe. Von Griechenland sei sie auf dem Luftweg an einen ihr unbekannten Ort gelangt. Von dort sei sie mit der Bahn am 11. November 2014 in die Schweiz gereist. Gleichentags ersuchte die Beschwerdeführerin um Asyl. B. Am 21. November 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt. Dabei trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Eritreerin, stamme aus B._______ und habe seit Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. Sie habe sich beim Ausreisejahr zunächst geirrt, weil sie sich in keiner guten Verfassung befinde. Sie mache sich viele Gedanken über ihre Eltern. Sie habe in B._______ die Schule besucht und im Jahr (…) die 10. Schulklasse mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen. Im Jahr 2008 oder 2009 habe sie eine Vorladung für Sawa erhalten, habe dieser Vorladung aber keine Folge geleistet, weil sie sich um ihren kranken, gelähmten Vater und um ihre blinde Mutter habe kümmern müssen. Sie habe jede Woche respektive jeden Monat eine solche Vorladung erhalten, zeitweise auch zehn Vorladungen in einem Monat. Sie habe sich in C._______ versteckt gehalten und sei danach wieder nach Hause gegangen. Wegen dieser Vorladungen habe sie Eritrea illegal verlassen müssen. Sie sei mit einem 2011 ausgestellten Reisepass gereist, für welchen sie 5‘000 US-Dollar bezahlt habe. Im Weiteren habe sie eine Identitätskarte besessen, welche vor sieben Jahren (2007) in Asmara ausgestellt worden sei. C. Am 21. November 2014 wurde eine Herkunftsabklärung („Lingua-Auftrag“) zur Abklärung der Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. Am 8. Januar 2015 wurde der Lingua-Auftrag mit der Begründung mangender Kapazitäten annulliert.

E-1485/2015 D. Am 20. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei trug sie im Wesentlichen hervor, sie sei in B._______ zur Schule gegangen. Die 11. Schulklasse habe sie vor etwa (…) Jahren abgebrochen (vgl. A9, Antworten 13, 15 und 23). Sie habe am 14. März 2013 respektive im Jahr 2000 (vgl. A9, Antworten 31 und 33) die erste Vorladung für Sawa erhalten, als sie noch zur Schule gegangen sei. Sie habe von der „Kebele“ (Verwaltungseinheit) etwa 20 Vorladungen erhalten und sei 20 bis 25 Mal (vgl. A9, Antworten 38 und 50) von den Soldaten der Schabiya gesucht worden. Wenn die Vorladungen gekommen seien, habe sie sich bei Verwandten in C._______ versteckt, um nicht erwischt zu werden (vgl. A9, Antworten 51 ff.). Weil sie nicht nach Sawa habe gehen und nicht Menschen habe verletzen oder umbringen wollen, habe sie Eritrea verlassen. Sie habe einen Reisepass erhalten, als sie ausgereist sei und habe dafür 7‘000 US-Dollar bezahlt; ihre Identitätskarte habe sie erhalten, als sie 18-jährig geworden sei (vgl. A9, Antworten 59 und 65). Im Verlaufe der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass einige ihrer Schilderungen nicht mit ihren Angaben in der BzP übereinstimmen würden beziehungsweise ihre Angaben zum Erhalt der Vorladungen an der Anhörung selbst widersprüchlich ausgefallen seien. Hierzu gab sie mehrmals zu Protokoll, sie habe sich während der BzP in einer schlechten Verfassung befunden, weil sie kurz zuvor ihre Familie verlassen habe, ihr Vater sich im Spital befunden habe und diese Umstände sie beschäftigt hätten. Sie habe sich inzwischen beruhigt und könne sich an alle Vorfälle erinnern. Die Angaben, die sie an der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegeben habe, seien korrekt (vgl. zum Ganzen: A9, Fragen 34-36, 47, 55 und 56, 62, 67 und 89). Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin während der Anhörung vom 20. Januar 2015 damit konfrontiert, dass ihre Angaben zur geltend gemachten Herkunft nicht überzeugen und daher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Eritrea bestehen würden. Ihre widersprüchlichen Angaben zu den Reisepapieren und zum Reiseweg würden zudem den Eindruck erwecken, dass sie die geschilderte Reise nicht selbst unternommen habe (vgl. A9, Fragen 133 und 134). Hierzu gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihre Ausreise wahrheitsgetreu geschildert. Sie werde zudem ihren Taufschein nachreichen.

E-1485/2015 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei Farbkopien ein und gab dazu an, es handle sich um die Kopien der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern. E. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 – am 3. Februar 2015 eröffnet – hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug wurden angeordnet. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbesondere fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es werde bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt bis zur illegalen Ausreise in Eritrea gelebt habe. Sie habe insbesondere bei der BzP Fragen zu ihrer angeblichen Herkunft unbefriedigend beantwortet. Anlässlich der Anhörung seien die Asylvorbringen, aber insbesondere auch ihre Länderkenntnisse sowie ihr Alltagswissen und ihre Aussagen zum Reiseweg geprüft worden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, mit einem gefälschten Reisepass gereist zu sein; den Reisepass habe sie gegen Bezahlung erhalten. In der Anhörung habe sie angegeben, der Reisepass habe 7‘000 US-Dollar gekostet und sie habe diesen im Jahr 2013 erhalten. In der BzP habe sie demgegenüber erklärt, der Reisepass habe 5‘000 US-Dollar gekostet und er sei im Jahr 2011 ausgestellt worden. Auch ihre Angaben zum Erhalt der Identitätskarte seien widersprüchlich ausgefallen und sie habe die Widersprüche nicht auszuräumen vermocht. Die zu den Akten gereichten Farbkopien könnten Identitätskarten von zwei beliebigen Personen betreffen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern, aber keine eigenen Identitätspapiere habe einreichen können, obschon sie deren Einreichung in der BzP in Aussicht gestellt habe. Kopien hätten im Übrigen keinen Beweiswert. Die abgegebenen Dokumente könnten daher ihre Identität nicht nachweisen. Bezüglich des Länderwissens habe die Beschwerdeführerin die Telefonvorwahl von Eritrea nicht nennen können, habe nicht gewusst, wie viele Zobas Eritrea habe und habe diese auch nicht zutreffend benennen können. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die eritreische Flagge korrekt dazustellen, habe eine Ortschaft nicht lokalisieren können und habe einen falschen Wechselkurs von Nafka und US-Dollar angegeben, was insbesondere erstaune, da sie angegeben habe, [verwandte Person] habe ihr aus den Vereinigten Staaten Geld geschickt. Ihre Länderkenntnisse seien

E-1485/2015 äusserst beschränkt ausgefallen, was im Hinblick darauf, dass sie zehn Jahre zur Schule gegangen sei, nicht nachvollziehbar sei. Der Umstand, dass sie nicht gewusst habe, in welcher Zoba B._______ liege oder wo das Quartier, in welchem sie gewohnt habe, lokalisiert sei, den Bürgermeister von B._______ nicht habe nennen und das Wappen von B._______ nicht habe beschreiben können, würden die gehegten Zweifel an der geltend gemachten Herkunft weiter erhärten, nachdem sie angegeben habe, ihr ganzes Leben dort wohnhaft gewesen zu sein. Auf mehrfaches Bitten um präzise Beschreibungen bezüglich ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea seien die Aussagen der Beschwerdeführerin oberflächlich geblieben. Ihre Reiseroute habe sie in der Anhörung anders beschrieben als in der BzP und habe die entsprechenden Unstimmigkeiten auf Vorhalt nicht auflösen können. Die Beschwerdeführerin habe sich auch bezüglich des Zeitpunktes ihrer Ausreise aus Eritrea gravierend widersprochen und habe den entsprechenden Widerspruch nicht zu erklären vermocht. Die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch mit Problemen begründet, die sich in Eritrea ereignet hätten. Da ihr Aufenthalt in Eritrea nicht glaubhaft sei, seien auch die vor der Ausreise erlittenen Nachteile, die sich ausschliesslich auf Eritrea beschränken würden, anzuzweifeln. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Abbruch des Schulbesuchs, zum Erhalt der ersten Vorladung und zur Suche durch die eritreischen Soldaten seien mit erheblichen Widersprüchen behaftet. Es sei nicht plausibel, dass es den Behörden nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres aufzufinden. Zudem sei realitätsfremd, dass sich die eritreischen Behörden immer zuerst brieflich angekündigt hätten, bevor sie die Beschwerdeführerin aufgesucht hätten. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Begründung, weshalb sie die staatliche Verfolgung während der BzP nicht erwähnt habe, sei nicht überzeugend. Auch eine besorgte Person würde sich daran erinnern, über ein Jahr lang von den Behörden gesucht worden zu sein. Der Umstand, dass die BzP auf Tigrinya durchgeführt worden sei, vermöge die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu belegen, zumal die Muttersprache der Beschwerdeführerin nicht nur in Eritrea, sondern auch in Äthiopien gesprochen werde.

E-1485/2015 Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, der mangelhaften Länderkenntnisse, ihres fehlenden Alltagswissens Eritrea betreffend, des unglaubhaft geschilderten Reiseweges und der unglaubhaften Asylgründe sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige von Eritrea sei. Anlässlich der Anhörung sei das rechtliche Gehör zur unglaubhaften Herkunft gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe dabei lediglich bekräftigt, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und habe den Tauf- und Geburtsschein in Aussicht gestellt. Diesen komme jedoch kein Beweiswert zu. Die Beschwerdeführerin habe die Behörden über ihre Identität getäuscht. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vermöge den Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern, wenn – wie vorliegend – eine sinnvolle Prüfung, ob im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmöglicht werde. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft, wobei ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea in den Erwägungen und im Dispositiv explizit ausgeschlossen wurde. F. Am 11. Februar 2015 wurde ein Protokoll der Abteilung Migration des Kantons (…) zu den Akten genommen. In der Beilage zu diesem Protokoll befindet sich eine Kopie eines Geburtszertifikates, lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin, datiert vom 13. Dezember 2012 (Akten SEM A14/3). G. Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 28. Januar 2015, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

E-1485/2015 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe vorliegend in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern nur die angeblich gegen sie sprechenden Umstände erwähnt. Die von ihr geschilderten Glaubhaftigkeitselemente seien unzulässigerweise gänzlich ausgeklammert und einseitig zu ihren Ungunsten gewürdigt worden. Die Tatsache, dass sie Eritrea auf illegalem Weg verlassen habe und ihr deshalb eine unverhältnismässige Strafe drohe, führe gemäss Praxis der Asylbehörden zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG. Auch wenn sie anlässlich der Befragungen sehr nervös und verwirrt gewesen sei, sei die Gesamtheit ihrer Vorbringen glaubhaft dargelegt worden. Sie bestreite nicht, dass ihre Angaben teilweise ungenau gewesen seien. Bei der Beurteilung der Asylvorbringen sei nicht der strenge Beweis gefordert, sondern es genüge, dass diese glaubhaft seien. Das SEM habe mit keinem Wort erwähnt, dass sie das in Eritrea gesprochene Tigrinya perfekt spreche. Zwar sei es richtig, dass auch im Norden Äthiopiens Tigrinya gesprochen werde, allerdings bestünden bezüglich Grammatik und Aussprache erhebliche Unterschiede. Ein Sprachgutachten hätte ohne weiteres ergeben, dass sie das in Eritrea gesprochene Tigrinya spreche, was nur möglich sei, wenn man in Eritrea aufgewachsen sei. Aus dem eingereichten Geburtszertifikat gehe unmissverständlich vor, dass sie in B._______ geboren worden und eritreische Staatsangehörige sei. Im Übrigen würden ihre Angaben zum Wechselkurs dem Schwarzmarktkurs entsprechen. Sie werde versuchen, eine Bestätigung aus B._______ zu beschaffen, welche ihren Wohnsitz und ihren Aufenthalt dort belege. Sie sei auch bereit, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Ihr drohe in Eritrea bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise eine unverhältnismässige Strafe. Sie habe in einem Lastwagen versteckt und zugedeckt die Landesgrenze überquert. Es sei gar nicht möglich, Eritrea auf legalem Weg zu verlassen. In Weiteren drohe ihr aufgrund ihres Asylverfahrens in der Schweiz eine Bestrafung wegen Republikflucht, wozu auf das Urteil E-1534/2011 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter gestanden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr in Haft genommen und in eine Militärhaftanstalt überwiesen werde, wo ihr Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohten, sei sehr gross. Die Einschätzung des SEM zur Rückkehrgefährdung stehe im Widerspruch zu jeglichen aktuellen Lageberichten von anerkannten Menschenrechtsorganisationen über Eritrea.

E-1485/2015 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin erneut das bereits in Kopie vorliegende Geburtszertifikat (vgl. A14/3 sowie oben Bst. F), nunmehr im Original (versehen mit Nassstempeln des „Ministry of Foreign Affairs“ und der „Administration of D._______ Region“), datiert vom (…) 2012 ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne als asylsuchende Person den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, die von ihr in Aussicht gestellten Dokumente aus dem Ausland oder weitere Beweismittel nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 16. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein fremdsprachiges Dokument inklusive Übersetzung (laut Übersetzung: Wohnsitzbestätigung der Kreisverwaltung von (…)/Bezirk D._______ betreffend die Beschwerdeführerin), mit Nassstempeln des „Ministry of Foreign Affairs“ und der „Administration of D._______ Region“, datiert vom (…) 2015 sowie Übersetzungen der beiden Identitätskarten ihrer Eltern (ebenfalls mit mehreren Nassstempeln, u.a. des „Ministry of Foreign Affairs“ und des „High Court in Asmara“ sowie mit eritreischen Briefmarken) inklusive Zustellcouvert aus Eritrea (ebenfalls versehen mit Briefmarken und Stempel von B._______) und DHL-Zustellquittungen nach. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz, Asyl- und Flüchtlingsstelle (…) vom 9. März 2015 zu den Akten gereicht. Ergänzend wurde ausgeführt, die Postsendung aus Eritrea sei vom Absender als Geschenk deklariert worden, damit die Sendung den eritreischen Behörden nicht als schriftliche Unterlagen auffalle. Die nachgereichten Unterlagen würden aufzeigen, dass die Behauptungen der Vorinstanz nicht zutreffend seien. J. In der Vernehmlassung vom 29. April 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen (Geburtsschein, Wohnsitzbestätigung und Kopien der Identitätskarten der Eltern) änderten nichts am Resultat des Asylverfahrens. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben

E-1485/2015 werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Angesichts der im Entscheid dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf das fehlende Länderwissen, auf die unstimmigen Aussagen in Bezug auf die Identitätspapier und der äusserst mangelhaften Beschreibung von B._______, könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichte Dokumente verzichtet werden. Diese würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden. Ebenso wenig vermöchten die erneut eingereichten Kopien der Identitätskarten der Eltern die angegebene Herkunft der Beschwerdeführerin nachzuweisen, da die Identität der Beschwerdeführerin nicht genügend belegt sei. K. Mit Replikeingabe vom 22. Mai 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse eine unzulässige pauschale Würdigung der eingereichten Dokumente als Fälschungen vorgenommen. Es werde bestritten, dass entsprechende Urkunden leicht käuflich erworben werden könnten. Das Vorgehen des SEM stelle eine gravierende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Abklärungs- und Begründungspflicht dar. Über die Botschaft im Sudan oder direkt in Eritrea könne abgeklärt werden, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um authentische Unterlagen handle. L. Mit Eingabe an das SEM vom 12. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit E._______ um den Einbezug ihres Kindes F._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters des Kindes. Dieser Eingabe wurde ein Auszug aus dem Geburtsregister von (…) vom 9. Mai 2016 sowie eine „Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt“ vom 24. März 2016 beigelegt. Aus dem Registerauszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2016 die Tochter F._______ gebar. Als Kindsvater wurde E._______, geboren (…), „Staatsangehörigkeit ungeklärt“, eingetragen. In der Erklärung vom 24. März 2016 erklärten sich die Kindseltern bereit, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zog von Amtes wegen die Asylverfahrensakten von E._______ (N […]) bei. Gemäss diesen Asylverfahrensakten ist

E-1485/2015 E._______, eritreischer Staatsangehöriger, mit Entscheid des damals zuständigen BFM vom 10. April 2013 als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und es ist ihm Asyl gewährt worden. M. Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, schriftliche Ausführungen zu ihrem Verhältnis zum Kindsvater E._______ und zum Verhältnis zwischen ihrem Kind und dem Kindsvater nachzureichen sowie dazu Stellung zu nehmen, ob sie, ihr Kind und der Kindsvater einen gemeinsamen Wohnsitz hätten, in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine gelebte Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK führen würden. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob der Kindsvater bereits bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde Schritte eingeleitet habe, um eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung für das Kind oder die Beschwerdeführerin (Kindsmutter) zu erhalten und gegebenenfalls sämtliche sachdienliche Unterlagen einzureichen. N. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe eine enge Beziehung zum Kindsvater. Sie und E._______ wollten heiraten und zusammenwohnen, was aber zur Zeit wegen ihrer fehlenden Dokumente nicht möglich sei. Sie wohne nach wie vor in einer Asylunterkunft im Kanton (…), ihr Partner habe eine private Wohnung in (…). Der Kindsvater kümmere sich rührend um die gemeinsame Tochter F._______. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 sei der Einbezug der Tochter F._______ in den Flüchtlingsstatus des Kindsvaters beantragt worden. Der Eingabe beigelegt wurde eine Kopie des gemeinsamen Antrags der Kindseltern um Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ vom 12. Juli 2016 (vgl. oben, Bst. L), ein Schreiben des SEM an den Kindsvater vom 25. November 2016 (unvollständige Kopie) sowie ein Schreiben der Caritas (…) vom 6. Dezember 2016 an das SEM (unvollständige Kopie). O. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Gericht auf dem Laufenden zu halten, was die Korrespondenz zwischen dem Kindsvater und dem SEM oder der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde betreffend Einbezug der Tochter F._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters oder betreffend

E-1485/2015 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung für das Kind und die Beschwerdeführerin anbelange. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Korrespondenz im Verfahren des Kindsvaters (N […]) betreffend Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters vollständig nachzureichen. P. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin die eingeforderten Unterlagen, mehrere Fotoaufnahmen sowie ein Taufzertifikat der „Eritrean Orthodox Church“ für das Kind, datiert vom 6. August 2016 (jeweils in Kopie) ein. Q. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 wurde die Tochter F._______ vom SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters E._______ einbezogen und es wurde ihr Asyl erteilt. Mit Verfügung gleichen Datums zog die Vorinstanz im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG ihren Entscheid vom 28. Januar 2015 betreffend die Beschwerdeführerin teilweise (betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs) in Wiedererwägung. Das SEM führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe eine Tochter geboren, die mit Verfügung vom 12. Januar 2017 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden sei. Da die Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater faktisch in einer Beziehung lebe, werde vom Wegweisungsvollzug abgesehen, weil ein solcher im aktuellen Zeitpunkt nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge vorläufig aufgenommen. R. Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt (…) vom 19. Januar 2017 haben die Beschwerdeführerin und der Kindsvater E._______ ein Eheschlussverfahren eingeleitet. S. Am 21. Februar 2017 reichte Rechtsanwalt Manuel Bucher eine Mandatsanzeige mit Vollmacht vom 21. Februar 2017 zu den Akten, gemäss welcher er die Beschwerdeführerin im Ehevorbereitungsverfahren vertrete.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-1485/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung kam das SEM wiedererwägungsweise auf seine frühere Verfügung zurück, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs an. Aus der Begründung des Wiedererwägungsentscheids vom 12. Januar 2017 (A35/3) geht deutlich hervor, dass nur der Wegweisungsvollzug, nicht auch die Anordnung der Wegweisung als solche aufgehoben werden sollte, obwohl das entsprechende Dispositiv (offenkundig irrtümlich) ebenfalls Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs der Verfügung vom 28. Januar 2015 nennt. Nachdem die Beschwerdeführerin vom SEM wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen worden ist, ist die Beschwerde, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend gegenstandslos geworden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und

E-1485/2015 ihr Asylgesuch abgelehnt sowie zu Recht die Wegweisung als solche angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Asylverfahrens keine Identitätspapiere eingereicht. Das SEM brachte in der angefochtenen Verfügung an der behaupteten eritreischen Herkunft erhebliche Zweifel an und hielt explizit fest, es werde nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Eritrea sei (vgl. Ziffer II, S. 5, 5. Textabschnitt). Begründet wurde diese Einschätzung unter anderem mit dem Fehlen von Ausweispapieren, den als widersprüchlich qualifizierten Angaben zu ihren Identitätspapieren (Reisepass und Identitätskarte), aber auch aufgrund ihrer angeblich mangelhaften Länderkenntnisse, des fehlenden Alltagswissens zu Eritrea und der als unglaubhaft beurteilten Asylgründe. 5.2 Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Identitätskarten ein, die gemäss ihren Angaben ihre http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-1485/2015 Eltern betreffen würden. Ferner reichte sie im Beschwerdeverfahren ein Geburtszertifikat sowie eine Wohnsitzbestätigung ihre Person betreffend, beide mit Nassstempeln versehen, sowie Übersetzungen der Identitätskarten ihrer Eltern, ebenfalls mit Nassstempeln, nach. Zudem trug sie in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, der Umstand, dass sie fliessend das (nur) in Eritrea verwendete Tigrinya spreche, weise eindeutig auf ihre eritreische Staatsangehörigkeit hin. 5.3 5.3.1 Die Staatsangehörigkeit einer asylsuchenden Person ist grundsätzlich von massgeblicher Bedeutung. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch auch mit Vorbringen und Vorfällen, die ihr angebliches Heimatland Eritrea betreffen. Obwohl das SEM substantiiert begründet, weshalb erhebliche Zweifel an der eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin anzubringen sind, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen auf die einlässliche Prüfung der Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet werden, weil das Asylgesuch – wie nachstehend aufgezeigt – auch dann abzuweisen ist, wenn im Nachfolgenden davon ausgegangen wird, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmittel- und Replikeingabe formelle Rügen an (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Abklärungs- und Begründungspflicht) und verlangt sinngemäss weitere Untersuchungen zur Abklärung ihrer Staatsangehörigkeit, namentlich die Vornahme einer Botschaftsabklärung. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Das SEM hat die Angaben der Beschwerdeführerin untersucht und im Rahmen der Verfügung vom 28. Januar 2015 mit rechtsgenüglichem Detailierungsgrad begründet, weshalb es ihre Vorbringen als unglaubhaft einschätzt. Die Vorinstanz hat keine pauschale Begründung verwendet, sondern nachvollziehbar und unter Hinweis auf konkrete Protokollstellen aufgezeigt, welche Elemente des Sachverhaltsvortrages als widersprüchlich und welche Länderkenntnisse/Alltagswissenselemente als mangelhaft betrachtet werden. Zudem trifft nicht zu, dass das SEM die Tigrinya-Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht erwähnt oder berücksichtigt hat. Das SEM hat vielmehr diese Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt und auch gewürdigt. Es hat dabei festgehalten, dass die Anhörung auf Tigrinya

E-1485/2015 stattgefunden habe. Das SEM ist aber – im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht – zum Schluss gekommen, dass die Tigrinya-Sprachkenntnisse nicht auf die eritreische Staatsbürgerschaft schliessen liessen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II, S. 5, 4. Textabschnitt). Da es selbst bei der Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin an der Asylrelevanz der Vorbringen fehlt, braucht an dieser Stelle auf die formellen Rügen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit nicht eingehender eingegangen zu werden. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zur Untersuchung der behaupteten Staatsangehörigkeit vorzunehmen, da das Ergebnis dieser Untersuchungen am Resultat nichts ändern würde. 6. Die Beschwerdeführerin führt ihre Ausreise aus ihrem angeblichen Heimatland Eritrea massgeblich auf den Umstand zurück, dass sie mehrfache Vorladungen der eritreischen Behörden nach Sawa erhalten habe. Sie begründet ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe nicht in den eritreischen Militärdienst einrücken wollen und befürchte wegen ihrer illegalen Ausreise und des nicht geleisteten Dienstes asylbeachtliche Nachteile. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Vorbringen betreffend den Erhalt von behördlichen Vorladungen nach Sawa Zweifel bestehen und inwieweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in den Befragungen nicht überzeugend geäussert hat. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM korrekt festgestellt hat, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Vorladungen unglaubhaft ausgefallen sind. Einerseits sind zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung massive inhaltliche Widersprüche festzustellen. So trug die Beschwerdeführerin in der BzP vor, sie habe die Vorladungen erstmals im Jahr 2008 oder 2009 erhalten; sie habe wöchentlich respektive monatlich eine Vorladung erhalten; manchmal habe sie auch zehn Vorladungen im Monat bekommen (vgl. A3, Ziffer 7.01), während sie diesbezüglich an der Anhörung angab, sie habe 20 Vorladungen erhalten; diese seien erstmals am 14. März 2013 (vgl. A9, Antwort 31) respektive im Jahr 2000 (vgl. A9, Antwort 33) zugestellt worden.

E-1485/2015 Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM im Verlaufe der Anhörung vom 20. Januar 2015 mehrfach auf die massiven Unstimmigkeiten innerhalb ihres Sachverhaltsvortrages hingewiesen und erhielt mehrmals Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Hierzu gab sie mehrmals zu Protokoll, sie habe sich während der BzP in einer schlechten Verfassung befunden, weil sie kurz zuvor ihre Familie verlassen habe, ihren Eltern gehe es gesundheitlich nicht gut und diese Umstände hätten sie beschäftigt. Sie gab weiter zu Protokoll, sie habe sich inzwischen beruhigt und könne sich an alle Vorfälle erinnern. Die Angaben, die sie an der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegeben habe, seien korrekt (vgl. zum Ganzen: A9, Fragen 34-36, 47, 55 und 56, 62, 67 und 89). Selbst wenn die Angaben in der BzP bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur unter Vorbehalt, d.h. unter Berücksichtigung der behaupteten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin während der Summarbefragung, herangezogen werden, müssen die Angaben zu den Vorladungen als widersprüchlich und unrealistisch qualifiziert werden. Einerseits ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin selbst innerhalb der Anhörung vom 20. Januar 2015 massiv widersprochen hat, indem sie einerseits angab, die erste Vorladung habe sie im März 2013 erhalten (vgl. A9, Antwort 31), um kurz danach – und innerhalb derselben Anhörung – vorzutragen, sie habe die erste Vorladung im Jahr 2000 erhalten (vgl. A9, Antwort 33). Als Erklärungsversuch, auf Vorhalt hin diese Ungereimtheiten aufzulösen, brachte die Beschwerdeführerin ihre schlechte Verfassung anlässlich der BzP vor, was offensichtlich nicht geeignet ist, das Aussageverhalten am 20. Januar 2015 in einem glaubhafteren, plausibleren Licht betrachten zu lassen. Andererseits ist auch das in der Anhörung vorgetragene Verhalten der eritreischen Behörden unlogisch und widerspricht der Lebenserfahrung. So scheint es nicht nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden ihr Erscheinen brieflich vorangekündigt haben sollen. Ein solches Vorgehen hätte das Vorhaben der staatlichen Behörden, die Beschwerdeführerin zwecks Rekrutierung nach Sawa zu überführen, von vornherein vereitelt. Hinzu kommt, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausmass der behördlichen Rekrutierungsbemühungen unglaubhaft ist. Es bleibt nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 20-25 Mal von eritreischen Behörden gesucht worden sein soll, ohne dass es diesen gelungen wäre, sie innert eines Jahres zu ergreifen. Es ist davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden zielgerichtete Rekrutierungsmassnahmen ohne vorgängige briefliche Ankündigung angeordnet und entsprechende Schritte, beispielsweise eine Suche bei den Verwandten, durchgeführt hätten, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich konkret ins Visier

E-1485/2015 der Rekrutierungsbehörden geraten wäre. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe auf die dargelegten Widersprüche mit keinem Wort eingegangen ist. 6.2 Andere Vorfluchtgründe hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es ihr nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende asylrechtlich relevante Gefährdung – einschliesslich des auf Beschwerdeebene vorgetragenen unerträglichen psychischen Drucks – nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es bleibt somit zu prüfen, ob sie wegen ihrer geltend gemachten Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden 7. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet. 7.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016.

7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-1485/2015 Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 7.2.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst respektive den Militärdienst eingezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass sie aus einem anderen Grund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom eritreischen Staat als Oppositionelle oder als Staatsfeind betrachtet werde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie in den Fokus der Militärbehörden geriet respektive heute im Visier der eritreischen Behörden steht. Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe näher einzugehen. 7.3 Es ist der Beschwerdeführerin folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E-1485/2015 7.3.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des als Referenzurteil publizierten Entscheids D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die vom SEM angepasste Praxis bestätigt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den in der Beschwerdeeingabe erhobenen Rügen betreffend die vom SEM herangezogenen Herkunftsländerinformationen (vgl. S. 6 und 7). 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit (das eingeleitete Eheschlussverfahren ist nicht abgeschlossen; vgl. oben Bst. R) weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs angeordnet hat (vgl. oben Bst. Q sowie E. 3), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug; die Beschwerde ist, soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, gegenstandslos geworden. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E-1485/2015 10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen, zumal die Beschwerdeführerin nicht vertreten gewesen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-1485/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

E-1485/2015 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 E-1485/2015 — Swissrulings