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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2016 E-1482/2016

15. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,694 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1482/2016

Urteil v o m 1 5 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), mit ihren Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle China (Volksrepublik), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).

E-1482/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Tibet (Volksrepublik China) am 8. Dezember 2013 in Richtung Nepal. Am 16. April 2014 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 2. Mai 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 25. August 2014 sowie am 20. Juli 2015 zu den Asylgründen an. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe am 10. November 2013 in der Nacht eine chinesische Flagge bei seiner alten Schule verbrannt. Am Tag darauf habe er von einem Freund erfahren, dass die Polizei den Täter suche, weshalb er sein Dorf mit seiner Frau verlassen habe. In Lhasa angekommen habe er von seinen Eltern erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Aus diesem Grund habe er zusammen mit seiner Frau die Volksrepublik China illegal verlassen. Er sei bereits zuvor politisch aktiv gewesen. So habe er am 21. Januar 2012 zusammen mit einem Freund Plakate gegen die Chinesen geschrieben und aufgehängt. Zudem habe er kurz vor dem tibetischen Neujahr im Jahr 2012 zirka 200 DVDs mit tibetischen Liedern gekauft und diese an seine Freunde verteilt beziehungsweise verkauft. Daraufhin sei die Polizei zu ihm gekommen, habe ihn ermahnt und die restlichen DVDs mitgenommen. Die Beschwerdeführerin sei wegen der politischen Aktivitäten ihres Mannes ausgereist. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 – eröffnet am 8. Februar 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 8. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten sinngemäss, ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E-1482/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Asylpunkt, nachdem die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt und diese wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-1482/2016 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer seine Fahnenverbrennung heimlich durchgeführt habe, handle es sich dabei doch um eine Protestaktion, welche einer gewissen Öffentlichkeit bedürfe, um wirksam zu werden. Völlig unverständlich sei, warum die Behörden gerade ihn suchen würden, gebe es doch im Ort selbst eine Vielzahl potenzieller Täter. Unverständlich sei zudem, dass er von der Polizei nach der Verteilung der DVDs nicht als Täter mit einem politischen Motiv angesehen worden sei. Ausserdem würden sich die Beschwerdeführenden in grundlegenden Punkten widersprechen. 4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden setzen sich damit nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei zu sprachlichen Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen. Diese Rüge geht fehl. So geben die Beschwerdeführenden in sämtlichen Befragungen an, dass sie die dolmetschende Person gut verstehen würden (SEM-Akten, A6/8 S. 2, A8/12 S. 2, A15/17 F1, A16/12 F72, A26/9 F1 und A27/8 F1). Sodann ergeben sich aus den Protokollen der Befragung auch keine Anhaltspunkte zu etwaigen Übersetzungsfehlern oder Verständigungsproblemen. Einzig in der Befragung vom 25. August 2015 gibt die Beschwerdeführerin zu Protokoll, der Dolmetscher spreche zu schnell, woraufhin dieser angewiesen wird, langsamer zu sprechen und sie aufgefordert wird, sich bei Problemen zu melden (SEM-Akten, A16/12 F1 ff.). Die Beschwerdeführenden bestätigen ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz am Ende jeder Befragung. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Fahne als Protest gegen die chinesische Regierung angezündet. Er habe dies heimlich gemacht, da er Konsequenzen für die Schule befürchtet habe.

E-1482/2016 Es gelingt ihm jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die heimliche Verbrennung einer Fahne als Protestaktion Wirkung zeigen sollte, wenn sie niemand sieht. Auch dass er damit die Schüler, Lehrer und die Schule habe schützen wollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, warum die Schule Probleme bekommen sollte, wenn er als Aussenstehender eine chinesische Fahne verbrennt, zumal weder die Lehrer noch die Schüler etwas mit seiner Aktion zu tun hatten. 4.2.3 Gar nicht nachvollziehbar ist sodann, warum die Polizei den Beschwerdeführer verdächtigen sollte, die Fahne verbrannt zu haben. So bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er niemandem von dieser Aktion erzählt habe und er von niemandem beobachtet worden sei (SEM-Akten, A15/17 F76 ff.). Seine Erklärung, dass er bereits bezüglich der DVDs verwarnt worden sei und die Polizei deswegen auf ihn gekommen sei (SEM-Akten, A26/9 F32), ist nicht nachvollziehbar. Zudem steht die Schule, auf deren Gelände er die Fahne verbrannt haben will, im Gemeindehauptort, während er selbst in einem Dorf etwa 30 Fahrminuten entfernt lebt. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es im Gemeindehauptort selbst eine Vielzahl potenzieller Täter geben würde. 4.2.4 Weiter widersprechen sich die Beschwerdeführenden in ihren Aussagen dazu, ob der Beschwerdeführer die DVDs verschenkt oder verkauft habe. Während der Beschwerdeführer in der BzP klarerweise davon spricht, dass er die DVDs zu einem Teil verkauft habe, um seine Kosten zu decken (SEM-Akten, A8/12 S. 8), bringt er in der ersten Anhörung vor, er habe zirka 100 DVDs verschenkt (SEM-Akten, A15/17 F26). Die Beschwerdeführerin bringt ebenfalls vor, sie hätten die DVDs verschenkt (SEM-Akten, A27/8 F17). Diese Angaben sind nicht vereinbar mit den klaren Aussagen hierzu, die der Beschwerdeführer in der BzP macht. Ebenfalls unklar ist, an wen der Beschwerdeführer die DVDs weitergegeben hat. Während er in der BzP vorbringt, seinen Bekannte hätte er die DVDs verschenkt, den anderen jedoch verkauft (SEM-Akten, A8/12 S. 8), gibt er in der Anhörung zu Protokoll, er habe die DVDs nur an Bekannte verteilt (SEM-Akten, A15/17 F105). Diese Widersprüche können die Beschwerdeführenden weder auf Nachfrage in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene erklären. 4.2.5 Ebenfalls bleibt unklar, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin von der Verbrennungsaktion ihres Ehemannes erfahren hat. Hierzu ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E-1482/2016 4.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1482/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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