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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2010 E-148/2010

19. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,412 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Deze...

Volltext

Abtei lung V E-148/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-148/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus B._______, Provinz Dohuk, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland als damals Minderjähriger am 1. Januar 2008 verliess und am 16. Januar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 27. Januar 2008 um Asyl nachsuchte, dass eine Altersbestimmung vom 8. Februar 2008 ergab, dass das Knochenalter des Beschwerdeführers einem Alter von (...) Jahren entspreche, dass dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2008 vom Kanton Aargau eine Vertrauensperson zugeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 4. Februar 2008 sowie der direkten Anhörung vom 30. November 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nachdem sein Vater verstorben sei, habe seine Mutter im Jahre 2005 wieder geheiratet, dass er, der Beschwerdeführer, vom neuen Ehemann seiner Mutter nicht akzeptiert worden sei, dass seine Schwester ebenfalls geheiratet habe und seither zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern wohne, dass sich einer seiner zwei Brüder seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte, und sich der andere im Jahre 2005 der PKK angeschlossen habe, dass sein Leben nach der Heirat seiner Mutter immer schwieriger geworden sei und er niemanden mehr gehabt habe, bei dem er hätte bleiben können oder der ihn in der Schule oder auch sonst unterstützt hätte, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders, der sich der PKK angeschlossen habe, am 10. Mai beziehungsweise am 5. Oktober 2007 verhaftet worden sei, E-148/2010 dass sich die Mutter des Beschwerdeführers für seine Freilassung eingesetzt habe und durch Bestechung erreicht habe, dass er am 1. Januar 2008 wieder entlassen worden sei, dass er aus Angst vor einer erneuten Verhaftung und weil er in seinem Heimatland niemanden mehr gehabt habe, das Heimatland verlassen und zu seinem Bruder in die Schweiz gereist sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 – eröffnet am 11. Dezember 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Vorbringen genügten aufgrund widersprüchlicher und nicht hinreichend substanziierter Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines schulischen Werdegangs sowie der zweimonatigen Festhaltung im Jahre 2007 widersprüchlich seien, sämtliche Vorbringen zudem äusserst unsubstanziiert und vage ausgefallen seien und jeglicher Realkennzeichen entbehren würden, dass diesbezüglich auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2010 um Akteneinsicht ersuchte, welche ihm vom BFM am 7. Januar 2010 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2010 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und deren Aufhebung beantragt, dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass er weiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat beantragt, E-148/2010 dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-148/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), dass ebenso auf den Antrag um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nicht einzutreten ist, zumal eine solche vom BFM in der angefochtenen Verfügung nicht angeordnet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, seine Identitätskarte sei am 5. Oktober 2007 – kurz nach seiner Verhaftung – von der Polizei beschlagnahmt worden, so dass er diese nicht einreichen könne, dass er im Irak niemanden mehr habe, der sich um ihn kümmern könne, E-148/2010 dass er ständig in Gefahr sei, festgenommen zu werden, solange sein Bruder der PKK angehöre, dass er die Fragen bei der ersten Anhörung wegen des soranischen Dolmetschers nicht genau verstanden habe, dass er zudem Angst gehabt habe, etwas Falsches zu sagen, und er mehrmals geantwortet habe, ohne vorher zu überlegen, dass seine Angaben bei der zweiten Anhörung der Warheit entsprechen würden, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz nach eingehender Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Akten als zutreffend und praxiskonform zu bestätigen ist, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als widersprüchlich und unsubstanziiert qualifiziert werden müssen, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe offensichtlich nicht gelingt, die vom BFM zu Recht hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Vorbringen plausibel zu erklären, dass sich seine Ausführungen weitestgehend in einer knappen Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts erschöpfen und er sich einer konkreten und substanziierten Stellungnahme zu den Erwägungen der Vorinstanz enthält, dass die Erklärung, er habe die Fragen des soranischen Dolmetschers nicht genau verstanden, diese Widersprüche nicht zu erklären vermag, zumal sich dem entsprechenden Protokoll keine Hinweise auf Verständigungsprobleme entnehmen lassen und der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit seiner protokollierten Aussagen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, so dass er sich darauf behaften lassen muss (vgl. A 1, S. 7), dass der Beschwerdeführer zudem offensichtlich nicht in der Lage war, detailgenau und konkret Auskunft über seine Verhaftung und die daran anschliessende Inhaftierung zu geben, was darauf schliessen lässt, dass er diese nicht selber erlebt hat, E-148/2010 dass die in der Rekurseingabe erstmals geltend gemachte Beschlagnahmung der Identitätskarte als nachgeschoben beziehungsweise blosse Schutzbehauptung und mithin unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in regelmässigem telefonischem Kontakt mit seiner Mutter im Heimatland steht (vgl. A 24 S. 5 F/A 32 ff.), welche im Besitz seiner Identitätskarte gewesen sei (vgl. A 24 S. 2 F/A 4), so dass davon ausgegangen werden kann, dass er längstens über die angebliche Beschlagnahmung vom 5. Oktober 2007 informiert gewesen wäre, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner E-148/2010 Vorgängerorganisation der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Irak droht, dass im Übrigen auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen befasst hat und zum Schluss gelangte, in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation E-148/2010 allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei, dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den vorerwähnten drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden jungen Mann kurdischer Ethnie handelt, der eigenen Angaben zufolge aus der Provinz Dohuk stammt (vgl. A 1 S. 1 f.), dass gemäss Akten im Irak seine Mutter mit ihrem Ehemann wohnt und der Beschwerdeführer in regelmässigem telefonischem Kontakt mit seiner Mutter steht (vgl. A 24 S. 6 F/A 35), dass in seinem Heimatland ausserdem seine Schwester, ein Onkel und mehrere Tanten leben (vgl. A 1 S. , A 24 S. 5 f. F/A 29 ff.), so dass er dort wohl nach wie vor über ein verwandtschaftliches und tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer zudem in der Schweiz über einen Bruder verfügt, der ihn gemäss Akten finanziell unterstützt (vgl. A 24 S. 9 F/ A 76), und dieser Bruder den Beschwerdeführer – sofern erforderlich – auch im Irak finanziell unterstützen könnte, dass folglich weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-148/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, somit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-148/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 11

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