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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2012 E-1477/2008

7. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,702 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 9. November 2007

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1477/2008

Urteil v o m 7 . September 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann Parteien

A._______, Sri Lanka Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 9. November 2007 / N (…).

E-1477/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______, in der Ost-Provinz von Sri Lanka. Mit Schreiben vom 21. Mai 2005 wandte er sich an die Schweizer Botschaft in Colombo und ersuchte um Asyl. Diese Eingabe ging am 30. Mai 2005 bei der Schweizer Botschaft ein. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit 1990 aufgrund der Kriegssituation ohne permanenten Wohnsitz. Bei den gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und den sri-lankischen Sicherheitskräften sei das Haus seiner Familie zerstört und sein Vater angeschossen worden und dadurch arbeitsunfähig geworden. Diese Arbeitsunfähigkeit des Vaters habe die Familie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Der Beschwerdeführer habe ab dem 13. Lebensjahr für den Familienunterhalt sorgen müssen. 1999 sei seine Familie nach C._______ (Ost-Provinz) umgezogen. Im Jahre 2000 sei er als einziger Tamile in der Polizeischule D._______ aufgenommen worden. Aufgrund von ethnischen Spannungen mit den singhalesischen Polizeianwärtern habe der Beschwerdeführer die Polizeischule unerlaubt verlassen. Er sei in der Folge von der Polizei zu Hause gesucht und der Zugehörigkeit bei den LTTE bezichtigt worden. Er werde sowohl von den Behörden als auch von den LTTE gesucht, weshalb er nur im Versteckten einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Im Weiteren sei er bzw. seine Familie vom Tsunami im Dezember 2004 betroffen worden. B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2005 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, das Haus seiner Familie sei bereits im Jahr 1985 anlässlich der ethnischen Auseinandersetzungen zwischen der tamilischen und der muslimischen Bevölkerung erstmals zerstört worden. Nach dem Wiederaufbau des Wohnhauses sei es 1990 ein zweites Mal bei einem Brand zerstört worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nach 1999 nach E._______ umgezogen, wo er wegen Terrorismus-Verdachts verhaftet worden sei. Während seiner Ausbildung an der Polizeischule D._______ sei der Beschwerdeführer wegen unterstellter LTTE-Aktivitäten unter ständiger Beobachtung und Kontrolle gestanden. Wegen dieses anhaltenden LTTE-Verdachts habe er die Polizeischule am (…) 2000 ohne Erlaubnis verlassen. Seither werde er von der Polizei gesucht wegen Spionagetätigkeit zugunsten der LTTE.

E-1477/2008 Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein (Auszug aus einem Polizeirapport vom [….] 1985; Schreiben des Beschwerdeführers an das Divisionssekretariat von F._______ vom […] 2005; ärztliche Bestätigung betreffend der Schussverletzung des Vaters im Jahr 1990; Auszug eines Polizeirapports vom […] 1995 betreffend gewalttätige Auseinandersetzungen vom […] 1990 [Polizeianzeige durch den Vater des Beschwerdeführers], Schulzeugnis vom […] 1996; Schreiben des IKRK [International Committee of the Red Cross] vom […] 2000 betreffend Inhaftierung des Bruders G._______ zwischen […] 1999 und […] 2000 in E._______; Schreiben der Polizeischule D._______ vom [….] 2000 betreffend Verlassen der Polizeischule ohne ordentliche Genehmigung; drei LTTE-Schreiben datiert […] 2001, […] 2001 und […] 2002; Polizeirapport betreffend Tsunami-Schäden vom […] 2005; eine Farbfoto). C. Am 21. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizer Botschaft zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bereits schriftlich dargelegten Asylgründen aus, er habe Mitte 2001 ein erstes Schreiben der LTTE erhalten, in welchem er zu einem Treffen in H._______ aufgefordert worden sei. In der Folge habe er zwei weitere LTTE- Schreiben erhalten, wobei er den Aufforderungen zu einem Treffen nicht nachgekommen sei. Nachdem er ohne Erlaubnis des zuständigen Departementes die Polizeischule am (…) 2000 verlassen habe, sei er etwa zehnmal von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden. D. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 übermittelte die Schweizer Botschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die entsprechenden Verfahrensakten dem BFM. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und verwies dabei auf seine nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten im Heimatland. Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom 30. Oktober 2007 dem BFM übermittelt.

E-1477/2008 F. Mit Verfügung vom 9. November 2007 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers sei zwar kritisch, die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten vermöchten jedoch nicht zu begründen, dass dieser von der allgemeinen Lage in Sri Lanka mehr betroffen wäre als weite Teile der übrigen Bevölkerung im Herkunftsgebiet. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor behördlichen Repressalien aufgrund seines unerlaubten Abbruchs der Polizeischule seien unbegründet, nachdem sich die Polizeibehörden letztmals im Jahr 2002 nach ihm erkundigt hätten. Auch die letzte Vorladung, die er von den LTTE erhalten habe, stamme aus dem Jahr 2002. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass im Zeitpunkt seines Asylgesuches eine Gefährdung seiner Person bestanden habe, aufgrund welcher er des Schutzes der Schweiz bedurft hätte. Gemäss Schreiben der Schweizerischen Vertretung vom 21. November 2007 hat die Botschaft diese BFM-Verfügung vom 9. November 2007 am 21. November 2007 der sri-lankischen Post zuhanden des Beschwerdeführers übergeben. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 an die Schweizer Vertretung in Colombo (Eingang bei der Schweizer Botschaft: 20. Dezember 2007) hat der Beschwerdeführer sinngemäss die BFM-Verfügung vom 9. November 2007 angefochten. Er führte dazu aus, er habe Schwierigkeiten gehabt, den Inhalt der angefochtenen BFM-Verfügung zu verstehen. Er habe sowohl seitens der sri-lankischen Sicherheitskräften als auch seitens unbekannter, bewaffneter Gruppierungen ernsthafte Nachteile erlitten.

Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mehrere fremdsprachige Zeitungsausschnitte inklusive englischsprachige Übersetzungen eingereicht. In diesen Medienberichten werden einzelne gewalttätige Vorfälle (Entführungen, Verhaftungen, Tötungen von Angehörigen der tamilischen Ethnie durch die Sicherheitskräfte und bewaffnete Gruppierungen) geschildert. Mit Begleitschreiben vom 17. März 2008 überwies die Schweizer Botschaft die Eingabe des Beschwerdefürhers ans Bundesverwaltungsge-

E-1477/2008 richt (Eingang am Gericht: 27. März 2008). Im Überweisungsschreiben hält der zuständige Botschaftsmitarbeiter explizit fest, dass die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2007 bei der Botschaft eingegangen sei, was im Übrigen auch aus dem von der Botschaft auf der übermittelten Eingabe angebrachten Eingangsstempel hervorgehe. Dieselbe Beschwerdeeingabe, datiert 16. Dezember 2007, wurde vom Beschwerdeführer auch direkt ans Bundesverwaltungsgericht adressiert und ging am 5. März 2008 beim Gericht ein. H. Mit Schreiben vom 25. September 2008 überwies die Schweizer Vertretung in Colombo dem BFM zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. März und 18. September 2008. Mit Begleitschreiben vom 7. Oktober 2008 leitete das Bundesamt diese Akten dem Bundesverwaltungsgericht weiter. In diesen Eingaben führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei nach seiner Befragung zu den Asylgründen durch die Botschaft am 21. Oktober 2005 aus Sicherheitsgründen in Colombo verblieben. Nach einer Bombenexplosion in Colombo sei er am 14. Oktober 2007 verhaftet und auf die Polizeistation verbracht worden. Anschliessend sei ihm die Flucht gelungen. Am 16. Oktober 2007 sei er zum Wohnort seiner Eltern gegangen. Seit Juni 2000 sei er von den Sicherheitskräften gesucht und seit 2003 von den LTTE bedroht worden. Im Weiteren sei er am 23. November 2007 von unbekannten bewaffneten Personen zu Hause gesucht worden. Der Beschwerdeführer halte sich in einem engen Bunker im Versteckten auf. Er weise eine von einer Schusswunde rührende Narbe am Bein auf, wodurch er bei einer Kontrolle sofort in einen LTTE-Verdacht geraten würde. I. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2008 wurde das BFM im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens aufgefordert, die vorinstanzlichen Akten zu vervollständigen und das Beilagenverzeichnis korrekt nachzuführen, J. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte das Bundesamt aus, die bei-

E-1477/2008 den Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. März und 18. September 2008 liessen die behauptete Gefährdungssituation, in welcher sich der Beschwerdeführer befinden solle, nicht in einem neuen Licht erscheinen. Zwar werde von einer Verhaftung in Colombo berichtet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei aber zu entnehmen, dass es sich um eine Routinekontrolle gehandelt haben müsse, zumal eine Mehrzahl von Personen gleichzeitig festgenommen worden sei. Es könne nicht von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Diese Vernehmlassung ist bisher dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gegeben worden. K. Mit Begleitschreiben vom 28. Januar 2009 bzw. 15. April 2009 überwies die Schweizer Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2009 bzw. 5. April 2009. In diesen Eingaben wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Ergänzend wird auf einen Pressebericht verwiesen, aus welchem hervorgeht, dass sich die gesamte in der West- Provinz wohnhafte Bevölkerung bei den Behörden elektronisch registrieren lassen müsse. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen Auszug seines Reisepasses (in Kopie) sowie einen Auszug aus einem Polizeirapport vom (…) 1991 betreffend gewalttägige Auseinandersetzungen vom (…) 1990 (Polizeianzeige des Vaters des Beschwerdeführers) nach. Im Weiteren wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nach September 2008 von unbekannten bewaffneten Personen bedroht worden. L. Mit Schreiben vom 13. August 2009 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. Juni und 26. Juli 2009. Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er werde aufgrund einer Fotoaufnahme, auf welcher er in Polizeiuniform abgebildet werde, von bewaffneten Gruppierungen gesucht. Obwohl der Krieg in Sri Lanka vorbei sei, gebe es weiterhin Entführungen, willkürliche Festnahmen und Tötungen durch unbekannte bewaffnete Gruppierungen. Er habe in diesem Zusammenhang Zeitungsberichte gesammelt, um sie im Rahmen seines Asylverfahrens einzureichen. Er habe diese Medienberichte einem Ver-

E-1477/2008 wandten in Sri Lanka zugesandt zur Übersetzung. Dieser Verwandte sei anlässlich einer Reise bei einem Checkpoint verhaftet und die entsprechenden Beweismittel seien beschlagnahmt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich, mit im Auslandverfahren nicht einschlägigen Ausnahmen, endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Im vorinstanzlichen Aktendossier liegt keine Empfangsbestätigung vor, welche belegt, wann dem Beschwerdeführer die BFM-Verfügung eröffnet worden ist. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest; bekannt ist einzig, dass die Schweizer Vertretung die angefochtene Verfügung am 21. November 2007 der srilankischen Post übergeben hat. Indessen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Im Rahmen der Instruktion des Beschwerdeverfahren hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 16. Dezember 2007 nicht nur beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (Eingang am Gericht: 5. März 2008), sondern diese Eingabe parallel dazu bei der Schweizer Ver-

E-1477/2008 tretung in Colombo eingereicht hat. Aus den nachträglich dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten der Botschaft geht unmissverständlich hervor, dass die Rechtsmitteleingabe am 20. Dezember 2007 bei der Botschaft einging, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 21 Abs. 2 (letzter Teilsatz) VwVG eingehalten ist. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Wie aus Buchstabe J. des Sachverhalts vorgeht, ist die Vernehmlassung des BFM vom 29. Oktober 2008 bisher dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Verfahrensakten, namentlich die vorinstanzlichen Akten, sind dem BFM im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens überwiesen wurden, damit das Bundesamt bei der Schweizer Vertretung die in den vorinstanzlichen Akten fehlenden Akten der Botschaft (Schreiben vom 3. März 2008 und 3. Mai 2005) beschaffen, das Aktenverzeichnis vervollständigen und das Beilagenverzeichnis korrekt nachführen konnte (vgl. dazu: Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2008). In der betreffenden Vernehmlassung des BFM vom 29.Oktober 2008 sind jedoch keine Informationen enthalten, über welche der Beschwerdeführer hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen. Deshalb wurde auf Zusendung der Vernehmlassung sowie auf die Einräumung eines Replikrechts verzichtet. Die Vernehmlassung wird mit dem vorliegenden Endentscheid dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

2.

E-1477/2008 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3, mit Hinweis auf: Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3.

E-1477/2008 3.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragung und in seinen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, seine Familie und er hätten unter der in Sri Lanka herrschenden Kriegssituation gelitten. Sein Vater sei erheblich verletzt worden, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer bereits ab seinem 13. Lebensjahr für den Familienunterhalt habe aufkommen müssen. Zudem sei das Wohnhaus der Familie zerstört worden. Er habe zwar eine Ausbildung an der Polizeischule D._______ begonnen, habe diese aber abbrechen müssen, weil er ständig der LTTE-Zusammenarbeit verdächtigt worden sei. Weil er diese Polizeischule unerlaubt verlassen habe, werde er zusätzlich von den Sicherheitskräften gesucht. Im Weiteren sei er 2001 und 2002 dreimal von den LTTE zu einem Treffen aufgefordert worden, habe diesen Aufforderungen aber keine Folge geleistet. Schliesslich sei er im Oktober 2007 in Colombo verhaftet und auf den Polizeiposten verbracht worden, wobei ihm die Flucht gelungen sei. Im November 2007 sei er von unbekannten Bewaffneten zu Hause gesucht worden. Weil er eine Narbe am Körper aufweise, würde er bei einer Kontrolle der Sicherheitskräfte sofort in einen LTTE-Verdacht geraten. 3.2 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sei zu verweigern, weil dieser nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Seine Befürchtungen vor behördlichen Repressalien aufgrund seines unerlaubten Abbruchs der Polizeischule seien unbegründet, nachdem die Desertion vom Polizeidienst im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung bereits Jahre zurückgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung durch die Schweizer Botschaft nicht vorgetragen, aufgrund der damaligen Vorkommnisse aktuell noch mit Schwierigkeiten konfrontiert zu sein. Gemäss seinen Angaben habe sich die Polizeibehörde letztmals Ende 2002 nach ihm erkundigt. Auch die letzte Vorladung, die er von den LTTE erhalten habe, stamme aus dem Jahr 2002. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass im Zeitpunkt seines Asylgesuches eine Gefährdung seiner Person bestanden habe, aufgrund welcher er des Schutzes der Schweiz bedurft hätte. Das BFM anerkenne, dass die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers kritisch sei. Die von ihm geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten vermöchten jedoch nicht zu begründen, dass er von der allgemeinen Lage mehr betroffen wäre als weite Teile der übrigen Bevölkerung im Herkunftsgebiet.

E-1477/2008 4. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BFM die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung verweigert hat. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer Vorfälle aus den 1990er Jahren vorgetragen hat (Verlust des Besitzes der Familie durch die kriegerischen Auseinandersetzungen, Schussverletzung des Vaters und damit einhergehende Pflicht des Beschwerdeführers, für den Familienunterhalt zu sorgen), ist festzustellen, dass diese Ereignisse angesichts der widerspruchsfreien Schilderungen und der Untermauerung mit Beweismitteln als vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht betrachtet werden. Die für den Beschwerdeführer und seine Familie sehr einschneidenden Ereignisse müssen jedoch als nicht gezielte, und nicht aus flüchtlingsrelevanten Motiven gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen qualifiziert werden. Sie stellen vielmehr die Folgen der damals herrschenden Bürgerkriegssituation im Heimatgebiet des Beschwerdeführers dar. Diese Vorfälle lagen zudem zum Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Jahr 2005 bereits mehrere Jahre zurück, weshalb ihnen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht der flüchtlingsrelevante Zusammenhang abgesprochen werden muss. 4.2 Die allgemein drastischen Auswirkungen des Tsunami vom Dezember 2004, welche in beträchtlichem Ausmass auch das Hab und Gut des Beschwerdeführers getroffen haben, stellen Folgen von Naturkatastrophen dar. Als solche können sie ebenfalls nicht als flüchtlingsrelevante Nachteile eingestuft werden, welche eine Einreise des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. 4.3 Der Beschwerdeführer hat auf schlüssige und glaubhafte Weise die Desertion von der Polizeischule D._______ im Juni 2000 geschildert. Wie das BFM jedoch bereits festgestellt hat, lag auch dieses Ereignis im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung mehrere Jahre zurück. Der Beschwerdeführer hat weder anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konkrete Vorkommnisse geltend gemacht, die darauf schliessen liessen, dass er aufgrund des unerlaubten Abbruchs seiner Polizeiausbildung aktuell noch flüchtlingsrelevante Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte. Gemäss seinen eigenen Angaben soll sich die Polizeibehörde letztmals Ende 2002 nach ihm erkundigt haben. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er an konkreten, gegen den sri-lankischen Staat oder seine Machthaber

E-1477/2008 gerichteten Handlungen beteiligt gewesen wäre. Seine Schilderungen, dass er während seiner Polizeischulausbildung pauschal einem LTTE- Verdacht unterworfen worden sei, sind zu vage gehalten, als dass sie konkrete Indizien für ein flüchtlingsrelevantes Gefährungspotenzial darstellen würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass alleine der unbewilligte Abbruch der Polizeiausbildung von den sri-lankischen Behörden als regierungsoppositioneller Akt interpretiert würde, zumal dem Beschwerdeführer keine weiteren Nachteile aus diesem Abbruch erwachsen sind. Die Desertion aus der Polizeischule im Jahr 2000 vermag daher die Einreise des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu begründen. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer ihm drohende flüchtlingsrelevante Nachteile seitens der LTTE geltend macht oder befürchtet, ist festzuhalten, dass die LTTE nach Beendigung des bewaffneten Konflikts in Sri Lanka militärisch als vernichtet gelten. Es gibt keine Anzeichen, dass die LTTE noch in der Lage wären, Angriffe oder sonstige Attentate auszuführen, oder als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. dazu: Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011: BVGE 2011/24 E. 7.1 und 7.6, S. 488-489 und 493). Eine diesbezüglich geartete begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen ernsthaften Nachteilen seitens der LTTE kann daher ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Beweismittel (Vorladungen der LTTE) aus dem Jahr 2001 und 2001 vermögen daher eine aktuelle diesbezügliche Gefahr nicht zu untermauern. 4.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt kein Gefährdungsprofil aufweist, welches darauf schliessen liesse, dass die sri-lankischen Behörden oder diesen nahe stehende Gruppierungen einen im Sinne des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 E. 8.1 verfolgungsrelevanten LTTE-Verdacht gegen den Beschwerdeführer hegen. Es sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sicherheitsbehörden aus anderen Gründen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche von gewalttätigen Vorfällen gegenüber Angehörigen der tamilischen Ethnie berichten, sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, nachdem die Medienberichte keinen konkreten, persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Das BFM hat somit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist. Un-

E-1477/2008 ter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1477/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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