Abtei lung V E-1475/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, unbekannter Herkunft (angeblich Nigeria), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1475/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. oder 26. Dezember 2008 auf dem Seeweg verliess, an einem unbekannten Ort an Land ging und am 1. Februar 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, E-1475/2009 dass er (...), wo am 9. Februar 2009 die Erstbefragung stattfand, dass Abklärungen des Bundesamtes ergaben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in (..ein Land der EU..) von Interpol erkennungsdienstlich erfasst worden ist, weshalb ihm am 10. Februar 2009 dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM am 19. Februar 2009 die direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durchführte, dass der Beschwerdeführer, angeblich nigerianischer Staatsangehöriger aus C._______ (D._______), geltend machte, er sei im Jahre 2006 der oppositionellen Organisation “F._______“ beigetreten und im Folgejahr Anführer einer ihrer Gruppen geworden, dass seine Gruppe wiederholt gegen die Regierung protestiert habe, weil diese, als Erdöl das Wasser verschmutzt habe, nichts gegen die Verschmutzung der Umwelt und das Fischsterben getan habe, dass eine andere Gruppe der "F._______" im Dezember 2008 einen Mitarbeiter einer Erdölfirma entführt habe, worauf die Gruppe des Beschwerdeführers dieser Tat verdächtigt worden sei, dass während einer Demonstration seiner Gruppe ein Freund erschossen worden und er zu einem anderen Freund geflüchtet sei, dass ihn die Sicherheitskräfte trotzdem gefunden und an einen unbekannten Ort geführt hätten, wo er misshandelt worden sei und Verletzungen am (...) erlitten habe, dass ihm drei Tage später die Flucht geglückt sei und im Gegenzug die Sicherheitskräfte das Haus seiner Familie zerstört und die Eltern getötet hätten, dass er mit Hilfe eines Unbekannten an Bord eines Schiffes gelangt sei und man ihn an einem ihm unbekannten Ort habe aussteigen lassen, wo er einer weiteren Person übergeben worden sei, die ihm die Fahrt in einem Lastwagen in die Schweiz ermöglicht habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-1475/2009 dass er im Verfahren trotz Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden weder Reise- oder Identitätspapiere abgegeben noch konkrete Anstrengungen zu deren Beschaffung unternommen, dass die Schilderungen zu seinen Dokumenten und Kontaktmöglichkeiten im Heimatland stereotyp ausgefallen seien und die angegebenen Reisemodalitäten insgesamt als realitätsfremd und offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren seien, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche, seine wahre Herkunft und Identität sowie seinen tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen, dass für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass er im Mai und August 2007 in (..ein Land der EU..) daktyloskopisch erfasst worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich seither in Europa aufhalte und die von ihm gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sich nie in (..ein Land der EU..) aufgehalten zu haben, nicht geglaubt werden könne, dass dieser Schluss durch die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen betreffend die Aktivitäten in einer "F._______"-Gruppe untermauert würde, dass die von ihm geltend gemachten Angaben zu den Ereignissen nach der Demonstration im Dezember 2008, der Festnahme und der Flucht realitätsfremd, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien und die geltend gemachte Folterung nachgeschoben sei, dass somit die Vorbringen zu seiner Flüchtlingseigenschaft als haltlos zu bezeichnen seien, E-1475/2009 dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2009 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Aufhebung im Wegweisungspunkt und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung des Asyls (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-1475/2009 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest- E-1475/2009 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe nie Reisepapiere oder Identitätskarten besessen (Akten Vorinstanz A 1 S. 4) und Kontaktpersonen nicht habe anrufen können, weil er deren Telefonnummern verloren habe (A1 S. 5), und er bisher nichts zur Beschaffung von Personalpapieren unternommen hat (A 1 S. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal auch in der Beschwerde nichts glaubhaft geltend gemacht wird, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass zwar das BFM nicht weiter abgeklärt hat, welche Identität des Beschwerdeführers sich hinter dem Abklärungstreffer bei Interpol (..ein Land der EU..) (A 5 S. 1) verbirgt, indessen die Abklärung daktyloskopisch erhärtet ist, E-1475/2009 dass er zudem nur vage und ausweichende Aussagen in Bezug auf die Wohnregion im D._______, wo er seit Geburt gelebt habe, den Stamm, die Sprache und die Verwandtschaft gemacht hat (A 1 S. 2, A 10 S. 4ff.), weshalb seine Identität und seine persönliche Glaubwürdigkeit mit grossen Zweifeln behaftet sind, dass somit die Identität des Beschwerdeführers keineswegs feststeht, dass festzustellen ist, dass Realkennzeichen in den Sachvorträgen weitestgehend fehlen, dass die zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich ausreiserelevanten Vorfällen, namentlich seine Zugehörigkeit, seine Aktivitäten und das Wissen über die "F._______", die Schilderungen der Vorgänge anlässlich der letzten Demonstration, der Festnahme, der Haftzeit, der erlebten Misshandlungen, der Flucht und insbesondere der getätigten Reisemodalitäten in keiner Weise substanziiert oder plausibel ausgefallen sind und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln, dass er in der Rechtsmitteleingabe anführte, sich nur bis Herbst 2007 in (..ein Land der EU..) aufgehalten zu haben, um anschliessend nach Nigeria zurückgekehrt zu sein, dass die Registrierungen in (..ein Land der EU..) vom Jahr 2007 einer Verhaftung im Dezember 2008 in Nigeria zeitlich nicht von vornherein einer Rückreise nach Nigeria entgegen stehen würden, zumal ohne weitere Abklärungen dem Interpol-Auszug nicht zu entnehmen ist, wie lange der Beschwerdeführer nach der Daktyloskopierung noch dort geblieben ist und ob es im Nachgang dazu zu strafrechtlichen Sanktionen gekommen ist, dass jedoch in diesem Kontext den Vorakten zu entnehmen ist, dass er unwahre Aussagen über den Aufenthalt in (..ein Land der EU..) zu Protokoll gegeben hat, was er erst - nach Abstreiten - auf Beschwerdeebene zuzugeben bereit war, dass er anlässlich der Anhörungen aber nicht nur seinen Aufenthalt in (..ein Land der EU..) (A 7 S. 2), sondern auch frühere Auslandaufenthalte generell in Abrede gestellt hat (A 1 S. 8), was den Konstruktcharakter seiner Angaben unterstreicht, E-1475/2009 dass sich die Rechtsmitteleingabe im Übrigen darin erschöpft, die Vorbringen anlässlich der Anhörungen zu bekräftigen, und der Beschwerdeführer blosse Gegenbehauptungen aufstellt, ohne dass konkrete Hinweise - ausser eine behauptete, aber nicht durch Beweismittel belegte Rückkehrhilfe durch (..ein Hilfswerk..) - für die Rückkehr nach Nigeria im fraglichen Zeitraum sprächen, dass er in der Rechtsmitteleingabe ansonsten keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften vermögen, weshalb für die entsprechenden Einzelheiten auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, dass - selbst bei einer tatsächlichen Rückkehr nach Nigeria gegen Ende 2007 - somit die Verletzungen am (...) andere Ursachen als die angegebenen haben dürften, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe unsubstanziiert und haltlos ausgefallen sind, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De- E-1475/2009 zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder in Nigeria zu forschen, dass mangels Einreichung eines ärztlichen Attests von einer guten Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen ist, der Beschwerdeführer berufliche Erfahrungen als (...) hat und davon auszugehen ist, er könne auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz in seinem (tatsächlichen) Heimatland zählen, dass er deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung und des Nichtnachweisens seiner Herkunft und Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1475/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______ (Einschreiben; Beilagen: Originalverfügung des BFM vom 27. Februar 2009, Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, z.H. (...) (per Telefax) - das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 11