Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1469/2026
Urteil v o m 3 0 . Juli 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026.
E-1469/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – ein tadschikisches Geschwisterpaar aus der Provinz Kabul – stellten am 23. September 2025 in der Schweiz Asylgesuche. Dabei gaben sie an, minderjährig zu sein und am (…) (Beschwerdeführerin) respektive am (…) (Beschwerdeführer) geboren zu sein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 11. August 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. Auf einen Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers wurde verzichtet, zumal er im Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz noch nicht (…) Jahre alt war. Die beiden Beschwerdeführenden wiesen sich gegenüber den schweizerischen Grenzbehörden am Flughafen unter anderem mit griechischen Reisepässen für Flüchtlinge aus. Auf ihren griechischen Ausweisdokumenten wurde das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit (…) angegeben. C. C.a Am 13. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführenden im Beisein ihrer jeweils zugewiesenen Rechtsvertretung respektive Vertrauensperson im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) angehört. Dabei wurde ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C.b Der Beschwerdeführer erklärte im Wesentlichen, im Alter von drei Jahren mit seiner Mutter aus Afghanistan in die Türkei gereist zu sein. Dort sei er bis zu seiner Ausreise nach Griechenland verblieben und er habe dort unter anderem sechs Jahre lang die Schule besucht. Anfang 2025 sei er zusammen mit seiner älteren Schwester (Beschwerdeführerin) nach Griechenland gereist, er sei zu diesem Zeitpunkt (…) und seine Schwester (…) Jahre alt gewesen. Seine Schwester habe aufgrund einer aufgelösten Verlobung in der Türkei Probleme gehabt und sein Stiefvater habe ihn mit ihr nach Griechenland geschickt. Seine Schwester sei in Griechenland offiziell für ihn zuständig gewesen und es habe zwei Monate gedauert, bis sie das Sorgerecht für ihn zugeteilt erhalten habe. Seine Mutter, sein Stiefvater und zwei jüngere Halbgeschwister würden sich nach wie vor in der Türkei aufhalten. Sie hätten ebenfalls mit ihnen ausreisen wollen, ihr Boot sei allerdings an der Übersetzung nach Griechenland gehindert worden.
E-1469/2026 Das Leben im Camp in Griechenland sei nicht gut gewesen und der ehemalige Verlobte seiner Schwester sei ihnen ebenfalls nach Griechenland gefolgt. Der Beschwerdeführer machte keine gesundheitlichen Probleme geltend. C.c Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder hätten Afghanistan verlassen, als sie selbst etwa sieben Jahre alt gewesen sei. Sie sei zusammen mit ihren beiden anderen Brüdern in einem Kinderheim in Afghanistan zurückgeblieben. Im Alter von etwa (…) Jahren habe ihr Stiefvater ihre Reise in die Türkei organisiert. In der Türkei sei sie im Herbst 2024 verlobt worden. Anfangs habe ihr Verlobter sie gut behandelt; als sich dies geändert habe, habe sie die Verlobung aufgelöst. Ihre Eltern (Mutter und Stiefvater) hätten ihren Entscheid respektiert, aber der ehemalige Verlobte habe sie nicht in Ruhe gelassen. Nach ihrer Ankunft in Griechenland habe sie erfahren, dass er ihnen nachgereist sei. Sie hätten sich deshalb entschieden in die Schweiz weiterzureisen, zumal Verwandte ihres Stiefvaters hier leben würden und sie unterstützen könnten. In Griechenland habe sie sich als volljährig registrieren lassen, um das Sorgerecht für ihren jüngeren Bruder zu erhalten und einfach weiterreisen zu können. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, sie leide unter Sehschwäche und bekomme deshalb bald eine Brille. C.d C.d.a Die Beschwerdeführenden reichten neben ihren griechischen Ausweisdokumenten unter anderem ein Gerichtsdokument der Staatsanwaltschaft C._______ vom 2. September 2025 und einen Bericht ihrer Klassenlehr-person in der Schweiz vom 16. Februar 2026 zu den Akten. C.d.b Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden betreffend die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte vom 7. Oktober 2025 (Augenarzt), 11. Oktober 2025 (Impfung), 15. Oktober 2025 (Skabies-Behandlung), 24. Oktober 2025 (Impfung) und 5. Januar 2026 (niederschwellige Sprechstunde Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie) zu den Akten genommen. Betreffend den Beschwerdeführer liegen ärztliche Berichte vom 30. Oktober 2025, 10. November 2025, 12. Dezember 2025 und 7. Januar 2026 (jeweils Impfung) vor. D. D.a Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Altersgutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals D._______ vom 20. Oktober 2025 kam zum Ergebnis, das Resultat der Unter-suchung der Beschwerdeführerin entspreche in der
E-1469/2026 Zusammenschau der Befunde einem Mindestalter im Untersuchungszeitpunkt von (…) Jahren, womit eine Volljährigkeit nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik nicht bewiesen werden könne (Minderjährigkeit möglich). Das angegebene Alter im Untersuchungszeitpunkt von (…) Jahren liege um 0.3 Monate (recte: Jahre) knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. Das Alter gemäss dem Geburtsdatum (…) liege innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne zutreffen, wenngleich eine Volljährigkeit nicht bewiesen werden könne. D.b Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2025 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Anpassung ihres Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…). In diesem Zusammenhang übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin Auszüge ihrer griechischen Asylverfahrensakten – darunter etwa ein Registrierungsformular (vergleichbar mit der Personalienaufnahme im Schweizer Asylverfahren) vom 10. März 2025, ein Anhörungsprotokoll vom 3. Juli 2025 und ihren positiven Asylentscheid vom 11. August 2025 –, die es im Rahmen eines Informationsersuchens am 31. Oktober 2025 von den griechischen Behörden erhalten hatte. Weiter wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der daraus folgenden Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. Ausserdem forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, ihre Tazkira und Dokumente aus der Zeit ihres Aufenthalts in der Türkei einzureichen. D.c In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden zu sein und an ihrer Minderjährigkeit festzuhalten. D.d Mit Eingaben vom 5. und 21. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin Fotos eines Impfausweises zu den Akten. E. E.a Mit zwei separaten Schreiben vom 8. Januar 2026 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Zusammenlegung ihrer Dossiers. Dazu führte es aus, die Beschwerdeführerin werde als volljährig betrachtet und aus einem Gerichtsdokument der Staatsanwaltschaft C._______ vom 2. September 2025 gehe hervor, dass ihr die Vormundschaft für ihren minderjährigen Bruder zugesprochen worden sei. Gestützt auf diese in Griechenland getroffene Kindesschutzmassnahme, die gemäss dem Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ,
E-1469/2026 SR 0.211.231.011) auch in der Schweiz anzuerkennen sei, gelte der Beschwerdeführer demnach nicht als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender. E.b In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2026 erklärten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, es sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre gemeinsame Wegweisung nach Griechenland ohne Rücksicht auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin und weitere Abklärungen zu ihren Verpflichtungen als Sorgerechtsberechtigte für ihren (ebenfalls) minderjährigen Bruder verletze die übergeordneten Kindesinteressen. In diesem Zusammenhang sei am selben Tag eine Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) formuliert worden. F. Am 12. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 5. Februar 2026 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und ihnen bis zum 7. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden waren. G. G.a Am 16. Februar 2026 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. G.b Die Beschwerdeführenden liessen am Folgetag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigten sich mit diesem nicht einverstanden. H. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 – eröffnet am Folgetag – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden und es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM verfügte überdies die Änderung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. I. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer zugewiesenen
E-1469/2026 Rechtsvertreterin vom 25. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 (sinngemäss auch 6) der angefochtenen Verfügung, die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter die Einholung individueller Garantien betreffend ihren Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung in Griechenland sowie die Anpassung des im ZEMIS geführten Geburtsdatums der Beschwerdeführerin auf den (…), eventualiter auf den (…). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, dass praxisgemäss das Asyl-Beschwerdeverfahren (E-1469/2026) getrennt vom Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung in Bezug auf die Beschwerdeführerin (E-1520/2026) geführt werde. Er hiess zudem in beiden Verfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz liess sich am 19. März 2026 zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 1. April 2026 und hielten ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Mit der Replik reichten sie neben dem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Bericht ihrer Klassenlehrperson vom 16. Februar 2026 die Alterseinschätzung einer Sozialarbeiterin (die eigenen Angaben zufolge als UMA-Fachperson beim Rechtsschutz im Bundesasylzentrum tätig ist) vom 19. Februar 2026 zu den Akten.
E-1469/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS- Datenbereinigung neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb unter der Verfahrensnummer E-1520/2026 ein Verfahren betreffend die von der Beschwerdeführerin beantragte Änderung ihrer Personendaten eröffnet wurde, in welchem der Eintrag im ZEMIS zu beurteilen sein wird. 2.2 Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie Anordnung und Vollzug der Wegweisung ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen. Das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des
E-1469/2026 Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4.2 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrem Rechtsmittel zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Begründung beschränkt sich aber – neben Ausführungen zum Alter der Beschwerdeführerin – auf den Wegweisungsvollzug und die Frage, ob die Verfügung insoweit zu kassieren sei. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung werden in der Beschwerde erwähnt. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG offensichtlich zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und sind im Besitz griechischer Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Die Beschwerdeführenden verfügen ausserdem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrerlei Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie sinngemäss eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden monieren zunächst, dass nicht erwiesen sei, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für ihren jüngeren Bruder übertragen worden sei und ob sie in Griechenland als Familieneinheit anerkannt seien. Die mangelhaften Abklärungen in diesem Zusammenhang unterschreite das "Mindestmass an Untersuchungspflicht" deutlich, zumal das SEM ohne konkrete Zusicherungen beabsichtige, einen Jugendlichen in der Obhut seiner (angeblich) gerade einmal (…) jährigen Schwester zu belassen. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im griechischen Asylverfahren als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) registriert worden und ihm aufgrund dessen in Griechenland Schutz gewährt worden sei, was der vor-instanzlichen Argumentation zuwiderlaufe.
E-1469/2026 5.2.2 Aus den Akten ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Ausführungen des SEM betreffend die Übertragung des Sorgerechts sich einerseits auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-act. A34 2.06, 8.01; act. A35 2.06) und andererseits auf ein von den Beschwerdeführenden eingereichtes Dokument der Staatsanwaltschaft C._______ vom 5. September 2026 stützen. Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Vorhalte bestanden und bestehen keine Zweifel am Vormundschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden. Die Rückübernahmezusicherung der griechischen Behörden qualifiziert die Beschwerdeführenden eindeutig als Familieneinheit ("2-member family"; vgl. SEM-act. 97/2). Die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei einzig wegen seines Status als UMA in Griechenland Schutz gewährt worden, erweist sich zudem als unzutreffend: In der Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin vom 10. März 2025, die dem SEM von den griechischen Behörden übermittelt wurde, wird er als "accompanied" bezeichnet. An der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis bestehen demnach keine Zweifel. Die unterschiedliche Einschätzung der Auswirkungen dieses Verhältnisses auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bilden Gegenstand der nachfolgenden materiellen Beurteilung. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführenden rügten, die Annahme der Volljährigkeit sei in der vorliegenden Verfahrenskonstellation unter dem Blickwinkel des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, zumal sich die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit genügender Hinsicht ausschliessen lasse. Die vom SEM angenommene Volljährigkeit führe nun dazu, dass zwei Minderjährige nach Griechenland weggewiesen würden, was eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls – insbesondere des Beschwerdeführers – zur Folge habe. Die Vorinstanz habe sich in Verletzung der Untersuchungspflicht nicht mit den vorgelegten entwicklungspsychologischen Berichten beschäftigt. 5.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erschöpfen sich auch in dieser Hinsicht in Kritik an der abweichenden Einschätzung der Vorinstanz. Die angeblich ungenügende argumentative Würdigung der erwähnten Berichte beschlägt ausserdem nicht den Untersuchungsgrundsatz, sondern betrifft allenfalls einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Aus der angefochtenen Verfügung geht letztlich aber mit hinreichender Klarheit hervor, weshalb die Vorinstanz in Bezug auf die entwicklungspsychologischen Berichte zu einer anderen materiellen Einschätzung gelangte. Die behauptete
E-1469/2026 Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren der Beschwerdeführenden ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid sowie die verfügte Anpassung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS im Wesentlichen folgendermassen: 7.1.1 Die Beschwerdeführerin habe zum Beleg ihrer Minderjährigkeit keine Identitätspapiere eingereicht. Im griechischen Asylverfahren habe sie angegeben, ihr afghanischer Identitätsausweis befinde sich in der Türkei. Im Widerspruch dazu habe sie gegenüber dem SEM behauptet, ihre Tazkira im Kinderheim in Afghanistan zurückgelassen zu haben. In der Türkei habe sie schliesslich ein Asyl- sowie ein damit zusammenhängendes Gerichtsverfahren durchlaufen, weshalb anzunehmen wäre, dass sie entsprechende Justizdokumente ohne Weiteres einreichen würde, wenn sie nicht im Widerspruch zu ihrer behaupteten Minderjährigkeit ständen. Erstaunlicherweise kenne sie ihr Geburtsdatum angeblich nur gemäss dem europäischen Kalender, was sich nicht mit ihren übrigen biografischen Angaben in Einklang bringen lasse. Ihre Angaben in Bezug auf die Dauer ihres Schulbesuchs in Afghanistan und ihr Alter zum Ausreisezeitpunkt seien äusserst vage – teils mit einer Spanne von rund eineinhalb Jahren –
E-1469/2026 ausgefallen und widersprächen ihren aktenkundigen Aussagen in Griechenland. Obwohl das durchgeführte Altersgutachten praxisgemäss weder als Indiz für noch gegen die Minderjährigkeit herbeigezogen werden könne, lasse sich daraus trotzdem ableiten, dass das von ihr behauptete Geburtsdatum – (…) – mit den Ergebnissen der Altersschätzung nicht zu vereinbaren sei. Das Geburtsdatum, welches sie gegenüber den griechischen Behörden angegeben habe – (…) –, liege hingegen innerhalb der ermittelten, möglichen Altersspanne. Auf dem eingereichten Impfausweis datiere die erste Impfung vom (…) und somit rund ein Jahr vor ihrer behaupteten Geburt, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei diesem Dokument, dessen Beweiswert ohnehin gering ausfalle, um eine Fälschung handle. Insgesamt sei demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ihr wahres Alter täusche. An dieser Feststellung vermöge auch die subjektive Einschätzung der Klassenlehrperson nichts zu ändern, zumal solche Beurteilungen aus dem Umfeld der betroffenen Person nicht geeignet seien, eine allfällige Minderjährigkeit überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. 7.1.2 Die Übertragung der Vormundschaft für den Beschwerdeführer an die Beschwerdeführerin in Griechenland sei auf ihren freien Wunsch erfolgt und es gebe keinen Grund zur Annahme, dies liege nicht in ihrer beider Interesse. Die in Griechenland getroffene Kindesschutzmassnahme sei gemäss Art. 23 HKsÜ auch in der Schweiz anzuerkennen, zumal vorliegend weder eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts noch eine akute Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich seien, die zur Anpassung oder Aufhebung der getroffenen Massnahme führen könnten. Insgesamt sei von einer engen geschwisterlichen Bindung auszugehen und die griechischen Behörden würden sie gemäss ihrer Zustimmung zum Rückübernahmeersuchen weiterhin als zweiköpfige Familieneinheit anerkennen. Hinsichtlich der Gefährdungsmeldung bei der KESB sei schliesslich festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin diese erst über dreieinhalb Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz – und somit erst nach Konfrontation mit der Möglichkeit einer Wegweisung nach Griechenland – eingelegt habe. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vormundschaft nicht für ihren jüngeren Bruder sorgen könne, weshalb allfällige Abklärungsergebnisse der KESB in antizipierender Beweiswürdigung nicht abzuwarten seien. 7.1.3 Der gemeinsame Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigte könnten sie sich auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der
E-1469/2026 Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen, die ihnen im Hinblick auf ihre Grundsicherung einklagbare Ansprüche einräume. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass sie Griechenland bereits kurze Zeit nach der Schutzgewährung wieder verlassen hätten. Bezüglich der Zumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Griechenland sei – auch unter Berücksichtigung der schwierigen Situation vor Ort – insbesondere entscheidend, dass von ihnen konkrete Anstrengungen zur Integration in die Aufnahmegesellschaft und zum Erhalt von staatlicher oder privater Unterstützung erwartet werden dürften. Die Beschwerdeführenden gälten angesichts der Vormundschaftsfunktion der Beschwerdeführerin als familiäre Einheit, womit sie in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit ihrer Rückkehr der Kategorie vulnerabler Personen zuzurechnen seien und die Legalvermutung der Zumutbarkeit bei Vorliegen günstiger Umstände greife. Gestützt auf die Akten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Lage gesehen habe, Verantwortung für ihren jüngeren Bruder im Jugendalter zu übernehmen. Im Übrigen könnten sie sich in Griechenland um die Vereinigung mit ihren in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen bemühen. Bis dahin ständen ihnen behördliche und nichtstaatliche Unterstützungsangebot zur Verfügung. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin in Griechenland sei festzuhalten, dass sich in Griechenland keine Vorfälle ereignet hätten und sie sich diesbezüglich im Bedarfsfall an die griechischen Strafverfolgungsbehörden wenden könne. Schliesslich ständen weder ihre gesundheitliche Verfassung noch das übergeordnete Kindesinteresse der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. 7.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels machten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht im Wesentlichen Folgendes geltend: 7.2.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte – namentlich der Ergebnisse der Altersabklärung, dem eingereichten Impfausweis, den konsistenten Aussagen beider Beschwerdeführenden sowie der entwicklungspsychologischen Einschätzungen – sei von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sowohl die Angaben auf dem Impfausweis als auch ihre Altersangaben, die jeweils eine rund einjährige Spannbreite aufwiesen, seien damit erklärbar, dass sie ihr genaues Alter nicht kenne. Ihre Unkenntnis in Bezug auf Jahreszahlen könne ihr nicht als Täuschungsversuch angelastet werden. Ihre Erklärungen hinsichtlich der beabsichtigten (und erfolgreichen) Täuschung der griechischen Behörden, um den gemeinsamen Aufenthalt sowie die Ausreise mit ihrem Bruder
E-1469/2026 sicherzustellen, seien dagegen nachvollziehbar. Ihre gemeinsame Wegweisung als Familieneinheit sei angesichts ihrer beider Minderjährigkeit demnach nicht zumutbar. 7.2.2 Mit Blick auf die Wegweisung als Familieneinheit sei sodann festzuhalten, dass zweifelhaft sei, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aktuell zur Vertretung ihres Bruders legitimiert sei und insofern eindeutig eine Verletzung der übergeordneten Kindesinteressen drohe. Selbst bei unterstellter Volljährigkeit erweise sich ihre gemeinsame Wegweisung als unzumutbar, zumal sie als Geschwisterpaar mit geringem Altersunterschied der Gruppe vulnerabler Personen angehören würden und in ihrem Fall keine günstigen Umstände vorlägen. 7.2.3 Hinsichtlich der von der Vorinstanz behaupteten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei ferner festzuhalten, weder in Bezug auf ihre Aufenthaltsdauer in Griechenland, ihre Sprachkenntnisse, ihr Beziehungsnetz noch die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zur Berufstätigkeit würden sich die Umstände als günstig erweisen. Auch die von der Vorinstanz suggerierte Aussicht auf eine Wiedervereinigung mit ihren Familienangehörigen in der Türkei vermöge ihre Wegweisung nach Griechenland nicht zumutbar erscheinen zu lassen, zumal ihre Mutter sie bereits in einem Kinderheim in Afghanistan zurückgelassen und ihr Stiefvater sie in der Türkei zwangsverlobt habe. Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland ausserdem mehrfach Opfer sexueller Belästigungen geworden, weshalb sie unter Schlaflosigkeit mit Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) leide. 7.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die geschilderten sexuellen Belästigungen der Beschwerdeführerin in Griechenland seien – sofern sie sich tatsächlich ereignet hätten – zwar bedauerlich, vermöchten aber in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden beständen sodann keine Fragen oder Unklarheiten hinsichtlich der in Griechenland getroffenen Kindesschutzmassnahme. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei ergebe sich sodann eindeutig, dass sie die Reise im Bewusstsein um die Möglichkeit einer längeren Trennung von ihren Familienangehörigen angetreten hätten und die Beschwerdeführerin anschliessend erfolgreich rechtliche Schritte zur Übernahme der Verantwortung für ihren jüngeren Bruder eingeleitet habe. Das Wahrnehmen dieser Verantwortung stelle sie nun erst mit Blick auf eine mögliche Wegweisung
E-1469/2026 nach Griechenland infrage. Der Wegweisungsvollzug erweise sich schliesslich selbst ohne Aussicht auf eine Wiedervereinigung mit ihrer Familie in Griechenland als zumutbar. Das Kindeswohl des jugendlichen Beschwerdeführers stehe ihrer Rückkehr nach Griechenland ebenfalls nicht entgegen, zumal er der allgemeinen Schulpflicht unterliege, sein Betreuungsaufwand vergleichsweise gering ausfallen dürfte und sein Alter und seine Schulpflicht sich positiv auf ihre Integrationsperspektiven auswirken dürften. Es gebe keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden aus individuellen Gründen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 7.4 Die Beschwerdeführenden wiederholten in ihrer Replik im Wesentlichen ihre Einwände in Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin und die damit zusammenhängende Gefährdung des Kindeswohls, in Bezug auf beide Beschwerdeführenden, jedenfalls aber den jüngeren Beschwerdeführer. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 8.2.1 Die von der Beschwerdeführerin behauptete Minderjährigkeit ist im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung bereits im Kontext der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen, zumal die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf (unbegleitete) minderjährige Asylsuchende zusätzlichen Anforderungen genügen muss. 8.2.2 Für das Bundesverwaltungsgericht entsteht nach Durchsicht der Akten der Eindruck, die Beschwerdeführerin verschleiere ihr tatsächliches Geburtsdatum und ihr Alter ganz bewusst. Sie passte ihre diesbezüglichen Aussagen im Verlauf des Verfahrens in opportunistischer Weise mehrfach an. Zunächst gab sie an, am (…) geboren zu sein (wobei bereits die ausschliessliche Angabe im europäischen Kalender angesichts ihrer
E-1469/2026 biografischen Daten erstaunt). Zu diesem Zweck reichte sie zwei Fotos eines Impfausweises ein, den das SEM – aufgrund der logischen Unvereinbarkeit der Impfeinträge mit dem aufgeführten (späteren) Geburtsdatum – zu Recht als Fälschung anerkannte. Mit diesem Fälschungs-vorwurf konfrontiert behauptete sie auf Beschwerdeebene schliesslich, ihr genaues Geburtsdatum gar nicht zu kennen, aber mit Sicherheit minderjährig zu sein. Das SEM hat insgesamt überzeugend argumentiert, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin halte bewusst Identitäts- oder andere Dokumente aus Afghanistan und der Türkei zurück, weil sich aus diesen ihr tatsächliches Alter und letztlich ihre Volljährigkeit ergeben würde. Obwohl sich das Altersgutachten weder als Indiz für die Minder- noch für die Volljährigkeit heranziehen lässt, kann die Feststellung, wonach das behauptete Alter im Untersuchungszeitpunkt ([…] Jahre) nicht mit dem eruierten tiefsten Mindestalter ([…] Jahre) in Einklang zu bringen ist, nicht von der Hand gewiesen werden. Die eingereichten entwicklungspsychologischen Berichte vermögen diese Einschätzung nicht infrage zu stellen. 8.2.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin bei dieser Aktenlage im Asylverfahren nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 8.3 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 8.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
E-1469/2026 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden waren während ihres Aufenthalts zwar mehrfach in ärztlicher Behandlung (insbesondere für Impftermine), ernsthafte gesundheitliche Probleme wurden dabei aber weder diagnostiziert noch (anhaltend) behandelt. Bei der Beschwerdeführerin bestehen gemäss ärztlichem Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 5. Januar 2026 Anzeichen für eine PTBS. Aktenkundige Behandlungen oder anderweitige Entwicklungen ergaben sich in diesem Zusammenhang nicht. 8.3.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch
E-1469/2026 nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2 sowie das Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 8.4.2 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familieneinheit sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu qualifizieren (vgl. dort E. 11.5.3). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass zwischen den Beschwerdeführenden vorliegend ein besonderes Familienverhältnis besteht und die geschwisterliche Beziehung und die Altersnähe auch gewisse Herausforderungen mit sich bringen dürfte. Insgesamt erscheinen die Hindernisse, mit denen sie bei einer Rückkehr nach Griechenland voraussichtlich zu kämpfen haben dürften bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich die Vormundschaft für ihren Bruder ohne Sprach- und Fachkenntnisse in einem gerichtlichen Verfahren zu sichern. Bereits dieser Umstand spricht gegen die Annahme einer ausgeprägten Hilflosigkeit. 8.4.3 Die Beschwerdeführenden können sich, wie erwähnt, als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auf die EU-Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie – zu deren Einhaltung sich der EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet hat – regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zustehenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2).
E-1469/2026 8.4.4 Zentral erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführenden Griechenland nur wenige Wochen nach ihrer Schutzgewährung bereits wieder verlassen haben. In ihren Befragungen begründeten sie dies denn auch im Wesentlichen mit der Ankunft des Ex-Partners der Beschwerdeführerin in Griechenland (vgl. act. A34 8.01; act. A35 8.01). Einzig der Beschwerdeführer erwähnte, dass das Leben im Camp "nicht gut" gewesen sei (vgl. act. A34 8.01), präzisierte diese Einschätzung aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene. Bezeichnenderweise erschöpfen sich auch die Einwände in ihrem Rechtsmittel hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Ausbildung, Berufstätigkeit und medizinischer sowie anderer Versorgung auf pauschale Ausführungen zur allgemeinen Situation in Griechenland und es werden keine eigenen, negativen Erfahrungen beschrieben. Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten demnach letztlich ebenso wenig zu entnehmen, wie gescheiterte Bemühungen um staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung während ihres ersten Aufenthalts in Griechenland. Die Ausführungen des SEM zu einem möglichen umgekehrten Familiennachzug (d.h. Nachzug der Eltern nach Griechenland) überzeugen das Gericht zwar nicht, zumal es sich dabei um eine hypothetische Annahme ohne rechtliche Grundlage handelt; letztlich erscheint die Rückkehr der beiden Beschwerdeführenden zum eigenständigen Verbleib in Griechenland aber unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere auch ihrer gesundheitlichen Verfassung – trotzdem zumutbar. Es bestehen vorliegend weder Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung des Kindeswohls in Griechenland – das seinerseits ebenfalls Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist – noch Veranlassung für das Einholen individueller Garantien. Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen ihres ersten Aufenthalts ihre Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den griechischen Behörden unter Beweis gestellt und es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr erneut in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten beziehungsweise eine Schule zu besuchen. In Bezug auf geltend gemachte Übergriffe durch Private oder die Bedrohung durch den Ex-Partner ist schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zur staatlichen Schutzinfrastruktur in Griechenland zu verweisen. 8.4.5 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist.
E-1469/2026 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Umfang des vorliegenden Streitgegenstandes Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2026 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1469/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung der ZEMIS-Daten der Beschwerdeführerin (E-1520/2026) wird zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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