Abtei lung V E-1468/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, Iran, vertreten durch Barbara Tschopp, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1468/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 25. November 2005 und reiste am 24. Dezember 2005 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 2. Januar 2006 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 14. Februar 2006 fand eine Anhörung durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde statt. Am 4. Dezember 2007 führte das BFM eine weitere direkte Anhörung durch. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs in Wesentlichen vor, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Sie stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie. Ihr Vater sowie zwei Geschwister seien Peshmerga gewesen und viele Angehörige ihrer Familie seien Sympathisanten oder Mitglieder der Partei PDKI (Democratic Party of Iranian Kurdistan). Sie selber sei seit (...) Sympathisantin und seit (...) Mitglied der PDKI. Im (...) sei sie zusammen mit (...) anderen Parteimitgliedern festgenommen und (...) später vom Gericht in D._______ wegen Tätigkeit für eine verbotene Partei zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Strafe sei jedoch zunächst reduziert worden und schliesslich sei sie am (...) aufgrund einer Amnestieregelung gegen Leistung einer Kaution freigelassen worden. Jedoch sei ihr für (...) eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden und es sei ihr gesagt worden, die Freilassung sei nur provisorisch und sie könne jederzeit wieder festgenommen werden. Sie habe nach der Freilassung ihre politischen Aktivitäten heimlich wieder aufgenommen. Sie habe für die PDKI Propaganda gemacht, Flugblätter verteilt und an Demonstrationen teilgenommen. Am (...) sei ihre Freundin und Parteikollegin L. anlässlich einer Kundgebung beim Grab eines Märtyrers festgenommen worden. Sie habe diese Festnahme beobachtet und habe sich daraufhin aus Furcht, L. könnte ihren Namen preisgeben, bei einer Freundin in D._______ versteckt. Etwa (...) Tage nach der Festnahme von L. hätten Angehörige der Pasdaran ihr Elternhaus aufgesucht und nach ihr gefragt. Sie habe sich in der Folge zur Ausreise entschlossen. Die Sicherheitsbehörden hätten sich ein weiteres Mal, im (...), bei ihren Eltern nach ihrem Verbleib erkundigt und die Identitätskarten von ihr und ihrem Vater beschlagnahmt. Im Übrigen engagiere sie sich in der E-1468/2008 Schweiz weiterhin für die PDKI. Sie sei am (...) als (...) gewählt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte (Shenasnameh), ein Bestätigungsschreiben des Bureau des Relations Internationales der PDKI in Paris vom 10. Februar 2006, ein Schreiben des Komitees der PDKI in der Schweiz vom 3. Januar 2007, inklusive Übersetzung, sowie mehrere Fotos von Veranstaltungen der PDKI ein. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 - eröffnet am 1. Februar 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht lingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. März 2008 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Unterstützungsschreiben einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Parteikollegin vom 10. Februar 2008, sowie des Bureau of International Relations der Kurdistan Democratic Party- Iran in London vom 27. Februar 2009 und eine Bestätigung des Komitees der Demokratischen Partei Kurdistan in der Schweiz vom 12. Februar 2008, inklusive Übersetzung, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das E-1468/2008 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen. F. Mit Eingabe vom 10. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern vom 3. März 2008 sowie ein Unterstützungsschreiben einer Bekannten und Partei kollegin vom 4. März 2008 und eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2008 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 23. April 2008 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und reichte ein Bestätigungsschreiben des Komitees der PDKI in der Schweiz vom 23. April 2008 in Kopie ein. I. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin das Original der Bestätigung der PDKI vom 23. April 2008 nach. J. Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin Fotos einer Veranstaltung der PDKI vom (...) sowie einen im Internet publizierten Artikel über diesen Anlass ein. K. Mit Eingabe vom 30. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin Fotos einer Versammlung der PDKI vom 2. August 2009 ein. L. Mit Eingabe vom 5. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin Fotos und einen im Internet publizierten Artikel bezüglich einer von der PDKI organisierten Kundgebung vor der iranischen Botschaft in Bern vom (...) sowie zwei anlässlich eines Seminars der PDKI aufgenommene Fotos ein. E-1468/2008 M. Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin Fotos eines Seminars der PDKI vom (...), sowie einer Kundgebung vom (...) und eine im Internet publizierte Todesanzeige betreffend ihren Vater, inklusive Übersetzung, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu E-1468/2008 einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Suche der Sicherheitsbehörden nach ihr und zum Schicksal ihrer angeblich verhafteten Freundin L. seien unsubstanziiert ausgefallen. Falls sie tatsächlich befürchtet hätte, von den Behörden verfolgt zu werden, hätte sie sich darum bemüht, nähere Informationen über L. zu erlangen. Ihre Angabe, dass sie über keine Kontakte zu weiteren Parteimitgliedern verfügt habe, vermöge in Anbetracht ihrer langjährigen Tätigkeit für die PDKI nicht zu überzeugen. Die geltend gemachte Verfolgung nach der Verhaftung von L. sei somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen zum Ort, wo sich die Identitätskarte ihres Vaters befinde, zu den ihr von den Behörden auferlegten Auflagen nach ihrer Freilassung im Jahre (...) und zu ihren Kontaktpersonen der PDKI gemacht. Die von ihr geschilderten behördlichen Massnahmen in den Jahren (...) und (...) hätten im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits (...) Jahre zurückgelegen, weshalb kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang mit ihrer Ausreise bestehe. Im Weiteren sei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem exilpolitischen Engagement nicht davon auszugehen, dass sie sich derart exponiert habe, dass sie das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Daher habe sie bei ihrer Rückkehr keine Nachteile zu befürchten. E-1468/2008 4.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf den Standpunkt, sie habe hinreichend detailliert über die Suche der Sicherheitskräfte nach ihr berichtet. Sie habe sich in dieser Zeit andernorts versteckt und wisse davon nur, was ihre Familie ihr gesagt habe. Ferner habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass sie mit ihrer Freundin L. vereinbart habe, sie solle das Land verlassen, wenn sie von L. während mehr als einer Woche nichts gehört habe. L. hätte sie kontaktiert, falls sie freigelassen worden wäre. Nähere Recherchen zum Schicksal von L. seien darum nicht nötig gewesen. Die Frage des Verbleibs der Identitätskarte ihres Vaters sei nicht verfahrenswesentlich, weshalb die ihr vorgeworfenen Widersprüche in ihren diesbezüglichen Aussagen nicht relevant seien. Ihre Aussagen hätten überdies sinngemäss übereingestimmt. Bezüglich der ihr nach der Freilassung im Jahre (...) auferlegten Meldepflicht sei es zu einem Missverständnis gekommen, welches aber geklärt worden sei. Sie habe die zweite Freundin zunächst nicht erwähnt, weil sie mit dieser nicht habe Kontakt aufnehmen können, sei diese doch schon vorher verschwunden. Sie habe zu ihrer Verurteilung im Jahre (...) nie Dokumente erhalten, und das Verfahren sei immer noch hängig. Zwei in der Schweiz wohnhafte Freundinnen könnten ihre Geschichte bestätigen. Gemäss Bestätigung der PDKI London wäre sie im Falle der Rückkehr ins Heimatland gefährdet. Es sei zu berücksichtigen, dass sie aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme. Ihr Vater sowie ein Bruder seien als Peschmerga aktiv gewesen, wobei der Bruder umgekommen sei. Vier weitere Geschwister hätten wegen ihres politischen Engagements aus ihrem Heimatland flüchten müssen. Angesichts dieses familiären Hintergrunds sowie in Anbetracht ihrer kurdischen Herkunft und ihrer eigenen Aktivitäten im Heimatland seien die iranischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit über ihre politischen Aktivi täten im Exil im Bilde. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da ihr eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung drohe. 5. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- E-1468/2008 kommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2 Zunächst kann die Einschätzung der Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den gemäss ihren Angaben für die Ausreise entscheidenden Ereignissen im November (...) seien zu wenig substanziiert, nicht geteilt werden. Ihre diesbezüglichen Schilderungen fielen in den drei durchgeführten Befragungen im Wesentlichen widerspruchsfrei und in adäquater Detailliertheit und Ausführlichkeit aus. Zudem werden sie durch Berichte über die Vorkommnisse in E._______ zu dieser Zeit bestätigt (vgl. Amnesty International, Iran: New government fails to address dire human rights situation, Februar 2006, S. 12). Im Weiteren sind die Angaben der Beschwerdeführerin E-1468/2008 zu Organisation und Zielen der PDKI gemäss den Erkenntnissen des Gerichts zutreffend. Dass sie auf weitere Abklärungen zum Schicksal ihrer Parteikollegin L. verzichtete, erscheint nachvollziehbar, da solche mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wären und zu einer Gefährdung hätten führen können. Die PDKI ist nach Erkenntnissen des Gerichts in Zellen mit 1-3 Mitgliedern strukturiert, weshalb – entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung – nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin über keine Kontakte zu weiteren Parteiangehörigen verfügte. Die vom BFM gerügten Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin (bezüglich Verbleib der ID des Vaters, Auflagen nach der Freilassung und weitere Kontaktpersonen der PDKI) betreffen keine wesentlichen Punkte ihrer Asylvorbringen und sind daher nicht geeignet, diese insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin zwar nicht nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie nicht in der Lage ist, Dokumente betreffend das nach ihren Angaben gegen sie im Jahre (...) eingeleitete Gerichtsverfahren beizubringen, ist doch in Anbetracht der angeblich erfolgten Verur teilung davon auszugehen, dass ihr ein schriftliches Urteil ausgehändigt wurde. Indessen sind ihre Ausführungen zu diesem Gerichtsverfahren im Übrigen durchwegs widerspruchsfrei, schlüssig und substanziiert ausgefallen, weshalb diese auch als überwiegend glaubhaft zu erachten sind. 5.3 Insgesamt gelangt das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass trotz einiger Zweifel und Ungereimtheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrem Heimatland als Mitglied der PDKI aktiv engagiert hat, im Jahre (...) aufgrund dessen verurteilt wurde und am (...) ihre Parteikollegin L., mit welcher sie zusammenarbeitete, anlässlich einer Kundgebung in E._______ verhaftet wurde . 6. Im Folgenden ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen: 6.1 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in E-1468/2008 absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 21 S. 138 E. 3). Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, mit weiteren Hinweisen; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 188 f. ). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, ausschlaggebend für ihre Ausreise sei die Befürchtung, ihre Freundin und Parteikollegin L. habe nach deren Verhaftung den Sicherheitsbehörden ihren Namen verraten. Indessen ist festzustellen, dass es sich bei der Annahme, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Verhaftung von L. und der Erkundigung der Sicherheitsbehörden nach der Beschwerdeführerin, lediglich um eine Vermutung handelt, welche indessen nicht begründet erscheint. Vielmehr lässt das Vorgehen der Behörden nicht auf ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin wegen des Verdachts oppositioneller Aktivitäten schliessen. So haben sich Sicherheitsbeamte nach ihrer Darstellung lediglich (...) bei ihren Eltern nach ihrem Verbleib erkundigt. Dass ihre Angehörigen im Heimatstaat weiteren Repressalien ausgesetzt gewesen seien, ist eine blosse, auf keinen konkreten Hinweisen beruhende Mutmassung der Beschwerdeführerin. Für ein fehlendes relevantes Verfolgungsinteresse der Behörden spricht auch der Umstand, dass diese dem Vater der Beschwerdeführerin deren beschlagnahmte Identitätskarte wieder aushändigten. Zusammenfassend liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Suche der Behörden nach der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde lag. E-1468/2008 6.3 Auch aus dem von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegten politischen Engagement im Heimatstaat kann per se keine begründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden. Zwar lässt die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Jahre (...) wegen Aktivitäten für eine verbotene Partei darauf schliessen, dass den Sicherheitsbehörden ihre damalige Mitgliedschaft bei der PDKI bekannt ist. Nachdem sie sich in der Folge nach eigener Darstellung nur im Geheimen und niederschwellig engagiert hat und sie nach der Freilassung im Jahre (...) während (...) Jahren keinerlei Repressalien seitens der Behörden erlit ten hat, ist aber davon auszugehen, dass diese keine Kenntnis davon haben, dass sie ihr politisches Engagement fortgesetzt hat, beziehungsweise ihr politisches Profil kein Verfolgungsinteresse der Behörden zu begründen vermochte. 6.4 Im Übrigen ist bezüglich der Festnahme und Verurteilung im Jahre (...) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Umstände im Zeitpunkt der Ausreise über (...) Jahre zurücklagen und somit offensichtlich kein hinreichender sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit derselben gegeben war, zumal diese Ereignisse von der Beschwerdeführerin selber ausdrücklich als nicht ausreiserelevant bezeichnet wurden. 6.5 Eine andere Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterstützungsschreiben von zwei in der Schweiz wohnhaften Landsfrauen sowie des Komitees der PDKI in der Schweiz vom 23. April 2008 nicht zu rechtfertigen, handelt es sich bei diesen doch offenbar um Gefälligkeitsschreiben, welche auf den Angaben der Beschwerdeführerin selber beruhen. Zudem waren ihre beiden Bekannten im Zeitpunkt der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse bereits ausgereist. Die Bestätigungsschreiben der internationalen Vertretungen der PDKI in Paris und London vom 10. Februar 2006 beziehungsweise 27. Februar 2008 verweisen lediglich allgemein auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin, ohne diese zu konkretisieren, weshalb sie keinen erheblichen Beweiswert haben. 6.6 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem politi schen Engagement ihrer Familienangehörigen, insbesondere ihrer ins Ausland geflüchteten Geschwister, nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie vor der Ausreise aus diesem Grunde irgendwelche Verfolgungsmassnahmen erlitten hätte. E-1468/2008 6.7 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran im Jahre 2005 bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti schen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 7.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und E-1468/2008 niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie den von ihr eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass sie am (...) als (...) gewählt wurde. Sie hat an einer Kundgebungen der PDKI vor dem iranischen Konsulat am (...) sowie an mehreren parteiinternen Anlässen und an einer Kundgebung (...) teilgenommen. Über diese Anlässe wurden teilweise mit Fotos versehene Berichte im Internet publiziert. 7.5 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorerwähnten exilpolitischen Aktivitäten ist davon auszugehen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, der Asylsuchende werde zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann der Beschwerdeführerin nicht beigemessen werden. Zwar hat sie glaubhaft dargetan, dass sie bereits vor der Ausreise aus dem Iran politisch aktiv war und dass dieses Engagement den heimatlichen Behörden zumindest teilweise bekannt ist. Aus den E-1468/2008 Akten ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass ihre Position als (...) mit einer persönlichen und relevanten Exponierung verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sie bekleide keine bestimmte Funktion in der Partei (A17, S. 14) und es ergeben sich auch aus den eingereichten Dokumenten keine Hinweise darauf, dass sie eine eigentliche, gegen aussen erkennbare Führungsposition wahrnimmt. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin bei den Kundgebungen, an welchen sie teilnahm, eine zentrale Rolle zugekommen wäre. Auf den eingereichten, im Internet publizierten Fotos ist sie lediglich als eine von vielen Demonstrationsteilnehmerinnen ohne führende Funktion zu erkennen. Das von ihr dargelegte exilpolitische Engagement geht somit nicht signifikant über dasjenige hinaus, das zahlreiche nicht im Iran lebende Iraner (ob kurdischer oder persischer Ethnie) an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin zum Teil fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wurden, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin führen, da diese Medien nicht den Eindruck einer das Regime gefährdenden Politaktivistin zu vermitteln vermögen. 7.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-1468/2008 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-1468/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage im Iran sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Angesichts der heutigen Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für sie eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer der (...)-jährigen Beschwerdeführerin in der Schweiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in den Iran, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, als zumutbar. Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass sie im Iran über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann E-1468/2008 und es liegen keine Hinweise für das Bestehen gesundheitlicher Beschwerden vor. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, die verlangte Bestätigung mit Eingabe vom 10. März 2008 nachgereicht wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-1468/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 18