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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2020 E-1465/2020

17. März 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,928 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. März 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1465/2020

Urteil v o m 1 7 . März 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. März 2020.

E-1465/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Februar 2020 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Er machte geltend, sowohl in Schweden als auch in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben. Er sei schliesslich aufgrund von Problemen mit einem (…) in Deutschland in die Schweiz gekommen. Dieser habe ihn mit einem Messer schwer verletzt, weil er als (…) in einer Beziehung mit einer (…) gewesen sei. Der Junge, den er bei der Polizei angezeigt habe, sei zwar im Gefängnis, habe ihm aber über Facebook gedroht, er könne ihn auch in Afghanistan töten lassen. Nach Deutschland könne er nicht zurück, weil er grosse Angst habe und dort grossem Druck ausgesetzt sei. Er sei im Übrigen in Deutschland bei einem Arzt gewesen, der seine Geschichte jederzeit bestätigen könne. Was seine Gesundheit anbelange, habe er in Deutschland aufgrund des Messerangriffs Physiotherapie erhalten. Die Verletzung schmerze und jucke aber immer noch. In der Schweiz habe der Arzt gesagt, er brauche ein Einzelzimmer und er habe Tabletten gegen seine Schlafprobleme erhalten. Zudem sei ein Termin mit einem Psychologen angesetzt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der Beschwerdeführer zuletzt am 13. Juli 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 24. Februar 2020 die deutschen Behörden um Übernahme, die das Ersuchen am 28. Februar 2020 guthiessen. C. Mit Verfügung vom 4. März 2020 (eröffnet am 5. März 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 12. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hiergegen Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 4. März 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung

E-1465/2020 sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. März 2020 in elektronischer Form vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten

E-1465/2020 Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne nicht nach Deutschland zurückkehren, weil ihn die deutschen Behörden nicht schützen könnten oder wollten. Er sei folglich in Deutschland

E-1465/2020 verfolgt, womit das Instrument des Dublin-Verfahrens nicht offenstehe. Zudem sei er in Deutschland aufgrund der Verletzung in Behandlung gewesen, habe Schlafprobleme und es sei in der Schweiz ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Es seien weitere Termine festgelegt und Medikamente verschrieben worden. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung habe sich indessen ergeben, dass ärztliche Folgetermine abgesagt worden seien, da der Beschwerdeführer Medikamente nicht abgeholt und regelmässig eingenommen habe. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt und ihr Ermessen im Rahmen der Dublin-III-VO nicht ausgeübt. In Anbetracht der Vorfälle in Deutschland sowie der Resultate der ärztlichen Abklärungen in der Schweiz, hätte es für die Vorinstanz offensichtlich sein müssen, dass beim Beschwerdeführer wahrscheinlich gravierende gesundheitliche Probleme bestünden. Sie habe es jedoch unterlassen, den medizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Traumatisierung auf die Vorfälle in Deutschland zurückzuführen seien und somit die Wegweisung nach Deutschland zu einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen könne. 5. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz war vorliegend auch nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen. Die Rechtsmitteleingabe stellt der vorinstanzlichen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde explizit gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die

E-1465/2020 Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Der Beschwerdeführer macht zunächst Probleme mit Dritten in Deutschland geltend. Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen zu begründen, weil – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die deutschen Behörden schutzwillig und schutzfähig sind. Sofern der Beschwerdeführer also tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann er sich an diese wenden. Dass die deutschen Behörden ihm nicht geholfen hätten, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Was die gesundheitlichen Vorbringen anbelangt, befindet sich der Beschwerdeführer weder in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium noch ist davon auszugehen, dass er schwerkrank im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der junge und reisegewandte Beschwerdeführer – sofern überhaupt notwendig – in Deutschland Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung hat. So zeigt bereits sein Verhalten, dass er nicht auf die ihm verschriebenen Medikamente angewiesen ist (Beschwerde S. 6 Ziff. 11) und er bestätigt selbst, in Deutschland bereits in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Mithin liegen keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen hat und zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1465/2020 Damit ist der Antrag betreffend superprovisorische Massnahme mit entsprechender Anweisung an die Vollzugsbehörden gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1465/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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