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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2008 E-1458/2008

6. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,446 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Volltext

Abtei lung V E-1458/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richterin Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A_______, geboren_______ Algerien, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E- Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung dieses Gesuches geltend machte, er stamme aus er Region B_______ und sei im Jahre 1998 von der GIA zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, dass er sich jedoch diesem Befehl widersetzt habe und zu seiner Tante nach C_______ gegangen sei, dass es etwa zwei Monate später in seinem Dorf bei B_______ zu einer Auseinandersetzung zwischen der GIA und der kommunalen Garde gekommen sei, bei welcher man seinen Vater erschossen habe, dass er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern in C_______ geblieben sei und zusammen mit seinem Cousin, der ein Händler gewesen sei, gearbeitet habe, dass im Jahre 2003 sein Cousin ein Auto an einen Mann aus einer einflussreichen Familie verkauft habe, dieser ihm jedoch das Geld dafür nicht habe zahlen wollen, weshalb es in er Folge zu einem Streit gekommen sei, bei welchem sein Cousin angeschossen worden sei, dass der Beschwerdeführer daher zu einem Freund nach Annaba geflüchtet sei, wo er telefonisch von seiner Tante erfahren habe, dass er beschuldigt worden sei, mit den Terroristen zusammen zu arbeiten und deswegen nun gesucht werde, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) das Gesuch mit Verfügung vom 28. Mai 2004 wegen fehlender asylrechtlicher Relevanz abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Asylrekurskommission (ARK) auf die am 25. Juni 2004 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Juli 2004 wegen nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers in der Folge wegen fehlender Reisepapiere beziehungsweise Verweigerung der Mitwirkung Edes Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung nicht vollzogen werden konnte, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2007 beim Bundesamt für Migration ein zweites Asylgesuch, (das vorerst als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde), stellte und dabei angab, bei einer Rückkehr nach Algerien werde er getötet, dass er Beweismittel besorgen werde, um dies zu belegen, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2008 gestützt auf Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.310) aufforderte, seine Angaben zu der ihm drohenden Gefährdung zu präzisieren und einige Fragen zu beantworten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2008 im Wesentlichen ausführte, man habe das geltend gemachte Verfolgungsrisiko falsch eingeschätzt, weil er sich anlässlich der Anhörungen nicht habe konzentrieren können und weil unvollständig übersetzt worden sei; er habe nach Algerien zurückkehren wollen, seine Tante von C_______ habe ihm jedoch mitgeteilt, dies nicht zu machen, da dies zu seinem Tod führen würde, dass ihn ferner jemand in der Schweiz auf sein Mobiltelefon angerufen und ihm befohlen habe, den Kontakt zu seiner Tante abzubrechen, dass nämlich Polizisten ihr Haus durchsucht und sie aufs Polizeipräsidium mitgenommen hätten, wo sie habe unterschreiben müssen, jeden Anruf des Beschwerdeführers zu melden, dass er bei einer allfälligen Rückkehr sofort festgenommen würde, weil er in mehrere Verfahren verwickelt worden sei, dass der Beschwerdeführer bisher den Asylbehörden keine Ausweisschriften abgegeben hat, dass der Beschwerdeführer den vom BFM mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- fristgerecht einbezahlt hat, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2008 - eröffnet am 19. Februar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Ezweite Asylgesuch vom 24. (recte 22.) Dezember 2007 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt nach dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, dass sich die Asylvorbringen des zweiten Gesuches auf die im ersten Asylgesuch geschilderten Asylgründe stützten, welche als asylrechtlich nicht relevant erachtet worden seien, was auch für die im zweiten Asylverfahren geschilderten Gründe zutreffe, dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Identitätsdokumente eingereicht habe, wodurch er die Mitwirkungspflicht verletzt habe und angesichts der Akten sogar der Verdacht bestehe, dass er die Asylbehörden über seine Identität zu täuschen beabsichtige, was auf asylfremde Motive hinweise, dass der Zeitpunkt der zweiten Gesuchseinreichung (kurz vor der Änderung der Unterstützungsmodalitäten für abgewiesene Asylbewerber vom 1. Januar 2008) sowie das angeführte ungereimte Motiv - man habe ihm mitgeteilt, dass er im Jahre 2008 die Schweiz verlassen müsse - darauf hindeute, dass seine Begründung des neuen Gesuchs konstruiert sei, dass es sich erübrige, die in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, dass seit dem rechtskräftigen Entscheid keine Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, Edass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2008 (Eingabe und Postempel) beim Bundesamt für Migration eine als Wiedererwägung bezeichnete Eingabe einreichte, welche gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Zuständigkeit überwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - einen Internetauszug von Amnesty International aus dem Jahre 2007 über die Lage in Algerien einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), Edass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), Edass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Asylvorbringen im zweiten Gesuch stützten sich ausschliesslich auf die im ersten Asylgesuch geschilderten Asylgründe, welche als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert worden seien, weshalb auch die im zweiten Asylverfahren geschilderten Gründe asylrechtlich unbeachtlich seien, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung im Weiteren zu Recht bemerkte, dass die im Zusammenhang mit der Änderung der Unterstützungsmodalitäten für abgewiesene Asylbewerber erfolgte Stellung eines zweiten Asylgesuches Zweifel an der Authentizität seiner Vorbringen aufkommen lasse, dass die Vorinstanz zudem zu Recht die Einreichung der in Aussicht gestellten, jedoch nicht näher bezeichneten Beweismittel nicht abwartete, zumal der Beschwerdeführer bereits nahezu vier Jahre Zeit gehabt hatte, allfälliges Beweismaterial zu beschaffen und überdies trotz wiederholter Aufforderung seine Identität nicht belegte, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Februar 2008 in pauschaler Weise an den bisherigen Vorbringen festhält und ausführt, er habe die mit Schreiben des BFM vom 4. Januar 2008 an ihn gestellten Fragen detailliert beantwortet und die gefährliche Situation, in der er sich befinde, ausführlich geschildert, dass diese Darlegungen nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer nur durch seine Tante und einen anonymen Anrufer über die angebliche Suche nach ihm informiert worden sein will und seine diesbezüglichen Behauptungen durch nichts belegte, weshalb am Wahrheitsgehalt solcher Vorbringen Zweifel angebracht sind, dass der eingereichte Auszug von Amnesty International über die Lage in Algerien nicht geeignet ist, irgendetwas an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern, da der Bericht allgemein abgefasst ist, den Beschwerdeführer nicht betrifft und er somit daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Beschwerdeführer zudem nicht erklärte, weshalb er keine Identitätspapiere einreichte und inwiefern er sich um deren Beschaffung bemühte, Edass die Vorinstanz nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und in der Folge zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, Edass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Algerien beispielsweise nach Annaba, wo der Beschwerdeführer sich vor seiner Auseise etwa zwei Monate lang aufgehalten haben soll, unzumutbar ist, dass für die allgemeine Lage in Algerien auf das in EMARK 2005 Nr. 15 publizierte Urteil, welches eine nach wie vor gültige Lageanalyse enthält und auch die geringe Bedeutung der GIA umschreibt, verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und über eine gute, zehnjährige Schulbildung, über Französischkenntnisse, Berufserfahrung als Händler sowie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Mutter und Schwester) verfügt, dass daher davon auszugehen ist, er werde seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können, dass nicht davon auszugehen ist, er würde bei seiner Rückkehr in eine die Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle Eoder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E- Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - Kanton_______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand: Seite 11

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