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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2016 E-1441/2016

13. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,066 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1441/2016

Urteil v o m 1 3 . September 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, Habegger Biedermann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).

E-1441/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Gebiet von Jaffna, am 16. September 2014 Sri Lanka mit dem Flugzeug und reiste am 24. November 2014 auf dem Landweg illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 22. Dezember 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 2. Februar 2015 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs folgenden Sachverhalt geltend: Die Armee habe sein Heimatgebiet besetzt gehalten. Er habe deshalb an verschiedenen Protestaktionen teilgenommen, um den Abzug der Armee zu erwirken. Zudem habe er für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter verteilt. Ende 2013 habe das Militär den Abzug aus der Region angekündigt, jedoch gleichzeitig die Personalien der Demonstranten und die Nummern ihrer Parzellen verlangt. Nach seiner Registrierung habe die Armee begonnen, ihn zu bedrohen. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, der Armee beizutreten, was er nicht getan habe. Am 13. März 2014 habe er sich wegen einer Hochzeit in C._______ aufgehalten und sich dort an einer Demonstration für die Freilassung zweier festgenommenen Frauen beteiligt. Während dieser Zeit habe das Militär drei Personen erschossen, weil diese unter Verdacht gestanden hätten, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wieder aufbauen zu wollen. Aufgrund der erwähnten Vorfälle hätten ihn die Behörden am 11. April 2014 zu Hause aufgesucht, wo er sich zu jenem Zeitpunkt jedoch nicht aufgehalten habe. Er habe es jedoch von einem Nachbarn erfahren und sei untergetaucht. Am 5. August 2014 habe er den ersten Teil der Abschlussprüfungen auf dem D._______ abgelegt. Den zweiten Teil der Prüfungen habe er nicht mehr abgelegt, weil ihn Klassenkameraden über die Anwesenheit zweier zivil gekleideter Personen informiert hätten, die sich vor Beginn des Examens in der Schulklasse nach ihm erkundigt hätten. Er habe deswegen sogleich auf Probleme geschlossen und sich zur Flucht aus Sri Lanka entschieden. Sein Vater sei 2010 ebenfalls von zivil gekleideten Männern aufgesucht und geschlagen worden, weil er 2005 und 2010 die LTTE unter anderem mit Nahrungsmitteln unterstützt habe. Seine Schwester sei 1999 den LTTE beigetreten und er habe seither nichts mehr von ihr gehört. Sein Bruder habe nach ihr gesucht und sei deswegen sowie aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 2013 in Schwierigkeiten geraten, worauf er Sri Lanka verlassen

E-1441/2016 habe. Der Bruder habe seither keinen Kontakt mehr gesucht, um der übrigen Familie Probleme zu ersparen. Als Beweismittel reichte er seine Geburtsurkunde, seine Identitätskarte, eine Wohnsitzbestätigung, die Geburtsurkunden seiner Eltern und die Diagnosekarte seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer liess dagegen mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März 2016 Beschwerde erheben. Er beantragte dabei in der Hauptsache die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter die seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte er Aufnahmen von diversen Demonstrationen ins Recht, welche den Beschwerdeführer zeigen sollen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E-1441/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4. Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft, da diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Seine Berichte über die Demonstrationen seien dürftig und lediglich mit einigen nichtssagenden Sätzen unterlegt. Er habe weder die Namen der ihm angeblich bekannten Mitdemonstranten nennen können noch habe er Kenntnis über ihr weiteres Schicksal. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht danach erkundigt habe. Sodann sei es unverständlich, dass er sich im blossen Vertrauen auf die Zusicherung des Abzuges von der Armee habe registrieren lassen, zudem sei nicht klar, weshalb nur die Demonstrationsteilnehmer erfasst worden seien. Bei den entsprechenden Nachfragen habe er sich in Ungereimtheiten verwickelt. Es sei weiter widersprüchlich, wenn dieselben Behörden nach ihm gefahndet und ihn gleichzeitig zu rekrutieren versucht hätten. Ferner habe er nicht konkret angeben können, was er von den Behörden im Falle einer Festnahme zu befürchten gehabt hätte. Seine Ausführungen über die Demonstration vom März 2014 seien substanzlos und würden sich trotz mehrmaliger Nachfrage auf einige kurze Sätze ohne jegliche Realkennzeichen beschränken. Zudem habe er nicht schlüssig dargelegt, wie das Militär an seinem Wohnort von seiner Demonstrationsteilnahme erfahren habe; die

E-1441/2016 Anwesenheit von zahlreichen Spitzeln in den Dörfern beruhe auf Mutmassungen. Die Umstände, wie er gewarnt worden sei, seien weder plausibel noch detailliert beschrieben. Zudem entbehre das von ihm geschilderte Vorgehen der zivilen Funktionäre im Vorfeld der zweiten Prüfung jeglicher Logik. Seine Behauptung, von den Behörden mit der LTTE in Verbindung gebracht worden zu sein, sei eine blosse Mutmassung. Sodann habe er trotz seines angeblichen politischen Engagements keine Kenntnisse über die gegenwärtige Situation in Sri Lanka. Aufgrund dürftiger Schilderungen sei die angebliche staatliche Verfolgung seiner Angehörigen nicht glaubhaft. Alleine aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seiner (kurzen) Landesabwesenheit müsse er bei einer Rückkehr nicht mit asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen. 5. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Seine Angaben sind dürftig, nicht substanziiert, allgemein gehalten und voller Ungereimtheiten. Auf Beschwerdeebene bringt er nichts vor, was geeignet wäre, die vorinstanzlichen Feststellungen umzustossen. Es ist zwar einigermassen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Anzahl Teilnehmer an den angeblichen Demonstrationen nicht nennen konnte und sich bei der Benennung der anderen Teilnehmer zurückhaltend gab. Doch setzt er sich in keiner Weise mit dem Vorhalt der Vorinstanz auseinander, sich nie nach deren Schicksal erkundigt zu haben, obwohl dies für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Bedeutung ist. Sodann machte er in der Anhörung geltend, er habe sich vom Militär im Vertrauen, bald in sein damals noch besetztes Dorf zurückkehren zu können, registrieren lassen (Akten der Vorinstanz A 17/23, S. 10, F90 und F91). Dieses unvoreingenommene Verhalten gegenüber dem Militär ist schwer nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Vorfeld gegen die Armee demonstriert haben will und geltend machte, Demonstranten seien vom Militär bedroht worden. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihn falsch verstanden, findet keine Bestätigung in den Akten. Bezüglich der angeblichen Rekrutierungsversuche durch die Streitkräfte führte der Beschwerdeführer lediglich einige allgemeine Bemerkungen über die Einberufung von Tamilen in die sri-lankische Armee an, die nicht geeignet sind, seine vor der Vorinstanz getätigten Schilderungen glaubhaft erscheinen zu lassen.

E-1441/2016 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass seine Beschreibung der Protestaktion vom März 2014 dürftig und stereotyp ausgefallen ist. Sie beschränkt sich darauf, dass er auf der Strasse gestanden und Plakate in die Höhe gehalten haben will und die Medien eingetroffen seien, ohne den Ablauf der Demonstration genauer zu beschreiben. In der Rechtsmitteleingabe beschränkt er sich auf die Beteuerung, seine Darstellungen seien detailliert gewesen, ohne dies weiter zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund vermag er den Vorwurf der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Teilnahmen nicht zu entkräften. Dass die tamilischen Dörfer von Informanten der sri-lankischen Sicherheitskräfte unterwandert sind, ist nicht auszuschliessen. Indes verzichtet der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene auf eine plausible Beschreibung seiner Flucht und die angebliche Fahndung durch die Armee. Mit dem entsprechenden Vorhalt der Vorinstanz setzt er sich nicht ansatzweise auseinander. Die Beschreibung, wie Beamte in Zivil sich in der Klasse in einer Pause nach ihm erkundigt haben sollen, unterstellt diesen ein äusserst unglaubhaftes dilettantisches Verhalten, hätten sie ihn mit diesem Vorgehen doch zweifellos vorgewarnt. Zudem bringt er bezüglich der Frage, was die Beamten von ihm wollten, auch auf Beschwerdeebene lediglich Mutmassungen vor, ohne überzeugend darlegen zu können, dass ihm eine konkrete Gefahr drohte. Sodann konnte er seine Behauptung, unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft zu stehen, nicht weiter substantiieren. Es ist weiter widersprüchlich, dass ihm bei seinem angeblichen politischen Engagement die aktuelle Situation in Sri Lanka unbekannt sein soll. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka lediglich auf Mutmassungen beruht. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen diese Feststellung nicht umzustossen. Seine Ethnie sowie die angebliche Teilnahme an Demonstrationen und Hungerstreiks reichen ohne weitere konkrete Hinweise oder Belege nicht aus, um überzeugend darzulegen, dass ihm eine Festnahme durch die sri-lankischen Behörden droht. Auf Beschwerdeebene beschränken sich seine Vorbringen diesbezüglich auf allgemeine Ausführungen über die erhöhte Wachsamkeit der Sicherheitskräfte sowie die Festnahmen von Tamilen, was jedoch nicht eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers darlegen kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Zuweisung in den Kanton E._______ beziehungsweise in das erweiterte Verfahren seien Anzeichen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, ist unbehelflich.

E-1441/2016 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die mangelnde Eignung der eingereichten Dokumente als Beweismittel nicht begründet. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um die originale Identitätskarte, die Geburtsurkunde sowie eine Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers, ein Arztzeugnis seines Vaters sowie die Geburtsurkunden seiner Eltern. Diese Dokumente sind ohne Relevanz, weil die ethnische Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gar nicht angezweifelt worden sind. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Asylgründe zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. Insofern sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf sein Engagement in der Schweiz (Teilnahmen an Demonstrationen) beruft, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Zur Begründung des Asylgesuchs können diese nicht herangezogen werden, vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. Es ist indes kein Profil erkennbar, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem jüngst ergangenen Referenzurteil festgehalten, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.4). Davon kann vorliegend keine Rede sein. So ist der Beschwerdeführer bloss auf einer der eingereichten Aufnahmen klar erkennbar. Ferner lässt sich weder eine tragende Aufgabe noch eine wesentliche Rolle erkennen, weshalb seine Aktivitäten niedrig profiliert sind. Vor dem Hintergrund seiner fehlenden Kenntnisse über die politische Situation in Sri Lanka erscheint zudem sein angebliches exilpolitisches Engagement nicht ernsthaft. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Angesichts des kompetenten sri-lankischen Nachrichtendienstes ist davon auszugehen, dass dessen Funktionäre blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche erkennen können und diese nicht als Gefahr für die innere Sicherheit wahrgenommen werden (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).

E-1441/2016 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die

E-1441/2016 Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte resp. persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8), wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung. Vor seiner Ausreise hielt er sich im Jaffna- Distrikt auf, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und gesicherte Wohnverhältnisse verfügt. Die Voraussetzungen für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind damit gegeben (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).

E-1441/2016 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1441/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

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