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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2026 E-1431/2026

13. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,955 Wörter·~20 min·8

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1431/2026

Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Senegal, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2026.

E-1431/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Dezember 2018 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein, worauf am 3. Januar 2019 im Bundesasylzentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Dabei machte er geltend, sein Vater sei senegalesischer Staatsangehöriger und seine Mutter gambische Staatsangehörige, er selbst besitze sowohl die senegalesische als auch die gambische Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2006 habe er mit seiner Familie Senegal verlassen und sie seien nach Gambia gezogen. Im Jahr 2016 habe er Gambia verlassen. B. B.a Im Rahmen eines Zuständigkeitsverfahrens gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, stellte das SEM fest, dass Italien für die Durchführung seines weiteren Verfahrens zuständig ist. B.b Aus diesem Grund erliess das SEM am 28. Januar 2019 einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), verfügte gleichzeitig seine Wegweisung nach Italien und überstellte den Beschwerdeführer am 6. März 2019 nach Italien. C. Am 9. August 2022 (Eingang beim SEM: 12. August 2022) hat der Beschwerdeführer die Schweiz schriftlich um Asyl ersucht. In seiner auf Englisch formulierten und als «Multiple Application» bezeichneten Eingabe erklärte er, seine Eltern und zwei seiner Brüder seien im Dezember 2019 in C._______ in D._______ bei einer Explosion einer Landmine ums Leben gekommen. Aus diesem Grund gehe es ihm gesundheitlich nicht gut. Er würde sich bei einer Rückkehr vor Rebellen fürchten, denn er habe bereits mitansehen müssen, wie Letztere Verbrechen begangen hätten. Gleichzeitig bat er um die Möglichkeit, seine Fluchtgründe in einer Anhörung auszuführen. D. Mit Verfügung vom 2. September 2022 trat das SEM aufgrund der weiterhin bestehenden Zuständigkeit der italienischen Behörden für sein

E-1431/2026 Asylverfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wiederum nicht auf sein Asylgesuch ein und wies ihn nach Italien weg. E. Nachdem die Frist für seine neuerliche Überstellung nach Italien abgelaufen war, informierte ihn das SEM mit Schreiben vom 31. Mai 2023, dass sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. F. Laut dem vom Beschwerdeführer auf Aufforderung des SEM hin eingereichten Arztbericht der «(…)» vom 8. September 2023 hatte er keine gesundheitlichen Beschwerden. G. In der – wiederum vom SEM angeforderten und von seiner Rechtsvertretung erstatteten – Eingabe vom 28. Februar 2025 erklärte er, nur senegalischer, nicht aber gambischer Staatsangehöriger zu sein. Er könne sich nicht erklären, weshalb er das in der BzP anders angegeben habe. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, Todesbescheinigungen für seine Angehörigen zu beschaffen. Eine Schwester sei in E._______ wohnhaft und seine beiden älteren Brüder seien verstorben. Seine restlichen vier Geschwister würden in F._______ wohnen. H. Dem Schreiben wurden eine beglaubigte Kopie einer nachträglich ausgestellten Geburtsurkunde aus der senegalesischen Ortschaft G._______, worin der Geburtsort mit H._______ festgehalten wird, sowie ein Lehrvertrag und mehrere Referenzschreiben, um seine erfolgreichen Integrationsbemühungen in der Schweiz nachzuweisen, beigelegt. I. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 21. März 2025 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei erklärte er zunächst, dass der Geburtsort in Senegal, den er noch in der BzP angegeben habe, nicht korrekt sei. Er sei in H._______, und nicht in C._______ geboren. Er sei geflohen, weil er sich in seiner Wohnregion, die von Gesetzlosigkeit geprägt gewesen sei, unsicher gefühlt habe. So sei er eines Tages von Rebellen, die seine Tiere hätten wegnehmen wollen, tätlich angegriffen worden. Nach seiner Ausreise aus Gambia sei sein Vater im Jahr 2019 bei einer Explosion einer Mine ums Leben gekommen. Es sei möglich, dass diese Aktion gezielt gegen seinen Vater gerichtet gewesen sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, Informationen weitergeleitet zu

E-1431/2026 haben oder den Rebellen geholfen zu haben. Als ehemals praktizierender (…) habe sein Vater vor vielen Jahren einst einen verletzten Rebellen verarztet. Er könne derzeit nicht nach Gambia zurück, weil er keinen Aufenthaltstitel für Gambia erhalten habe, auch wenn er nach der Flucht aus dem Senegal dort in der Grenzregion gelebt habe. Nach Senegal könne er auch nicht gehen, weil er dort keine Bezugspersonen habe. Aufgrund seiner Herkunftsregion werde er im Senegal zudem automatisch als Rebell abgestempelt. J. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis eines in der Schweiz absolvierten Praktikums ein. K. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 (eröffnet am 26. Januar 2026) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. L. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt waren zwei Berichte über den Rebellenkonflikt in der Senegal-Region D._______, eine aktuelle Sozialhilfebetätigung des Beschwerdeführers sowie eine Honorarnote. M. Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-1431/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 1.2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten. 1.2.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-1431/2026 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung nach Würdigung der einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers (u.a. Flucht aufgrund der unsicheren Lage in seiner Wohnregion, Tod seiner Eltern und zwei seiner Geschwister nach seiner Ausreise durch eine Minenexplosion), zusammenfassend damit, dass bereits seine Angaben zur Nationalität und zu seinem Lebenslauf unglaubhaft ausgefallen seien. Auch dass Familienangehörige von ihm nach seiner Ausreise bei einer möglicherweise gezielten Attacke im Senegal ums Leben gekommen seien, habe er nicht glaubhaft machen können. Ohnehin werde nicht klar, was ihn konkret bewogen habe, seine Wohnregion in Gambia im Jahr 2016 zu verlassen, zumal sich die geltend gemachten Probleme (mit den Rebellen) auf den Senegal zu beziehen scheinen und im Kindesalter stattgefunden hätten. Dass er nach Europa aufgebrochen sei, um einer allgemeinen Kriegssituation in seiner Region zu entkommen, sei in Anbetracht der Tatsache, dass Senegal vom Bundesrat als Safe Country eingestuft worden sei und die Situation in Gambia derzeit ebenfalls als überwiegend friedlich und stabil angesehen werden könne, auch nicht nachvollziehbar. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aber selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit seiner Aussagen habe er keine gezielte Verfolgung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG geltend gemacht,

E-1431/2026 beziehungsweise eine solche nur in äusserst rudimentärer und spekulativer Art dargelegt. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe weder über seine Herkunft getäuscht noch unplausible Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt. Vielmehr seien seine Aussagen in der BzP vom 3. Januar 2019 und in der Asylanhörung vom 21. März 2025 nicht im Zusammenhang mit dem sozial-wirtschaftlichen Leben in der Grenzregion D._______ zwischen Senegal und Gambia gewürdigt worden, was schlussendlich den Sachverhalt aus der erlebten Sicht des Beschwerdeführers verfälsche. Dort sei die Landesgrenze zwischen dem Senegal und Gambia nicht sichtbar und die Mobilität der Einheimischen bewege sich zwischen beiden Ländern, ohne dass Behörden nach Aufenthaltstiteln oder Staatsangehörigkeiten fragen würden. Er verfüge einzig über eine senegalesische Geburtsurkunde, weil er im Senegal geboren worden sei und sein Vater senegalesischer Staatsangehöriger gewesen sei. Es werde ihm nicht mehr möglich sein, die tatsächlichen Todesumstände seiner Eltern und seiner beiden Brüder aufzuschlüsseln. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage in der D._______ durch die Präsenz der Rebellen und die Jahrzehnte andauernde Historie des kriegerischen Konflikts zwischen den Rebellengruppen und des senegalesischen Militärs, sei er sich sicher, dass die Tötung seiner Familienangehörigen mit dem Mitwirken der Rebellen initiiert worden sei. Er könne seine Rückschlüsse jedoch nicht beweisen. Aufgrund dieser Gegebenheiten fürchte er selbst heute noch, von der bewaffneten Splittergruppe des Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC) verfolgt und beseitigt zu werden, selbst wenn aus heutiger Sicht, nach dem Tod seiner engsten Familienangehörigen und dem bereits seit Jahrzehnten schwelenden Konflikt, kein Interesse mehr an seiner Tötung und seinem Verderben vorhanden zu sein scheine. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegensetzt. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II), soweit sich nicht die folgenden Ergänzungen und Hervorhebungen ergeben.

E-1431/2026 6.2 6.2.1 Bei Senegal handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7925/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 6.3.1 m.w.H.). 6.2.2 Aus nachfolgenden Gründen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diese Regelvermutung auf individueller Ebene umzustossen. 6.2.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Lichte des Nachfolgenden (vgl. auch E. 8.3.3.3 unten) offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer (auch) über die gambische Staatsangehörigkeit verfügt, zumal er nach Aktenlage – und seinen eigenen Angaben zufolge – senegalischer Staatsangehöriger ist (SEM-Akten-[…]-[A]3/2; A23/2; A25/10, F109 ff.). 6.2.2.2 Dem SEM ist darin beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und seinen Fluchtgründen deutlich widersprüchlich ausgefallen sind. Bereits in der BzP hat der Beschwerdeführer ein falsches Alter angegeben, welches er erst richtiggestellt hat, als ihm dargelegt wurde, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Minderjährigkeit weitere Abklärungen bevorstünden (angefochtene Verfügung, Ziff. I/2). Auch zu seinem Geburtsort machte er zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Angaben. So korrigierte er seinen Geburtsort in der Anhörung offensichtlich mit dem Zweck, dass seine Angabe mit dem nachträglich eingereichten Geburtsschein (A22/23, BM 1) übereinstimmt. Er gab zudem in der Anhörung keine Erklärung dazu ab, weshalb er in der BzP einen anderen Geburtsort angegeben hat (A26, F21). 6.2.2.3 Der Beschwerdeführer erklärte sinngemäss auf die Frage, ob er in Gambia oder Senegal gewohnt habe, dass er in Gambia gelebt, sich dort jedoch in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt gefühlt hätte (A26, F58). Dies weist – wie vom SEM festgestellt – darauf hin, dass er Gambia verlassen hat, weil er sich in Europa eine Zukunft mit mehr Möglichkeiten versprochen habe. Eine Gefährdung seiner Person oder eine Diskriminierung aufgrund einer ihm unterstellten Rebellentätigkeit kann für seinen

E-1431/2026 Aufenthalt in Gambia nicht festgestellt werden. Eine Verfolgung aufgrund seiner geltend gemachten einmaligen Auseinandersetzung mit Rebellen – wobei unklar bleibt, ob diese vor seiner Ausreise im Jahr 2006 im Senegal oder wie in der Beschwerde (S. 3) nun geltend gemacht im Jahr 2016 in Gambia stattgefunden habe – ist ebenfalls nicht plausibel. Die Vorinstanz hält es zu Recht somit für nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach Europa aufgebrochen ist, «um einer allgemeinen Kriegssituation in seiner Region zu entkommen». 6.2.2.4 Mit der Vorinstanz lässt sich seine Angabe, wonach seine Eltern und zwei seiner älteren Geschwister im Jahr 2019 im Senegal ums Leben gekommen seien, nur schwer mit der übrigen Darstellung seines Lebenslaufs vereinbaren. Er hat gemäss seiner Darstellung in der BzP den Senegal im Jahr 2006 verlassen und sei seither nie wieder zurückgekehrt. Im Senegal habe er keine Verwandten mehr (A25, 2.04 und 3.03). Weshalb seine Eltern mit zwei Geschwistern sich im Jahr 2019 wieder in den Senegal hätten begeben sollen, wird nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es nach eigenem Bekunden auch nicht gelungen, die entsprechende Bescheinigung zum geltend gemachten Ableben seiner Angehörigen einzuholen, was insbesondere deshalb erstaunt, weil es ihm im Gegensatz dazu möglich war, einen für ihn neu ausgestellten Geburtsschein aus dem Senegal einzureichen (Sachverhalt Bst. H). 6.2.2.5 Schliesslich weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass Vorbringen, wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tötung seiner Angehörigen aufgrund einer Minenexplosion, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen und nicht weiter belegt wurden, den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne nicht genügen (vgl. Urteil des BVGer D-2322/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.3 m.w.H.). Ohnehin weist der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst darauf hin, dass – bei Wahrunterstellung – zum heutigen Zeitpunkt kein Interesse mehr an der Verfolgung seiner Person seitens der Rebellen zu bestehen scheint. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf deren flüchtlingsrechtliche Relevanz näher einzugehen. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E-1431/2026 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-1431/2026 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Mit der Bezeichnung des Bundesrats von Senegal als «Safe Country» im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in diesen Staat grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Senegal ausgegangen wird

E-1431/2026 (Urteil des BVGer E-7925/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer D-763/2026 vom 4. Februar 2026 E. 7.3.2). 8.3.3 8.3.3.1 Auf die vom Beschwerdeführer schon vor der Vorinstanz und erneut auf Beschwerdeebene geltend gemachten sinngemässen Integrationsbemühungen in der Schweiz und die in diesem Zusammenhang eingereichten Belege (Sachverhalt Bst. H und J) ist nicht näher einzugehen, zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2016 Nr. 13 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.6.3). 8.3.3.2 Der Beschwerdeführer gab zwar an, im Senegal keine Bezugspersonen mehr zu haben (A25/10, 3.03), was jedoch mit Blick auf den nicht weiter belegten Minenvorfall zumindest fraglich erscheint. Dies kann jedoch offen bleiben, zumal die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass von ihm als gesunder und junger Mann, der eine Landessprache des Senegals (Diola) zur Muttersprache hat (A25/10, 1.17.01; A26/10, F35), erwartet werden kann, sich rasch wieder in die Gesellschaft zu integrieren und seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. 8.3.3.3 Schliesslich ist es – wie die Vorinstanz nachvollziehbar aufzeigt – dem Beschwerdeführer nach Aktenlage auch möglich, nach Gambia zurückzukehren, zumal er wohl zumindest Anspruch auf die gambische Staatsangehörigkeit hat (A25, 1.11) und dort gemäss seinen Angaben noch immer mehrere seiner Geschwister leben (A25/10, 3.01; Sachverhalt Bst. G), die ihm die notwendige Unterstützung für eine Reintegration leisten können. 8.3.3.4 Es sprechen somit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Senegal. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-1431/2026 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Die Beschwerdeanträge waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit vorliegendem Direktentscheid wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1431/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

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