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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2012 E-1413/2011

10. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,325 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1413/2011

Urteil v o m 1 0 . Juli 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 / N (…).

E-1413/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. April 2008, flog von Colombo aus nach Malaysia und hielt sich dort einen Monat lang auf. Am 8. Juni 2008 reiste er auf dem Luftweg weiter nach Italien und gelangte anschliessend am 11. Juni 2008 mit einem Kleinbus illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Dort erhob das BFM am 17. Juni 2008 seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 29. April 2009 hörte ihn das BFM in Wabern einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus B._______ im Vanni-Gebiet. Im Jahre 1985 seien seine Eltern von der Armee umgebracht worden. Von 1988 bis 2005 [bzw. bis 2002] habe er als Landwirt in C._______ Felder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bestellt und auf diese Weise auch den Lebensunterhalt seiner (…) bestritten; (…) sei von den LTTE im Jahr 2005 zwangsrekrutiert worden. Von 2002 bis 2005 [bzw. seit 2005] habe er (Beschwerdeführer) zwecks Unterstützung seines kranken Onkels und dessen Frau in Colombo gelebt, wo er als (…) gearbeitet habe. Im Jahre 2005 sei seine Verlobte, welche von 1995 bis 2005 im Vanni-Gebiet als Krankenschwester für die LTTE gearbeitet habe, zu ihm gezogen. Am (…) 2008 sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle in seiner Wohngegend gemeinsam mit (…) anderen Tamilen festgenommen und in die Polizeistation von D._______ verbracht worden. Dort sei er auch misshandelt worden. Nachdem seine Tante mehrmals auf der Polizeistation beim zuständigen Offizier vorgesprochen habe, sei er nach einiger Zeit – ohne spezielle Bekanntgabe der Umstände – freigelassen worden. Ob eine Kaution geleistet worden sei, wisse er nicht. Eine Woche nach seiner Freilassung hätten ihn Zivilisten, vermutlich habe es sich um Mitarbeitende des Criminal Investigation Departments (CID) gehandelt, im Haus der Tante gesucht. Er sei daraufhin zu seinen Verwandten nach D._______ zurückgekehrt und in der Folge nach E._______ umgezogen, dem Wohnort von Verwandten seiner Verlobten. Am (…) 2008 hätten die mutmasslichen CID-Beamten (der Tante respektive der Verlobten) einen am (…) 2008 vom Magistrate Court F._______

E-1413/2011 auf seinen Namen ausgestellten Haftbefehl übergeben. Die Bekannten in E._______ hätten ihn schliesslich ins Ausland geschickt. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten des BFM: Die Kopie eines Haftbefehls, die Todesbescheinigung seiner Eltern, seinen Geburtsschein, die Fotokopie seiner alten sri-lankischen Identitätskarte sowie seine aktuelle Identitätskarte. B. Am 22. Juli 2008 hatte die in Sri Lanka verbliebene Verlobte des Beschwerdeführers auf der Schweizer Botschaft in Colombo ebenfalls ein Asylgesuch gestellt (Verfahren N (…)). Mit Schreiben vom 21. Mai 2009 wurde ihm das rechtliche Gehör zu abweichenden Aussagen seiner Partnerin gewährt. Am 2. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung seine Stellungnahme zu den Akten reichen, in der er sich auf die Aussage beschränkte, er halte an seinen Aussagen fest. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 – eröffnet am 31. Januar 2011 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung des negativen Asylentscheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, dessen Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllen, so dass die Frage der asylrechtlichen Relevanz der Angaben nicht geprüft werden müsse. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Akten an das BFM zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid, eventualiter die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, verbunden mit der Anweisung an das BFM, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Begründung des Rechtsmittels wird unter anderem ausgeführt, er sei in Wirklichkeit Mitglied des LTTE-Geheimdiensts gewesen und habe diese Funktion in Colombo ausgeübt. Dieses Sachverhaltselement habe er

E-1413/2011 aus Furcht vor einer direkten Ausschaffung nach Sri Lanka während des erstinstanzlichen Asylverfahrens nicht genannt. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2011 hielt das BFM fest, das neue Sachverhaltselement sei nachgeschoben und unglaubhaft. Der Beschwerdeführer sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch einen kompetenten Rechtsbeistand vertreten gewesen und hätte spätestens beim Vorhalt der Widersprüchen zwischen seinen und den Aussagen seiner Verlobten (die ihn unter anderem auch als LTTE-Geheimdienstangehörigen bezeichnet hatte) Veranlassung gehabt, die angeblich richtige Version der Ereignisse anzugeben. Im Übrigen halte das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde. F. Mit seiner Replik-Eingabe vom 16. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, er halte an der Sachdarstellung gemäss Beschwerdeschrift, und besonders an seiner Tätigkeit für den LTTE-Geheimdienst, fest. Er habe sich vergeblich um die Beschaffung von entsprechenden Beweismitteln aus der Heimat bemüht. Der Rechtsvertreter habe ihn zwar darauf hingewiesen, Abänderungen der Vorbringen könnten diese als nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheinen lassen. Indessen habe er, obschon bislang von der CARITAS vertreten, bis zur Instruktion durch den neuen Rechtsvertreter Angst davor gehabt, sein Engagement für die LTTE einzugestehen. G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 wies das BFM das Asylgesuch der Verlobten aus dem Ausland ab und verweigerte ihre Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Furcht der Gesuchstellerin vor erheblichen Nachteilen aufgrund ihrer früheren Beziehungen zu den LTTE sei jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Dies zeige sich beispielhaft auch daran, dass eine ihrer Schwestern, welche die LTTE im Gegensatz zu ihr als Kämpferin unterstützt haben soll, gemäss den eingereichten Unterlagen von den zuständigen staatlichen Behörden formell rehabilitiert worden sei. Die Gesuchstellerin weise insgesamt nicht ein Risikoprofil auf, das auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung schliessen lassen würde.

E-1413/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-1413/2011 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer ein neues zentrales Sachverhaltselement vor und macht geltend, er habe in seinen bisherigen Befragungen leider seine Asylgründe nicht vollständig geschildert. Aus Angst, er werde wegen seiner Verbindungen zu den LTTE ins Heimatland zurückgeschafft, habe er wesentliche Umstände verschwiegen. Unter anderem sei er von den LTTE nach Colombo geschickt worden, um dort für sie als Informant tätig zu sein. Er lege Wert auf die Feststellung, dass es sich nicht um unwahre und nachgeschobene Angaben handle, was sich auch aus den Angaben seiner Freundin ergebe (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Daneben wird im Rechtsmittel im Wesentlichen bestritten, dass er widersprüchliche Angaben insbesondere zum Aufenthalt in Colombo, zur Dauer der Haft, zur Entgegennahme des Haftbefehls und zu seinem Aufenthalt in E._______ gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Mit Bezug auf den Haftbefehl wird ausgeführt, die Ausführungen des BFM, wonach ein solcher nicht an Zivilpersonen gerichtet und niemals, auch nicht in Kopie, der gesuchten Person oder deren Angehörige ausgehändigt werde, seien nur teilweise richtig. So sei zwar zutreffend, dass der Haftbefehl nicht an Zivilpersonen, sondern an Amtspersonen oder -stellen gerichtet sei. Hingegen würden Kopien der Haftbefehle manchmal auch an gesuchte Personen und Familienmitglieder ausgehändigt. Falls die Authentizität des Haftbefehls bestritten werde, sei er bei korrekter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes formell auf seine Echtheit zu überprüfen (vgl. Beschwerde S. 8). Das BFM habe diesen Grundsatz verletzt, Art. 7 AsylG falsch angewendet und seine Vorbringen nicht ausgewogen und angemessen gewürdigt. Sämtliche Beschwerdegründe nach Art. 106 Abs. 1

E-1413/2011 AsylG seien damit gegeben. Da die Flüchtlingseigenschaft inhaltlich eigentlich noch nicht geprüft worden sei, seien die Akten an das BFM zum neuen Asylentscheid zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 8). Aufgrund des ergänzten Sachverhalts sowie der Ausführungen in der Beschwerde ergebe sich, dass der Beschwerdeführer jahrelang – von 1985 bis 2008 – die LTTE unterstützt habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei (vgl. Beschwerde S. 9). Schliesslich sei der Entscheid des BFM auch in Bezug auf Art. 44 ff. AsylG falsch, zumal eine Rückkehr nach Sri Lanka derzeit nicht zumutbar sei (vgl. Beschwerde S. 10 f.). 4.2 Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung einer Prüfung standhalten. Die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien hat das BFM korrekt festgestellt und in seinen Erwägungen sowie auch in seiner Vernehmlassung zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Einwände in der Beschwerde sowie in der Replik führen insgesamt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. 4.3 Zum nachträglich vorgebrachten Sachverhaltselement ist Folgendes festzuhalten: 4.3.1 Der Beschwerdeführer war anlässlich der Befragung im EVZ mit einem in seiner Muttersprache verfassten Merkblatt auf seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG hingewiesen worden (vgl. Aktenstück A 7/6). Die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden umfasst nach Lehre und Praxis auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 18 S. 186 ff.). Zu Beginn der Summarbefragung war der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der mitwirkenden Personen sowie erneut auf seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Es wurde ihm auch mitgeteilt, "dass ein Missachten dieser Pflichten sich negativ auf seinen Asylentscheid auswirken" könne. Auf Frage hin bestätigte er, diese Punkte verstanden zu haben (vgl. EVZ-Protokoll S. 2). Er muss sich somit grundsätzlich auf den protokollierten Aussagen behaften lassen.

E-1413/2011 4.3.2 Hinzu kommt, dass die geltend gemachte Furcht vor einer sofortigen Rückschaffung bei unaufgeforderter Nennung der LTTE- Geheimdienstaktivitäten als kaum nachvollziehbar erscheint, nachdem der Beschwerdeführer ja bereits andere Unterstützungshandlungen für die LTTE aktenkundig gemacht hatte. 4.3.3 In der Tat wäre eine Berichtigung der angeblich unvollständigen Asylgründe spätestens anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu abweichenden Angaben seiner Verlobten zu erwarten gewesen. Sein damaliges Festhalten am Sachvortrag, das er durch seinen damaligen Rechtsvertreter mitteilen liess, erschiene umso unverständlicher, als Letzterer ihn zweifellos erneut über die potenziellen Folgen einer falschen Aussage im Asylverfahren aufmerksam gemacht hätte. 4.3.4 Zudem beschränkt sich die Darstellung des neuen Sachverhaltselements "für die LTTE in der Hauptstadt als Informant tätig [gewesen]" (vgl. Beschwerde S. 4) inhaltlich auf diese pauschale Formulierung. Der Beschwerdeführer hat diese angebliche Tätigkeit in keiner Weise konkretisiert und insbesondere nie angegeben, was er in dieser Funktion denn konkret erlebt und für Aufgaben ausgeführt habe. An dieser Feststellung vermag auch sein Angebot nichts zu ändern, im Rahmen einer weiteren Anhörung konkretisierende Angaben zu machen (vgl. Beschwerde S. 5), zumal das Asyl-Beschwerdeverfahren, wie seinem Rechtsvertreter zweifellos bewusst ist, grundsätzlich ein schriftliches ist. 4.3.5 Insgesamt erscheint die Vorstellung als abwegig, eine sich tatsächlich verfolgt fühlende Person – die durch qualifizierte Asyljuristen vertreten und unterstützt wird – würde ein solches prozessuales Verhalten an den Tag legen, insbesondere ohne echte Not fast drei Jahre lang mit der Offenlegung ihrer echten Asylgründe zuwarten und auf diese Weise die Ausfällung eines negativen Asylentscheids geradezu provozieren. 4.3.6 Immerhin wird letztlich nicht einmal behauptet, die angeblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Colombo seien den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt und er müsse deswegen Verfolgung befürchten. 4.3.7 Auf das nachgeschobene Sachverhaltselement ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. 4.4 Das BFM weist in seiner Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Aussagen, welche der Beschwerdeführer im EVZ einerseits und bei der

E-1413/2011 ergänzenden Anhörung andererseits zu Protokoll gegeben hat, in verschiedener Hinsicht nicht übereinstimmen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Diese Feststellung wird bei Durchsicht der Protokollstellen bestätigt, auf die in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird. 4.5 Die dazu in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen: 4.5.1 Die krass unterschiedliche Datierung des Zeitpunkts des Umzugs nach Colombo (2002 bzw. 2005) lässt sich offensichtlich nicht allein mit einer angeblichen "Mühe bei der zeitlichen Fixierung von Geschehnissen" (vgl. Beschwerde S. 5) erklären. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, es handle sich bei näherer Betrachtung und angemessener Würdigung der Vorbringen "klarerweise nicht um eigentliche Widersprüche" (vgl. a.a.O.), ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hat im EVZ Folgendes zu Protokoll gegeben: "Am (…) 2008 verhaftete das Militär etwa (…) Personen, darunter mich […]. Erst nach einer Woche wurde ich freigelassen" (vgl. Protokoll S. 5). Bei der Anhörung zu den Asylgründen beschrieb er die Frage nach der Dauer dieser Festhaltung zweimal mit den Worten "14 Tage" (vgl. Protokoll S. 7). Es ist nicht einsichtig, inwiefern und wieso die zuerst protokollierten Angaben "etwas missverständlich" sein sollten (vgl. Beschwerde S. 6). 4.5.3 Bei der ersten Befragung hatte der Beschwerdeführer zweimal übereinstimmend angegeben, der Haftbefehl sei seiner Verlobten ausgehändigt worden (vgl. Protokoll S. 5). Anlässlich der zweiten Anhörung sprach er ebenso unmissverständlich davon, die Tante habe das Dokument von der Polizei ausgehändigt erhalten (vgl. Protokoll S. 7, 8, 10 und 11). Auch hier handelt es sich, entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung, nicht um einen "Scheinwiderspruch"; an den unterschiedlichen Aussagen vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass die Verlobte offenbar vorübergehend bei der Tante gewohnt habe (vgl. Beschwerde S. 6). 4.5.4 Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Aufenthalts bei den Verwandten der Verlobten vor der Ausreise – "etwa einen Monat" (vgl. EVZ-Protokoll S. 5) respektive "drei Monate" (vgl. Protokoll der Anhörung vom 29. April 2009 S. 5 und 9), was auf Vorhalt hin mit den Worten "Ich erinnere mich nicht mehr, 2 oder 3 Monate" berichtigt wurde (vgl. a.a.O.

E-1413/2011 S. 9) – lassen sich ebenfalls nicht allein auf die summarischere Natur der ersten Befragung zurückführen (vgl. Beschwerde S. 7). 4.6 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Feststellung des BFM zutreffend, dass Original-Haftbefehle jedenfalls den Angehörigen der Gesuchten auch in Sri Lanka grundsätzlich nicht ausgehändigt werden: Es handelt sich unbestrittenermassen um behördeninterne Dokumente, deren Aushändigung an die Verwandten vor Beendigung der Fahndung zudem die Gesuchten warnen und auf diese Weise das Erreichen des mit der Ausstellung des Haftbefehls verfolgten Ziels gefährden würden. Zu solchen naheliegenden Zusammenhängen war dem Beschwerdeführer auch nicht das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 8). Hinzu kommt, dass einer der beiden auf dem Dokument erwähnten Gründe für die Ausstellung des Verhaftungsbefehls, die Missachtung einer gerichtlichen Vorladung, vom Beschwerdeführer nie erwähnt worden ist. Zudem erscheint auch das behauptete Verhalten der sri-lankischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden als schwer nachvollziehbar, die den Beschwerdeführer nach einer respektive zwei Wochen Haft ohne Auflagen entlassen haben sollen, nur um kurz darauf per Haftbefehl nach ihm fahnden zu lassen. Schliesslich wirkt auch die Darstellung lebensfremd und unglaubhaft, mehrere CID-Beamte hätten sich im Haus der Tante unter mehreren Vorsprachen darauf beschränkt, diese nach dem Aufenthaltsort des Neffen zu fragen, und sich mit ihrer ausweichenden Antwort zufrieden gegeben, während er sich im Wirklichkeit im Nebenzimmer aufgehalten habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 29. April 2009 S. 10). 4.7 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und neuem Entscheid (insbesondere auch über die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen), besteht keine Veranlassung. Das Gleiche gilt angesichts der klaren Ausgangslage auch bezüglich der beantragten weiteren Sachverhaltsabklärungen (vgl. Beschwerde S. 8). 4.8 Die Würdigung der Akten lässt vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass die Asylvorbringen unglaubhaft sind. Das BFM hat das Asylgesuch deshalb zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E-1413/2011 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-1413/2011 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die

E-1413/2011 vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Seit der totalen militärischen Niederlage und Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 hat sich die die politische und allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich normalisiert und stabilisiert. Die entsprechende Anpassung der Praxis des BFM im Bereich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 geprüft und bestätigt (vgl. BVGE 2011/24). Es hat dabei ebenfalls festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbessert hat. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebiets. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in den Norden und Osten des Landes eine Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Neben den allgemeinen Faktoren – wie sozioökonomische und medizinische Aspekte, dem Kindeswohl usw. – ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines Existenzminimums sowie der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren. 6.3.2 Die allgemeine Lage in Sri Lanka ist nach dem Gesagten nicht mehr durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine grossflächige Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus B._______, das im Vanni-Gebiet liegt; während vieler Jahre (seit 2002 respektive 2005) arbeitete und lebte er aber zusammen mit seiner Verlobten in Colombo. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vorliegend mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr vom Vorhandensein individuell begünstigender Faktoren auszugehen. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten. Es steht dem – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunden Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in Colombo niederzulassen, zumal er dort über ein familiäres Beziehungsnetz und angesichts seiner Berufserfah-

E-1413/2011 rung zweifellos auch über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Die Auslandserfahrung wird es ihm zusätzlich erleichtern, sich in Sri Lanka wieder eine Existenz aufzubauen. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1413/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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