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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2009 E-1413/2009

28. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,755 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verf...

Volltext

Abtei lung V E-1413/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Pakistan, vertreten durch Michael Pfeiffer [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N.[...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1413/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. Januar 2009 auf dem Luftweg von Pakistan nach Italien reiste, von wo aus er nach neuntägigem Aufenthalt weiter in die Schweiz gelangte, dass er am 27. Januar 2009 ohne Einreichung von Reise- beziehungsweise Identitätsdokumenten im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er an diesem Tag erstmals unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen (A3/1), dass er in der Folge nach Altstätten transferiert wurde, wo er am 4. Februar 2009 vom BFM zu seiner Person und den Ausreisegründen befragt wurde, dass er dabei angab, ein ethnischer Punjabi sunnitischen Glaubens aus B._______ (Pakistan) zu sein, dass er religiös verheiratet sei und im Heimatland seine Ehefrau sowie [Kinder] zurückgelassen habe, dass sein Vater in B._______ seit 1997 [ein Unternehmen] mit dem Namen "C._______" besessen und er für diese Firma als [...] gearbeitet habe, dass die Firma nun aufgrund der Probleme, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, geschlossen sei, dass in Pakistan sodann noch seine Mutter [und Geschwister] leben würden, dass der Beschwerdeführer, nach seinen bisherigen Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren gefragt, angab, er habe das diesbezügliche (von ihm unterzeichnete) Merkblatt noch nicht gelesen, dass er im Moment ohnehin keine Papiere beschaffen könne, sondern mindestens drei Monate Zeit brauche, um seinen in Pakistan zurückgelassenen Pass zu beschaffen, E-1413/2009 dass der Beschwerdeführer eine Papiernotiz auf sich trug, welche seine Personalien, den Namen des Vaters und die Passnummern beinhaltete, dass er - darauf angesprochen - ausführte, er habe dies aufgeschrieben, um keine Fehler zu machen, dass er, nach seinen Asylgründen gefragt, angab, sein Vater sei am [Datum] von einer Gruppe von neun Leuten, welche vermutlich der Islamistengruppierung "D._______" zugehört hätten, ermordet worden, dass er gegen diese Leute, von denen er zwei mit dem Vornamen (E._____ und F._______) gekannt habe, Anzeige erstattet habe, dass die angezeigten Leute jedoch immer noch frei herumlaufen würden, dass anfänglich zwar alle Beschuldigten festgenommen worden seien, bis auf einer aber alle bald wieder freigelassen worden seien, dass es zirka im September/Oktober 2007 zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, anlässlich welcher die Freilassung aller Beschuldigten verfügt worden sei, dass der Fall weiterhin vor Gericht hängig sei, dass der Untersuchungsbeamte wegen Manipulation der Untersuchung sechs oder sieben Monate nach dem "Fall" vom Dienst suspendiert worden sei, dass die Familie nach der Freilassung des letzten Beschuldigten auf verschiedene Art bedroht worden sei und sie deshalb mal hier und mal dort gelebt habe, wobei sie zwischendurch nach Hause zurückgekehrt sei, dass sie auch telefonisch bedroht worden seien und deshalb das Telefon abgemeldet hätten, dass der suspendierte Untersuchungsbeamte zusammen mit den Gegnern die Familie ebenfalls belästigt habe und vom Beschwerdeführer Geld verlangt habe, dass die Beschuldigten vier Monate später vor dem Haus geschossen und mit der Ermordung gedroht hätten, E-1413/2009 dass sie zudem den Rückzug der Anzeige verlangt hätten, dass er auch auf dem Motorrad verfolgt worden sei und die Leute in die Luft geschossen hätten, dass es viele Dokumente gebe, welche das Gesagte beweisen könnten, und er diese beibringen werde, wobei er reichlich Zeit brauche und keine Frist nennen könne, dass am 12. Februar 2009 eine Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] stattfand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren erneut angab, nichts unternommen zu haben, da er nichts habe riskieren wollen beziehungsweise seine Angehörigen nicht habe in Gefahr bringen wollen, dass die Verwandten wegen seiner Schwierigkeiten in Pakistan zudem nichts mehr von ihm wissen wollten, dass es ihm - wahrscheinlich wegen einer falschen Telefonnummer nicht gelungen sei, sich in dieser Sache an seinen pakistanischen Anwalt zu wenden, dass sich sein Pass, den er sich im August 2008 habe ausstellen lassen, und die Identitätskarte nach wie vor zu Hause befänden, dass er diese nicht mitgenommen habe, weil er sehr in Eile gewesen sei und niemanden habe informieren wollen, wo er hingehe, dass er zwar zwischenzeitlich mit seinem Schwager gesprochen habe, dieser ihm aber bezüglich der Beschaffung des Passes auch nicht behilflich sein könne, da er nie zu ihm nach Hause gehe, beziehungsweise (auf Nachfrage), dass er eventuell doch nochmals mit dem Schwager Kontakt aufnehme und diesen anweise, die Papiere an das Transitzentrum zu senden, dass sein Onkel Zeuge der Ermordung des Vaters geworden sei, dass dieser sich im fraglichen Moment nämlich in der Nähe beim Friseur befunden habe, als die Schüsse gefallen seien, wobei er sich so- E-1413/2009 gleich auf die Strasse begeben habe, wo er die neun schiessenden Personen habe erkennen können, dass der Onkel in der Folge eine Anzeige gegen die ihm namentlich bekannten Täter erstattet habe, dass es zirka eineinhalb bis zwei Monate später zur Verhaftung der neun Männer gekommen sei, wobei acht Männer nach eineinhalb bis zwei Monaten wieder freigelassen worden seien, dass nach zirka vier Monaten auch der letzte Beschuldigte namens G._______ gegen Kaution freigelassen worden sei, dass er nach dessen Entlassung im Mai/Juni 2008 auf dem Motorrad verfolgt worden sei, wobei er sich durch einen Sprung vom Motorrad und durch Flucht in diverse Gassen mit Hilfe Gottes vor den Schüssen der Verfolger habe retten können, dass bereits vorher, nämlich zirka 20 Tage nach der Freilassung der ersten acht Beschuldigten, einmal auf sein Haus geschossen worden sei, dass er damals den Vorfall habe zur Anzeige bringen wollen, die Polizei diese jedoch nicht entgegengenommen habe, nachdem er als mutmassliche Täter E._______ und F._______ genannt hatte, dass zirka im Januar 2008 der Untersuchungsbeamte aus disziplinarischen Gründen entlassen worden sei, dass der Beschwerdeführer auch telefonisch bedroht worden sei und deshalb im Juli 2008 das Telefon abgemeldet habe, dass nachher nichts Nennenswertes mehr geschehen sei, dass er im Januar 2009 ausgereist sei, weil er stets Angst gehabt habe und sich nicht habe frei habe bewegen können, dass dem Beschwerdeführer zu den Abweichungen in seinen Aussagen anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er sich dabei im Wesentlichen auf Falschprotokollierung und Missverständnisse berief, E-1413/2009 dass am 18. Februar 2009 ohne erkennbaren Absender diverse Passkopien ins Transitzentrum Altsätten gefaxt wurden, dass das BFM sodann Abklärungen betreffend das vom Beschwerdeführer angegebene Flugrouting vornahm und sich herausstelle, dass am angeblichen Reisetag, dem 16. Januar 2008, kein PIA-Flug Lahore-Mailand stattfand, dass das BFM mit Entscheid vom 26. Februar 2009, eröffnet gleichentags, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass am 4. März 2009 beim BFM weitere Faxe von hauptsächlich in Urdu verfassten Beweismitteln eingingen, bei denen es sich (gemäss späterer Beschwerdeschrift) um den Vater des Beschwerdeführers betreffende Zeitungsartikel, die Identitätskarte des Vaters, einen Polizeirapport, einen Augenzeugenbericht sowie den Entlassungsbefehl des Untersuchungsbeamten handeln dürfte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 5. März 2009 (vorab per Fax, Postaufgabe am 6. März 2009) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass der Eingabe vom 6. März 2008 die dem BFM bereits gefaxten Beweismittel (erneut in Kopie) beilagen und der Beschwerdeführer geltend machte, die Originale seien bereits der Post übergeben worden, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Einräumung einer Frist zwecks Einreichung der Originalbeweismittel ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. März 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob und dem Beschwerdeführer eine dreissigtägige Beweismittelfrist ansetzte, dass sie ihn aufforderte, seinen Pass und die Originale der eingereichten Faxe beizubringen und die fremdsprachigen Dokumente übersetzen zu lassen, E-1413/2009 dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Passkopien darauf aufmerksam gemacht wurde, dass einige Seiten fehlen würden, und von ihm - für den Fall des Ausbleibens des Originalpasses - mindestens das Nachreichen dieser fehlenden Seiten verlangt wurde, dass diese Instruktionsverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. März 2009 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer die Frist zum Beibringen der geforderten Dokumente und Übersetzungen ungenutzt verstreichen liess, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2009 dem Kanton H._______ zugewiesen wurde, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. März 2009 das Mandat ohne Angabe von Gründen niederlegte, dass mit Eingabe vom 18. Mai 2009 der heutige Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mitteilte, dass er gleichzeitig die Kopie eines an den Beschwerdeführer adressierten postalischen Abholscheines betreffend eine Einschreibesendung, aufgegeben im Kanton I._______, einreichte und mitteilte, der Beschwerdeführer habe die Abholfrist für die Sendung (vom 26. März bis zum 2. April) verpasst und in der Folge am 14. Mai 2009 den heutigen Vertreter aufgesucht und bevollmächtigt, dass es sich bei der nicht abgeholten Einschreibesendung möglicherweise um die aus dem Heimatland gesandten Original-Beweisunterlagen handle, die dem Beschwerdeführer nach dem Adresswechsel vom Transitzentrum in den Kanton H._______ nachgesandt worden wären, seither aber nicht mehr auffindbar seien, dass der Beschwerdeführer damit belegen wolle, dass es ihm nicht am Interesse an seinem Verfahren mangle, dass der heutige Vertreter des Beschwerdeführers schliesslich mit Eingabe vom 25. Mai 2009 Fotokopien der bisher fehlenden Seiten des Reisepasses sowie, ohne entsprechendes Zustellcouvert, eine Original-Identitätskarte Nr._______ zu den Akten reichte, welche ein Freund dem Beschwerdeführer aus Pakistan habe zukommen lassen, und zieht in Erwägung, E-1413/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes- E-1413/2009 halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das BFM zum Fehlen von Original-Identitätspapieren im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, dass er zwar in Aussicht gestellt habe, den im August 2008 ausgestellten Pass und die Identitätskarte, die er beide zu Hause gelassen habe, irgendwann beizubringen, dass er stattdessen nur eine unvollständige Passkopie eingereicht habe, aus welcher sodann als Ausstellungsdatum der 12. Juni 2008 hervorgehe, dass aufgrund der konkreten familiären und postalischen Verhältnisse eine effiziente Papierbeschaffung hätte möglich sein müssen, dass der Beschwerdeführer nur pauschale, wenig überzeugende Erklärungen für seine Säumnis vorgebracht habe, dass er beispielsweise angeführt habe, seine Familienangehörigen wollten wegen seiner Probleme nichts mehr von ihm wissen, E-1413/2009 dass das BFM insgesamt erwog, das Fehlen nachvollziehbaren Bemühens, um die Identität mittels rechtsgenüglicher Papiere zu belegen, lasse auf die fehlende Bereitschaft zur Vorlage seiner Originalpapiere schliessen, dass es in diesem Zusammenhang weiter darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer seine Personalien auf einem Zettel notiert und diesen Umstand damit erklärt habe, er habe keine Fehler machen wollen, dass es in der Folge weitere Unstimmigkeiten anführte, so die Angabe unterschiedlicher Namen seines angeblichen Schleppers sowie den Umstand, dass der angegebene Flug der pakistanischen Fluggesellschaft PIA vom 16. Januar 2009 nicht stattgefunden habe, dass es daraus folgerte, der Beschwerdeführer wolle den Schweizer Behörden offensichtlich weder seine Identität noch den Reiseweg offenlegen, dass aufgrund des erwähnten Sachverhalts keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Gesuchsteller verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche obstehenden Erwägungen als zutreffend erachtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbrachte, er habe geglaubt, eine Kopie des Originalausweises würde für ein Eintreten auf sein Asylgesuch ausreichen, dass er sich speziell darum bemüht habe, sämtliche Seiten seines Passes in guter Kopiequalität einzureichen, dass er die Zusendung des Passes bereits veranlasst habe und zu erwarten sei, dass es in den nächsten Tagen eintreffe, dass diese Stellungnahme als gänzlich unbehelflich zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er Original-Ausweisepapiere abzugeben habe, E-1413/2009 dass offenbar die in der Beschwerde vom 5. März 2009 angeführte Behauptung, die Originalpapiere seien bereits der Post übergeben worden, nicht zutreffend ist, ansonsten diese längst eingetroffen wären, dass indessen der Originalpass nach wie vor nicht eingereicht worden ist, sondern einzig Fotokopien dieses Dokuments (die letzten fehlenden Kopien eingereicht mit Eingabe vom 25. Mai 2009) vorliegen, und dass auch die Identitätskarte erst mit Eingabe vom 25. Mai 2009, ohne Zustellcouvert, zu den Akten gereicht wurde, dass auch die Eingabe des heutigen Vertreters vom 18. Mai 2009 lediglich zu belegen vermag, dass dem Beschwerdeführer im März 2009 ein Einschreibebrief aus I._______ zugestellt wurde oder zugestellt werden sollte, dass indessen die Behauptung, es habe sich um die Beweisunterlagen aus dem Heimatland gehandelt, die nun verloren gegangen seien, nicht belegt ist und unbehelflich bleibt, dass der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 25. Mai 2009 seine Original-Identitätskarte eingereicht hat, die ihm angeblich aus Pakistan zugestellt worden sei, wobei, wie bereits erwähnt, ein Zustellcouvert nicht vorliegt, dass diese verspätete Einreichung eines Identitätsdokumentes erst im Beschwerdeverfahren nichts daran ändern kann, dass das BFM nach dem Gesagten grundsätzlich zu Recht den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat, und nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt (vgl. hierzu die weiterhin zutreffenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E 5.c.aa S. 109 f.), dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Fehlen der Papiere beziehungsweise der Entschuldbarkeit die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermag, dass die Vorinstanz weiter erwog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, dass sie im Folgenden widersprüchliche Angaben betreffend Anzeigeerhebung und Festnahmedauer sowie -zeitpunkt des Hauptverdächtigen anführte, E-1413/2009 dass sie weiter den Zusammenhang zwischen der letzten Drohung der Beschuldigten im Juli 2008 und der Ausreise im Januar 2009 in Frage stellte, dass die Vorinstanz sodann erwog, bis zum Entscheiddatum seien keine Beweismittel eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer diese in Aussicht gestellt habe und im Heimatland anwaltlich vertreten gewesen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, vor Racheakten der der Ermordung des Vaters beschuldigten Personen geflohen zu sein, nachdem die heimatlichen Behörden ihrer Pflicht zur strafrechtlichen Ahndung dieses Verbrechens nicht nachgekommen seien und die Angeschuldigten auf freien Fuss gesetzt hätten, dass mit der Vorinstanz an der Darstellung der bisherigen angeblich mangelhaften Strafverfolgung der neun Täter massive Zweifel anzubringen sind, dass die Schilderung der einzelnen Vorfälle in der Tat zahlreiche Divergenzen in zeitlicher Hinsicht aufweist, hinsichtlich welcher auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden darf, dass der Beschwerdeführer nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheides diverse fremdsprachige Dokumente in Kopie einreichte, von denen nur der in Englisch verfasste Entlassungsbefehl des Untersuchungsbeamten ("Order") verständlich ist, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtete, der Aufforderung zur Einreichung der Originale und der Übersetzungen sämtlicher Beweismittel nachzukommen, und mit Eingabe vom 25. Mai 2009 diesbezüglich einzig ausführte, es sei schwierig, einen Urdu-sprachigen Übersetzer zu finden, dass vorab festzuhalten ist, dass die Beweiskraft von Kopien aufgrund deren leichter Manipulierbarkeit grundsätzlich als gering einzustufen ist, E-1413/2009 dass hinsichtlich des eingereichten Entlassungsbefehls ungeachtet dieses Umstandes diverse Unstimmigkeiten festzustellen sind, dass beispielsweise der Vorname des ermordeten Vaters darin abweichend von der eingereichten Passkopie und den im Empfangszentrum gemachten Angaben des Beschwerdeführers nicht mit J._______, sondern mit K.______ vermerkt ist, dass die neben den acht Freigelassenen erwähnte Person im Dokument den Namen L._______ trägt, während der Beschwerdeführer diese Person mit G._______ benannte, dass dem Befehl sodann die Entlassung des Untersuchungsbeamten per 7. 4. 2008 zu entnehmen ist und dieses Datum nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers ("6 bis 7 Monate nach dem Fall"; "vermutlich war das Anfang 2008"; Empfangsstellenprotokoll Seite 8) übereinstimmt, dass es sich laut diesem Befehl um eine von 18 Verfehlungen des Untersuchungsbeamten handeln soll, die zentrale Rolle der Verfehlung im Falle des Beschwerdeführers dabei erstaunt und den Verdacht aufkommen lässt, es handle sich um ein käuflich erworbenes, für das Asylverfahren produziertes Beweismittel, dass dem Entlassungsschreiben, welches im Übrigen für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens mittels Intervention auf höhener Ebene sprechen würde, ob dieser Unzulänglichkeiten keine ausreichende Beweiskraft zuzukommen mag, dass weiter zu erwähnen ist, dass auch die Angaben zu den Behelligungen, bei welchen es zur Schussabgabe gekommen sei, unklar ausgefallen sind und der Vorfall bei der zweiten Anhörung eine Steigerung erfahren hat, will sich der Beschwerdeführer doch nur durch einen Sprung vom Motorrad und anschliessender Flucht durch viele Gassen vor den von hinten abgefeuerten Schüssen in Sicherheit gebracht haben, dass schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittels Kündigung des Telefonanschlusses den Behelligungen von Juli 2008 bis zur Ausreise habe entgegen können, die Vorbringen zweifelhaft erscheinen lässt und jedenfalls den Schluss nahelegt, dass der E-1413/2009 Beschwerdeführer allfälligen Angriffen von feindlich gesinnten Privat- Personen innerhalb Pakistans entgehen könnte, dass das BFM insgesamt zu Recht erwogen hat, die Vorbringen erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, dass das BFM sodann auch zutreffend erwogen hat, es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, und sich diese Einschätzung nach Ausbleiben der angekündigten Originale bestätigen lässt, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-1413/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verlletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, E-1413/2009 dass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht stattzugeben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1413/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und [den Kanton]. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: am : Seite 17

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