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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2019 E-1412/2019

15. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,122 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1412/2019

Urteil v o m 1 5 . April 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Juan Fabian, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2019 / N (…).

E-1412/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder am 14. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass die portugiesischen Behörden den Beschwerdeführenden vom (…) bis (…) gültige Visa ausgestellt hatten, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Januar 2019 (BzP) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Portugal zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass sie dazu ausführten, sie hätten Angst davor, nach Portugal zu gehen und befürchteten, der Familie könnte dort etwas zustossen, dass das SEM die portugiesischen Behörden am 24. Januar 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihren Kindern gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchte, dass die portugiesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. März 2019 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2019 – eröffnet am 19. März 2019 – auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal verfügte und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. März 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben

E-1412/2019 und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, das Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln, sie seien vorläufig aufzunehmen und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde um Akteneinsicht sowie nach Gewährung der Einsicht um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin gleichentags mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 – unter Beilage einer Kopie des Aktenverzeichnisses des SEM – aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt dieser, diejenigen Aktenstücke zu bezeichnen, in welche er um Einsicht ersuche, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten fortgesetzt werde, dass sich der Rechtsvertreter innert Frist nicht vernehmen liess,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-1412/2019 dass somit unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahre beziehungsweise das Visum seit weniger als sechs Monate abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO),

E-1412/2019 dass den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen von den portugiesischen Behörden vom (…) bis (…) gültige Visa ausgestellt wurden, dass die portugiesischen Behörden sodann dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 6. März 2019 zustimmten, dass die Zuständigkeit Portugals somit grundsätzlich gegeben ist, diese von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO auf, dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden sich an die portugiesischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass weiter zu prüfen ist, ob aufgrund gesundheitlicher Probleme eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK

E-1412/2019 darstellen kann, namentlich wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, er habe nur noch eine (…) und manchmal Schmerzen, und er gemäss Bericht von Dr. med. F._______ vom 18. Februar 2019 zur Behandlung von (…) und (…) Medikamente ([…] und […]) erhalten hat, weitere Arztberichte jedoch nicht vorliegen, namentlich auch nicht im Zusammenhang mit der (…), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP ausführte, sie habe aufgrund der (…) manchmal (…) oder (…) im (…), sie indes dazu keine ärztlichen Berichte eingereicht hat, dass aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, dass sich der Sohn D._______ am Innenohr verletzt hat, er deshalb im (…) behandelt wurde und der Verdacht auf eine (…) vorliegt, dass sich aus dem vorstehend Aufgeführten keine medizinische Notlage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ergibt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

E-1412/2019 dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die portugiesischen Behörden den Beschwerdeführenden und ihren Kindern den Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung verweigern würden, dass folglich der Wegweisungsvollzug nach Portugal unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen ist, mithin auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu verneinen ist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und kein Grund für eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen vorliegt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

E-1412/2019 dass der am 27. März 2019 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1412/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der am 27. März 2019 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

E-1412/2019 — Bundesverwaltungsgericht 15.04.2019 E-1412/2019 — Swissrulings