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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2011 E-1412/2011

31. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,628 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1412/2011 Urteil vom 31. Mai 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N (…).

E-1412/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge im Oktober oder November 2010 und reiste über die B._______ und weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz ein, wo er am 27. Dezember 2010 eintraf und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Januar 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in C._______ summarisch befragt. Anlässlich dieser Befragung gewährte ihm das BFM das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin, zum Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Spanien. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in Spanien selbständig und mit einem durch die heimatliche Vertretung ausgestellten Ersatzreisedokument in den Iran zurückgekehrt, ohne dass die spanischen Behörden seine Ausreise registriert hätten. Bei seiner Einreise in den Iran sei er bereits am internationalen Flughafen in Teheran festgenommen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, den Iran illegal verlassen zu haben und im Exil an Demonstrationen teilgenommen und mit der politischen Opposition zusammengearbeitet zu haben. Er sei nach D._______ gebracht worden und dort in Untersuchungshaft gekommen, wo man ihn täglich mehrere Stunden verhört habe. Schliesslich sei er vor das Revolutionsgericht gestellt und aufgrund der obengenannten Vorwürfe und Gefährdung der nationalen Sicherheit zu 17 Jahren Haft verurteilt worden. Anschliessend sei er ins E._______-Gefängnis verlegt und in die Gemeinschaftszelle Nr. 3 für politische Häftlinge gebracht worden. Nach 11 Monaten und 12 Tagen im Gefängnis habe er eine Woche Hafturlaub beantragt, welcher ihm aufgrund einer Sicherheitsleistung seines Onkels gewährt worden sei. Am Abend des ersten Tages seines Hafturlaubs sei er geflüchtet. Sein Onkel habe die Ausreise organisiert. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spanien und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

E-1412/2011 C. Mit Eingabe vom 2. März 2011 (vorab per Telefax) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, nach Art. 16 Abs. 3 eventualiter nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-Verordnung, nachfolgend Dublin-II-VO) auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Der Beschwerde sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei mittels provisorischer Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusammen mit der Beschwerde reichte er eine Bestätigung der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 22. Januar 2011, ein Informationsblatt des Zivilstandsamts F._______ vom 18. Januar 2011, einen Brief seiner Partnerin, eine Bescheinigung der Einwohnerdienste der Stadt G._______ sowie ein ärztliches Zeugnis (betreffend seine Partnerin) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2011 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lehnte dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. F. In seiner ausführlichen Vernehmlassung vom 23. März 2011 setzte sich das BFM mit den Vorbringen der Beschwerde auseinander, hielt indessen

E-1412/2011 vollumgänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 12. April 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er reichte ein Dokument (in Kopie und ohne Übersetzung) zu den Akten, welches den Hafturlaub im Iran und somit seine Rückkehr dorthin belegen soll. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

E-1412/2011 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3.2. Die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz indes materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen (vgl. E. 6). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 4.2. Vorliegend stehen der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien und die nachträgliche Zustimmung Spaniens zu dessen Rückübernahme aufgrund der Aktenlage fest. Damit ist Spanien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem

E-1412/2011 Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) i.V.m. der Dublin-II-VO staatsvertraglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 4.3. Die Vorinstanz hält sodann in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am (…) in Spanien um Asyl ersucht habe. Gestützt darauf habe das BFM am 25. Januar 2011 die Behörden Spaniens um dessen Übernahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersucht. Die Behörden Spaniens hätten innerhalb der festgelegten Frist dazu keine Stellung genommen, dieses aber am 9. Februar 2011 nachträglich gutgeheissen. Am 4. Januar 2011 sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Überstellung nach Spanien gewährt worden. Er habe dabei geltend gemacht, Spanien im Herbst 2009 verlassen zu haben und in den Iran zurückgekehrt zu sein, bevor er im Oktober 2010 in die Schweiz gereist sei. Die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran erscheine indessen nicht glaubhaft. Weder sei plausibel, dass die spanischen Behörden seine Ausreise respektive das Verschwinden nicht bemerkt haben sollen, noch entspreche die angeblich freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat mit Ersatzreisedokumenten dem Verhalten einer tatsächlich gefährdeten Person. Der Beschwerdefürer könne auch keine Dokumente zu seiner Rückkehr oder der Wiederausreise vorlegen und es bleibe unklar, wie diese Reise finanziert worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Somit sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Das BFM erachtete ausserdem den Vollzug der Wegweisung nach Spanien als zulässig, zumutbar und möglich. 4.4. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer Gründe geltend, die einer Überstellung nach Spanien entgegenstünden. Er hält daran fest, Spanien verlassen zu haben und mit einem Laissez-Passer der iranischen Botschaft in Madrid in den Iran zurückgekehrt zu sein, um dort seiner Mutter und seiner Schwester beizustehen. Da er einen negativen Asylentscheid in Spanien erhalten habe, hätte er sowieso früher oder später das Land verlassen müssen. Es sei nicht davon

E-1412/2011 auszugehen, dass jede Ausreise von den spanischen Behörden registriert werde. Seine Ausführungen zur Ausreise seien – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – sehr glaubhaft. Er könne die genaue Reiseroute angeben, den Preis des Flugtickets beziffern und auch die Fluggesellschaften benennen, mit denen er geflogen sei. Der Beschwerdeführer habe sich 11 Monate im Iran aufgehalten, somit komme Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zur Anwendung und Spanien sei nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Ausserdem führe er eine Beziehung mit einer Frau, die in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Sie hätten am 22. Januar 2011 nach Brauch geheiratet und würden beabsichtigen, zivil zu heiraten. Sie seien diesbezüglich bereits auf dem Zivilstandsamt gewesen und würden sich darum bemühen, die nötigen Papiere zu beschaffen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei demnach gemäss Art. 7 Dublin-II-VO in der Schweiz zu behandeln. Sodann würden auch Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO rechtfertigen würden. 4.5. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rückkehr in den Iran fest und führt aus, dass es sich bei den Angaben über Flugpreis und Flugroute um öffentlich zugängliche Informationen handle und die blosse Wiedergabe derselben kein taugliches Indiz für die angebliche Rückkehr in den Iran seien. Ausserdem hätten sich in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Finanzierung des Flugtickets Widersprüche ergeben. So bleibe aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen unklar, ob er das Ticket selber bezahlt habe, es ihm von seinem sozialen Netz in Spanien bezahlt oder aber von der iranischen Botschaft finanziert worden sei. Auch habe er bisher keine Bestätigung oder Beweismittel zu seiner angeblichen Rückkehr beziehungsweise Wiederausreise vorgelegt. Was die geltend gemachte Heirat und die in diesem Zusammenhang beantragte Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einer Frau eine Beziehung führe, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei. Die beiden hätten nach Brauch geheiratet und die Absicht nach Schweizerischem Recht zu heiraten. Der Beschwerdeführer könne sich indessen nicht auf Art. 7 Dublin-II-VO berufen, da er und seine Partnerin nicht als in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer halte sich seit drei Monaten in der Schweiz auf

E-1412/2011 und sei im Kanton Graubünden wohnhaft. Seine Partnerin sei im Jahr 2009 eingereist, zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch in Spanien aufgehalten und mit einer Spanierin zusammengelebt habe und sei im Kanton Zürich wohnhaft. Bei den Betroffenen handle es sich somit keinesfalls um nichteheliche dauerhafte Beziehungspartner. Dies werde zusätzlich durch den Umstand untermauert, dass die Partnerin des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung zur Person vom 4. Januar 2011 von diesem nicht erwähnt worden sei. Dies obwohl er gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons H._______ am 18. März 2011 zu Protokoll gegeben habe, nur wegen ihr in die Schweiz gekommen zu sein. Zu dem in der Beschwerde beantragten Selbsteintritt beziehungsweise zur Souveränitätsklausel sei Folgendes festzuhalten: Bei Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO handle es ich um eine Kann-Bestimmung und somit gebe es keine völkerrechtliche Verpflichtung, bei bestimmten Kategorien auf die Anwendung der Dublin-II-VO zu verzichten. Es bleibe somit grundsätzlich dem innerstaatlichen Recht oder dem Ermessen der Behörden anheimgestellt, in welchen Fällen selbst eingetreten werde. Da weder in der Dublin-II-VO noch im nationalen Recht Kriterien oder Bespiele genannt würden, bei welchen das Selbsteintrittsrecht zwingend zu prüfen sei und die Literatur beziehungsweise die Europäische Kommission davon ausgehe, dass die Anwendung der Souveränitätsklausel eine Ausnahme bleiben müsse und sich deren Anwendung, wenn überhaupt nur aus humanitären Gründen oder weil eine Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder der Grundrechte drohe, aufdränge, gebe es keine allgemeine Kriterienliste. Vielmehr prüfe das BFM im Einzelfall, ob ein Selbsteintritt angezeigt sei, weil die Gefahr einer Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte bestehe oder humanitäre Gründe vorliegen würden, welche die asylsuchende Person in besonders schwerwiegender Weise belasten würden und daher die Ausnahme vom Effet-utile-Prinzip rechtfertigten. Mit dem Entscheid des BFM vom 10. Februar 2011 drohe weder eine Verletzung der EMRK noch der Grundrechte. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sei für die Einleitung und Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend erforderlich und es stehe den Betroffenen offen, für den Beschwerdeführer nach positivem Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens um Ausstellung einer Einreisebewilligung zwecks Heirat nachzusuchen.

E-1412/2011 4.6. In der Replik wird ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Heimreise nicht geglaubt werden könnten, weil er widersprüchliche Angaben zur Finanzierung des Flugtickets mache, gehe fehl, zumal es sich dabei nicht um zentrale Vorbringen handle und sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang leicht irren könne. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Heimreise gar nicht stattgefunden habe. Zudem wurde eine Bestätigung des Hafturlaubs des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2010 in Kopie eingereicht, was bestätige, dass der Beschwerdeführer in den Iran zurückgekehrt und dort festgenommen worden sei. Das Dokument sei von Amtes wegen zu übersetzen. Ausserdem sei mit dem Entscheid zuzuwarten, bis das Dokument im Original vorliege. Wie lange dies daure, könne nicht gesagt werden. Somit sei klar, dass der Beschwerdeführer aus Spanien ausgereist sei, was zur Folge habe, dass die Schweiz und nicht Spanien für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sei. Ausserdem werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Partnerin im Rahmen der Befragung zur Person nicht erwähnt zu haben. Dies lasse sich damit erklären, dass er ihr keine Probleme habe machen wollen. Weder kenne er die Gesetze noch das Asylverfahren in der Schweiz. Er habe nicht gewollt, dass sein unsicherer Status irgendwelche negativen Auswirkungen für seine Partnerin habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz würde eine Ausschaffung des Beschwerdeführers sehr wohl zu einer Verletzung der EMRK führen, namentlich würde dadurch Art. 8 EMRK verletzt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits in der Moschee geheiratet hätten und sobald als möglich auch zivil heiraten möchten. 5. 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des BFM bezüglich der angeblich erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat anschliesst und diese als nicht glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, die genaue Reiseroute, die Fluggesellschaften, mit denen er geflogen sein will, und auch den Preis des Flugtickets genau zu benennen. Die Aussagen zur Finanzierung desselben fallen überdies – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – widersprüchlich aus. Entgegen den Ausführungen in der Replik handelt es sich bei der

E-1412/2011 Finanzierung indessen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um ein unwichtiges Detail, handelt es sich doch bei den vom Beschwerdeführer als Preis genannten 780 Euro um einen beträchtlichen Geldbetrag, zumal der Asylsuchende – wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht – bedürftig ist. Deshalb dürfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er widerspruchsfreie Angaben zur Finanzierung des Flugtickets hätte machen können. Abgesehen von diesen Unklarheiten vermag der Beschwerdeführer auch keinen tauglichen Beweis für seine angebliche Rückkehr in seinen Heimatstaat und die geschilderten Ereignisse zu erbringen. So kommt der zusammen mit der Replik eingereichten Kopie seiner Haftentlassung keinerlei Beweiswert zu, zumal Kopien leicht der Manipulation zugänglich sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit der Befragung vom 4. Januar 2011 ausreichend Zeit gehabt hätte, rechtsgenügliche Beweismittel aus dem Ausland zu beschaffen und diese einzureichen. Das Gesuch um amtliche Übersetzung des Beweismittels ist abzulehnen. Auch dem Antrag, es sei mit dem Entscheid zuzuwarten, bis das Originaldokument vorliege, wird nicht stattgegeben, ist doch seit der Einreichung der Kopie der angeblichen Haftentlassung inzwischen mehr als ein Monat vergangen. Somit kann zusammenfassend gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angebliche Heimreise in den Iran zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.2. Auf Beschwerdeebene wird zudem vorgebracht, der Beschwerdeführer führe eine Beziehung zu einer Frau, die in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe, sei mit dieser nach Brauch verheiratet und beabsichtige einen zivilen Eheschluss in der Schweiz. Somit sei gemäss Art. 7 Dublin-II-VO die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Diesbezüglich ist vorab in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass diese Frau, welche der Beschwerdeführer am 22. Januar 2011 nach Brauch geheiratet hat, anlässlich der summarischen Befragung vom 4. Januar 2011 unerwähnt geblieben ist. Die diesbezügliche Erklärung in der Replik, der Beschwerdeführer habe seine Partnerin nicht erwähnt, weil er das Asylverfahren in der Schweiz nicht kenne und nicht gewollt habe, dass ihr irgendwelche Nachteile aus seinem Verhalten erwachsen würden, erscheint konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Hat ein Asylbewerber einen Familienangehörigen – ungeachtet der

E-1412/2011 Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gewährt wurde, so ist gemäss Art. 7 Dublin-II-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Als Familienangehöriger gilt gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter anderem der Ehegatte des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt. Der Beschwerdeführer ist im Januar in die Schweiz gekommen, lebt in einem anderen Kanton als seine Partnerin und befindet sich ausserdem gemäss Akten seit einiger Zeit in Ausschaffungshaft. Ausserdem kann den Akten entnommen werden, dass er während seines Aufenthaltes in Spanien dort mit einer anderen Frau zusammengelebt hatte. In Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin eine dauerhafte Beziehung führen. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dublin-II- VO nicht erfüllt. 5.3. Was den in der Beschwerdeschrift beantragten Selbsteintritt der Schweiz anbelangt, ist vorab ebenfalls vollumfänglich auf die generellen Ausführungen zum Selbsteintritt in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Wie das BFM zutreffend ausführt, stellt der Selbsteintritt die Ausnahme dar, ist nicht beim Vorhandensein genereller Kriterien gerechtfertigt, sondern im Einzelfall zu prüfen. Vorliegend ist auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Selbsteintritt nicht angezeigt, zumal weder eine Verletzung der EMRK noch der Grundrechte droht. Den Akten lassen sich auch keine anderen Gründe entnehmen, die gegen den Vollzug der Überstellung nach Spanien sprechen würden. Es besteht kein Anlass zur Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Spanien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt. Auch ist für den Beschwerdeführer die Anwesenheit in der Schweiz für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend erforderlich. Zudem hat er nach erfolgreich durchlaufenem Ehevorbereitungsverfahren die Möglichkeit von Spanien aus um Ausstellung einer Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Somit ist, entgegen der Beschwerdevorbringen, nicht davon auszugehen, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gehabt.

E-1412/2011 5.4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 6. Die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien entspricht der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – und steht im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG, wobei im Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist. Auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend aufgezeigt, besteht vorliegend kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu bestätigen ist. 7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.

E-1412/2011 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-1412/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner Versand:

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