Abtei lung V E-1405/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Ursina Stgier Kathe, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1405/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 29. März 2006 und gelangte am 30. März 2006 in die Schweiz, wo er am 4. April 2006 unter der Identität A._______, geboren (...), um Asyl nachsuchte. Am 10. April 2006 fand in Vallorbe die Empfangszentrumsbefragung statt. Da der Beschwerdeführer geltend machte, minderjährig zu sein, wurde am 20. April 2006 in B._______ eine Handknochenanalyse durchgeführt, die ergab, dass die vorgebrachte Minderjährigkeit unglaubhaft und für die Fortsetzung des Asylverfahrens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. In der Nachbefragung des BFM vom 26. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Umstand das rechtliche Gehör gewährt. Am 22. Mai 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das C._______. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus D._______/Abidjan und gehöre der Ethnie der F._______ an. Bis zu seiner Flucht im März 2006 habe er zusammen mit seinen (...) und seinem (...) inAbidjan gelebt. Sein Vater sei (Funktionsbezeichnung) der Unterstützungsbewegung der F._______ gewesen. Nach Schulabgang sei er keiner Arbeit nachgegangen, sondern habe seiner Mutter ausgeholfen und daneben im Verein G._______ (...) gespielt. Dabei habe er einen älteren Schweizer Staatsbürger (H._______) kennengelernt, der von Zeit zu Zeit bei den Trainings als Zuschauer zugegen gewesen sei. Im selben Gebäudekomplex, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Familie gewohnt habe, habe unter anderem auch die Familie I._______ gewohnt. Herr I._______ sei (Funktionsbezeichnung) derselben Unterstützungsbewegung gewesen, welcher sein Vater angehört habe. Im März 2006 hätten Militärangehörige im Hof dieses Gebäudekomplexes eine Razzia durchgeführt. Dabei hätten die Soldaten alles zusammengeschlagen und alle sich dort befindenden Personen festgenommen, darunter auch die Eltern und den Bruder des Beschwerdeführers. Ihm und seinem Freund und Nachbarn, J._______ I._______, sei die Flucht gelungen. Sie seien zu H._______ geflohen, wo sie sich zwei Wochen lang versteckt gehalten hätten. Eines Tages habe ihnen H._______ angeboten, sie in die Schweiz zu bringen. Er habe ihnen gefälschte Pässe besorgt, worauf er und sein Freund mit H._______ am 30. März 2006 auf dem Luftweg in die E-1405/2007 Schweiz gelangt seien. Die ersten Tage hätten sie in der Wohnung von H._______ in K._______ verbracht. Erst dort sei ihnen klar geworden, dass dieser als Entgelt für seine Fluchthilfe sexuelle Verfügbarkeit verlangt habe. Nachdem die beiden jungen Männer von Bekannten des H._______ sexuell belästigt worden seien, seien sie am 4. April 2006 aus seiner Wohnung ins EVZ Vallorbe geflüchtet, wo sie gleichentags ein Asylgesuch eingereicht haben. Der Beschwerdeführer gab weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel zu den Akten, die seine Identität hinreichend belegen könnten und einer Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden kam er mit der Begründung, er habe mit seiner Familie keinen Kontakt mehr, nicht nach. B. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 31. Mai 2006 im Umfeld der Drogenszene in Basel trug der Beschwerdeführer SFr. 450.-- und € 255.-- in einer Stückelung, die der Usanz in der Drogenhandelsszene entspreche, auf sich. In der Folge wurde er polizeilich verzeigt. C. Mit Verfügung vom 11. September 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Sozialhilfe der Stadt Basel, sowie ein Empfehlungsschreiben des Sportverbandes L._______, zu den Akten. E. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 8. November 2006 den am 11. September 2006 ergangenen Entscheid auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Daraufhin wurde die Beschwerde vom 13. Oktober 2006 mit Beschluss der ARK vom 15. November 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Mit Verfügung vom 22. November 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diversen Widersprüchlichkei- E-1405/2007 ten im Zusammenhang mit den protokollierten Aussagen seines Freundes J._______ I._______ (N_______). Jener nahm mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 Stellung. Auf die Vorbringen und Ausführungen wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch erneut ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. H. Mit Beschwerde vom 22. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Januar 2007 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und daher die Vorinstanz anzuweisen, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Datenweitergabe des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren und eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und diesem dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 wies der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Sistierung respektive um Offenlegung einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe des Beschwerdeführers an den Heimatstaat durch die Vollzugsbehörde bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde hingegen gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E-1405/2007 J. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2007 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte deren Abweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die in der Rechtsmitteleingabe nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3, S.19). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der zwischenzeitlich auch eigenen Angaben zufolge volljährig gewordene Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-1405/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit im Sinne der geltenden Praxis (vgl. EMARK 2001 Nr. 22) glaubhaft darzulegen. So habe er trotz wiederholter Aufforderungen keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht und habe sich auch nicht bemüht, solche zu beschaffen. Zudem habe er realitätsfremde Ausführungen zu seinen Reisepapieren sowie zu den Vorgängen bei der Zollkontrolle getätigt. Auch lasse sich aus dem Resultat der durchgeführten Knochenaltersanalyse vom 20. April 2006, welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt oder älter sei (was im Widerspruch zu seinem angeblichen Geburtsdatum stehe), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen vermieden, genaue Zeitangaben zu machen und es fehle bei den Angaben zu seinem Schulbesuch an Genauigkeit und Kohärenz. E-1405/2007 Des Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, der Ausreisesituation sowie dem Reiseweg teils widersprüchlich, teils unsubstanziiert und teils der allgemeinen Lebenserfahrung entgegenstehend ausgefallen. Darüber hinaus würden die Angaben des Beschwerdeführers teilweise nicht mit denjenigen seines Freundes und Reisebegleiters J._______ I._______ übereinstimmen, welcher den identischen Asylgrund und denselben, gemeinsamen Reiseweg geltend gemacht habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt indessen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. So ist unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit festzustellen, dass die asylsuchende Person für die von ihr behauptete Minderjährigkeit die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 S. 208 ff.; 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188; 2001 Nr. 23 E. 6c S. 187; 1993 Nr. 21 S. 134 ff.). Ein aufgrund einer entsprechenden Analyse festgestelltes Knochenalter von 19 Jahren vermag dabei höchstens ein – schwaches – Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person zu bilden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210). Mit der Vorinstanz ist nach einer solchen Abwägung zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der von jener dargelegten Gründe nicht gelungen ist, seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. So kann er mit der Behauptung, er sei minderjährig, zumal ihm seine Eltern eine Geburtsurkunde, seine Minderjährigkeit bestätigend, gezeigt hätten, diese offensichtlich nicht glaubhaft machen. Zudem ist in Geburtsurkunden in der Regel lediglich das Geburtsdatum aufgeführt und nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Minderjährigkeit. Darüber hinaus gab er anlässlich der Nachbefragung zu seinem Alter und der kantonalen Anhörung durchwegs unbestimmte und ausweichende Angaben zu seinem Alter sowie zum Eintritt, der Dauer und dem Beenden seiner Schulzeit zu Protokoll (vgl. A14, S. 4; A10, S. 2 f.). Diese vagen http://www.ark-cra.ch/emark/2000/19.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/23.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/23.htm
E-1405/2007 Aussagen lassen sich auch nicht mit seinen Altersangaben bei der Nachbefragung im EVZ Basel vom 26. April 2006 in Einklang bringen, wonach er am 13. Juli 1988 geboren, mithin 17 Jahre alt sei (vgl. A10, S. 1). Schliesslich hat die durchgeführte Knochenaltersbestimmung ergeben, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt oder mehr sei (vgl. A9), was nicht in Übereinstimmung mit seiner Angabe, am 13. Juli 1988 geboren zu sein, zu bringen ist, sondern – wie auch das äussere Erscheinungsbild - ebenfalls darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen ist. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang noch, dass die Formulierung des BFM in seiner Verfügung, der Beschwerdeführer habe über die Identität getäuscht, offenbar dahingehend zu verstehen ist, dass die unklare Altersangabe zwar auf die Volljährigkeit schliessen lasse, jedoch nicht als genügend klare Identitätstäuschung betrachtet wurde, um einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG fällen zu können. Sodann hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren – entgegen seinen Behauptungen – ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Ausreiseumständen zu äussern. Auch wurde er einlässlich zu seinen Ausreisemodalitäten und der diesbezüglichen Organisation durch H._______ befragt, wo er stets ausweichende und nicht detaillierte Anworten zu Protokoll gab (vgl. A1, S. 5 f.; A10, S. 3; A14, S. 17 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien wegen klarer Indizien als unglaubhaft zu werten, sah sie sich in der Folge – zu Recht – nicht veranlasst, zusätzliche Fragen oder weitergehende Abklärungen zu treffen, womit der vom BFM aufgezeigte Widerspruch bezüglich der Reisepapiere und -modalitäten bestehen bleibt. Es kann im Übrigen an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes entgegenzusetzen hat. Die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht. 4.3 Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters mit einer Reflexverfolgung rechnen. Zwar werden in der Praxis in verschiedenen Ländern staatliche Re- E-1405/2007 pressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 17, Nr. 5 S. 47f., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Die geltend gemachte Befürchtung einer Reflexverfolgung ist auch in Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung als unbegründet zu bezeichnen. Wie aus den Protokollen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer weder politisch tätig noch ist er Mitglied einer Partei (vgl. A1, S. 4; A14, S. 9). Zudem ist er gemäss eigenen Angaben nie behördlich verfolgt oder sonstwie behelligt worden, womit nicht nachvollziehbar ist, dass er aufgrund der Parteizugehörigkeit seines Vaters zum F._______ verfolgt werden sollte. Bezeichnenderweise blieben seine Aussagen zu den politischen Aktivitäten des Vaters unsubstanziiert, und die Aussagen betreffend den Verbleib der Eltern vermögen nicht zu überzeugen. Schliesslich ist in Bezug auf das F._______ grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei heute um eine registrierte legale Partei handelt, eine Mitgliedschaft somit legal ist und gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für einfache Mitglieder und daher auch für deren Kinder kein Verfolgungsrisiko mehr besteht. Somit ist der Beschwerdeführer mit seiner geltend gemachten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu hören. 4.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Zu Recht hat deshalb das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-1405/2007 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da E-1405/2007 es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. E-1405/2007 Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. 6.6 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt eigenen Aussagen gemäss aus Abidjan, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Bereits deshalb ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass mindestens sein (...) und wohl auch seine (...) in Abidjan leben und der Beschwerdeführer dort im (...)club G._______ gespielt hat. So ist anzunehmen, dass er dort über einen Freundeskreis verfügt (vgl. A1, S. 3; A7, S. 3), er mithin bei einer Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird und nicht auf sich allein gestellt ist. Was schliesslich die hauptsächlich dank des (...)sportes geltend gemachte gute Integration in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass die erst gut zweijährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz keinen Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal der Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin seine prägenden Lebensjahre in D._______/Abidjan verbracht hat, weshalb es ihm zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis zurückzukehren. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- E-1405/2007 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. E-1405/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das C._______ ad (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 14