Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 E-1400/2025

12. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,939 Wörter·~25 min·9

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1400/2025

Urteil v o m 1 2 . M a i 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, verbeiständet durch Rechtsanwalt Christopher Bühler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025.

E-1400/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Juli 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte er ukrainische Identitätspapiere (Reisepass, Identitätskarte) sowie eine notariell beglaubigte Erklärung seiner Mutter vom 8. Juli 2024 betreffend die Übertragung der Vormundschaft an B._______ (im Folgenden: B._______) inklusive amtlicher Beglaubigung mittels Apostille und Übersetzung ein. B. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer aus, bei Kriegsausbruch (24. Februar 2022) habe er seinen festen Wohnsitz in der Oblast C._______ gehabt. Er und seine Mutter seien am 20. März 2022 ein erstes Mal aus der Ukraine nach Polen ausgereist. Sie hätten dort während etwa drei Monaten bei Bekannten gelebt und Sozialhilfe bezogen; er wisse jedoch nicht, ob sie in Polen einen S-Status gehabt hätten. Danach seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Am 17. Juli 2024 sei er – diesmal ohne die Mutter – erneut aus der Ukraine ausgereist und via Polen, Tschechien und Deutschland in die Schweiz gereist. C. C.a Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) ersuchte das SEM die polnischen Behörden am 23. August 2024 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Die polnischen Behörden stimmten den Rückübernahmeersuchen am 30. August 2024 zu. D. D.a Am 9. Januar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs. Es führte dabei im Wesentlichen aus, er verfüge über ein Aufenthaltsrecht in Polen und sei folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Schutzalternative in anderem Staat) nicht auf den Schutz in der Schweiz angewiesen. D.b In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der beabsichtigten Ablehnung seines Schutzgesuchs und der Wegweisung nach Polen nicht einverstanden. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Polen mehr, da er und seine Mutter bei ihrer Rückkehr

E-1400/2025 in die Ukraine auf dieses verzichtet hätten. Sie seien während ihres Aufenthalts in Polen im Jahr 2022 von Freunden eines Mitschülers aufgenommen worden. Er habe zu diesen jedoch keinen Kontakt und in Polen auch keine Verwandten oder nahen Freunde mehr, auf deren Unterstützung er zählen könnte. Er sei in die Schweiz gekommen, da eine Freundin seiner Mutter, B._______, hier lebe. Die Mutter habe zugunsten dieser Frau eine Vollmacht im Hinblick auf die Ausübung der Vormundschaft ausgestellt. Im Übrigen besuche er inzwischen in der Schweiz eine Integrationsklasse und lerne Deutsch. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Mutter vom 22. Juni 2022 an die polnischen Behörden betreffend ihre Rückkehr in die Ukraine, inklusive Übersetzung, sowie mehrere polnische Dokumente (Benachrichtigung über die Zuweisung einer PESEL- Nummer) betreffend ihn und seine Mutter, ein. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 – eröffnet am 3. Februar 2025 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. F.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, deren Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als schutzberechtigten Flüchtling im Sinne von Art. 4 AsylG (SR 142.31) anzuerkennen und ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F.b In der Beilage wurden ein aktuelles Schulzeugnis des Gewerblichen Bildungszentrums D._______ sowie ein positiver Entscheid des SEM im Verfahren N (…) (Freund des Beschwerdeführers) inklusive weiterer Akten dieses Verfahrens eingereicht.

E-1400/2025 G. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. März 2025 eine Bestätigung Sozialhilfebezug der Sozialhilfe Kreuzlingen vom 11. März 2025 sowie eine Bestätigung des Schulbesuchs vom 4. März 2025 zu den Akten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2025 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist an ihrer Verfügung fest. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, die Erfüllung der in Art. 102m AsylG genannten Voraussetzungen für eine Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand dazutun. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie einen Auszug aus dem Anwaltsregister des Kantons E._______ ein. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG gut und setzte Rechtsanwalt Christopher Bühler als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. M. Der Beschwerdeführer wies mit ergänzender Eingabe vom 17. Juli 2025 auf seine gute Integration in der Schweiz hin und reichte ein weiteres Zeugnis des Bildungszentrums D._______ zu den Akten.

E-1400/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Der Umstand, dass die polnischen Behörden dem Rückübernahmegesuch zugestimmte hätten, belege, dass der Beschwerdeführer über eine Schutzalternative in Polen verfüge. Auch eine allfällige Beendigung seines Schutztitels in besagtem Staat ändere nichts an seiner fehlenden Schutzbedürftigkeit, zumal er Polen offenbar nicht unfreiwillig verlassen habe. Angesichts dessen, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen, dem Beschwerdeführer nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte.

E-1400/2025 3.1.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Eine Reaktivierung des Schutzstatus in Polen sei nach aktueller Gesetzgebung auch nach einer längeren Landesabwesenheit möglich. Allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten bei einer Eingliederung in Polen würden keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen. Der Beschwerdeführer könne diesfalls die polnischen Behörden um Unterstützung ersuchen. Bei B._______ handle es sich nicht um ein Familienmitglied des Beschwerdeführers in Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (SR 142.311), weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie nicht zum Tragen komme und er aus deren Anwesenheit in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Es gebe überdies keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die von seiner Mutter an B._______ übertragene Vormundschaft sei mit seinem Erreichen der Volljährigkeit ausser Kraft getreten. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde namentlich eine Verletzung des Kindeswohls und insbesondere des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) gerügt. Das Rückübernahmeersuchen des SEM an die polnischen Behörden ebenso wie deren Zustimmung hätten gegen die Bestimmungen der KRK sowie gegen Art. 7 Abs. 1 AsylG verstossen, da der Beschwerdeführer in Polen keine Verwandten oder Bezugspersonen habe. Überdies ergebe sich sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Kindeswohls, dass es im Falle einer minderjährigen Person nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsposition durch eine Verfahrensverzögerung kommen dürfe. Dies gelte erst recht im Falle einer – vorliegend vom SEM offensichtlich absichtlich herbeigeführten – Verfahrensverzögerung. Das Verhalten des SEM sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, insbesondere der Umstand, dass es den Entscheid über das Schutzersuchen des Beschwerdeführers bis nach seinem 18. Geburtstag verzögert habe. Die Vorinstanz habe die zugunsten von B._______ ausgestellte Vormundschaftsvollmacht anerkannt. Es habe sich also um einen Schutzantrag eines von einer mit Status S in der Schweiz lebenden Person abhängigen Minderjährigen gehandelt. Diese Rechtsgründe würden für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz sprechen. Der Entscheid der Vorinstanz verstosse gegen Art. 3, Art. 10, Art. 20, Art. 28 sowie Art. 29 KRK.

E-1400/2025 3.2.2 Im Weiteren ergebe sich eine Zuständigkeit der Schweiz für das Schutzbegehren des Beschwerdeführers auch aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachträglich Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich konkret aus seiner Minderjährigkeit sowie aus der Anwesenheit seiner Vormundin in der Schweiz (Art. 8 Dublin-III-VO). Überdies sei die Zuständigkeit Polens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO durch seinen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin- Raumes erloschen. 3.2.3 Im Weiteren stelle die Abweisung des Schutzersuchens einen starken Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar. Es bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ aufgrund der rechtlichen Vormundschaft sowie ihrer starken sozialen und emotionalen Bindung eine tatsächlich gelebte, enge, familiäre Beziehung. Angesichts der Betreuung durch seine Vormundin in der Schweiz sowie seiner erheblichen Integrationsfortschritte wäre eine Abschiebung unverhältnismässig. Schliesslich liege auch ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vor. Anderen Antragsstellern mit vergleichbarer Ausgangslage sei bereits nach wenigen Wochen der Schutzstatus S zugesprochen worden. Dass im Falle des Beschwerdeführers der Entscheid während mehrerer Monate hinausgezögert worden sei, stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. 3.3 3.3.1 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung zunächst den Vorwurf einer gezielten Verschleppung der Entscheidfindung zurück. Von einer überlangen Bearbeitungszeit des Schutzantrags des Beschwerdeführers könne, namentlich angesichts der hohen Arbeitslast, nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe denn auch von der Möglichkeit der Einreichung einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht Gebrauch gemacht. Zudem habe der Zeitpunkt der Entscheidfällung seine Rechtsposition nicht verschlechtert. 3.3.2 Bei B._______ handle es sich nicht um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 71 Abs. 1 AsylG, so dass ein Einbezug in deren Schutzstatus ausgeschlossen sei. Es liege zwischen ihnen auch keine in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende Beziehung vor. Einerseits verfüge

E-1400/2025 B._______ nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz; andererseits sei nicht ersichtlich, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung bestehe. Es gebe im Übrigen auch keine Hinweise auf ein Zusammenleben der beiden Personen in einem gemeinsamen Haushalt. 3.3.3 Das SEM sei nicht verpflichtet, das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vertieft zu würdigen, da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sei. Die sich aus der KRK ergebenden rechtlichen Rahmenbedingungen würden keine Anwendung finden. Im schweizerischen Asylverfahren seien für materielle Fragen grundsätzlich die Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidfindung massgebend. 3.3.4 Das Rückübernahmeersuchen sei nicht auf Grundlage des Dubliner Zuständigkeitsabkommens, sondern gemäss dem bilateralen Rückübernahmeabkommen mit Polen erfolgt. Die Dublin-III-VO sei nicht anwendbar, da sie eine andere Zielsetzung verfolge. Die Zustimmung der polnischen Behörden sei in Kenntnis des Alters des Beschwerdeführers erfolgt. Es liege kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vor, da das Rückübernahmeabkommen keine spezifischen Regelungen für Anfragen im Falle minderjähriger Personen vorsehe. 3.3.5 Schliesslich sei auch die Rüge der Ungleichbehandlung zurückzuweisen. Schlussfolgerungen aus anderen Schutzersuchen könnten nicht gezogen werden, da jedes Begehren auf Grundlage seiner individuellen Merkmale geprüft werde. Es könne auch nicht jeder Entscheid in gleicher Verfahrensdauer getroffen werden, weshalb die unterschiedliche Dauer der Entscheidfindung keine Ungleichbehandlung darstelle, solange der jeweilige Entscheid auf den spezifischen Voraussetzungen des Einzelfalls beruhe. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer am Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Verzögerung des Entscheids bis zu seiner Volljährigkeit fest. Angesichts der raschen Entscheidung des SEM betreffend das später gestellte Schutzgesuch seines Freundes (N […]) greife der Verweis auf die hohe Arbeitslast nicht. Es werde auch an der Unzulässigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit der Rückübernahmeanfrage an Polen festgehalten. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Polen sei nicht anwendbar, da er sich legal in der Schweiz aufhalte und auch nicht zu dem in Art. 3 dieses Abkommens genannten Personenkreis gehöre. Zudem

E-1400/2025 halte das Rückübernahmeabkommen ausdrücklich fest, dass es die sich aus der Flüchtlingskonvention ergebenden Verpflichtungen nicht berühre. In seiner Argumentation zum Vorwurf der Ungleichbehandlung habe das SEM nicht erklärt, inwiefern sich sein Schutzersuchen von demjenigen des genannten Freundes unterscheide; die beiden Fälle seien durchaus vergleichbar. 4. 4.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. etwa BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Ferner sind erstinstanzliche Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchseinreichung zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG) und Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln. 4.2 Insbesondere in Anbetracht der hohen Zahl an Asylsuchenden und Schutzsuchenden aus der Ukraine ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens von rund sechs Monaten erscheint vor diesem Hintergrund nicht übermässig lange. Der Vorwurf der bewussten rechtsmissbräuchlichen Verzögerung des Verfahrens bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist nicht begründet. Die schnellere Erledigung eines vom Beschwerdeführer zitierten anderen Verfahrens rechtfertigt in Anbetracht der unterschiedlichen Ausgangslage (vgl. nachfolgende E. 5.6.4) keinen entsprechenden Schluss. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allge-

E-1400/2025 meinverfügung vom 8. Oktober 2025 (vgl. BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht auch in materieller Hinsicht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (sog. Subsidiaritätsprinzip). 5.4.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] – wurden sodann im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in diesen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist (selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt) das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E-1400/2025 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Er gehört damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 5.5.2 Allerdings hielt er sich im Jahr 2022, vor der Einreise in die Schweiz, während einiger Zeit in Polen auf. Dort wurde er gemäss den von ihm eingereichten Dokumenten mit einer Pesel-Nummer formell registriert und es wurde ihm vorübergehender Schutz gewährt, offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 5.5.3 Der polnische Schutztitel kann als dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht mit Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 5.5.4 Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell wohl über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Dieser Staat ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren respektive erneut erfolgreich um Schutz nachsuchen kann.

E-1400/2025 5.5.5 In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass auch die EU-Regelungen zum Thema auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich für die weitere Schutzgewährung zuständig sein soll. Damit besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der – nun letztlich erfolglose – Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.). 5.5.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm innert nützlicher Frist entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.5.7 Als Inhaber ukrainischer Reisepapiere kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann er ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. Dies umso mehr, nachdem Polen seiner Rückübernahme zugestimmt hat. 5.6 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen: 5.6.1 Die Rüge, die Vorinstanz hätte kein Rückübernahmeersuchen an die polnischen Behörden stellen dürfen und diese hätten zu Unrecht einer Rückübernahme zugestimmt, erweist sich als unbehelflich. Praxisgemäss würde das festgestellte Bestehen einer valablen Schutzalternative in Polen eine Abweisung des Schutzersuchens auch ohne Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden rechtfertigen (vgl. BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Ob die Voraussetzungen für eine Rückübernahme gestützt auf das von der Vorinstanz zitierten Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Polen erfüllt sind, erweist sich somit als nicht ausschlaggebend. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer inzwischen die Volljährigkeit erreicht hat, kann auch die Frage der Zulässigkeit eines Rückübernahmeersuchens an die polnischen Behörden im Falle eines minderjährigen Schutzsuchenden offengelassen werden. 5.6.2 Unter diesen Umständen ist auch der Rüge der Verletzung diverser Garantien der Kinderrechtskonvention die Grundlage entzogen.

E-1400/2025 5.6.3 Die Argumentation, die Zuständigkeit der Schweiz für das Schutzbegehren des Beschwerdeführers ergebe sich auch aus den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-III-VO, greift schon deshalb ins Leere, weil das SEM sein Gesuch materiell behandelt hat und nicht etwa gestützt auf die Dublin-III-VO nicht darauf eingetreten ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre diese in der vorliegenden Konstellation im Übrigen auch nicht anwendbar. Beim Status S handelt es sich um ein nationales Instrument der Schweiz, dessen Gewährung die Schutzbedürftigkeit voraussetzt. Besteht eine Schutzalternative in einem anderen Staat, fehlt es an dieser Schutzbedürftigkeit (Subsidiarität). Es bedarf hierfür keines formellen Wiederaufnahmeverfahrens wie im Dublin-System, sondern lediglich der Feststellung, dass eine zumutbare Schutzalternative besteht (vgl. Urteil BVGer D-7533/2025 vom 20. April 2026 E. 6.4). 5.6.4 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Nichtgewährung vorübergehenden Schutzes verstosse gegen das Gleichheitsgebot, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot normiert, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Das Gericht erachtet den Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV vorliegend nicht als verletzt, zumal sich der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt, namentlich die Frage des Bestehens einer Schutzalternative in einem Drittstaat, von demjenigen des vom Beschwerdeführer zitierten Verfahrens N (…) in wesentlicher Weise unterscheidet. Insofern befindet sich der Beschwerdeführer nicht in einer vergleichbaren Situation, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 BV nicht berührt ist. 5.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Sie hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 6.

E-1400/2025 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere kann er kein Aufenthaltsrecht aus dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Familienleben ableiten. Der volljährige Beschwerdeführer und B._______ bilden keine Kernfamilie. Zu Recht wies die Vor-instanz zudem darauf hin, dass nicht von einem besonderen Abhängig-keitsverhältnis zwischen ihnen auszugehen ist und überdies B._______ nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. 6.3 Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben

E-1400/2025 sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EU-Mitgliedstaat Polen kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das diese Vermutung widerlegen könnte. 7.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-1400/2025 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis Mitte Juli 2026 gültigen Reisepass. Sofern die Reise nach Polen nicht vorher stattfinden könnte, würde es bei Bedarf ihm obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates um eine Verlängerung zu bemühen (vgl. Art. 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Zudem hat Polen, wie erwähnt, seiner Rückübernehme zugestimmt. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 10. Mit der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2’021.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt.

E-1400/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Christopher Bühler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’021.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

E-1400/2025 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 E-1400/2025 — Swissrulings