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Abtei lung V E-1397/2007 luc/oeg {T 0/2} Urteil vom 2. März 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Weber, Richter Dubey, Gerichtsschreiberin Oeler X._______, angeblich geboren 10. November 1989, Algerien, c/o Ausschaffungsgefängnis Bässlergut, vertreten durch Y._______, Amtsvormundschaft I, Rheinsprung 16, Postfach 1532, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Februar 2007 in Sachen Vollzug der Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde laut Einvernahmeprotokoll (...) vom 5. Dezember 2006 gleichentags um 1.30 Uhr von der Kantonspolizei A._______ in A._______ kontrolliert und � da er sich nicht ausweisen konnte � in Polizeigewahrsam genommen. Anlässlich der erwähnten Einvernahme bestätigte er vorab die bereits gegenüber der Kantonspolizei gemachten Angaben, dass er ohne Ausweispapiere, jedoch mit C.M. in die Schweiz eingereist sei, um hier Ferien zu machen, und dass er beabsichtige, danach wieder mit dem Zug nach Hause zu reisen. Seine Person betreffend gab er zu Protokoll, er sei in Spanien geboren, im Alter von 12 Jahren jedoch nach Algerien zurückgekehrt, um seine Verwandten zu besuchen. Dann habe er Algerien wieder verlassen und sei mit den Eltern nach Spanien zurückgekehrt. Im Jahre 2000 habe er Spanien in Richtung Frankreich verlassen. Zirka ein Jahr später sei er nach Brüssel gereist, wo er bis ins Jahr 2002 geblieben sei. Im Sommer 2003 sei er nach Italien gereist und habe dort bis ins Jahr 2006 an verschiedenen Orten gelebt. In Italien habe er als Gemüseverkäufer gearbeitet. Spanien habe er verlassen, weil seine Eltern gestorben seien. Italien habe er verlassen, um seinen Onkel Hafid (Adresse und Nachname kenne er nicht) in Brüssel zu besuchen. Deswegen sei er überhaupt in die Schweiz eingereist. Er sei am 3. Dezember 8.00 Uhr morgens in der Schweiz angekommen; seither habe er ständig auf der Strasse gelebt. Ausweisdokumente habe er keine besessen. Er könne sich jedoch aus der Schule "Casa Familia" in Spanien, die er besucht habe, ein seine Identität bestätigendes Dokument zukommen lassen. B. Ebenfalls am 5. Dezember 2006 erfolgte die Haftverzeigung des Beschwerdeführers an die Jugendanwaltschaft A._______. Der Beschwerdeführer wurde wegen rechtswidriger Einreise ohne gültiges Visum verzeigt. Das B._______ des Kantons A._______ verhängte für das Verfahren Kosten von Fr. 200.--. Die Jugendanwaltschaft verhängte mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 eine Busse von Fr. 200.--, bedingt, bei einer Probezeit von 1 Jahr. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 ordnete das B.________ des Kantons A._______ für drei Monate die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers an. D. Mit Urteil vom 8. Dezember 2006 erklärte das Verwaltungsgericht des Kantons A._______ die Anordnung der Auschaffungshaft über den Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Wegweisung für drei Monate, d.h. bis zum 4. März 2007, für rechtmässig und angemessen. E. Am 12. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer vom (...) des Kantons A._______ nochmals einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Er gab an, bisher nicht gewusst zu haben, dass man in der Schweiz um Asyl nachsuchen könne, dies jedoch inzwischen im Gefängnis erfahren zu haben. Nach seinen Problemen im Heimatland gefragt, gab er an, er habe in Algerien noch keinen Militärdienst geleistet und befürchte
3 deswegen eine dreijährige Gefängnisstrafe. Zudem gab er an, keine Möglichkeit zu haben, von Verwandten oder Freunden Papiere kommen zu lassen. F. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde A._______ vom 30. Januar 2007 wurde für den Beschwerdeführer eine Amtsvormundschaft errichtet. Als Vormundin wurde Frau Y._______ bestellt. G. Am 5. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seiner Herkunft beziehungsweise Identität und seinem Asylgesuch einlässlich angehört. Dabei gab er Folgendes zu Protokoll: Er sei am 11. Oktober 1989 in C., Algerien, geboren. An seine letzte Adresse in Algerien vermöge er sich nicht mehr zu erinnern, da er sehr klein, nämlich erst zwölf Jahre alt, gewesen sei, als er die Heimat verlassen habe. Er sei damals mit seinem Onkel mütterlicherseits, A.A., welcher mit einer Spanierin verheiratet gewesen sei, nach Guadalajara gezogen, nachdem seine Eltern zuvor bei einem Autounfall verstorben seien. Auf Nachfrage gab er an, diese Ausreise sei im Jahre 2000 erfolgt und von seiner Tante mütterlicherseits namens L.A. organisiert worden. In Guadalajara habe er während eineinhalb Jahren in einer Gemeinschaft für Minderjährige namens Casa Familia gewohnt. Im Alter von zirka 14 Jahren sei er alleine nach Marseille gegangen, wo er von einer marokkanischen Familie beziehungsweise einer alten Frau namens A. Unterstützung erhalten habe, beziehungsweise wo er bei Arabern, die er nur mit Vornamen kenne, gewohnt habe. Nach drei bis sechs Monaten sei er weiter nach Brüssel gegangen. An die dortige Adresse vermöge er sich nicht mehr zu erinnern. In Brüssel, wo er sich während vier oder fünf Monaten aufgehalten habe, habe er in der Landwirtschaft gearbeitet beziehungsweise Gemüse mit dem Auto herumtransportiert. Nach Verwandten in Belgien gefragt, gab er an einer Stelle an, dort zwei Onkel namens Halil und Halim (Nachnamen unbekannt) zu haben, an anderer Stelle erwähnte er, dort nur einen Onkel zu haben. Auf Nachfrage ergänzte er, dort würden auch Cousins von ihm wohnen, wobei er deren Namen aber nicht kenne. Im Jahre 2004 sei er dann mit dem Zug nach Florenz gereist. Dort, beziehungsweise während sechs Monaten auch in Neapel, habe er sich nun die letzten drei Jahre aufgehalten, bis er in die Schweiz gekommen sei. In Florenz habe er keine feste Adresse gehabt, sondern bei diversen Leuten gewohnt. Nach seinen familiären Verhältnissen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Algerien noch seine Grossmutter, deren Nachname er jedoch ebenso wenig kenne wie deren Wohnort. Ansonsten habe er keine Kontakte mehr. Nach der erwähnten Tante mütterlicherseits gefragt, gab der Beschwerdeführer an, diese und weitere Verwandte hätten seine Eltern getötet, indem sie einen Autounfall organisiert hätten. Dies habe er von den Kindern seines Onkels I., deren Familienname er auch nicht kenne, erfahren. Diese Verwandten hätten ihn denn auch sich selbst überlassen wollen und ihn animiert, stehlen zu gehen. Niemand seiner Verwandtschaft habe ihm helfen wollen. Nach seiner schulischen Bildung gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Florenz eine Schule des Roten Kreuzes besucht. Auf die früher erwähnte Schule in Spanien angesprochen, gab er an, er sei in Guadalajara während zweimal drei Monaten zur Schule gegangen, dazwischen habe er im Baskenland Ferien gemacht. Nach seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten gefragt, erwähnte der Beschwerdeführer nur
4 seine Tätigkeit in Brüssel, nicht aber den Gemüsetransport in Florenz. Vor einem Jahr habe er im Übrigen in Italien das algerische Konsulat aufgesucht, jedoch den gewünschten Geburtsschein nicht erhalten. Nach dem Grund seines Asylgesuches gefragt, gab der Beschwerdeführer sodann an, er habe keine Zukunft, wisse nicht wo er schlafen und wohin er gehen solle. Sein Problem sei, dass er keine Bezugsperson mehr habe. Er sei weder je politisch tätig noch Mitglied einer Partei gewesen. Er sei bisher nie verhaftet worden und habe mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme gehabt. Als er Algerien verlassen habe, habe Krieg geherrscht und viele Leute seien ausgereist. Vom Krieg habe er allerdings nichts mitbekommen. H. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien und deren Vollzug an und erklärte diesen für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung des Entscheides wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die nötigen spezifischen Abklärungen der persönlichen Situation des Asylsuchenden unter dem Blickwinkel des Kindswohles vorzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 16. Februar 2007 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. J. Die Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2007 im Orignal überwiesen (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet seit dem 1. Januar 2007 neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die vorliegende Beschwerde, welche unzureichende Abklärungen hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges behauptet, richtet sich nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Damit ist die Verfügung des BFM vom 16. Februar 2007, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug rechtmässig erfolgt ist. 1.5. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 2. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
6 Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 3.2 Das in Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG statuierte flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK Schutz. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin haben bisher behauptet, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr wurde das Asylgesuch anfänglich mit dem vermutungsweise anstehenden Militärdienst in Algerien beziehungsweise einer möglicherweise anstehenden Bestrafung wegen Refraktion und anlässlich der eingehenden Anhörung nur noch mit dem Fehlen von Bezugspersonen begründet. Nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 5. Februar 2007 somit nicht mehr länger eine übermässige Bestrafung wegen Refraktion geltend machte, sondern nur am Rande das Anstehen des Militärdienstes erwähnte und bei der Asylbegründung ausschliesslich seine Perspektivlosigkeit ohne soziales Netz anführte und auch in der Beschwerde jeglicher Hinweis auf den ausstehenden Militärdienst fehlt, kann auf eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Thematik verzichtet und hinsichtlich der asyl- und wegweisungsrechtlichen Relevanz des Militärdienstes auf die nach wie vor gültigen Urteile in EMARK (Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]) 2004 Nr. 2 und 2001 Nr. 15 verwiesen werden. Mit der Nichtanfechtung der Eintretensfrage, welche das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung zum Inhalt gehabt hätte, ist zudem ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deren Verneinung durch die Vorinstanz akzeptiert hat, weshalb die Anwendung der soeben genannten Bestimmungen nicht in Betracht kommt. Aufgrund der oben angeführten Gesuchsbegründung ist weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhält (vgl. Urteil EGMR vom 29. April 1997 i.S. H. L. R. gegen Frankreich, Nr. 24573/94, mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen sodann in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., E. 2a). Entsprechend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). 3.3 Die Eingabe der Rechtsvertreterin setzt sich im Wesentlichen mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auseinander. So macht diese auf Beschwerdeebene geltend, gemäss Praxis dürfe nur von der Volljährigkeit eines Gesuchstellers, der ein minderjähriges Alter angebe, ausgegangen werden, wenn das BFM Hinweise auf seine Volljährigkeit vorweisen könne. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit bestünden, sei das BFM verpflichtet, im Rahmen der Prüfung der Wegweisungshindernisse wie bei allen Minderjährigen individuell, gegebenenfalls
7 vor Ort, abzuklären, wer im Falle eines Wegweisungsvollzuges für den nicht Volljährigen sorgen würde. Eine Rückführung ohne Abklärung der Situation im Heimatland sei unter dem Aspekt des Kindeswohls von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar. Aus EMARK 1998 Nr. 13 ergebe sich die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis sei deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. Könnten die Angehöringen nicht ausfindig gemacht werden oder ergebe sich, dass die Rückkehr nicht dem Kindswohl entspreche, sei weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden könne. Da der Beschwerdeführer über kein soziales Netz im Heimatland verfüge, hätte das BFM betreffend der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Ansicht der Rechtsvertreterin abklären sollen, in welcher Anstalt oder bei welcher Drittperson er im Heimatland untergebracht werden könne. Da das BFM diese Abklärungen unterlassen habe, sei eine Rückkehr unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar. 3.4. Diese seitens der Rechtsvertreterin vorgebrachte Betrachtungsweise ist als unrichtig zu qualifizieren. Gemäss gefestigter Rechtsprechung trägt bei fraglicher Minderjährigkeit die Asyl suchende Person nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. dazu das zuletzt zu dieser Thematik veröffentlichte und nach wie vor zutreffende Urteil in EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1., mit weiteren Hinweisen). Zwar gilt im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der Asyl suchenden Person gestützt auf Art. 8 auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offen zu legen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben hat. Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a - e VwVG aufgezählten Beweismittel wie Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenschein und Sachverständigengutachten zur Verfügung. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit ist zumindest glaubhaft zu machen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen, wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Reicht die Asyl suchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen können, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität hin zu prüfen. Gemäss dem erwähnten EMARK-Entscheid kommt der Würdigung der eigenen Angaben einerseits zum Alter selbst, andererseits zu der unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren, bei welchen es sich um
8 Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG handelt, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3 und 6). 3.5. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eine Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen. Sie hat unter Hinweis auf die jeweiligen Textstellen aufgezeigt, dass sowohl die Aussagen zu seinem Geburtsort, den bisherigen Aufenthaltsorten, den sozialen Kontakten an den jeweiligen Aufenthaltsorten und der im Heimatland zurückgebliebenen Verwandtschaft widersprüchlich und ausweichend ausgefallen sind. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer fast ausschliesslich nur die Vornamen seiner Onkel, Tanten, Cousins und der Grossmutter wissen will und im Verlaufe der letzten Anhörung erstmals erwähnt, nicht zu diesen zurückkehren zu wollen, weil diese für den Tod seiner Eltern verantwortlich seien. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit im angefochtenen Entscheid angeführten Unzulänglichkeiten als zutreffend und im Ergebnis als geeignet, die fragliche Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorliegend auf diese umfassenden Erwägungen auf Seite 3 des angefochtenen Entscheides (Ziff. II, 2.) zu verweisen. Es erscheint auch dem Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem vagen und widersprüchlichen Aussageverhalten versucht, ein Vollzugshindernis zu schaffen. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung weitere Abklärungen im Heimatland vorzunehmen. Den Akten lassen sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Algerien aus anderem Grunde nicht zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer hat im Heimatland eigenen Angaben zufolge zahlreiche Verwandte, die sich zum Teil bereits um ihn gekümmert haben. Dass er weder deren Nachnamen noch deren Adresse kennt, kann nach den obigen Ausführungen nicht geglaubt werden. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass er in C._______ auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, sollte er ein solches überhaupt benötigen. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Algerien kann sodann auf die weiterhin gültige Lageanalyse der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 verwiesen werden. Zusammenfassend ist der Vollzug somit als zumutbar zu erklären. 3.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine Hindernisse ersichtlich, die der dem Beschwerdeführer selbst obliegenden Beschaffung von Reisepapieren für eine Rückkehr nach Algerien (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) entgegenstünden. 3.7 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 3.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als
9 offensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben vorab per Telefax an (...); Rechnung folgt mit separater Post) - Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N ...), vorab per Telefax - (...), vorab per Telefax Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am: